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A. Lerndaten 10. Teil: Rechtswidrigkeit B. Inhaltsübersicht 10. Teil C ...

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Lernprogramm Strafrecht <strong>10.</strong> <strong>Teil</strong><br />

241<br />

____________________________________________________<br />

Nach Einschätzung von Eisele, a.a.O., S. 416 ergibt sich aus der zuletzt zitierten<br />

Auffassung kein Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des<br />

BGH, da im konkreten Fall zwischen zwei unterschiedlichen Angriffsakten des<br />

Täters zu unterscheiden sei (bitte nachlesen!).<br />

B. Beispiel für Prüfungsabfolge (nach BGH, a.a.O.)<br />

I. § 212 I (-) wegen fehlenden Vorsatzes; i.Ü. (-) wegen Notwehr nach § 32<br />

(hier Probleme der Notwehrprovokation und etwaig sonstige Probleme von<br />

§ 32 erörtern)<br />

II. § 227 (-) wegen § 32 (vgl. o. I.)<br />

Anm.: a.i.i.c. scheidet schon wegen des Charakters des erfolgsqualifizierten<br />

Delikts aus (Verursachung der schweren Folge muss spezifische Gefahr des<br />

Grunddelikts sein – hier für pflichtwidrige Herbeiführung der Notwehrlage zu<br />

verneinen)<br />

III. §§ 227, 22, 23 I (-) jedenfalls mangels Unmittelbarkeitszusammenhangs<br />

(i.Ü. ist schon der Versuch bei § 227 an sich umstr.)<br />

IV. §§ 212, 22, 23 I (-) – Problem Tatentschluss<br />

V. §§ 226, 22, 23 I (+) – für den Versuch der Tatbestandsverwirklichung reicht<br />

aus, das der mit Vorsatz hinsichtlich der schweren Folge Handelnde die Ausführung<br />

der Körperverletzung begonnen hat (hier: dauernde Gebrauchsunfähigkeit<br />

eines wichtigen Körpergliedes als schwere Folge); die Gegenauffassung<br />

(Eisele, a.a.O., S. 418) sieht in der Körperverletzung (Faustschlag) noch<br />

kein unmittelbares Ansetzen zu § 226 (insoweit nur § 30 II i.V.m. § 226 I Nr. 2,<br />

II; § 223 I, II)<br />

VI. § 222 (+) – für den Fahrlässigkeitsvorwurf ist auf ein vor der gerechtfertigten<br />

Handlung liegendes rechtswidriges Verhalten abzustellen (Ursachenzusammenhang<br />

zwischen dem Locken in einsame Gegend sowie Beginn der<br />

Körperverletzung und dem späteren Tod wird nicht durch neu eintretende<br />

Umstände – Erwehren des Opfers mit anschließender Notwehrsituation für<br />

Angreifer – unterbrochen); Gegenauffassung verweist auf fehlende Zurechenbarkeit<br />

wegen eigenverantwortlichen Handelns des Angreifers (Eisele, a.a.O.,<br />

S. 417)<br />

© Eisenbeis Rechtsanwaltsges. mbH/RA Dr. U. Schlegel 2006

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