A. Lerndaten 10. Teil: Rechtswidrigkeit B. Inhaltsübersicht 10. Teil C ...
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Lernprogramm Strafrecht <strong>10.</strong> <strong>Teil</strong><br />
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Nach Einschätzung von Eisele, a.a.O., S. 416 ergibt sich aus der zuletzt zitierten<br />
Auffassung kein Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des<br />
BGH, da im konkreten Fall zwischen zwei unterschiedlichen Angriffsakten des<br />
Täters zu unterscheiden sei (bitte nachlesen!).<br />
B. Beispiel für Prüfungsabfolge (nach BGH, a.a.O.)<br />
I. § 212 I (-) wegen fehlenden Vorsatzes; i.Ü. (-) wegen Notwehr nach § 32<br />
(hier Probleme der Notwehrprovokation und etwaig sonstige Probleme von<br />
§ 32 erörtern)<br />
II. § 227 (-) wegen § 32 (vgl. o. I.)<br />
Anm.: a.i.i.c. scheidet schon wegen des Charakters des erfolgsqualifizierten<br />
Delikts aus (Verursachung der schweren Folge muss spezifische Gefahr des<br />
Grunddelikts sein – hier für pflichtwidrige Herbeiführung der Notwehrlage zu<br />
verneinen)<br />
III. §§ 227, 22, 23 I (-) jedenfalls mangels Unmittelbarkeitszusammenhangs<br />
(i.Ü. ist schon der Versuch bei § 227 an sich umstr.)<br />
IV. §§ 212, 22, 23 I (-) – Problem Tatentschluss<br />
V. §§ 226, 22, 23 I (+) – für den Versuch der Tatbestandsverwirklichung reicht<br />
aus, das der mit Vorsatz hinsichtlich der schweren Folge Handelnde die Ausführung<br />
der Körperverletzung begonnen hat (hier: dauernde Gebrauchsunfähigkeit<br />
eines wichtigen Körpergliedes als schwere Folge); die Gegenauffassung<br />
(Eisele, a.a.O., S. 418) sieht in der Körperverletzung (Faustschlag) noch<br />
kein unmittelbares Ansetzen zu § 226 (insoweit nur § 30 II i.V.m. § 226 I Nr. 2,<br />
II; § 223 I, II)<br />
VI. § 222 (+) – für den Fahrlässigkeitsvorwurf ist auf ein vor der gerechtfertigten<br />
Handlung liegendes rechtswidriges Verhalten abzustellen (Ursachenzusammenhang<br />
zwischen dem Locken in einsame Gegend sowie Beginn der<br />
Körperverletzung und dem späteren Tod wird nicht durch neu eintretende<br />
Umstände – Erwehren des Opfers mit anschließender Notwehrsituation für<br />
Angreifer – unterbrochen); Gegenauffassung verweist auf fehlende Zurechenbarkeit<br />
wegen eigenverantwortlichen Handelns des Angreifers (Eisele, a.a.O.,<br />
S. 417)<br />
© Eisenbeis Rechtsanwaltsges. mbH/RA Dr. U. Schlegel 2006