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A. Lerndaten 10. Teil: Rechtswidrigkeit B. Inhaltsübersicht 10. Teil C ...

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Lernprogramm Strafrecht <strong>10.</strong> <strong>Teil</strong><br />

222<br />

____________________________________________________<br />

<strong>10.</strong> <strong>Teil</strong>: <strong>Rechtswidrigkeit</strong><br />

136 Allgemeines zur <strong>Rechtswidrigkeit</strong><br />

υ Merke: Eine Handlung ist rechtswidrig, wenn sie einen Unrechtstatbestand<br />

verwirklicht und nicht durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt<br />

ist.<br />

a) Den Unrechtstatbeständen stehen sog. Erlaubnistatbestände<br />

gegenüber, die das rechtsgutsverletzende Verhalten ausnahmsweise<br />

gestatten.<br />

Rechtfertigungsgründe bedürfen nicht notwendigerweise einer<br />

gesetzlichen Regelung (s. z.B. die "rechtfertigende Pflichtenkollision").<br />

b) Das Problem des subjektiven Rechtfertigungselementes<br />

aa)<br />

Nach h.M. wird eine tatbestandsmäßige Handlung nur gerechtfertigt,<br />

wenn<br />

• die objektiven Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes vorliegen<br />

und<br />

• der Täter in Kenntnis der rechtfertigenden Sachlage und aufgrund der<br />

ihm dadurch verliehenen Befugnis gehandelt hat (Lehre von den subjektiven<br />

Rechtfertigungselementen) - str. (z.B. BGH NStZ 1996, 29;<br />

BayObLG NStZ-RR 1999, 9); für letztere streiten der Wortlaut der<br />

Norm (z.B. § 32: " ... um ... zu ...") und die notwendige Kompensation<br />

von Erfolgs- und Handlungsunwert<br />

© Eisenbeis Rechtsanwaltsges. mbH/RA Dr. U. Schlegel 2006

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