A. Lerndaten 10. Teil: Rechtswidrigkeit B. Inhaltsübersicht 10. Teil C ...
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Lernprogramm Strafrecht <strong>10.</strong> <strong>Teil</strong><br />
222<br />
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<strong>10.</strong> <strong>Teil</strong>: <strong>Rechtswidrigkeit</strong><br />
136 Allgemeines zur <strong>Rechtswidrigkeit</strong><br />
υ Merke: Eine Handlung ist rechtswidrig, wenn sie einen Unrechtstatbestand<br />
verwirklicht und nicht durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt<br />
ist.<br />
a) Den Unrechtstatbeständen stehen sog. Erlaubnistatbestände<br />
gegenüber, die das rechtsgutsverletzende Verhalten ausnahmsweise<br />
gestatten.<br />
Rechtfertigungsgründe bedürfen nicht notwendigerweise einer<br />
gesetzlichen Regelung (s. z.B. die "rechtfertigende Pflichtenkollision").<br />
b) Das Problem des subjektiven Rechtfertigungselementes<br />
aa)<br />
Nach h.M. wird eine tatbestandsmäßige Handlung nur gerechtfertigt,<br />
wenn<br />
• die objektiven Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes vorliegen<br />
und<br />
• der Täter in Kenntnis der rechtfertigenden Sachlage und aufgrund der<br />
ihm dadurch verliehenen Befugnis gehandelt hat (Lehre von den subjektiven<br />
Rechtfertigungselementen) - str. (z.B. BGH NStZ 1996, 29;<br />
BayObLG NStZ-RR 1999, 9); für letztere streiten der Wortlaut der<br />
Norm (z.B. § 32: " ... um ... zu ...") und die notwendige Kompensation<br />
von Erfolgs- und Handlungsunwert<br />
© Eisenbeis Rechtsanwaltsges. mbH/RA Dr. U. Schlegel 2006