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A. Lerndaten 10. Teil: Rechtswidrigkeit B. Inhaltsübersicht 10. Teil C ...

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Lernprogramm Strafrecht <strong>10.</strong> <strong>Teil</strong><br />

239<br />

____________________________________________________<br />

d) Übersicht provozierter Angriff:<br />

Übersicht provozierter Angriff<br />

(vgl. S/S-Lenckner/Perron, § 32, RN 55 ff.)<br />

Absichtsprovokation<br />

Auf andere Weise verschuldeter<br />

Angriff<br />

Ergebnis: Rechtfertigung grds.<br />

(-)<br />

Schutzwehr vor Trutzwehr<br />

Ausweichen unmöglich/erhebliche Risiken - Verweis<br />

auf milderes, weniger sicheres Mittel<br />

Ausweichen ist möglich/es besteht die Möglichkeit,<br />

den Angriff gegenstandslos zu machen - § 32 (-) wg.<br />

Rechtsmissbrauchs<br />

BGH NStZ-RR 1997, 194 [fahrlässige Notwehrprovokation]: Hat ein<br />

Täter den Angriff auf sich zumindest leichtfertig verursacht, so darf er<br />

nicht ohne weiteres von seinem Notwehrrecht Gebrauch machen, er<br />

darf insbes. nicht sofort ein lebensgefährliches Mittel einsetzen. Er<br />

muss dem Angriff ausweichen und soweit dies nicht mögl. ist, sich zunächst<br />

mit milderen Abwehrhandlungen begnügen, bevor er ein u.U.<br />

lebensgefährliches Mittel zur Anwendung bringt.<br />

BGH NStZ 2001, 143: Wer durch ein rechtswidriges Vorverhalten die<br />

Gefahr einer tätlichen Auseinandersetzung mit tödlichem Ausgang<br />

herbeigeführt hat, kann auch dann wegen fahrlässiger Tötung bestraft<br />

werden, wenn er den zum Tode führenden Schuss in Notwehr abgibt<br />

(dazu nachfolgend – Stichworte actio illicita in causa).<br />

BGH NStZ-RR 1996, 130 [Notwehrprovokation]: Bei schuldhafter Provokation<br />

eines Angriffs hängt die Einschränkung des Notwehrrechts<br />

davon ab, ob der Täter dem Angriff ausweichen kann oder ob er über<br />

ein Ausweichen zum Einsatz eines weniger gefährlichen Verteidigungsmittels<br />

gelangen kann. Ist das nicht mögl., so ist ihm auch bei<br />

verschuldeter Angriffsprovokation die Ausübung des Notwehrrechts<br />

grundsätzlich gestattet.<br />

BGH NStZ 1996, 380 ["Jamba" - Einschränkung der Notwehr in einem<br />

Fall sozialethisch zu beanstandenden Vorverhaltens]: Ein für den<br />

Umfang des Notwehrrechts bedeutsames Vorverhalten, das "von<br />

© Eisenbeis Rechtsanwaltsges. mbH/RA Dr. U. Schlegel 2006

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