A. Lerndaten 10. Teil: Rechtswidrigkeit B. Inhaltsübersicht 10. Teil C ...
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Lernprogramm Strafrecht <strong>10.</strong> <strong>Teil</strong><br />
239<br />
____________________________________________________<br />
d) Übersicht provozierter Angriff:<br />
Übersicht provozierter Angriff<br />
(vgl. S/S-Lenckner/Perron, § 32, RN 55 ff.)<br />
Absichtsprovokation<br />
Auf andere Weise verschuldeter<br />
Angriff<br />
Ergebnis: Rechtfertigung grds.<br />
(-)<br />
Schutzwehr vor Trutzwehr<br />
Ausweichen unmöglich/erhebliche Risiken - Verweis<br />
auf milderes, weniger sicheres Mittel<br />
Ausweichen ist möglich/es besteht die Möglichkeit,<br />
den Angriff gegenstandslos zu machen - § 32 (-) wg.<br />
Rechtsmissbrauchs<br />
BGH NStZ-RR 1997, 194 [fahrlässige Notwehrprovokation]: Hat ein<br />
Täter den Angriff auf sich zumindest leichtfertig verursacht, so darf er<br />
nicht ohne weiteres von seinem Notwehrrecht Gebrauch machen, er<br />
darf insbes. nicht sofort ein lebensgefährliches Mittel einsetzen. Er<br />
muss dem Angriff ausweichen und soweit dies nicht mögl. ist, sich zunächst<br />
mit milderen Abwehrhandlungen begnügen, bevor er ein u.U.<br />
lebensgefährliches Mittel zur Anwendung bringt.<br />
BGH NStZ 2001, 143: Wer durch ein rechtswidriges Vorverhalten die<br />
Gefahr einer tätlichen Auseinandersetzung mit tödlichem Ausgang<br />
herbeigeführt hat, kann auch dann wegen fahrlässiger Tötung bestraft<br />
werden, wenn er den zum Tode führenden Schuss in Notwehr abgibt<br />
(dazu nachfolgend – Stichworte actio illicita in causa).<br />
BGH NStZ-RR 1996, 130 [Notwehrprovokation]: Bei schuldhafter Provokation<br />
eines Angriffs hängt die Einschränkung des Notwehrrechts<br />
davon ab, ob der Täter dem Angriff ausweichen kann oder ob er über<br />
ein Ausweichen zum Einsatz eines weniger gefährlichen Verteidigungsmittels<br />
gelangen kann. Ist das nicht mögl., so ist ihm auch bei<br />
verschuldeter Angriffsprovokation die Ausübung des Notwehrrechts<br />
grundsätzlich gestattet.<br />
BGH NStZ 1996, 380 ["Jamba" - Einschränkung der Notwehr in einem<br />
Fall sozialethisch zu beanstandenden Vorverhaltens]: Ein für den<br />
Umfang des Notwehrrechts bedeutsames Vorverhalten, das "von<br />
© Eisenbeis Rechtsanwaltsges. mbH/RA Dr. U. Schlegel 2006