A. Lerndaten 10. Teil: Rechtswidrigkeit B. Inhaltsübersicht 10. Teil C ...
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Lernprogramm Strafrecht <strong>10.</strong> <strong>Teil</strong><br />
238<br />
____________________________________________________<br />
150 § 32: "Gebotensein"<br />
a) Sozialethische Einschränkungen der Notwehr (Fallgruppen)<br />
aa)<br />
bb)<br />
Abwehr steht in einem krassen Missverhältnis zum drohenden<br />
Schaden (Fall des Rechtsmissbrauchs) - Arg.: Schutzprinzip und<br />
Rechtsbewährungsgedanke (s.o. RN 142) werden nicht berührt -<br />
u.U. § 17 prüfen!<br />
Wenn dem Angegriffenen aus besonderen Gründen anstelle rigoroser<br />
Trutzwehr ein anderes Verhalten ohne Preisgabe berechtigter<br />
Interessen zuzumuten ist und die Rechtsordnung der<br />
Bewährung durch ein nachdrückliches Niederschlagen des Angriffs<br />
nicht bedarf (kein Verstoß gegen Art. 103 II GG - str.); u.U.<br />
von defensiver Schutzwehr zur zurückschlagenden Trutzwehr<br />
als ultima ratio - möglichst Schonung des Angreifers (insbesondere<br />
bei Angriffen von Kindern, ersichtlich Irrenden usw).<br />
BayObLG NStZ-RR 1999, 9: Bei Proportionalität von Angriffs- und<br />
Verteidigungsmittel und einer Alkoholisierung des Angreifers unterhalb<br />
der Grenze der verminderten Zurechnungsfähigkeit kommt die Annahme<br />
einer Überschreitung des Notwehrrechts nur in Ausnahmefällen<br />
in Betracht.<br />
cc)<br />
Sozialethische Einschränkungen des Notwehrrechts auch unter<br />
Personen mit engen familienrechtlichen Beziehungen (Garantenstellung!).<br />
b) Grds. kein Schutz bei Notwehrprovokation (h.M.) - in Wirklichkeit<br />
ist der Angegriffene der Angreifer – dazu weiter nachfolgend<br />
d).<br />
c) Bei sonst vorwerfbaren Verhaltensweisen: Pflicht, tunlichst<br />
auszuweichen - bis zur Grenze des noch Zumutbaren Beschränkung<br />
auf defensive Verteidigungshandlungen!<br />
© Eisenbeis Rechtsanwaltsges. mbH/RA Dr. U. Schlegel 2006