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A. Lerndaten 10. Teil: Rechtswidrigkeit B. Inhaltsübersicht 10. Teil C ...

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Lernprogramm Strafrecht <strong>10.</strong> <strong>Teil</strong><br />

238<br />

____________________________________________________<br />

150 § 32: "Gebotensein"<br />

a) Sozialethische Einschränkungen der Notwehr (Fallgruppen)<br />

aa)<br />

bb)<br />

Abwehr steht in einem krassen Missverhältnis zum drohenden<br />

Schaden (Fall des Rechtsmissbrauchs) - Arg.: Schutzprinzip und<br />

Rechtsbewährungsgedanke (s.o. RN 142) werden nicht berührt -<br />

u.U. § 17 prüfen!<br />

Wenn dem Angegriffenen aus besonderen Gründen anstelle rigoroser<br />

Trutzwehr ein anderes Verhalten ohne Preisgabe berechtigter<br />

Interessen zuzumuten ist und die Rechtsordnung der<br />

Bewährung durch ein nachdrückliches Niederschlagen des Angriffs<br />

nicht bedarf (kein Verstoß gegen Art. 103 II GG - str.); u.U.<br />

von defensiver Schutzwehr zur zurückschlagenden Trutzwehr<br />

als ultima ratio - möglichst Schonung des Angreifers (insbesondere<br />

bei Angriffen von Kindern, ersichtlich Irrenden usw).<br />

BayObLG NStZ-RR 1999, 9: Bei Proportionalität von Angriffs- und<br />

Verteidigungsmittel und einer Alkoholisierung des Angreifers unterhalb<br />

der Grenze der verminderten Zurechnungsfähigkeit kommt die Annahme<br />

einer Überschreitung des Notwehrrechts nur in Ausnahmefällen<br />

in Betracht.<br />

cc)<br />

Sozialethische Einschränkungen des Notwehrrechts auch unter<br />

Personen mit engen familienrechtlichen Beziehungen (Garantenstellung!).<br />

b) Grds. kein Schutz bei Notwehrprovokation (h.M.) - in Wirklichkeit<br />

ist der Angegriffene der Angreifer – dazu weiter nachfolgend<br />

d).<br />

c) Bei sonst vorwerfbaren Verhaltensweisen: Pflicht, tunlichst<br />

auszuweichen - bis zur Grenze des noch Zumutbaren Beschränkung<br />

auf defensive Verteidigungshandlungen!<br />

© Eisenbeis Rechtsanwaltsges. mbH/RA Dr. U. Schlegel 2006

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