A. Lerndaten 10. Teil: Rechtswidrigkeit B. Inhaltsübersicht 10. Teil C ...
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Lernprogramm Strafrecht 10. Teil 234 ____________________________________________________ c) Weitere Probleme υ Problem 1: Vorbereitende Notwehr (z.B. Selbstschussanlage zur Abwehr von Dieben) § 32 grds. denkbar (u. U. sind Erforderlichkeit oder Gebotensein zu verneinen!); § 32 in jedem Fall (-), wenn durch vorbereitende Maßnahme ein unbeteiligter Dritter verletzt wird (Joecks, § 32, RN 38 f.) υ Problem 2: „Rüstung für Angriff“/„Abwehrprovokation“ – „immer ein Messer dabei“: Beschränkung des Notwehrrechts unterhalb des für Provokationsfälle – dazu s. u. - geltenden Niveaus (Küper, JA 2001, 440) υ Problem 3: Präventive Notwehr (dazu Joecks, § 32, RN 40-42) Zum Teil wird vertreten, dass § 32 auch das Stadium der Vorbereitung des Angriffes erfasse, nach h.M. kann aber grds. nur über § 34 zu einer Rechtfertigung gelangt werden. 146 § 32: "Rechtswidrigkeit" Die h.M. lässt zur Bejahung der Rechtswidrigkeit des Angriffs den bevorstehenden Eintritt einer Rechtsgutsverletzung in Gestalt des Erfolgsunwertes genügen - nach der Gegenauffassung soll es maßgeblich auf den Handlungsunwert ankommen, so dass nach dieser Ansicht zumindest ein objektiv sorgfaltspflichtwidriges Verhalten zu verlangen ist. Mithin kommt nach der Minderauffassung nur Notstand (§ 34), nicht aber Notwehr (§ 32) in Betracht, wenn beispielsweise ein PKW-Fahrer trotz Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt andere Personen zu verletzen droht (Beispiel nach W/B, AT, RN 331). © Eisenbeis Rechtsanwaltsges. mbH/RA Dr. U. Schlegel 2006
Lernprogramm Strafrecht 10. Teil 235 ____________________________________________________ 147 § 32: "Notwehrfähigkeit" (Beispiele) (+) bzgl. Hausfrieden und geordnetem Zusammenleben von Hausbewohnern einer Wohngemeinschaft; (-) bzgl. Abwehr von Angriffen auf die öffentliche Ordnung oder die Rechtsordnung als solche 148 § 32: Notwehrhandlung (Grundsätze) a) Die Verteidigung darf sich nur gegen den Angreifer, nicht gegen Dritte wenden. b) Art und Maß der Verteidigung richten sich nach • der Stärke des Angriffs, • der Gefährlichkeit des Angreifers und nach • den zur Verfügung stehenden Abwehrmitteln. c) Sozialethisch begründete Einschränkungen unter dem Blickwinkel der Angemessenheit und des "Gebotenseins" der Abwehrmaßnahme kommen nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht (s. weiter u. RN 150). d) Aufdrängen von Nothilfe ist grundsätzlich nicht zulässig. © Eisenbeis Rechtsanwaltsges. mbH/RA Dr. U. Schlegel 2006
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Lernprogramm Strafrecht <strong>10.</strong> <strong>Teil</strong><br />
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147 § 32: "Notwehrfähigkeit" (Beispiele)<br />
(+) bzgl. Hausfrieden und geordnetem Zusammenleben von Hausbewohnern<br />
einer Wohngemeinschaft;<br />
(-) bzgl. Abwehr von Angriffen auf die öffentliche Ordnung oder die<br />
Rechtsordnung als solche<br />
148 § 32: Notwehrhandlung (Grundsätze)<br />
a) Die Verteidigung darf sich nur gegen den Angreifer, nicht gegen<br />
Dritte wenden.<br />
b) Art und Maß der Verteidigung richten sich nach<br />
• der Stärke des Angriffs,<br />
• der Gefährlichkeit des Angreifers und nach<br />
• den zur Verfügung stehenden Abwehrmitteln.<br />
c) Sozialethisch begründete Einschränkungen unter dem Blickwinkel<br />
der Angemessenheit und des "Gebotenseins" der Abwehrmaßnahme<br />
kommen nur in besonderen Ausnahmefällen in<br />
Betracht (s. weiter u. RN 150).<br />
d) Aufdrängen von Nothilfe ist grundsätzlich nicht zulässig.<br />
© Eisenbeis Rechtsanwaltsges. mbH/RA Dr. U. Schlegel 2006