A. Lerndaten 10. Teil: Rechtswidrigkeit B. Inhaltsübersicht 10. Teil C ...
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Lernprogramm Strafrecht <strong>10.</strong> <strong>Teil</strong><br />
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144 § 32: "Angriff"<br />
a) Das Verhalten muss "Handlungsqualität" (s.o. RN 7) besitzen<br />
(h.M.) - ansonsten kommt nur § 34 in Betracht; bloße Zudringlichkeiten<br />
oder Belästigungen – z.B. das Öffnen eines verkehrsbedingt<br />
stehenden Pkw (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1994, 1232) -<br />
sind kein Angriff!<br />
b) Nach h.M. ist im Bereich des § 32 ein schuldhaftes Angriffsverhalten<br />
keine Voraussetzung des Rechtfertigungsgrundes - Notwehr<br />
oder Nothilfe gegen Geisteskranke ist möglich.<br />
145 § 32: "Gegenwärtigkeit"<br />
a) Ob ein gegenwärtiger Angriff i.S.d. § 32 vorliegt, richtet sich nach<br />
der objektiven Sachlage zur Zeit der Tat, nicht nach der Vorstellung<br />
dessen, der sich bedroht fühlt oder andere für bedroht<br />
hält.<br />
b) Präventivmaßnahmen gegen künftige, noch nicht gegenwärtige<br />
Angriffe sind nicht durch § 32 gedeckt; denkbar ist hier eine<br />
Rechtfertigung nach § 34 (vgl. o.), sofern die vorbeugende Abwehr<br />
die Grenzen der Verhältnismäßigkeit wahrt und schwere<br />
Verletzungen des Betroffenen vermeidet. Voraussetzung ist aber<br />
stets,<br />
• dass andere Abhilfe nicht möglich ist und<br />
• die spätere Notwehrhandlung keinen Erfolg verspricht oder den Angreifer<br />
wesentlich härter treffen würde!<br />
© Eisenbeis Rechtsanwaltsges. mbH/RA Dr. U. Schlegel 2006