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A. Lerndaten 10. Teil: Rechtswidrigkeit B. Inhaltsübersicht 10. Teil C ...

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Lernprogramm Strafrecht <strong>10.</strong> <strong>Teil</strong><br />

233<br />

____________________________________________________<br />

144 § 32: "Angriff"<br />

a) Das Verhalten muss "Handlungsqualität" (s.o. RN 7) besitzen<br />

(h.M.) - ansonsten kommt nur § 34 in Betracht; bloße Zudringlichkeiten<br />

oder Belästigungen – z.B. das Öffnen eines verkehrsbedingt<br />

stehenden Pkw (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1994, 1232) -<br />

sind kein Angriff!<br />

b) Nach h.M. ist im Bereich des § 32 ein schuldhaftes Angriffsverhalten<br />

keine Voraussetzung des Rechtfertigungsgrundes - Notwehr<br />

oder Nothilfe gegen Geisteskranke ist möglich.<br />

145 § 32: "Gegenwärtigkeit"<br />

a) Ob ein gegenwärtiger Angriff i.S.d. § 32 vorliegt, richtet sich nach<br />

der objektiven Sachlage zur Zeit der Tat, nicht nach der Vorstellung<br />

dessen, der sich bedroht fühlt oder andere für bedroht<br />

hält.<br />

b) Präventivmaßnahmen gegen künftige, noch nicht gegenwärtige<br />

Angriffe sind nicht durch § 32 gedeckt; denkbar ist hier eine<br />

Rechtfertigung nach § 34 (vgl. o.), sofern die vorbeugende Abwehr<br />

die Grenzen der Verhältnismäßigkeit wahrt und schwere<br />

Verletzungen des Betroffenen vermeidet. Voraussetzung ist aber<br />

stets,<br />

• dass andere Abhilfe nicht möglich ist und<br />

• die spätere Notwehrhandlung keinen Erfolg verspricht oder den Angreifer<br />

wesentlich härter treffen würde!<br />

© Eisenbeis Rechtsanwaltsges. mbH/RA Dr. U. Schlegel 2006

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