A. Lerndaten 10. Teil: Rechtswidrigkeit B. Inhaltsübersicht 10. Teil C ...

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Lernprogramm Strafrecht 10. Teil 232 ____________________________________________________ Rechtsgutsverletzung durch Gegenwehr nicht mehr abgewendet werden kann. (3) Rechtswidrigkeit des Angriffs = jeder Angriff, der den Bewertungsnormen des Rechts objektiv zuwiderläuft und nicht durch einen Erlaubnissatz gedeckt ist (str. - s. weiter u. RN 146). (4) Notwehrfähig ist jedes dem Angegriffenen oder Dritten zustehende Gut und jedes rechtlich anerkannte Interesse. bb) Notwehrhandlung: Sie muss objektiv erforderlich, normativ geboten und von einem Verteidigungswillen getragen sein - das "Wie" der Notwehr: (1) Geeignetheit = jede Abwehrmaßnahme, die nach dem Grundgedanken des Notwehrrechts sinnvoll ist und dem Angriff wenigstens ein Hindernis in den Weg legt. (2) Objektiv erforderlich = alles, was zu einer wirksamen Verteidigung gehört, eine möglichst sofortige Beendigung des Angriffs erwarten lässt und die endgültige Beseitigung der Gefahr am besten gewährleistet - Achtung: Unter mehreren gleich wirksamen Verteidigungsmöglichkeiten ist diejenige zu wählen, die den geringsten Schaden anrichtet (Zurückhaltung bei Schusswaffen!) - näher u. RN 149. (3) Gebotensein der Verteidigungshandlung (allgemeines Verbot des Rechtsmissbrauchs): Eine Handlung ist nicht geboten, wenn dem Angegriffenen ein anderes Verhalten zuzumuten ist, insbesondere die Verteidigung einen Rechtsmissbrauch darstellen würde. (4) Verteidigungswille (s.o. RN 136 c)) © Eisenbeis Rechtsanwaltsges. mbH/RA Dr. U. Schlegel 2006

Lernprogramm Strafrecht 10. Teil 233 ____________________________________________________ 144 § 32: "Angriff" a) Das Verhalten muss "Handlungsqualität" (s.o. RN 7) besitzen (h.M.) - ansonsten kommt nur § 34 in Betracht; bloße Zudringlichkeiten oder Belästigungen – z.B. das Öffnen eines verkehrsbedingt stehenden Pkw (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1994, 1232) - sind kein Angriff! b) Nach h.M. ist im Bereich des § 32 ein schuldhaftes Angriffsverhalten keine Voraussetzung des Rechtfertigungsgrundes - Notwehr oder Nothilfe gegen Geisteskranke ist möglich. 145 § 32: "Gegenwärtigkeit" a) Ob ein gegenwärtiger Angriff i.S.d. § 32 vorliegt, richtet sich nach der objektiven Sachlage zur Zeit der Tat, nicht nach der Vorstellung dessen, der sich bedroht fühlt oder andere für bedroht hält. b) Präventivmaßnahmen gegen künftige, noch nicht gegenwärtige Angriffe sind nicht durch § 32 gedeckt; denkbar ist hier eine Rechtfertigung nach § 34 (vgl. o.), sofern die vorbeugende Abwehr die Grenzen der Verhältnismäßigkeit wahrt und schwere Verletzungen des Betroffenen vermeidet. Voraussetzung ist aber stets, • dass andere Abhilfe nicht möglich ist und • die spätere Notwehrhandlung keinen Erfolg verspricht oder den Angreifer wesentlich härter treffen würde! © Eisenbeis Rechtsanwaltsges. mbH/RA Dr. U. Schlegel 2006

Lernprogramm Strafrecht <strong>10.</strong> <strong>Teil</strong><br />

232<br />

____________________________________________________<br />

Rechtsgutsverletzung durch Gegenwehr nicht mehr abgewendet werden<br />

kann.<br />

(3) <strong>Rechtswidrigkeit</strong> des Angriffs = jeder Angriff, der den Bewertungsnormen<br />

des Rechts objektiv zuwiderläuft und nicht durch einen Erlaubnissatz<br />

gedeckt ist (str. - s. weiter u. RN 146).<br />

(4) Notwehrfähig ist jedes dem Angegriffenen oder Dritten zustehende<br />

Gut und jedes rechtlich anerkannte Interesse.<br />

bb)<br />

Notwehrhandlung: Sie muss objektiv erforderlich, normativ geboten<br />

und von einem Verteidigungswillen getragen sein - das<br />

"Wie" der Notwehr:<br />

(1) Geeignetheit = jede Abwehrmaßnahme, die nach dem Grundgedanken<br />

des Notwehrrechts sinnvoll ist und dem Angriff wenigstens ein<br />

Hindernis in den Weg legt.<br />

(2) Objektiv erforderlich = alles, was zu einer wirksamen Verteidigung<br />

gehört, eine möglichst sofortige Beendigung des Angriffs erwarten<br />

lässt und die endgültige Beseitigung der Gefahr am besten gewährleistet<br />

-<br />

Achtung: Unter mehreren gleich wirksamen Verteidigungsmöglichkeiten<br />

ist diejenige zu wählen, die den geringsten Schaden anrichtet<br />

(Zurückhaltung bei Schusswaffen!) - näher u. RN 149.<br />

(3) Gebotensein der Verteidigungshandlung (allgemeines Verbot des<br />

Rechtsmissbrauchs): Eine Handlung ist nicht geboten, wenn dem Angegriffenen<br />

ein anderes Verhalten zuzumuten ist, insbesondere die<br />

Verteidigung einen Rechtsmissbrauch darstellen würde.<br />

(4) Verteidigungswille (s.o. RN 136 c))<br />

© Eisenbeis Rechtsanwaltsges. mbH/RA Dr. U. Schlegel 2006

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