A. Lerndaten 10. Teil: Rechtswidrigkeit B. Inhaltsübersicht 10. Teil C ...
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Lernprogramm Strafrecht <strong>10.</strong> <strong>Teil</strong><br />
231<br />
____________________________________________________<br />
142 Notwehr - Grundgedanken<br />
Die Notwehr beruht auf dem Grundsatz, dass das Recht dem<br />
Unrecht nicht zu weichen braucht. Die Verteidigung gilt daher<br />
nicht nur dem angegriffenen Rechtsgut selbst (Schutzprinzip),<br />
sondern zugleich der Bewährung der Rechtsordnung (Rechtsbewährungsgedanke).<br />
143 Notwehr (§ 32)<br />
a) Prüfungsaufbau<br />
Prüfschema 24: Notwehr (§ 32)<br />
I. Notwehrlage<br />
1. Angriff<br />
2. Gegenwärtigkeit<br />
3. <strong>Rechtswidrigkeit</strong><br />
4. Notwehrfähigkeit<br />
II. Notwehrhandlung<br />
1. Geeignetheit<br />
2. Objektiv erforderlich<br />
3. Gebotensein<br />
III. Verteidigungswille<br />
b) Details: Definitionen<br />
aa)<br />
Notwehrlage: Gegenwärtiger rechtswidriger Angriff gegen ein<br />
notwehrfähiges Rechtsgut - das "Ob" der Notwehr:<br />
(1) Angriff = jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung<br />
rechtlich geschützter Güter oder Interessen; u.U. auch ein Unterlassen<br />
- Garantenpflicht i.S.v. § 13 vorausgesetzt.<br />
(2) Gegenwärtig = Angriff, der unmittelbar bevorsteht, begonnen hat oder<br />
noch fortdauert. Beendet ist der Angriff, wenn er fehlgeschlagen, endgültig<br />
aufgegeben oder vollständig durchgeführt ist, so dass die<br />
© Eisenbeis Rechtsanwaltsges. mbH/RA Dr. U. Schlegel 2006