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A. Lerndaten 10. Teil: Rechtswidrigkeit B. Inhaltsübersicht 10. Teil C ...

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Lernprogramm Strafrecht <strong>10.</strong> <strong>Teil</strong><br />

230<br />

____________________________________________________<br />

(3) Sonderproblem der Angemessenheitsprüfung: Unfreiwillige<br />

Blutspende:<br />

• Abwägung zwischen dem Recht des Menschen auf freie Selbstbestimmung<br />

und dem Solidaritätsprinzip<br />

• Ob das persönliche Opfer einer Blutspende erbracht wird oder nicht,<br />

muss in einem freiheitlichen Rechtsstaat grundsätzlich der eigenen<br />

sittlichen Entscheidung des einzelnen überlassen bleiben, kann also<br />

nicht Gegenstand einer "allgemeinen Hilfspflicht" (vgl. § 323 c) sein.<br />

Unterscheide insoweit auch Blutspende und Blutprobe!<br />

• Aber: Rechtspflicht innerhalb engster Schutz- und Beistandspflichten<br />

(Ehegatten, Eltern, Kinder usw.)!<br />

141 § 34: Rechtsprechung<br />

BGHSt 39, 133, 137 [kein Notstand bei Abwendbarkeit der Gefahr<br />

durch obrigkeitliche Hilfe]: § 34 setzt voraus, dass die Gefahr nicht<br />

anders abgewendet werden kann, liegt also nicht vor, wenn obrigkeitliche<br />

Hilfe rechtzeitig herbeigerufen werden kann.<br />

OLG Frankfurt, NStZ-RR 1996, 136: Nach Auffassung des Gerichts<br />

kommt die Rechtfertigung einer Körperverletzung nach § 34 in Betracht,<br />

wenn einem betrunkenen Autofahrer zum Zwecke der Verhinderung<br />

einer Weiterfahrt die Fahrzeugschlüssel abgenommen werden<br />

und anschließend ein Wiedererlangen der Schlüssel durch Festhalten<br />

vereitelt wird.<br />

OLG Frankfurt NStZ 2001, 149 [zu §§ 34, 203 I]: Besteht für den Arzt<br />

Anlass, an der Bereitschaft seines HIV-infizierten Patienten am Infektionsschutz<br />

des Lebenspartners zu zweifeln, ist der Arzt zur Unterrichtung<br />

des Partners verpflichtet. Anlass für entsprechende Zweifel besteht<br />

bereits dann, wenn der HIV-infizierte Patient ausdrücklich um<br />

Geheimhaltung seiner Erkrankung bittet.<br />

© Eisenbeis Rechtsanwaltsges. mbH/RA Dr. U. Schlegel 2006

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