A. Lerndaten 10. Teil: Rechtswidrigkeit B. Inhaltsübersicht 10. Teil C ...
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Lernprogramm Strafrecht <strong>10.</strong> <strong>Teil</strong><br />
230<br />
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(3) Sonderproblem der Angemessenheitsprüfung: Unfreiwillige<br />
Blutspende:<br />
• Abwägung zwischen dem Recht des Menschen auf freie Selbstbestimmung<br />
und dem Solidaritätsprinzip<br />
• Ob das persönliche Opfer einer Blutspende erbracht wird oder nicht,<br />
muss in einem freiheitlichen Rechtsstaat grundsätzlich der eigenen<br />
sittlichen Entscheidung des einzelnen überlassen bleiben, kann also<br />
nicht Gegenstand einer "allgemeinen Hilfspflicht" (vgl. § 323 c) sein.<br />
Unterscheide insoweit auch Blutspende und Blutprobe!<br />
• Aber: Rechtspflicht innerhalb engster Schutz- und Beistandspflichten<br />
(Ehegatten, Eltern, Kinder usw.)!<br />
141 § 34: Rechtsprechung<br />
BGHSt 39, 133, 137 [kein Notstand bei Abwendbarkeit der Gefahr<br />
durch obrigkeitliche Hilfe]: § 34 setzt voraus, dass die Gefahr nicht<br />
anders abgewendet werden kann, liegt also nicht vor, wenn obrigkeitliche<br />
Hilfe rechtzeitig herbeigerufen werden kann.<br />
OLG Frankfurt, NStZ-RR 1996, 136: Nach Auffassung des Gerichts<br />
kommt die Rechtfertigung einer Körperverletzung nach § 34 in Betracht,<br />
wenn einem betrunkenen Autofahrer zum Zwecke der Verhinderung<br />
einer Weiterfahrt die Fahrzeugschlüssel abgenommen werden<br />
und anschließend ein Wiedererlangen der Schlüssel durch Festhalten<br />
vereitelt wird.<br />
OLG Frankfurt NStZ 2001, 149 [zu §§ 34, 203 I]: Besteht für den Arzt<br />
Anlass, an der Bereitschaft seines HIV-infizierten Patienten am Infektionsschutz<br />
des Lebenspartners zu zweifeln, ist der Arzt zur Unterrichtung<br />
des Partners verpflichtet. Anlass für entsprechende Zweifel besteht<br />
bereits dann, wenn der HIV-infizierte Patient ausdrücklich um<br />
Geheimhaltung seiner Erkrankung bittet.<br />
© Eisenbeis Rechtsanwaltsges. mbH/RA Dr. U. Schlegel 2006