Gläubiger in Deutschland Schuldner in Spanien von RA Dr
Gläubiger in Deutschland Schuldner in Spanien von RA Dr Gläubiger in Deutschland Schuldner in Spanien von RA Dr
Inhalt: - Ihre spanische GmbH (S.L.) innerhalb von 48 Stunden - Die Immobilie und die neue Vermögens S.L. "Sociedad Patrimonial" - Eigentümergemeinschaften in Spanien - Wie funktionieren diese und welche Pflichten haben die Eigentümer? - Mit deutschen Schuldnern machen Spaniens Gerichte kurzen Prozess - Servicewohnen in September
- Seite 2 und 3: Ihre spanische GmbH (S.L.) innerhal
- Seite 4 und 5: ingungswertes fällig wird. Besteue
- Seite 6 und 7: Nach Artikel 9 des Wohnungseigentum
- Seite 8 und 9: Widerspruch unmittelbar die Anberau
- Seite 10 und 11: Servicewohnen in Spanien Spanien en
Inhalt:<br />
- Ihre spanische GmbH (S.L.) <strong>in</strong>nerhalb <strong>von</strong> 48 Stunden<br />
- Die Immobilie und die neue Vermögens S.L. "Sociedad Patrimonial"<br />
- Eigentümergeme<strong>in</strong>schaften <strong>in</strong> <strong>Spanien</strong> - Wie funktionieren diese und welche<br />
Pflichten haben die Eigentümer?<br />
- Mit deutschen <strong>Schuldner</strong>n machen <strong>Spanien</strong>s Gerichte kurzen Prozess<br />
- Servicewohnen <strong>in</strong> September
Ihre spanische GmbH (S.L.) <strong>in</strong>nerhalb <strong>von</strong> 48 Stunden<br />
ETL Mallorca Steuerberater und Rechtsanwälte hält neugegründete<br />
Vorratsgesellschaften für Sie bereit, die noch nicht aktiv waren.<br />
Nicht nur wegen der günstigen steuerlichen Situation und dem ger<strong>in</strong>gen<br />
M<strong>in</strong>destkapital steigt die Nachfrage nach e<strong>in</strong>er spanischen GmbH (S.L.) <strong>in</strong> den<br />
letzten Jahren stetig.<br />
Wie komme ich zur spanischen GmbH ?:<br />
- Vorbereitung und Unterzeichnung der notariellen Urkunde für die Änderung<br />
des Geschäftsführers und des Gesellschaftssitzes mit deutschsprachigem<br />
Notar<br />
- Vorbereitung und Abwicklung des notariellen Verkaufs der<br />
Gesellschaftsanteile<br />
- am gleichen Tag erhalten Sie die Steuernummer der Gesellschaft und können<br />
mit dieser <strong>in</strong>ternational tätig werden<br />
- die gegründeten Gesellschaften haben e<strong>in</strong> M<strong>in</strong>destkapital <strong>von</strong> 3100 EUR<br />
- deutschsprachige rechtliche und steuerliche Beratung<br />
- dies ist unter normalen Umständen <strong>in</strong>nerhalb <strong>von</strong> 48 Stunden möglich<br />
Ansprechpartner:<br />
Rechtsanwalt Christian Gerboth LL.M,<br />
Zulassung <strong>Spanien</strong>/<strong>Deutschland</strong>
Die Immobilie und die neue Vermögens S.L. „Sociedad<br />
Patrimonial“<br />
E<strong>in</strong> heißes Thema, das viele Residenten und Nichtresidenten mit Immobilieneigentum<br />
<strong>in</strong> <strong>Spanien</strong> <strong>in</strong>teressiert, ist die spanische S.L. und die E<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gung der Immobilie<br />
<strong>in</strong> die S.L.<br />
Bekannt s<strong>in</strong>d meist schon die steuerlichen Vorteile dieser Möglichkeit.<br />
H<strong>in</strong>zu kommt nun, dass es seit dem 01.01.2003 die sogenannte „sociedad<br />
patrimonial“ (Vermögensverwaltungsgesellschaft) gibt. Mit dem Gesetz<br />
L 46/2002 wurde die steuerliche Behandlung der re<strong>in</strong> vermögensverwaltenden Gesellschaften<br />
reformiert. Diese steuerliche Sonderbehandlung wirkt sich vor allem auf<br />
die Besteuerung spanischer Immobilien <strong>in</strong>nerhalb dieser vermögensverwaltenden<br />
Gesellschaften aus. Wann liegt jedoch e<strong>in</strong> vermögensverwaltende Gesellschaft <strong>in</strong><br />
diesem S<strong>in</strong>ne vor?<br />
Die Voraussetzungen<br />
Es müssen verschiedene Voraussetzungen vorliegen, die die Zusammensetzung des<br />
Gesellschaftsvermögens und die Gesellschafter betreffen:<br />
1. Das Kapital der Gesellschaft muss sich zu mehr als 50% aus Vermögenswerten<br />
zusammensetzen oder darf sich bei mehr als 50% um nicht an wirtschaftliche<br />
Aktivitäten gebundenes Vermögen handeln.<br />
2. In Bezug auf die Gesellschafter müssen 10 oder weniger Gesellschaftern mehr<br />
als 50% des Gesellschaftskapitals gehören oder alternativ e<strong>in</strong>er Familie. Der<br />
Verwandtschaftsbegriff wird hier sehr weit gefasst, so dass darunter auch der<br />
Ehegatte und - neben den Blutsverwandten - auch Personen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Verschwägerten-Verhältnis<br />
zu verstehen s<strong>in</strong>d.<br />
Diese Voraussetzungen müssen an mehr als 90 Tagen des Geschäftsjahres<br />
vorliegen.<br />
Besteuerung der E<strong>in</strong>künfte<br />
Bei der Besteuerung der E<strong>in</strong>künfte e<strong>in</strong>er solchen Sociedad Patrimonial hat sich der<br />
spanische Gesetzgeber für e<strong>in</strong>en festen, aber dualen Steuersatz entschieden. Die<br />
Bemessungsgrundlage gliedert sich daher <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en allgeme<strong>in</strong>en Teil, <strong>in</strong> dem die E<strong>in</strong>künfte<br />
e<strong>in</strong>em Steuersatz <strong>von</strong> 40% unterliegen, und e<strong>in</strong>en besonderen Teil, dessen<br />
E<strong>in</strong>künfte mit 15% versteuert werden, worunter vor allem der Verkauf <strong>von</strong> Immobilien<br />
fällt. Denn verkauft e<strong>in</strong> Nichtresident e<strong>in</strong>e Immobilie, die er nach 1994 gekauft<br />
hat, so muss er 35% Gew<strong>in</strong>nzuwachssteuer (Spekulationssteuer) zahlen.<br />
Der Gew<strong>in</strong>nzuwachs, als Grundlage für diese Gew<strong>in</strong>nzuwachssteuer, ergibt sich aus<br />
der Differenz zwischen Verkaufs- und Anschaffungswert und diese ist auf Grund der<br />
starken Wertsteigerung der Immobilien <strong>in</strong> <strong>Spanien</strong> <strong>in</strong> den letzten Jahren oft sehr<br />
hoch. Dagegen zahlt die sociedad patrimonial bei Vorliegen der Voraussetzungen<br />
nur 15% dieses oft erheblichen Gew<strong>in</strong>nzuwachses.<br />
Nichtresidenten müssen auch jährlich e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>kommens- und Vermögenssteuer für<br />
die Immobilie zahlen. Diese fällt bei der S.L. weg. Bei der Vermögens S.L. betragen<br />
die jährlichen Steuern auf ihre Immobilien generell 2%, <strong>in</strong> den meisten Fällen aber<br />
nur 1,1% des Katasterwertes. Der sich daraus ergebende Betrag wird zu 40% versteuert.<br />
Der Katasterwert ist jedoch niedrig. Zu beachten ist noch, dass bei E<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gung<br />
der Immobilie <strong>in</strong> die S.L. e<strong>in</strong>e Kapitalerhöhungssteuer <strong>von</strong> 1% des E<strong>in</strong>-
<strong>in</strong>gungswertes fällig wird.<br />
Besteuerung der Gesellschafter<br />
Die Besteuerung der Gesellschafter richtet sich ebenfalls nach verschiedenen Kriterien.<br />
Je nachdem, ob es sich bei dem Gesellschafter um natürliche Person handelt<br />
oder um e<strong>in</strong>e Gesellschaft und ob diese <strong>in</strong> <strong>Spanien</strong> resident ist oder nicht, ergeben<br />
sich unterschiedliche steuerliche Konsequenzen.<br />
Ob die E<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gung Ihrer Immobilie <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e S.L. für den E<strong>in</strong>zelfall s<strong>in</strong>nvoll ist, sollten<br />
Sie vorab mit Ihrem Steuerberater oder Anwalt klären.<br />
Ansprechpartner:<br />
Rechtsanwalt Christian Gerboth L.L.M.,<br />
Zulassung <strong>Spanien</strong>/<strong>Deutschland</strong>
Eigentümergeme<strong>in</strong>schaften <strong>in</strong> <strong>Spanien</strong> -<br />
Wie funktionieren diese und welche Pflichten haben<br />
die Eigentümer?<br />
Der größte Teil der Deutschen <strong>in</strong> <strong>Spanien</strong> hat ke<strong>in</strong> alle<strong>in</strong>stehendes Haus, sondern<br />
e<strong>in</strong> schönes Appartement <strong>in</strong> größeren Wohnanlagen, wenn möglich mit Meerblick.<br />
Wie s<strong>in</strong>d die Eigentümergeme<strong>in</strong>schaften <strong>in</strong> <strong>Spanien</strong> aufgebaut und welche<br />
Pflichten muß jeder Eigentümer erfüllen?<br />
Das spanische Gesetz über Wohnungseigentum (Ley de la Propiedad Horizontal) <strong>in</strong><br />
der Fassung vom 6. April 1999, regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten der<br />
Eigentümergeme<strong>in</strong>schaften.<br />
Durch die Teilungserklärung (división horizontal), die üblicherweise mit der Neubauerklärung<br />
erlassen wird, ergibt sich das für die Eigentümer wichtige Sondereigentum.<br />
In dieser Urkunde, mit der das Wohnungseigentum begründet wird, werden<br />
das Geme<strong>in</strong>schaftseigentum, die Gesamtanlage und die e<strong>in</strong>zelnen Wohnungen beschrieben,<br />
e<strong>in</strong>e laufende Nummer zugeteilt sowie die Beteiligungsquote am Geme<strong>in</strong>schaftseigentum<br />
festgelegt. Grundlage der Quote ist die Nutzfläche jeder Wohnung<br />
oder jedes Geschäftsbereichs im Verhältnis zur Gesamtfläche und die zu erwartende<br />
Inanspruchnahme der Geme<strong>in</strong>schaftsanlagen. Mit dem Sondereigentum ist das<br />
Recht am Geme<strong>in</strong>schaftseigentum verbunden, denn jeder Eigentümer besitzt Miteigentum<br />
bezüglich der Geme<strong>in</strong>schaftse<strong>in</strong>richtungen, des geme<strong>in</strong>schaftlichen Zubehörs<br />
und der sonstigen Geme<strong>in</strong>schaftsanteile, die sich aus der Teilungserklärung<br />
ergeben.<br />
Die Organe der Eigentümergeme<strong>in</strong>schaft s<strong>in</strong>d die Eigentümerversammlung, der Präsident<br />
(Vizepräsidenten können auch ernannt werden) sowie der Sekretär und Verwalter.<br />
Der Präsident wird durch Wahl oder Losung <strong>in</strong> der Eigentümerversammlung<br />
bestimmt und vertritt die Eigentümergeme<strong>in</strong>schaft nach dem Gesetz <strong>in</strong> all ihren Angelegenheiten<br />
gerichtlich und außergerichtlich. Die Aufgaben des Sekretärs und<br />
Verwalters können vom Präsidenten übernommen werden, bei etwas größeren<br />
Wohnanlagen (ab 6-8 Wohnungen) ist es jedoch ratsam, dass diese durch e<strong>in</strong>en<br />
professionellen Verwalter wahrgenommen werden.<br />
Welche Aufgaben hat die Eigentümerversammlung ?<br />
Die Eigentümerversammlung beschließt zuerst die Satzung der Eigentümergeme<strong>in</strong>schaft<br />
und genehmigt des Weiteren die Ausführung <strong>von</strong> größeren Reparaturarbeiten<br />
sowie den Wirtschaftsplan.<br />
Sie beschließt auch über Beschwerden, die <strong>von</strong> Wohnungseigentümern vorgebracht<br />
werden.<br />
Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung können nach den Verfahrensvorschriften<br />
des Wohnungseigentumsgesetzes unter folgenden Voraussetzungen angefochten<br />
werden:<br />
• wenn sie gegen e<strong>in</strong> Gesetz oder die Satzung der Eigentümergeme<strong>in</strong>schaft verstoßen,<br />
• wenn sie e<strong>in</strong>e schwere Verletzung der Geme<strong>in</strong>schafts<strong>in</strong>teressen zum alle<strong>in</strong>igen<br />
nutzen e<strong>in</strong>es oder mehrerer Eigentümer darstellen oder<br />
• wenn sie e<strong>in</strong>en schweren Nachteil für e<strong>in</strong>en Eigentümer mit sich br<strong>in</strong>gen.<br />
Welche Pflichten haben die Wohnungseigentümer?
Nach Artikel 9 des Wohnungseigentumsgesetzes muss der e<strong>in</strong>zelne Eigentümer alle<br />
für die Nutzung des Gebäudes erforderlichen Reparaturarbeiten <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Wohnung<br />
dulden. Dazu muss er den Zugang zu se<strong>in</strong>er Wohnung gestatten. Der Eigentümer ist<br />
nach dem Wohnungseigentumsgesetz verpflichtet, zu den allgeme<strong>in</strong>en Kosten für<br />
den angemessenen Unterhalt des Anwesens und der angebotenen Dienste, gemäß<br />
der festgelegten Beteiligungsquote, beizutragen. Desweiteren hat jeder Eigentümer<br />
die Pflicht, die eigene Wohnung <strong>in</strong> gutem Zustand zu halten, damit die Eigentümergeme<strong>in</strong>schaft<br />
ke<strong>in</strong>en Schaden nimmt. Somit werden den Eigentümern e<strong>in</strong>es Mehrfamilienhauses<br />
durch das spanische Wohnungseigentumsgesetz vielzählige Pflichten<br />
auferlegt.<br />
Ansprechpartner:<br />
Rechtsanwalt Christian Gerboth, L.L.M.<br />
Zulassung <strong>Spanien</strong>/<strong>Deutschland</strong>
Mit deutschen <strong>Schuldner</strong>n machen <strong>Spanien</strong>s Gerichte kurzen Prozess<br />
Die Zahl derjenigen Deutschen, die sich <strong>in</strong> den nächsten Jahren dauerhaft <strong>in</strong> <strong>Spanien</strong><br />
aufhalten, wird Schätzungen zufolge bald die Millionengrenze überschreiten. Klar, dass<br />
das nicht nur aus Liebe zu Sonne, Wasser, We<strong>in</strong> und Gesang erfolgt. Um ihren Zahlungsverpflichtungen<br />
<strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> verme<strong>in</strong>tlich nicht nachkommen zu müssen, lassen<br />
immer mehr <strong>Schuldner</strong> ihre deutsche GmbH <strong>in</strong> <strong>Spanien</strong> „verschw<strong>in</strong>den“. Auch <strong>in</strong>solvente<br />
Privatpersonen treten die Flucht <strong>in</strong>s Mittelmeer an. Für die juristische Beratungspraxis<br />
hier zu Lande stellt sich dann natürlich die Frage, wie die Zahlungsansprüche <strong>in</strong> <strong>Spanien</strong><br />
realisiert werden können.<br />
Ermittlung des Wohnortes mühsam<br />
<strong>Spanien</strong> ist e<strong>in</strong>e gläserne Gesellschaft. Z. B. lässt sich über das zentrale Grundbuch <strong>in</strong><br />
Madrid allgeme<strong>in</strong> ermitteln, ob und wo jemand Immobilienbesitz <strong>in</strong> <strong>Spanien</strong> hat. Die<br />
neuen Technologien werden <strong>in</strong> <strong>Spanien</strong> konsequent auch im Behördenverkehr e<strong>in</strong>gesetzt,<br />
ja <strong>in</strong>zwischen besteht sogar die Möglichkeit e<strong>in</strong>er „Blitz“- GmbH Gründung per e-mail und<br />
elektronischer Unterschrift. Registeranfragen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der Regel onl<strong>in</strong>e möglich. Schwierigkeiten<br />
<strong>in</strong> der Praxis bereitet dagegen oft die Bestimmung des Wohnortes, da sich nur e<strong>in</strong><br />
Bruchteil der residenten Ausländer offiziell anmeldet und zudem die Ämter diese Anmeldungen<br />
selten für Zivilrechtstreitigkeiten preisgeben. Für wirtschaftlich tätige Residente<br />
ist die Anmeldungspflicht ohneh<strong>in</strong> seit dem 22.02.2003 weggefallen. Danach benötigen<br />
<strong>in</strong> <strong>Spanien</strong> selbstständig Tätige und Angestellte ke<strong>in</strong>e polizeiliche Meldebesche<strong>in</strong>igung<br />
mehr. Dieses Recht erstreckt sich auch auf die Familienangehörigen. Nimmt der Beklagte<br />
<strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> aber die Klage entgegen und setzt sich anschliessend nach <strong>Spanien</strong> ab,<br />
kann ihm das Versäumnisurteil nach § 175 ZPO durch Aufgabe zur Post zugestellt werden.<br />
Außergerichtliche Maßnahmen bergen Tücken<br />
Soll jemand außergerichtlich gemahnt werden, so ist im H<strong>in</strong>blick auf e<strong>in</strong>en möglichen<br />
Prozess vor allem auf e<strong>in</strong>e den spanischen Steuervorschriften entsprechende Rechnung<br />
und Mahnung zu achten. Mahnungen erfolgen aus Beweisgründen <strong>in</strong> der Regel notariell<br />
oder „per buro-fax“. Der spanische Gesetzgeber wird die Zahlungsverzugsrichtl<strong>in</strong>ie RL<br />
2000/35 EG vom 29.06.2000 noch dieses Jahr umsetzen. Im H<strong>in</strong>blick auf e<strong>in</strong>en möglichen<br />
Prozess ist es anzuraten, Rechnung und Mahnschreiben auch <strong>in</strong> spanischer Sprache<br />
aufzusetzen.<br />
Ermittelt man den <strong>Schuldner</strong> und anerkennt dieser se<strong>in</strong>e Schuld, so ist an e<strong>in</strong> notarielles<br />
Schuldanerkenntnis zu denken, welches seit der Neufassung der spanischen ZPO (LEC)<br />
im Jahre 2000 ausdrücklich Vollstreckungstitel ist. Andererseits wird selbst privatschriftlich<br />
verfassten deutschen Schuldanerkenntnissen e<strong>in</strong> hoher Beweiswert zugesprochen. Zu<br />
beachten ist allerd<strong>in</strong>gs, dass die Instanzgerichte bei abstrakten Schuldanerkenntnissen<br />
E<strong>in</strong>wendungen aus dem Grundverhältnis sehr großzügig zulassen.<br />
Gerichtliches Mahnverfahren <strong>in</strong> <strong>Spanien</strong> sperrig<br />
Seit 2000 besteht für die Durchsetzung <strong>von</strong> Zahlungsansprüchen bis zu 30.000 Euro die<br />
Möglichkeit e<strong>in</strong>es gerichtlichen Mahnverfahrens. 35 % aller Zahlungsklagen werden <strong>in</strong><br />
diesem Verfahren anhängig gemacht. 75 % enden nach Erlass des Mahnbescheids.<br />
Das Verfahren kann durch Verwendung der bei den Gerichten ausliegenden standardisierenden<br />
Vordrucke oder durch E<strong>in</strong>reichung e<strong>in</strong>er Klageschrift e<strong>in</strong>geleitet werden. Bei<br />
Streitwerten über 3.000 Euro empfiehlt sich die E<strong>in</strong>legung e<strong>in</strong>er substantiierten Klageschrift,<br />
denn sollte der Antragsgegner dem Mahnantrag widersprechen, erfolgt auf den
Widerspruch unmittelbar die Anberaumung e<strong>in</strong>es mündlichen Term<strong>in</strong>s, ohne dass der<br />
Antragende weitere Schriftsätze und Beweismittel vorbr<strong>in</strong>gen kann. Der Antrag muss<br />
nicht durch e<strong>in</strong>en Anwalt oder „Prokurador“ gestellt werden. Die Vollstreckung aus e<strong>in</strong>em<br />
Mahnbescheid über 900 Euro muss aber durch e<strong>in</strong>en Anwalt oder Prozessagenten betrieben<br />
werden. Ratsam ist die zeitnahe notwendigerweise vor e<strong>in</strong>em Notar auszustellende<br />
Prozessvollmacht, da u. U. die sehr kurzen Fristen mangels Nachweises e<strong>in</strong>er Prozessvollmacht<br />
nicht e<strong>in</strong>gehalten werden können.<br />
Der Ablauf des Verfahren ist grds. mit dem deutschen Mahnverfahren vergleichbar, es<br />
ist aber zu beachten, dass der <strong>Gläubiger</strong> <strong>in</strong> <strong>Spanien</strong> se<strong>in</strong>en Anspruch im Antragsformular<br />
durch die Beifügung der Dokumente zum<strong>in</strong>dest glaubhaft machen muss.<br />
Gerichtliche Zahlungsklage sehr effektiv<br />
Durch die Prozessrechtsreform hat sich die Dauer spanischer Zivilprozesse erheblich verkürzt.<br />
Das Erkenntnisverfahren wurde auf das mündliche Verfahren bei Streitwerten bis<br />
3.000 Euro und das ordentliche Verfahren bei darüber h<strong>in</strong>ausgehenden Streitwerten beschränkt.<br />
Zudem können Zahlungsklagen mit Maßnahmen des e<strong>in</strong>stweiligen Rechtsschutzes<br />
abgesichert und beschleunigt werden. Möglich ist z.B. die E<strong>in</strong>leitung e<strong>in</strong>es e<strong>in</strong>stweiligen<br />
nicht summarischen Rechtsschutzverfahren <strong>in</strong> <strong>Spanien</strong> vor Klageerhebung <strong>in</strong> der<br />
Bundesrepublik.<br />
Interessant ist auch die Tatsache, dass die Instanzgerichte bei Klagen gegen deutsche<br />
Gesellschaften im E<strong>in</strong>zelfall sogar die Zustellung bei spanischen Geschäftspartnern zulassen.<br />
Durch das Inkrafttreten der Zustellungverordnung 1348/00/EG s<strong>in</strong>d zum<strong>in</strong>dest die<br />
langen Zustellungszeiten nach <strong>Spanien</strong> erheblich verkürzt worden.<br />
Teilweise können die Anwaltsgebühren die gewohnten deutschen Honorare erheblich ü-<br />
berschreiten. Zudem zahlt man seit 2003 neben dem Anwalt und Prokurador nun auch <strong>in</strong><br />
<strong>Spanien</strong> Gerichtskosten. H<strong>in</strong>sichtlich der Auferlegung der Kosten steht dem Richter e<strong>in</strong><br />
gewisses Ermessen zu, was durchaus <strong>in</strong> der Praxis zu überraschenden Ergebnissen führen<br />
kann. Problematisch kann auch die Verwertung der außergerichtlichen anwaltlichen<br />
Korrespondenz se<strong>in</strong>.<br />
Auch nach der Zivilprozessrechtsreform werden aber die grds. nicht verlängerbaren, <strong>in</strong>sbesondere<br />
bei komplexen Sachverhalten viel zu engen Fristen (z. B. 20 Tage für die Klageerwiderung)<br />
und das Erfordernis alle Dokumente im Orig<strong>in</strong>al vorzulegen, beibehalten.<br />
Vollstreckung deutscher titulierter Forderungen<br />
Seit 2000 können neben Urteilen auch notarielle Dokumente für vollstreckbar erklärt<br />
werden. Die EG-Verordnung 44/2001 beschleunigt zudem seit 2002 auch erheblich die<br />
„Klagen auf Vollstreckung“, denn das ausländische Urteil muss dem <strong>Schuldner</strong> nicht mehr<br />
vor Vollstreckung zugestellt worden se<strong>in</strong>. Damit kann der <strong>Schuldner</strong> mit der Vollstreckung<br />
aus deutschen Zahlungstiteln überrascht werden. Unproblematisch ist grds. auch<br />
die Vollstreckung deutscher Versäumnisurteile. Bis zur EG -Verordnung mussten dem<br />
Antrag auf Vollstreckung aus Versäumnisurteilen auch der Nachweis der Klagezustellung<br />
beigefügt werden. Dies erschien gerade bei <strong>Schuldner</strong>n, die sich nach <strong>Spanien</strong> abgesetzt<br />
hatten oft als problematisch. Nach der Neuregelung <strong>in</strong> Art 53 ist dieser Nachweis nicht<br />
mehr Antragserfordernis. Das eventuelle Anerkennungsh<strong>in</strong>dernis kann erst <strong>in</strong> der<br />
Rechtsmittel<strong>in</strong>stanz geltend gemacht werden. Negativ fällt auf, dass <strong>in</strong> der Vergangenheit<br />
die Instanzgerichte die Entscheidung <strong>in</strong> der Sache selbst nachgeprüft und das Verbot <strong>in</strong><br />
Art.34 des Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsübere<strong>in</strong>kommen (EuGVÜ),<br />
jetzt Art 36 der EG-Verordnung, durchaus missachtet haben. Ungeklärt ist nach wie vor<br />
die Frage, ob die Kosten zur Vollstreckung e<strong>in</strong>es deutschen Urteils <strong>in</strong> <strong>Spanien</strong>, e<strong>in</strong>schließlich<br />
derjenigen, die bei der Anerkennung e<strong>in</strong>es entsprechenden Urteils entstehen, im <strong>in</strong>ländischen<br />
Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden können.<br />
Fazit<br />
Die spanische Justiz hat sich erheblich weiterentwickelt und ermöglicht e<strong>in</strong>e effiziente<br />
grenzüberschreitende Rechtsverfolgung. <strong>Spanien</strong> ist damit ke<strong>in</strong> <strong>Schuldner</strong>paradies mehr<br />
und der H<strong>in</strong>weis, der <strong>Schuldner</strong> sei nach <strong>Spanien</strong> verzogen, stellt schon seit langem ke<strong>in</strong>en<br />
Grund mehr da, den Mandanten <strong>von</strong> der Rechtsverfolgung abzuraten.
Autor:<br />
<strong>Dr</strong>. Peer Piske – als Rechtsanwalt <strong>in</strong> Berl<strong>in</strong> und Malaga zugelassen<br />
Eisenbeis & Jakstadt Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Berl<strong>in</strong>
Servicewohnen <strong>in</strong> <strong>Spanien</strong><br />
<strong>Spanien</strong> entdeckt das Servicewohnen. Immer mehr spanische Immobilienentwickler<br />
<strong>in</strong>tegrieren Seniorenresidenzen und Anlagen des “Betreuten Wohnen” <strong>in</strong> ihr<br />
Portfolio. Sie reagieren damit auf e<strong>in</strong>e mögliche Krise im Bereich der allgeme<strong>in</strong>en<br />
Wohnimmobilien, vor allem aber auf die Bevölkerungsentwicklung <strong>in</strong> <strong>Spanien</strong>. Bis<br />
2020 werden mehr als 20 % der spanischen Bevölkerung älter als 65 Jahre se<strong>in</strong>.<br />
Zudem fehlen bereits derzeit schon ca. 100.000 Servicewohnplätze. Bedient<br />
werden soll auch der ständig wachsende Markt der ausländischen Interessenten.<br />
Derzeit wird da<strong>von</strong> ausgegangen, dass sich ca. 700.000 ausländische Residenten<br />
dauerhaft <strong>in</strong> <strong>Spanien</strong> aufhalten. Diese Zahl soll <strong>in</strong> den nächsten Jahren auf bis<br />
5.000.000 Ruheständler im Süden <strong>Spanien</strong>s und an der Levanteküste anwachsen.<br />
Alle<strong>in</strong> <strong>von</strong> den deutschen potentiellen Auswanderern suchen ca. 70 % e<strong>in</strong>e<br />
Immobilie als Altersruhesitz. Gerade für diese bereits <strong>in</strong> <strong>Spanien</strong> “residentes” und<br />
zukünftig residenten Ruheständler oder wie die Spanier sagen, die “<strong>Dr</strong>itte<br />
Generation” (la tercera edad), ergibt sich irgendwann die Notwendigkeit <strong>von</strong><br />
altersbed<strong>in</strong>gten Serviceleistungen.<br />
In den letzten Jahren s<strong>in</strong>d derartige Projekte bereits <strong>in</strong> Andalusien und an der Costa<br />
Blanca realisiert worden. Insgesamt lässt sich aber feststellen, dass sich der Markt<br />
erst <strong>in</strong> der Entwicklung bef<strong>in</strong>det und somit gute E<strong>in</strong>stiegsmöglichkeiten für<br />
ausländische Investoren, Betreiber und sonstige Dienstleister bietet.<br />
Wie <strong>in</strong> der Bundesrepublik unterscheidet man verschiedene Varianten des Wohnens<br />
mit Service, z. B. Wohnprojekte mit flankierenden Serviceangeboten, Wohnprojekte<br />
mit <strong>in</strong>tegrierten Serviceangeboten und solche im Heimverbund. Gerade bei<br />
Wohne<strong>in</strong>richtungen, die für ausländische Serviceempfänger konzipiert werden,<br />
spricht man auch <strong>in</strong> <strong>Spanien</strong> vom “Betreuten Wohnen” (viviendas tuteladas).<br />
Begriffsbestimmungen und die verwaltungsrechtlichen Genehmigungserfordernisse<br />
s<strong>in</strong>d regional unterschiedlich ausgestaltet. Grundsätzlich ist vom Oberbegriff des<br />
“centro” auszugehen. Zentren können dabei unabhängig <strong>von</strong> e<strong>in</strong>er<br />
Gew<strong>in</strong>nerzielungsabsicht sowohl öffentlich-rechtlicher als auch privatrechtlicher<br />
Natur se<strong>in</strong>. Die Zentren werden u. a. aufgeteilt <strong>in</strong> Seniorenresidenzen (centros<br />
residenciales) und <strong>in</strong> Anlagen des “Betreuten Wohnens” (viviendas tuteladas).<br />
Neben der jeweiligen Genehmigung wird generell auch e<strong>in</strong>e Registrierungs- und<br />
Zertifizierungspflicht vorgesehen. Die zuständigen Behörden verfügen dabei über<br />
die der deutschen Heimaufsicht vergleichbaren Befugnisse für alle vorgesehenen<br />
Zentren.<br />
Die spanischen Banken und Sparkassen haben <strong>in</strong> den letzten Jahren spezielle<br />
Risikobewertungskriterien für Servicewohnanlagen entwickelt. Derartige<br />
Wohnanlagen, die zudem <strong>in</strong>teressante steuerliche Vorteile für offene spanische<br />
Immobilienfonds bieten, werden auch für deutsche geschlossene Immobilienfonds<br />
immer <strong>in</strong>teressanter.<br />
Die vertraglichen Regelungen sollten den Bewohnern autonome, selbstbestimmte<br />
Wohn- und Lebensformen und vor allem e<strong>in</strong>e une<strong>in</strong>geschränkte Wahlfreiheit bei der<br />
Inanspruchnahme <strong>von</strong> Service- und Pflegeangeboten sowie Mitwirkungsrechte<br />
garantieren. Neben dem Mietmodell f<strong>in</strong>den sich bei Anlagen des “Betreuten<br />
Wohnens” <strong>in</strong> <strong>Spanien</strong> weitere vertragliche Gestaltungen der Rechtsverhältnisse<br />
zwischen Serviceempfänger und Betreiber, <strong>in</strong>sbesondere die Begründung <strong>von</strong><br />
Wohnungseigentum an der Wohne<strong>in</strong>heit oder die Beteiligung an spanischen<br />
Kapitalgesellschaften. Das Mietmodell erfolgt <strong>in</strong> der Praxis zudem überwiegend <strong>in</strong><br />
Verb<strong>in</strong>dung mit Wohnberechtigungsdarlehen.<br />
Rechtsstand: 30. September 2003
Autor:<br />
Rechtsanwalt <strong>Dr</strong>. Peer Ingo Piske<br />
Eisenbeis & Jakstadt Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Berl<strong>in</strong>