Gläubiger in Deutschland Schuldner in Spanien von RA Dr

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Inhalt: - Ihre spanische GmbH (S.L.) innerhalb von 48 Stunden - Die Immobilie und die neue Vermögens S.L. "Sociedad Patrimonial" - Eigentümergemeinschaften in Spanien - Wie funktionieren diese und welche Pflichten haben die Eigentümer? - Mit deutschen Schuldnern machen Spaniens Gerichte kurzen Prozess - Servicewohnen in September

Inhalt:<br />

- Ihre spanische GmbH (S.L.) <strong>in</strong>nerhalb <strong>von</strong> 48 Stunden<br />

- Die Immobilie und die neue Vermögens S.L. "Sociedad Patrimonial"<br />

- Eigentümergeme<strong>in</strong>schaften <strong>in</strong> <strong>Spanien</strong> - Wie funktionieren diese und welche<br />

Pflichten haben die Eigentümer?<br />

- Mit deutschen <strong>Schuldner</strong>n machen <strong>Spanien</strong>s Gerichte kurzen Prozess<br />

- Servicewohnen <strong>in</strong> September


Ihre spanische GmbH (S.L.) <strong>in</strong>nerhalb <strong>von</strong> 48 Stunden<br />

ETL Mallorca Steuerberater und Rechtsanwälte hält neugegründete<br />

Vorratsgesellschaften für Sie bereit, die noch nicht aktiv waren.<br />

Nicht nur wegen der günstigen steuerlichen Situation und dem ger<strong>in</strong>gen<br />

M<strong>in</strong>destkapital steigt die Nachfrage nach e<strong>in</strong>er spanischen GmbH (S.L.) <strong>in</strong> den<br />

letzten Jahren stetig.<br />

Wie komme ich zur spanischen GmbH ?:<br />

- Vorbereitung und Unterzeichnung der notariellen Urkunde für die Änderung<br />

des Geschäftsführers und des Gesellschaftssitzes mit deutschsprachigem<br />

Notar<br />

- Vorbereitung und Abwicklung des notariellen Verkaufs der<br />

Gesellschaftsanteile<br />

- am gleichen Tag erhalten Sie die Steuernummer der Gesellschaft und können<br />

mit dieser <strong>in</strong>ternational tätig werden<br />

- die gegründeten Gesellschaften haben e<strong>in</strong> M<strong>in</strong>destkapital <strong>von</strong> 3100 EUR<br />

- deutschsprachige rechtliche und steuerliche Beratung<br />

- dies ist unter normalen Umständen <strong>in</strong>nerhalb <strong>von</strong> 48 Stunden möglich<br />

Ansprechpartner:<br />

Rechtsanwalt Christian Gerboth LL.M,<br />

Zulassung <strong>Spanien</strong>/<strong>Deutschland</strong>


Die Immobilie und die neue Vermögens S.L. „Sociedad<br />

Patrimonial“<br />

E<strong>in</strong> heißes Thema, das viele Residenten und Nichtresidenten mit Immobilieneigentum<br />

<strong>in</strong> <strong>Spanien</strong> <strong>in</strong>teressiert, ist die spanische S.L. und die E<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gung der Immobilie<br />

<strong>in</strong> die S.L.<br />

Bekannt s<strong>in</strong>d meist schon die steuerlichen Vorteile dieser Möglichkeit.<br />

H<strong>in</strong>zu kommt nun, dass es seit dem 01.01.2003 die sogenannte „sociedad<br />

patrimonial“ (Vermögensverwaltungsgesellschaft) gibt. Mit dem Gesetz<br />

L 46/2002 wurde die steuerliche Behandlung der re<strong>in</strong> vermögensverwaltenden Gesellschaften<br />

reformiert. Diese steuerliche Sonderbehandlung wirkt sich vor allem auf<br />

die Besteuerung spanischer Immobilien <strong>in</strong>nerhalb dieser vermögensverwaltenden<br />

Gesellschaften aus. Wann liegt jedoch e<strong>in</strong> vermögensverwaltende Gesellschaft <strong>in</strong><br />

diesem S<strong>in</strong>ne vor?<br />

Die Voraussetzungen<br />

Es müssen verschiedene Voraussetzungen vorliegen, die die Zusammensetzung des<br />

Gesellschaftsvermögens und die Gesellschafter betreffen:<br />

1. Das Kapital der Gesellschaft muss sich zu mehr als 50% aus Vermögenswerten<br />

zusammensetzen oder darf sich bei mehr als 50% um nicht an wirtschaftliche<br />

Aktivitäten gebundenes Vermögen handeln.<br />

2. In Bezug auf die Gesellschafter müssen 10 oder weniger Gesellschaftern mehr<br />

als 50% des Gesellschaftskapitals gehören oder alternativ e<strong>in</strong>er Familie. Der<br />

Verwandtschaftsbegriff wird hier sehr weit gefasst, so dass darunter auch der<br />

Ehegatte und - neben den Blutsverwandten - auch Personen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Verschwägerten-Verhältnis<br />

zu verstehen s<strong>in</strong>d.<br />

Diese Voraussetzungen müssen an mehr als 90 Tagen des Geschäftsjahres<br />

vorliegen.<br />

Besteuerung der E<strong>in</strong>künfte<br />

Bei der Besteuerung der E<strong>in</strong>künfte e<strong>in</strong>er solchen Sociedad Patrimonial hat sich der<br />

spanische Gesetzgeber für e<strong>in</strong>en festen, aber dualen Steuersatz entschieden. Die<br />

Bemessungsgrundlage gliedert sich daher <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en allgeme<strong>in</strong>en Teil, <strong>in</strong> dem die E<strong>in</strong>künfte<br />

e<strong>in</strong>em Steuersatz <strong>von</strong> 40% unterliegen, und e<strong>in</strong>en besonderen Teil, dessen<br />

E<strong>in</strong>künfte mit 15% versteuert werden, worunter vor allem der Verkauf <strong>von</strong> Immobilien<br />

fällt. Denn verkauft e<strong>in</strong> Nichtresident e<strong>in</strong>e Immobilie, die er nach 1994 gekauft<br />

hat, so muss er 35% Gew<strong>in</strong>nzuwachssteuer (Spekulationssteuer) zahlen.<br />

Der Gew<strong>in</strong>nzuwachs, als Grundlage für diese Gew<strong>in</strong>nzuwachssteuer, ergibt sich aus<br />

der Differenz zwischen Verkaufs- und Anschaffungswert und diese ist auf Grund der<br />

starken Wertsteigerung der Immobilien <strong>in</strong> <strong>Spanien</strong> <strong>in</strong> den letzten Jahren oft sehr<br />

hoch. Dagegen zahlt die sociedad patrimonial bei Vorliegen der Voraussetzungen<br />

nur 15% dieses oft erheblichen Gew<strong>in</strong>nzuwachses.<br />

Nichtresidenten müssen auch jährlich e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>kommens- und Vermögenssteuer für<br />

die Immobilie zahlen. Diese fällt bei der S.L. weg. Bei der Vermögens S.L. betragen<br />

die jährlichen Steuern auf ihre Immobilien generell 2%, <strong>in</strong> den meisten Fällen aber<br />

nur 1,1% des Katasterwertes. Der sich daraus ergebende Betrag wird zu 40% versteuert.<br />

Der Katasterwert ist jedoch niedrig. Zu beachten ist noch, dass bei E<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gung<br />

der Immobilie <strong>in</strong> die S.L. e<strong>in</strong>e Kapitalerhöhungssteuer <strong>von</strong> 1% des E<strong>in</strong>-


<strong>in</strong>gungswertes fällig wird.<br />

Besteuerung der Gesellschafter<br />

Die Besteuerung der Gesellschafter richtet sich ebenfalls nach verschiedenen Kriterien.<br />

Je nachdem, ob es sich bei dem Gesellschafter um natürliche Person handelt<br />

oder um e<strong>in</strong>e Gesellschaft und ob diese <strong>in</strong> <strong>Spanien</strong> resident ist oder nicht, ergeben<br />

sich unterschiedliche steuerliche Konsequenzen.<br />

Ob die E<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gung Ihrer Immobilie <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e S.L. für den E<strong>in</strong>zelfall s<strong>in</strong>nvoll ist, sollten<br />

Sie vorab mit Ihrem Steuerberater oder Anwalt klären.<br />

Ansprechpartner:<br />

Rechtsanwalt Christian Gerboth L.L.M.,<br />

Zulassung <strong>Spanien</strong>/<strong>Deutschland</strong>


Eigentümergeme<strong>in</strong>schaften <strong>in</strong> <strong>Spanien</strong> -<br />

Wie funktionieren diese und welche Pflichten haben<br />

die Eigentümer?<br />

Der größte Teil der Deutschen <strong>in</strong> <strong>Spanien</strong> hat ke<strong>in</strong> alle<strong>in</strong>stehendes Haus, sondern<br />

e<strong>in</strong> schönes Appartement <strong>in</strong> größeren Wohnanlagen, wenn möglich mit Meerblick.<br />

Wie s<strong>in</strong>d die Eigentümergeme<strong>in</strong>schaften <strong>in</strong> <strong>Spanien</strong> aufgebaut und welche<br />

Pflichten muß jeder Eigentümer erfüllen?<br />

Das spanische Gesetz über Wohnungseigentum (Ley de la Propiedad Horizontal) <strong>in</strong><br />

der Fassung vom 6. April 1999, regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten der<br />

Eigentümergeme<strong>in</strong>schaften.<br />

Durch die Teilungserklärung (división horizontal), die üblicherweise mit der Neubauerklärung<br />

erlassen wird, ergibt sich das für die Eigentümer wichtige Sondereigentum.<br />

In dieser Urkunde, mit der das Wohnungseigentum begründet wird, werden<br />

das Geme<strong>in</strong>schaftseigentum, die Gesamtanlage und die e<strong>in</strong>zelnen Wohnungen beschrieben,<br />

e<strong>in</strong>e laufende Nummer zugeteilt sowie die Beteiligungsquote am Geme<strong>in</strong>schaftseigentum<br />

festgelegt. Grundlage der Quote ist die Nutzfläche jeder Wohnung<br />

oder jedes Geschäftsbereichs im Verhältnis zur Gesamtfläche und die zu erwartende<br />

Inanspruchnahme der Geme<strong>in</strong>schaftsanlagen. Mit dem Sondereigentum ist das<br />

Recht am Geme<strong>in</strong>schaftseigentum verbunden, denn jeder Eigentümer besitzt Miteigentum<br />

bezüglich der Geme<strong>in</strong>schaftse<strong>in</strong>richtungen, des geme<strong>in</strong>schaftlichen Zubehörs<br />

und der sonstigen Geme<strong>in</strong>schaftsanteile, die sich aus der Teilungserklärung<br />

ergeben.<br />

Die Organe der Eigentümergeme<strong>in</strong>schaft s<strong>in</strong>d die Eigentümerversammlung, der Präsident<br />

(Vizepräsidenten können auch ernannt werden) sowie der Sekretär und Verwalter.<br />

Der Präsident wird durch Wahl oder Losung <strong>in</strong> der Eigentümerversammlung<br />

bestimmt und vertritt die Eigentümergeme<strong>in</strong>schaft nach dem Gesetz <strong>in</strong> all ihren Angelegenheiten<br />

gerichtlich und außergerichtlich. Die Aufgaben des Sekretärs und<br />

Verwalters können vom Präsidenten übernommen werden, bei etwas größeren<br />

Wohnanlagen (ab 6-8 Wohnungen) ist es jedoch ratsam, dass diese durch e<strong>in</strong>en<br />

professionellen Verwalter wahrgenommen werden.<br />

Welche Aufgaben hat die Eigentümerversammlung ?<br />

Die Eigentümerversammlung beschließt zuerst die Satzung der Eigentümergeme<strong>in</strong>schaft<br />

und genehmigt des Weiteren die Ausführung <strong>von</strong> größeren Reparaturarbeiten<br />

sowie den Wirtschaftsplan.<br />

Sie beschließt auch über Beschwerden, die <strong>von</strong> Wohnungseigentümern vorgebracht<br />

werden.<br />

Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung können nach den Verfahrensvorschriften<br />

des Wohnungseigentumsgesetzes unter folgenden Voraussetzungen angefochten<br />

werden:<br />

• wenn sie gegen e<strong>in</strong> Gesetz oder die Satzung der Eigentümergeme<strong>in</strong>schaft verstoßen,<br />

• wenn sie e<strong>in</strong>e schwere Verletzung der Geme<strong>in</strong>schafts<strong>in</strong>teressen zum alle<strong>in</strong>igen<br />

nutzen e<strong>in</strong>es oder mehrerer Eigentümer darstellen oder<br />

• wenn sie e<strong>in</strong>en schweren Nachteil für e<strong>in</strong>en Eigentümer mit sich br<strong>in</strong>gen.<br />

Welche Pflichten haben die Wohnungseigentümer?


Nach Artikel 9 des Wohnungseigentumsgesetzes muss der e<strong>in</strong>zelne Eigentümer alle<br />

für die Nutzung des Gebäudes erforderlichen Reparaturarbeiten <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Wohnung<br />

dulden. Dazu muss er den Zugang zu se<strong>in</strong>er Wohnung gestatten. Der Eigentümer ist<br />

nach dem Wohnungseigentumsgesetz verpflichtet, zu den allgeme<strong>in</strong>en Kosten für<br />

den angemessenen Unterhalt des Anwesens und der angebotenen Dienste, gemäß<br />

der festgelegten Beteiligungsquote, beizutragen. Desweiteren hat jeder Eigentümer<br />

die Pflicht, die eigene Wohnung <strong>in</strong> gutem Zustand zu halten, damit die Eigentümergeme<strong>in</strong>schaft<br />

ke<strong>in</strong>en Schaden nimmt. Somit werden den Eigentümern e<strong>in</strong>es Mehrfamilienhauses<br />

durch das spanische Wohnungseigentumsgesetz vielzählige Pflichten<br />

auferlegt.<br />

Ansprechpartner:<br />

Rechtsanwalt Christian Gerboth, L.L.M.<br />

Zulassung <strong>Spanien</strong>/<strong>Deutschland</strong>


Mit deutschen <strong>Schuldner</strong>n machen <strong>Spanien</strong>s Gerichte kurzen Prozess<br />

Die Zahl derjenigen Deutschen, die sich <strong>in</strong> den nächsten Jahren dauerhaft <strong>in</strong> <strong>Spanien</strong><br />

aufhalten, wird Schätzungen zufolge bald die Millionengrenze überschreiten. Klar, dass<br />

das nicht nur aus Liebe zu Sonne, Wasser, We<strong>in</strong> und Gesang erfolgt. Um ihren Zahlungsverpflichtungen<br />

<strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> verme<strong>in</strong>tlich nicht nachkommen zu müssen, lassen<br />

immer mehr <strong>Schuldner</strong> ihre deutsche GmbH <strong>in</strong> <strong>Spanien</strong> „verschw<strong>in</strong>den“. Auch <strong>in</strong>solvente<br />

Privatpersonen treten die Flucht <strong>in</strong>s Mittelmeer an. Für die juristische Beratungspraxis<br />

hier zu Lande stellt sich dann natürlich die Frage, wie die Zahlungsansprüche <strong>in</strong> <strong>Spanien</strong><br />

realisiert werden können.<br />

Ermittlung des Wohnortes mühsam<br />

<strong>Spanien</strong> ist e<strong>in</strong>e gläserne Gesellschaft. Z. B. lässt sich über das zentrale Grundbuch <strong>in</strong><br />

Madrid allgeme<strong>in</strong> ermitteln, ob und wo jemand Immobilienbesitz <strong>in</strong> <strong>Spanien</strong> hat. Die<br />

neuen Technologien werden <strong>in</strong> <strong>Spanien</strong> konsequent auch im Behördenverkehr e<strong>in</strong>gesetzt,<br />

ja <strong>in</strong>zwischen besteht sogar die Möglichkeit e<strong>in</strong>er „Blitz“- GmbH Gründung per e-mail und<br />

elektronischer Unterschrift. Registeranfragen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der Regel onl<strong>in</strong>e möglich. Schwierigkeiten<br />

<strong>in</strong> der Praxis bereitet dagegen oft die Bestimmung des Wohnortes, da sich nur e<strong>in</strong><br />

Bruchteil der residenten Ausländer offiziell anmeldet und zudem die Ämter diese Anmeldungen<br />

selten für Zivilrechtstreitigkeiten preisgeben. Für wirtschaftlich tätige Residente<br />

ist die Anmeldungspflicht ohneh<strong>in</strong> seit dem 22.02.2003 weggefallen. Danach benötigen<br />

<strong>in</strong> <strong>Spanien</strong> selbstständig Tätige und Angestellte ke<strong>in</strong>e polizeiliche Meldebesche<strong>in</strong>igung<br />

mehr. Dieses Recht erstreckt sich auch auf die Familienangehörigen. Nimmt der Beklagte<br />

<strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> aber die Klage entgegen und setzt sich anschliessend nach <strong>Spanien</strong> ab,<br />

kann ihm das Versäumnisurteil nach § 175 ZPO durch Aufgabe zur Post zugestellt werden.<br />

Außergerichtliche Maßnahmen bergen Tücken<br />

Soll jemand außergerichtlich gemahnt werden, so ist im H<strong>in</strong>blick auf e<strong>in</strong>en möglichen<br />

Prozess vor allem auf e<strong>in</strong>e den spanischen Steuervorschriften entsprechende Rechnung<br />

und Mahnung zu achten. Mahnungen erfolgen aus Beweisgründen <strong>in</strong> der Regel notariell<br />

oder „per buro-fax“. Der spanische Gesetzgeber wird die Zahlungsverzugsrichtl<strong>in</strong>ie RL<br />

2000/35 EG vom 29.06.2000 noch dieses Jahr umsetzen. Im H<strong>in</strong>blick auf e<strong>in</strong>en möglichen<br />

Prozess ist es anzuraten, Rechnung und Mahnschreiben auch <strong>in</strong> spanischer Sprache<br />

aufzusetzen.<br />

Ermittelt man den <strong>Schuldner</strong> und anerkennt dieser se<strong>in</strong>e Schuld, so ist an e<strong>in</strong> notarielles<br />

Schuldanerkenntnis zu denken, welches seit der Neufassung der spanischen ZPO (LEC)<br />

im Jahre 2000 ausdrücklich Vollstreckungstitel ist. Andererseits wird selbst privatschriftlich<br />

verfassten deutschen Schuldanerkenntnissen e<strong>in</strong> hoher Beweiswert zugesprochen. Zu<br />

beachten ist allerd<strong>in</strong>gs, dass die Instanzgerichte bei abstrakten Schuldanerkenntnissen<br />

E<strong>in</strong>wendungen aus dem Grundverhältnis sehr großzügig zulassen.<br />

Gerichtliches Mahnverfahren <strong>in</strong> <strong>Spanien</strong> sperrig<br />

Seit 2000 besteht für die Durchsetzung <strong>von</strong> Zahlungsansprüchen bis zu 30.000 Euro die<br />

Möglichkeit e<strong>in</strong>es gerichtlichen Mahnverfahrens. 35 % aller Zahlungsklagen werden <strong>in</strong><br />

diesem Verfahren anhängig gemacht. 75 % enden nach Erlass des Mahnbescheids.<br />

Das Verfahren kann durch Verwendung der bei den Gerichten ausliegenden standardisierenden<br />

Vordrucke oder durch E<strong>in</strong>reichung e<strong>in</strong>er Klageschrift e<strong>in</strong>geleitet werden. Bei<br />

Streitwerten über 3.000 Euro empfiehlt sich die E<strong>in</strong>legung e<strong>in</strong>er substantiierten Klageschrift,<br />

denn sollte der Antragsgegner dem Mahnantrag widersprechen, erfolgt auf den


Widerspruch unmittelbar die Anberaumung e<strong>in</strong>es mündlichen Term<strong>in</strong>s, ohne dass der<br />

Antragende weitere Schriftsätze und Beweismittel vorbr<strong>in</strong>gen kann. Der Antrag muss<br />

nicht durch e<strong>in</strong>en Anwalt oder „Prokurador“ gestellt werden. Die Vollstreckung aus e<strong>in</strong>em<br />

Mahnbescheid über 900 Euro muss aber durch e<strong>in</strong>en Anwalt oder Prozessagenten betrieben<br />

werden. Ratsam ist die zeitnahe notwendigerweise vor e<strong>in</strong>em Notar auszustellende<br />

Prozessvollmacht, da u. U. die sehr kurzen Fristen mangels Nachweises e<strong>in</strong>er Prozessvollmacht<br />

nicht e<strong>in</strong>gehalten werden können.<br />

Der Ablauf des Verfahren ist grds. mit dem deutschen Mahnverfahren vergleichbar, es<br />

ist aber zu beachten, dass der <strong>Gläubiger</strong> <strong>in</strong> <strong>Spanien</strong> se<strong>in</strong>en Anspruch im Antragsformular<br />

durch die Beifügung der Dokumente zum<strong>in</strong>dest glaubhaft machen muss.<br />

Gerichtliche Zahlungsklage sehr effektiv<br />

Durch die Prozessrechtsreform hat sich die Dauer spanischer Zivilprozesse erheblich verkürzt.<br />

Das Erkenntnisverfahren wurde auf das mündliche Verfahren bei Streitwerten bis<br />

3.000 Euro und das ordentliche Verfahren bei darüber h<strong>in</strong>ausgehenden Streitwerten beschränkt.<br />

Zudem können Zahlungsklagen mit Maßnahmen des e<strong>in</strong>stweiligen Rechtsschutzes<br />

abgesichert und beschleunigt werden. Möglich ist z.B. die E<strong>in</strong>leitung e<strong>in</strong>es e<strong>in</strong>stweiligen<br />

nicht summarischen Rechtsschutzverfahren <strong>in</strong> <strong>Spanien</strong> vor Klageerhebung <strong>in</strong> der<br />

Bundesrepublik.<br />

Interessant ist auch die Tatsache, dass die Instanzgerichte bei Klagen gegen deutsche<br />

Gesellschaften im E<strong>in</strong>zelfall sogar die Zustellung bei spanischen Geschäftspartnern zulassen.<br />

Durch das Inkrafttreten der Zustellungverordnung 1348/00/EG s<strong>in</strong>d zum<strong>in</strong>dest die<br />

langen Zustellungszeiten nach <strong>Spanien</strong> erheblich verkürzt worden.<br />

Teilweise können die Anwaltsgebühren die gewohnten deutschen Honorare erheblich ü-<br />

berschreiten. Zudem zahlt man seit 2003 neben dem Anwalt und Prokurador nun auch <strong>in</strong><br />

<strong>Spanien</strong> Gerichtskosten. H<strong>in</strong>sichtlich der Auferlegung der Kosten steht dem Richter e<strong>in</strong><br />

gewisses Ermessen zu, was durchaus <strong>in</strong> der Praxis zu überraschenden Ergebnissen führen<br />

kann. Problematisch kann auch die Verwertung der außergerichtlichen anwaltlichen<br />

Korrespondenz se<strong>in</strong>.<br />

Auch nach der Zivilprozessrechtsreform werden aber die grds. nicht verlängerbaren, <strong>in</strong>sbesondere<br />

bei komplexen Sachverhalten viel zu engen Fristen (z. B. 20 Tage für die Klageerwiderung)<br />

und das Erfordernis alle Dokumente im Orig<strong>in</strong>al vorzulegen, beibehalten.<br />

Vollstreckung deutscher titulierter Forderungen<br />

Seit 2000 können neben Urteilen auch notarielle Dokumente für vollstreckbar erklärt<br />

werden. Die EG-Verordnung 44/2001 beschleunigt zudem seit 2002 auch erheblich die<br />

„Klagen auf Vollstreckung“, denn das ausländische Urteil muss dem <strong>Schuldner</strong> nicht mehr<br />

vor Vollstreckung zugestellt worden se<strong>in</strong>. Damit kann der <strong>Schuldner</strong> mit der Vollstreckung<br />

aus deutschen Zahlungstiteln überrascht werden. Unproblematisch ist grds. auch<br />

die Vollstreckung deutscher Versäumnisurteile. Bis zur EG -Verordnung mussten dem<br />

Antrag auf Vollstreckung aus Versäumnisurteilen auch der Nachweis der Klagezustellung<br />

beigefügt werden. Dies erschien gerade bei <strong>Schuldner</strong>n, die sich nach <strong>Spanien</strong> abgesetzt<br />

hatten oft als problematisch. Nach der Neuregelung <strong>in</strong> Art 53 ist dieser Nachweis nicht<br />

mehr Antragserfordernis. Das eventuelle Anerkennungsh<strong>in</strong>dernis kann erst <strong>in</strong> der<br />

Rechtsmittel<strong>in</strong>stanz geltend gemacht werden. Negativ fällt auf, dass <strong>in</strong> der Vergangenheit<br />

die Instanzgerichte die Entscheidung <strong>in</strong> der Sache selbst nachgeprüft und das Verbot <strong>in</strong><br />

Art.34 des Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsübere<strong>in</strong>kommen (EuGVÜ),<br />

jetzt Art 36 der EG-Verordnung, durchaus missachtet haben. Ungeklärt ist nach wie vor<br />

die Frage, ob die Kosten zur Vollstreckung e<strong>in</strong>es deutschen Urteils <strong>in</strong> <strong>Spanien</strong>, e<strong>in</strong>schließlich<br />

derjenigen, die bei der Anerkennung e<strong>in</strong>es entsprechenden Urteils entstehen, im <strong>in</strong>ländischen<br />

Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden können.<br />

Fazit<br />

Die spanische Justiz hat sich erheblich weiterentwickelt und ermöglicht e<strong>in</strong>e effiziente<br />

grenzüberschreitende Rechtsverfolgung. <strong>Spanien</strong> ist damit ke<strong>in</strong> <strong>Schuldner</strong>paradies mehr<br />

und der H<strong>in</strong>weis, der <strong>Schuldner</strong> sei nach <strong>Spanien</strong> verzogen, stellt schon seit langem ke<strong>in</strong>en<br />

Grund mehr da, den Mandanten <strong>von</strong> der Rechtsverfolgung abzuraten.


Autor:<br />

<strong>Dr</strong>. Peer Piske – als Rechtsanwalt <strong>in</strong> Berl<strong>in</strong> und Malaga zugelassen<br />

Eisenbeis & Jakstadt Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Berl<strong>in</strong>


Servicewohnen <strong>in</strong> <strong>Spanien</strong><br />

<strong>Spanien</strong> entdeckt das Servicewohnen. Immer mehr spanische Immobilienentwickler<br />

<strong>in</strong>tegrieren Seniorenresidenzen und Anlagen des “Betreuten Wohnen” <strong>in</strong> ihr<br />

Portfolio. Sie reagieren damit auf e<strong>in</strong>e mögliche Krise im Bereich der allgeme<strong>in</strong>en<br />

Wohnimmobilien, vor allem aber auf die Bevölkerungsentwicklung <strong>in</strong> <strong>Spanien</strong>. Bis<br />

2020 werden mehr als 20 % der spanischen Bevölkerung älter als 65 Jahre se<strong>in</strong>.<br />

Zudem fehlen bereits derzeit schon ca. 100.000 Servicewohnplätze. Bedient<br />

werden soll auch der ständig wachsende Markt der ausländischen Interessenten.<br />

Derzeit wird da<strong>von</strong> ausgegangen, dass sich ca. 700.000 ausländische Residenten<br />

dauerhaft <strong>in</strong> <strong>Spanien</strong> aufhalten. Diese Zahl soll <strong>in</strong> den nächsten Jahren auf bis<br />

5.000.000 Ruheständler im Süden <strong>Spanien</strong>s und an der Levanteküste anwachsen.<br />

Alle<strong>in</strong> <strong>von</strong> den deutschen potentiellen Auswanderern suchen ca. 70 % e<strong>in</strong>e<br />

Immobilie als Altersruhesitz. Gerade für diese bereits <strong>in</strong> <strong>Spanien</strong> “residentes” und<br />

zukünftig residenten Ruheständler oder wie die Spanier sagen, die “<strong>Dr</strong>itte<br />

Generation” (la tercera edad), ergibt sich irgendwann die Notwendigkeit <strong>von</strong><br />

altersbed<strong>in</strong>gten Serviceleistungen.<br />

In den letzten Jahren s<strong>in</strong>d derartige Projekte bereits <strong>in</strong> Andalusien und an der Costa<br />

Blanca realisiert worden. Insgesamt lässt sich aber feststellen, dass sich der Markt<br />

erst <strong>in</strong> der Entwicklung bef<strong>in</strong>det und somit gute E<strong>in</strong>stiegsmöglichkeiten für<br />

ausländische Investoren, Betreiber und sonstige Dienstleister bietet.<br />

Wie <strong>in</strong> der Bundesrepublik unterscheidet man verschiedene Varianten des Wohnens<br />

mit Service, z. B. Wohnprojekte mit flankierenden Serviceangeboten, Wohnprojekte<br />

mit <strong>in</strong>tegrierten Serviceangeboten und solche im Heimverbund. Gerade bei<br />

Wohne<strong>in</strong>richtungen, die für ausländische Serviceempfänger konzipiert werden,<br />

spricht man auch <strong>in</strong> <strong>Spanien</strong> vom “Betreuten Wohnen” (viviendas tuteladas).<br />

Begriffsbestimmungen und die verwaltungsrechtlichen Genehmigungserfordernisse<br />

s<strong>in</strong>d regional unterschiedlich ausgestaltet. Grundsätzlich ist vom Oberbegriff des<br />

“centro” auszugehen. Zentren können dabei unabhängig <strong>von</strong> e<strong>in</strong>er<br />

Gew<strong>in</strong>nerzielungsabsicht sowohl öffentlich-rechtlicher als auch privatrechtlicher<br />

Natur se<strong>in</strong>. Die Zentren werden u. a. aufgeteilt <strong>in</strong> Seniorenresidenzen (centros<br />

residenciales) und <strong>in</strong> Anlagen des “Betreuten Wohnens” (viviendas tuteladas).<br />

Neben der jeweiligen Genehmigung wird generell auch e<strong>in</strong>e Registrierungs- und<br />

Zertifizierungspflicht vorgesehen. Die zuständigen Behörden verfügen dabei über<br />

die der deutschen Heimaufsicht vergleichbaren Befugnisse für alle vorgesehenen<br />

Zentren.<br />

Die spanischen Banken und Sparkassen haben <strong>in</strong> den letzten Jahren spezielle<br />

Risikobewertungskriterien für Servicewohnanlagen entwickelt. Derartige<br />

Wohnanlagen, die zudem <strong>in</strong>teressante steuerliche Vorteile für offene spanische<br />

Immobilienfonds bieten, werden auch für deutsche geschlossene Immobilienfonds<br />

immer <strong>in</strong>teressanter.<br />

Die vertraglichen Regelungen sollten den Bewohnern autonome, selbstbestimmte<br />

Wohn- und Lebensformen und vor allem e<strong>in</strong>e une<strong>in</strong>geschränkte Wahlfreiheit bei der<br />

Inanspruchnahme <strong>von</strong> Service- und Pflegeangeboten sowie Mitwirkungsrechte<br />

garantieren. Neben dem Mietmodell f<strong>in</strong>den sich bei Anlagen des “Betreuten<br />

Wohnens” <strong>in</strong> <strong>Spanien</strong> weitere vertragliche Gestaltungen der Rechtsverhältnisse<br />

zwischen Serviceempfänger und Betreiber, <strong>in</strong>sbesondere die Begründung <strong>von</strong><br />

Wohnungseigentum an der Wohne<strong>in</strong>heit oder die Beteiligung an spanischen<br />

Kapitalgesellschaften. Das Mietmodell erfolgt <strong>in</strong> der Praxis zudem überwiegend <strong>in</strong><br />

Verb<strong>in</strong>dung mit Wohnberechtigungsdarlehen.<br />

Rechtsstand: 30. September 2003


Autor:<br />

Rechtsanwalt <strong>Dr</strong>. Peer Ingo Piske<br />

Eisenbeis & Jakstadt Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Berl<strong>in</strong>

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