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Totalrevision Verordnung über die Förderangebote (IF) - VLG

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§ 2 (Angebote)<br />

Hier sind zwar <strong>die</strong> Begriffe Spezialunterricht und Spezialklassen erwähnt, <strong>die</strong>se werden<br />

dann aber in der Folge nirgends klar definiert. Es stellt sich <strong>die</strong> Frage, ob insbesondere<br />

mit dem Begriff Spezialklassen nicht ein Widerspruch zum Grundgedanken<br />

der <strong>IF</strong> geschaffen wird, will man doch <strong>die</strong> Kleinklassen im Sinne der Spezialklassen<br />

abschaffen.<br />

Im Abs. 3 regen wir folgende Ergänzung an: „Sie umfassen im Ausnahmefall Spezialunterricht<br />

…“ Nur so wird unseres Erachtens der Gedanke der <strong>IF</strong> konsequent umgesetzt.<br />

Der <strong>VLG</strong> ist sich bewusst, dass <strong>die</strong> <strong>IF</strong> Angebote im Rahmen der Volksschule grundsätzlich<br />

unentgeltlich sein müssen und will <strong>die</strong>s an <strong>die</strong>ser Stelle auch nicht bezweifeln.<br />

Trotzdem ist auch hier früher oder später <strong>die</strong> Diskussion über das „wie viel“ zu<br />

führen. Es kann nicht sein, dass hier einfach ein Automatismus besteht und eine unsteuerbare<br />

Kostensteigerung stattfindet.<br />

§ 3 (Förderkonzept)<br />

Eigentlich gibt <strong>die</strong> <strong>Verordnung</strong> hinreichende Klarheit über <strong>die</strong> Pflichten der kommunalen<br />

Förderkonzepte, zumal daraus abgeleitet <strong>IF</strong> zum Grundangebot der kommunalen<br />

Volksschule gehört. Wir sind aber einverstanden, dass <strong>die</strong> Konzepte durch <strong>die</strong><br />

Dienststelle für Volkschulbildung genehmigt werden, denn <strong>die</strong> <strong>IF</strong>-Konzepte sind ein<br />

wichtiges Qualitätsmerkmal der kommunalen Volksschule. Schliesslich müssen <strong>die</strong><br />

Konzepte ja nur einmal überprüft und genehmigt werden.<br />

§ 4 (Grundsatz)<br />

Hier sollte der Abs. 2 klar als subsidiäre Zielsetzung formuliert werden. So steht er<br />

gleichberechtigt mit Abs. 1. Das übersteigt unseres Erachtens aber klar <strong>die</strong> Kapazitäten<br />

der kommunalen Schulen und weckt auch falsche Erwartungen, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Volksschule<br />

nicht zu erfüllen vermag.<br />

§ 6 (Sekundarschule)<br />

Dieser Paragraph sollte unseres Erachtens präzisiert werden. Nach unserem Verständnis<br />

muss <strong>IF</strong> grundsätzlich auch in den Niveaus A und B der Sekundarschule<br />

stattfinden können. Ansonsten wird ein Widerspruch zum Grundsatz in § 1 lit. a und<br />

lit. b. sowie § 4 geschaffen. Sodann muss es auch möglich sein, besonders Begabte<br />

zu fördern und nicht ausschliesslich Leistungsschwächen zu beheben. Wir sind uns<br />

indessen bewusst, dass <strong>die</strong> Förderung einerseits bereits im Rahmen der Niveaueinteilung<br />

erfolgt und anderseits natürlich in der Summe vor allem Förderung der<br />

Schwächeren ist und demzufolge das Niveau C betrifft. Es fehlen aber Hinweise, wie<br />

in integrierten Sek-Modellen zu verfahren ist.<br />

§ 7 (Massnahmen)<br />

Es stellt sich <strong>die</strong> Frage, was <strong>die</strong> Anpassung der Lernziele (Abs. 3 lit. a) in der Regelklasse<br />

bedeutet. Sodann sollte <strong>die</strong>selbe Begrifflichkeit verwendet werden wie im<br />

Dossier „Umsetzungshilfe <strong>IF</strong>-Konzept“ der DVS. Daher sollten <strong>die</strong> Begriffe Einzelund<br />

Gruppenunterricht umgestellt werden.<br />

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