Totalrevision Verordnung über die Förderangebote (IF) - VLG
Totalrevision Verordnung über die Förderangebote (IF) - VLG
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Bildungs- und Kulturdepartement<br />
des Kantons Luzern<br />
Herr Dr. phil. Charles Vincent<br />
Dienststelle Volksschulbildung<br />
Kellerstrasse 10<br />
6002 Luzern<br />
Luzern, 21. Dezember 2010<br />
<strong>Totalrevision</strong> <strong>Verordnung</strong> über <strong>die</strong> Förderangebote (<strong>IF</strong>) an der Volksschule,<br />
Vernehmlassung<br />
Sehr geehrter Herr Dr. Vincent<br />
Sehr geehrte Damen und Herren<br />
Sie haben uns mit Schreiben vom 27. September zur Vernehmlassung in titelerwähnter<br />
Angelegenheit eingeladen. Für <strong>die</strong> Gelegenheit zur Stellungnahme danken wir<br />
Ihnen bestens. Gerne nehmen wir wie folgt dazu Stellung:<br />
I. Grundsätzliches<br />
Der Verband Luzerner Gemeinden (<strong>VLG</strong>) ist mit der Stossrichtung der <strong>Verordnung</strong>srevision<br />
grundsätzlich einverstanden. Wir sehen <strong>die</strong> Vorteile der integrativen Förderung<br />
(<strong>IF</strong>) und teilen <strong>die</strong> Ansicht, dass <strong>IF</strong> das Modell der Zukunft ist. Allerdings sind<br />
wir der Meinung, dass <strong>die</strong> <strong>Verordnung</strong> zu wenig klar strukturiert ist, wichtige Fragen<br />
nicht beantwortet und vor allem zu den Kosten keine messbaren Aussagen macht. In<br />
<strong>die</strong>sen Bereichen verlangt der <strong>VLG</strong> dringend eine Nachbesserung. Dahingehend<br />
bemängelt der <strong>VLG</strong> <strong>die</strong> fehlende Gegenüberstellung der geltenden <strong>Verordnung</strong> mit<br />
der neuen <strong>Verordnung</strong>.<br />
II. Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen<br />
Nachfolgend nimmt der <strong>VLG</strong> zu einzelnen Paragraphen Stellung:<br />
§ 1 (Zweck Förderangebote)<br />
Unseres Erachtens kann das Wort “Regelklasse“ gestrichen werden, denn wenn <strong>die</strong><br />
Kleinklassen abgeschafft werden gibt es gar keine anderen Klassen mehr. Allerdings<br />
wird der Begriff „Regelklasse“ noch weiter verwendet. Diesfalls ist er zu definieren.<br />
Geschäftsstelle: Tribschenstrasse 7 ▪ Postfach 3065 ▪ 6002 Luzern<br />
Telefon 041 368 58 10 ▪ Fax 041 368 58 59 ▪ info@vlg.ch ▪ www.vlg.ch
§ 2 (Angebote)<br />
Hier sind zwar <strong>die</strong> Begriffe Spezialunterricht und Spezialklassen erwähnt, <strong>die</strong>se werden<br />
dann aber in der Folge nirgends klar definiert. Es stellt sich <strong>die</strong> Frage, ob insbesondere<br />
mit dem Begriff Spezialklassen nicht ein Widerspruch zum Grundgedanken<br />
der <strong>IF</strong> geschaffen wird, will man doch <strong>die</strong> Kleinklassen im Sinne der Spezialklassen<br />
abschaffen.<br />
Im Abs. 3 regen wir folgende Ergänzung an: „Sie umfassen im Ausnahmefall Spezialunterricht<br />
…“ Nur so wird unseres Erachtens der Gedanke der <strong>IF</strong> konsequent umgesetzt.<br />
Der <strong>VLG</strong> ist sich bewusst, dass <strong>die</strong> <strong>IF</strong> Angebote im Rahmen der Volksschule grundsätzlich<br />
unentgeltlich sein müssen und will <strong>die</strong>s an <strong>die</strong>ser Stelle auch nicht bezweifeln.<br />
Trotzdem ist auch hier früher oder später <strong>die</strong> Diskussion über das „wie viel“ zu<br />
führen. Es kann nicht sein, dass hier einfach ein Automatismus besteht und eine unsteuerbare<br />
Kostensteigerung stattfindet.<br />
§ 3 (Förderkonzept)<br />
Eigentlich gibt <strong>die</strong> <strong>Verordnung</strong> hinreichende Klarheit über <strong>die</strong> Pflichten der kommunalen<br />
Förderkonzepte, zumal daraus abgeleitet <strong>IF</strong> zum Grundangebot der kommunalen<br />
Volksschule gehört. Wir sind aber einverstanden, dass <strong>die</strong> Konzepte durch <strong>die</strong><br />
Dienststelle für Volkschulbildung genehmigt werden, denn <strong>die</strong> <strong>IF</strong>-Konzepte sind ein<br />
wichtiges Qualitätsmerkmal der kommunalen Volksschule. Schliesslich müssen <strong>die</strong><br />
Konzepte ja nur einmal überprüft und genehmigt werden.<br />
§ 4 (Grundsatz)<br />
Hier sollte der Abs. 2 klar als subsidiäre Zielsetzung formuliert werden. So steht er<br />
gleichberechtigt mit Abs. 1. Das übersteigt unseres Erachtens aber klar <strong>die</strong> Kapazitäten<br />
der kommunalen Schulen und weckt auch falsche Erwartungen, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Volksschule<br />
nicht zu erfüllen vermag.<br />
§ 6 (Sekundarschule)<br />
Dieser Paragraph sollte unseres Erachtens präzisiert werden. Nach unserem Verständnis<br />
muss <strong>IF</strong> grundsätzlich auch in den Niveaus A und B der Sekundarschule<br />
stattfinden können. Ansonsten wird ein Widerspruch zum Grundsatz in § 1 lit. a und<br />
lit. b. sowie § 4 geschaffen. Sodann muss es auch möglich sein, besonders Begabte<br />
zu fördern und nicht ausschliesslich Leistungsschwächen zu beheben. Wir sind uns<br />
indessen bewusst, dass <strong>die</strong> Förderung einerseits bereits im Rahmen der Niveaueinteilung<br />
erfolgt und anderseits natürlich in der Summe vor allem Förderung der<br />
Schwächeren ist und demzufolge das Niveau C betrifft. Es fehlen aber Hinweise, wie<br />
in integrierten Sek-Modellen zu verfahren ist.<br />
§ 7 (Massnahmen)<br />
Es stellt sich <strong>die</strong> Frage, was <strong>die</strong> Anpassung der Lernziele (Abs. 3 lit. a) in der Regelklasse<br />
bedeutet. Sodann sollte <strong>die</strong>selbe Begrifflichkeit verwendet werden wie im<br />
Dossier „Umsetzungshilfe <strong>IF</strong>-Konzept“ der DVS. Daher sollten <strong>die</strong> Begriffe Einzelund<br />
Gruppenunterricht umgestellt werden.<br />
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Sodann gehören <strong>die</strong> Supervision und/oder <strong>die</strong> Beratung nicht zu den <strong>IF</strong> Massnahmen<br />
und gehören unseres Erachtens nicht in <strong>die</strong>se <strong>Verordnung</strong>.<br />
§ 8 (Lernzielanpassung)<br />
Bei allfälligen Lernzielanpassungen sollte zwingend eine Abklärung des schulpsychologischen<br />
Dienstes gemacht werden, resp. <strong>die</strong> entsprechenden Fachkräfte sollten<br />
einbezogen werden. Ein entsprechender Grundsatz sollte allfs. in <strong>die</strong> <strong>Verordnung</strong><br />
aufgenommen werden.<br />
Schliesslich ist u.E. Abs. 5 bereits in einer andern <strong>Verordnung</strong> geregelt (VO über <strong>die</strong><br />
Beurteilung der Lernenden).<br />
§ 9 (Förderung ohne Lernzielanpassung)<br />
Hier beantragen wir, dass das Einverständnis der Erziehungsberechtigten weggelassen<br />
wird, geht es doch hier um <strong>die</strong> Förderung ohne Lernzielanpassung. Diese sollte<br />
von den Lehrpersonen selbstständig gemacht werden können. Es fragt sich, ob <strong>die</strong><br />
Abs. 1 und Abs. 2 überhaupt aufgenommen werden müssen. Aufgrund der Systematik<br />
(§ 8: Förderung mit individueller Lernzielanpassung; § 9: Förderung ohne Lernzielanpassung),<br />
könnte der Paragraph im Sinne der obigen Forderung belassen werden.<br />
§ 11 (Pensen)<br />
Als Folgerung aus dem Grundsatz in § 6 (<strong>IF</strong> in der Regel/in der Hauptsache in den<br />
Niveaus C der Sek-Stufe), sind wir der Ansicht, dass das vorgeschlagene Vollpensum<br />
pro 140 Lernende auf der Sek-Stufe ausreichend ist.<br />
§ 12 (Klassengrössen)<br />
Es fragt sich hier, ob das Kriterium „pro Kind mit individuellen Lernzielen“ in Abs. 2<br />
tauglich ist.<br />
§ 13 (Grundsatz)<br />
Hier beantragen wir wie folgt eine Ergänzung in Abs. 1: „… werden bei Bedarf errichtet<br />
und finden in der Regel während der Unterrichtszeit …“<br />
§ 15 (DaZ)<br />
Aufgrund der vorgesehenen Übungsanlage wird <strong>die</strong> Umsetzung gerade für kleinere<br />
und mittlere Gemeinden schwierig werden, da teilweise lediglich einzelne Kinder betroffen<br />
sind. Es ist eine Lösung zu suchen, <strong>die</strong> <strong>die</strong>sem Problem gerecht wird. Also<br />
soll im Abs. 2 <strong>die</strong> Formulierung „in der Regel“ hineingenommen werden.<br />
§ 16 (DaZ Aufnahmeklassen)<br />
Es braucht hier eine klare Grundlage/klare Kriterien für <strong>die</strong> Bildung von solchen Klassen<br />
(bspw. Ausländeranteil in Prozenten, Anzahl Lernende in der Gemeinde etc.).<br />
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§ 18 (Begleitende Massnahmen)<br />
Hier sind wir der Ansicht, dass insbesondere <strong>die</strong> Abs. 2 und Abs. 3 nicht notwendig<br />
sind, wird doch <strong>die</strong>ser Punkt im revi<strong>die</strong>rten Volksschulbildungsgesetz geregelt.<br />
§ 19 (Pensen)<br />
Wir sind uns bewusst, dass in <strong>die</strong>sem Paragraphen <strong>die</strong> möglichen Kostensteigerungsfaktoren<br />
beinhaltet sind. Wir unterstützen deshalb auch <strong>die</strong> Bestrebungen des<br />
Kantons, <strong>die</strong> der Gemeinden ausbezahlten Beiträge auf ihre Zweckbindung hin zu<br />
überprüfen. Wir sind denn auch der Meinung, dass <strong>die</strong> aktuellen Kantonsbeiträge an<br />
<strong>die</strong> Schulung fremdsprachiger Lernender belassen werden sollen.<br />
§ 20 (Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur)<br />
Nach Meinung des <strong>VLG</strong> ist <strong>die</strong>s nicht Aufgabe der Gemeinden, der Abschnitt ist deshalb<br />
wegzulassen. Solche Kurse können auch ohne gesetzliche Grundlage durchgeführt<br />
werden, sollte der Wille dazu bestehen.<br />
§ 21 (Nachhilfeunterricht)<br />
Dieser § ist zu unklar, muss überarbeitet werden oder sogar gestrichen werden. Er<br />
steht in einem Spannungsverhältnis, wenn nicht sogar im Widerspruch zum Grundsatz<br />
der integrativen Förderung (<strong>IF</strong>).<br />
§ 22 (Begabtenförderung)<br />
Dieser § kann gestrichen werden, da er ja Teil der <strong>IF</strong> ist.<br />
§ 23 (Time-out Klassen)<br />
Wir beantragen, den Satzteil „… dem Unterricht nicht zu folgen vermögen.. .“ zu<br />
streichen. Folgende Formulierung sollte genommen werden: „mit Verhaltensschwierigkeiten“.<br />
Sodann fehlt <strong>die</strong> Zuständigkeitsordnung, so soll <strong>die</strong> Schulleitung der<br />
Standortgemeinde entscheiden. Es ist unklar, was mit dem Begriff Primarschulzentrum<br />
gemeint ist. Zudem gehen wir davon aus, dass in Abs. 1 <strong>die</strong> Schulleitung des<br />
betroffenen Lernenden über den Besuch eine Time-out Klasse entscheidet.<br />
Schliesslich gehen wir davon aus, dass im Rahmen der neuen <strong>Verordnung</strong> auch Time-out-Projekte<br />
in Verantwortung des Sekundarschulkreises stattfinden können, sofern<br />
keine Time-out-Klasse besteht.<br />
§ 26 (Änderung von andern Erlassen)<br />
VO zum Gesetz über <strong>die</strong> Volkschulbildung<br />
Wir beantragen bei der vorgeschlagenen Anpassung von § 6 der VO zum Volksschulbildungsgesetz<br />
<strong>die</strong> Streichung des Abs. 4 („über <strong>die</strong> Aufnahme entscheidet <strong>die</strong><br />
Schulleitung“). Dies ist ein Widerspruch zum vorherigen Satz, wo festgehalten wird,<br />
dass Kinder von Asyl-Suchenden in Durchgangsheimen in <strong>die</strong> Schule aufgenommen<br />
werden. Es gibt daher u.E. hier gar nichts zu entscheiden.<br />
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§ 28 (Übergangsfristen)<br />
Es stellt sich <strong>die</strong> Frage, ob <strong>die</strong> Übergangsfrist zur Abschaffung der Kleinklassen ausreicht.<br />
Gerne hoffen wir, dass unsere Überlegungen in Ihren weiteren Arbeiten Eingang finden<br />
werden. In <strong>die</strong>sem Sinne bedanken wir uns nochmals für <strong>die</strong> Gelegenheit zur<br />
Meinungsäusserung.<br />
Freundlich Grüsse<br />
Verband Luzerner Gemeinden (<strong>VLG</strong>)<br />
Ruedi Amrein<br />
Präsident<br />
Ludwig Peyer<br />
Geschäftsführer<br />
Kopie z.K:<br />
Rolf Bossart, Leiter Bereich Bildung <strong>VLG</strong><br />
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