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Totalrevision Verordnung über die Förderangebote (IF) - VLG

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Bildungs- und Kulturdepartement<br />

des Kantons Luzern<br />

Herr Dr. phil. Charles Vincent<br />

Dienststelle Volksschulbildung<br />

Kellerstrasse 10<br />

6002 Luzern<br />

Luzern, 21. Dezember 2010<br />

<strong>Totalrevision</strong> <strong>Verordnung</strong> über <strong>die</strong> Förderangebote (<strong>IF</strong>) an der Volksschule,<br />

Vernehmlassung<br />

Sehr geehrter Herr Dr. Vincent<br />

Sehr geehrte Damen und Herren<br />

Sie haben uns mit Schreiben vom 27. September zur Vernehmlassung in titelerwähnter<br />

Angelegenheit eingeladen. Für <strong>die</strong> Gelegenheit zur Stellungnahme danken wir<br />

Ihnen bestens. Gerne nehmen wir wie folgt dazu Stellung:<br />

I. Grundsätzliches<br />

Der Verband Luzerner Gemeinden (<strong>VLG</strong>) ist mit der Stossrichtung der <strong>Verordnung</strong>srevision<br />

grundsätzlich einverstanden. Wir sehen <strong>die</strong> Vorteile der integrativen Förderung<br />

(<strong>IF</strong>) und teilen <strong>die</strong> Ansicht, dass <strong>IF</strong> das Modell der Zukunft ist. Allerdings sind<br />

wir der Meinung, dass <strong>die</strong> <strong>Verordnung</strong> zu wenig klar strukturiert ist, wichtige Fragen<br />

nicht beantwortet und vor allem zu den Kosten keine messbaren Aussagen macht. In<br />

<strong>die</strong>sen Bereichen verlangt der <strong>VLG</strong> dringend eine Nachbesserung. Dahingehend<br />

bemängelt der <strong>VLG</strong> <strong>die</strong> fehlende Gegenüberstellung der geltenden <strong>Verordnung</strong> mit<br />

der neuen <strong>Verordnung</strong>.<br />

II. Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen<br />

Nachfolgend nimmt der <strong>VLG</strong> zu einzelnen Paragraphen Stellung:<br />

§ 1 (Zweck Förderangebote)<br />

Unseres Erachtens kann das Wort “Regelklasse“ gestrichen werden, denn wenn <strong>die</strong><br />

Kleinklassen abgeschafft werden gibt es gar keine anderen Klassen mehr. Allerdings<br />

wird der Begriff „Regelklasse“ noch weiter verwendet. Diesfalls ist er zu definieren.<br />

Geschäftsstelle: Tribschenstrasse 7 ▪ Postfach 3065 ▪ 6002 Luzern<br />

Telefon 041 368 58 10 ▪ Fax 041 368 58 59 ▪ info@vlg.ch ▪ www.vlg.ch


§ 2 (Angebote)<br />

Hier sind zwar <strong>die</strong> Begriffe Spezialunterricht und Spezialklassen erwähnt, <strong>die</strong>se werden<br />

dann aber in der Folge nirgends klar definiert. Es stellt sich <strong>die</strong> Frage, ob insbesondere<br />

mit dem Begriff Spezialklassen nicht ein Widerspruch zum Grundgedanken<br />

der <strong>IF</strong> geschaffen wird, will man doch <strong>die</strong> Kleinklassen im Sinne der Spezialklassen<br />

abschaffen.<br />

Im Abs. 3 regen wir folgende Ergänzung an: „Sie umfassen im Ausnahmefall Spezialunterricht<br />

…“ Nur so wird unseres Erachtens der Gedanke der <strong>IF</strong> konsequent umgesetzt.<br />

Der <strong>VLG</strong> ist sich bewusst, dass <strong>die</strong> <strong>IF</strong> Angebote im Rahmen der Volksschule grundsätzlich<br />

unentgeltlich sein müssen und will <strong>die</strong>s an <strong>die</strong>ser Stelle auch nicht bezweifeln.<br />

Trotzdem ist auch hier früher oder später <strong>die</strong> Diskussion über das „wie viel“ zu<br />

führen. Es kann nicht sein, dass hier einfach ein Automatismus besteht und eine unsteuerbare<br />

Kostensteigerung stattfindet.<br />

§ 3 (Förderkonzept)<br />

Eigentlich gibt <strong>die</strong> <strong>Verordnung</strong> hinreichende Klarheit über <strong>die</strong> Pflichten der kommunalen<br />

Förderkonzepte, zumal daraus abgeleitet <strong>IF</strong> zum Grundangebot der kommunalen<br />

Volksschule gehört. Wir sind aber einverstanden, dass <strong>die</strong> Konzepte durch <strong>die</strong><br />

Dienststelle für Volkschulbildung genehmigt werden, denn <strong>die</strong> <strong>IF</strong>-Konzepte sind ein<br />

wichtiges Qualitätsmerkmal der kommunalen Volksschule. Schliesslich müssen <strong>die</strong><br />

Konzepte ja nur einmal überprüft und genehmigt werden.<br />

§ 4 (Grundsatz)<br />

Hier sollte der Abs. 2 klar als subsidiäre Zielsetzung formuliert werden. So steht er<br />

gleichberechtigt mit Abs. 1. Das übersteigt unseres Erachtens aber klar <strong>die</strong> Kapazitäten<br />

der kommunalen Schulen und weckt auch falsche Erwartungen, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Volksschule<br />

nicht zu erfüllen vermag.<br />

§ 6 (Sekundarschule)<br />

Dieser Paragraph sollte unseres Erachtens präzisiert werden. Nach unserem Verständnis<br />

muss <strong>IF</strong> grundsätzlich auch in den Niveaus A und B der Sekundarschule<br />

stattfinden können. Ansonsten wird ein Widerspruch zum Grundsatz in § 1 lit. a und<br />

lit. b. sowie § 4 geschaffen. Sodann muss es auch möglich sein, besonders Begabte<br />

zu fördern und nicht ausschliesslich Leistungsschwächen zu beheben. Wir sind uns<br />

indessen bewusst, dass <strong>die</strong> Förderung einerseits bereits im Rahmen der Niveaueinteilung<br />

erfolgt und anderseits natürlich in der Summe vor allem Förderung der<br />

Schwächeren ist und demzufolge das Niveau C betrifft. Es fehlen aber Hinweise, wie<br />

in integrierten Sek-Modellen zu verfahren ist.<br />

§ 7 (Massnahmen)<br />

Es stellt sich <strong>die</strong> Frage, was <strong>die</strong> Anpassung der Lernziele (Abs. 3 lit. a) in der Regelklasse<br />

bedeutet. Sodann sollte <strong>die</strong>selbe Begrifflichkeit verwendet werden wie im<br />

Dossier „Umsetzungshilfe <strong>IF</strong>-Konzept“ der DVS. Daher sollten <strong>die</strong> Begriffe Einzelund<br />

Gruppenunterricht umgestellt werden.<br />

2


Sodann gehören <strong>die</strong> Supervision und/oder <strong>die</strong> Beratung nicht zu den <strong>IF</strong> Massnahmen<br />

und gehören unseres Erachtens nicht in <strong>die</strong>se <strong>Verordnung</strong>.<br />

§ 8 (Lernzielanpassung)<br />

Bei allfälligen Lernzielanpassungen sollte zwingend eine Abklärung des schulpsychologischen<br />

Dienstes gemacht werden, resp. <strong>die</strong> entsprechenden Fachkräfte sollten<br />

einbezogen werden. Ein entsprechender Grundsatz sollte allfs. in <strong>die</strong> <strong>Verordnung</strong><br />

aufgenommen werden.<br />

Schliesslich ist u.E. Abs. 5 bereits in einer andern <strong>Verordnung</strong> geregelt (VO über <strong>die</strong><br />

Beurteilung der Lernenden).<br />

§ 9 (Förderung ohne Lernzielanpassung)<br />

Hier beantragen wir, dass das Einverständnis der Erziehungsberechtigten weggelassen<br />

wird, geht es doch hier um <strong>die</strong> Förderung ohne Lernzielanpassung. Diese sollte<br />

von den Lehrpersonen selbstständig gemacht werden können. Es fragt sich, ob <strong>die</strong><br />

Abs. 1 und Abs. 2 überhaupt aufgenommen werden müssen. Aufgrund der Systematik<br />

(§ 8: Förderung mit individueller Lernzielanpassung; § 9: Förderung ohne Lernzielanpassung),<br />

könnte der Paragraph im Sinne der obigen Forderung belassen werden.<br />

§ 11 (Pensen)<br />

Als Folgerung aus dem Grundsatz in § 6 (<strong>IF</strong> in der Regel/in der Hauptsache in den<br />

Niveaus C der Sek-Stufe), sind wir der Ansicht, dass das vorgeschlagene Vollpensum<br />

pro 140 Lernende auf der Sek-Stufe ausreichend ist.<br />

§ 12 (Klassengrössen)<br />

Es fragt sich hier, ob das Kriterium „pro Kind mit individuellen Lernzielen“ in Abs. 2<br />

tauglich ist.<br />

§ 13 (Grundsatz)<br />

Hier beantragen wir wie folgt eine Ergänzung in Abs. 1: „… werden bei Bedarf errichtet<br />

und finden in der Regel während der Unterrichtszeit …“<br />

§ 15 (DaZ)<br />

Aufgrund der vorgesehenen Übungsanlage wird <strong>die</strong> Umsetzung gerade für kleinere<br />

und mittlere Gemeinden schwierig werden, da teilweise lediglich einzelne Kinder betroffen<br />

sind. Es ist eine Lösung zu suchen, <strong>die</strong> <strong>die</strong>sem Problem gerecht wird. Also<br />

soll im Abs. 2 <strong>die</strong> Formulierung „in der Regel“ hineingenommen werden.<br />

§ 16 (DaZ Aufnahmeklassen)<br />

Es braucht hier eine klare Grundlage/klare Kriterien für <strong>die</strong> Bildung von solchen Klassen<br />

(bspw. Ausländeranteil in Prozenten, Anzahl Lernende in der Gemeinde etc.).<br />

3


§ 18 (Begleitende Massnahmen)<br />

Hier sind wir der Ansicht, dass insbesondere <strong>die</strong> Abs. 2 und Abs. 3 nicht notwendig<br />

sind, wird doch <strong>die</strong>ser Punkt im revi<strong>die</strong>rten Volksschulbildungsgesetz geregelt.<br />

§ 19 (Pensen)<br />

Wir sind uns bewusst, dass in <strong>die</strong>sem Paragraphen <strong>die</strong> möglichen Kostensteigerungsfaktoren<br />

beinhaltet sind. Wir unterstützen deshalb auch <strong>die</strong> Bestrebungen des<br />

Kantons, <strong>die</strong> der Gemeinden ausbezahlten Beiträge auf ihre Zweckbindung hin zu<br />

überprüfen. Wir sind denn auch der Meinung, dass <strong>die</strong> aktuellen Kantonsbeiträge an<br />

<strong>die</strong> Schulung fremdsprachiger Lernender belassen werden sollen.<br />

§ 20 (Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur)<br />

Nach Meinung des <strong>VLG</strong> ist <strong>die</strong>s nicht Aufgabe der Gemeinden, der Abschnitt ist deshalb<br />

wegzulassen. Solche Kurse können auch ohne gesetzliche Grundlage durchgeführt<br />

werden, sollte der Wille dazu bestehen.<br />

§ 21 (Nachhilfeunterricht)<br />

Dieser § ist zu unklar, muss überarbeitet werden oder sogar gestrichen werden. Er<br />

steht in einem Spannungsverhältnis, wenn nicht sogar im Widerspruch zum Grundsatz<br />

der integrativen Förderung (<strong>IF</strong>).<br />

§ 22 (Begabtenförderung)<br />

Dieser § kann gestrichen werden, da er ja Teil der <strong>IF</strong> ist.<br />

§ 23 (Time-out Klassen)<br />

Wir beantragen, den Satzteil „… dem Unterricht nicht zu folgen vermögen.. .“ zu<br />

streichen. Folgende Formulierung sollte genommen werden: „mit Verhaltensschwierigkeiten“.<br />

Sodann fehlt <strong>die</strong> Zuständigkeitsordnung, so soll <strong>die</strong> Schulleitung der<br />

Standortgemeinde entscheiden. Es ist unklar, was mit dem Begriff Primarschulzentrum<br />

gemeint ist. Zudem gehen wir davon aus, dass in Abs. 1 <strong>die</strong> Schulleitung des<br />

betroffenen Lernenden über den Besuch eine Time-out Klasse entscheidet.<br />

Schliesslich gehen wir davon aus, dass im Rahmen der neuen <strong>Verordnung</strong> auch Time-out-Projekte<br />

in Verantwortung des Sekundarschulkreises stattfinden können, sofern<br />

keine Time-out-Klasse besteht.<br />

§ 26 (Änderung von andern Erlassen)<br />

VO zum Gesetz über <strong>die</strong> Volkschulbildung<br />

Wir beantragen bei der vorgeschlagenen Anpassung von § 6 der VO zum Volksschulbildungsgesetz<br />

<strong>die</strong> Streichung des Abs. 4 („über <strong>die</strong> Aufnahme entscheidet <strong>die</strong><br />

Schulleitung“). Dies ist ein Widerspruch zum vorherigen Satz, wo festgehalten wird,<br />

dass Kinder von Asyl-Suchenden in Durchgangsheimen in <strong>die</strong> Schule aufgenommen<br />

werden. Es gibt daher u.E. hier gar nichts zu entscheiden.<br />

4


§ 28 (Übergangsfristen)<br />

Es stellt sich <strong>die</strong> Frage, ob <strong>die</strong> Übergangsfrist zur Abschaffung der Kleinklassen ausreicht.<br />

Gerne hoffen wir, dass unsere Überlegungen in Ihren weiteren Arbeiten Eingang finden<br />

werden. In <strong>die</strong>sem Sinne bedanken wir uns nochmals für <strong>die</strong> Gelegenheit zur<br />

Meinungsäusserung.<br />

Freundlich Grüsse<br />

Verband Luzerner Gemeinden (<strong>VLG</strong>)<br />

Ruedi Amrein<br />

Präsident<br />

Ludwig Peyer<br />

Geschäftsführer<br />

Kopie z.K:<br />

Rolf Bossart, Leiter Bereich Bildung <strong>VLG</strong><br />

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