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Polizeiverordnung 2005i - Gemeinde Hedingen

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Einzäunungen von<br />

privatem Grund<br />

Umzüge,<br />

Demonstrationen und<br />

Veranstaltungen<br />

Tierhaltung und<br />

tiersportliche<br />

Veranstaltungen<br />

Art. 14<br />

Der Eigentümer hat seine an öffentliche Plätze, Strassen, Wege oder<br />

Gewässer grenzenden oder sonst leicht zugänglichen Grundstücke in<br />

geeigneter Weise einzuzäunen, wenn dies zur Sicherheit von Personen<br />

und Tieren erforderlich ist. 6)<br />

Einzäunungen, die Personen oder Tiere schädigen können, sind verboten.<br />

Art. 15<br />

Veranstaltungen (Umzüge, Demonstrationen und Versammlungen)<br />

auf öffentlichen Strassen und Plätzen bedürfen der Bewilligung des<br />

<strong>Gemeinde</strong>rates.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann Veranstaltungen im Sinne von Abs. 1 auf<br />

Privatgrund (im Freien oder in Räumen) verbieten, wenn mit Bestimmtheit<br />

oder hoher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Störung<br />

der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu erwarten ist. 7)<br />

Art. 16<br />

Tiere sind so zu halten, dass sie weder Personen noch andere Tiere<br />

belästigen oder gefährden und keinen Schaden an Kulturen und öffentlichen<br />

Anlagen anrichten. Ein Ausbrechen oder Entweichen gefährlicher<br />

Tiere ist sofort der Polizei zu melden.<br />

Die Tierhalter sind auf öffentlichem Grund oder auf privaten<br />

Grundstücken Dritter zur Aufnahme des Kots verpflichtet.<br />

Der Betrieb von Tierheimen sowie tiersportliche Veranstaltungen<br />

bedürfen einer Bewilligung des Vorstehers Sicherheit. Wird der polizeilichen<br />

Aufforderung zur Behebung eines durch Tiere oder Tierhaltung<br />

verursachten Übelstandes nicht Folge geleistet, so kann der<br />

Vorsteher Sicherheit das Halten von Tieren verbieten.<br />

Vorbehalten bleibt die Tierschutzgesetzgebung von Bund und Kanton.<br />

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