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Polizeiverordnung 2005i - Gemeinde Hedingen

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Luft- und Gasdruckwaffen, Sportpfeilbogen sowie Steinschleudergeräte<br />

und dergleichen dürfen nur auf Privatgrund verwendet werden<br />

und nur wenn eine Gefährdung oder Belästigung Dritter ausgeschlossen<br />

ist.<br />

Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die<br />

Schiesszeiten, die militärischen Übungen und die Tätigkeit der Polizeiorgane.<br />

Art. 11<br />

Abgesperrte oder signalisierte Schiessgelände dürfen während<br />

Schiessübungen weder betreten noch befahren werden.<br />

Art. 12<br />

Das Abbrennen von Feuerwerk mit Explosivwirkung ist nur am 1.<br />

August und beim Jahreswechsel (31. Dezember/1. Januar) gestattet.<br />

Personen, Tiere oder Sachen dürfen dabei nicht gefährdet werden. 4)<br />

In besonderen Fällen (Trockenheit etc.) kann der Vorsteher Sicherheit<br />

für das gesamte <strong>Gemeinde</strong>gebiet das Feuermachen und Abbrennen<br />

von Feuerwerk verbieten.<br />

Für besondere Veranstaltungen kann der Vorsteher Sicherheit Ausnahmen<br />

bewilligen.<br />

Der Verkauf von Feuerwerk sowie dessen Lagerung bedarf einer<br />

Bewilligung der kommunalen Feuerpolizei. 4)<br />

Feuerwerk darf nicht an Kinder unter 15 Jahren verkauft oder abgegeben<br />

werden. 4)<br />

Kinder unter 15 Jahren dürfen Feuerwerk nur unter Aufsicht von<br />

Erwachsenen abbrennen. Die Haftung von Eltern bleibt in jedem Fall<br />

vorbehalten.<br />

Schiessgelände<br />

Feuerwerk<br />

Art. 13<br />

Gruben, Sammler, Jauchegruben usw. sind auf sichere Weise zu decken<br />

und dürfen auch vorübergehend nicht ohne Aufsicht geöffnet<br />

bleiben.<br />

Baustellen, Gräben und andere Bodenöffnungen sind derart zu decken<br />

bzw. abzuschranken, zu signalisieren und zu beleuchten, dass keine<br />

Unfallgefahr besteht. 5)<br />

Sicherung von<br />

Baustellen und<br />

Bodenöffnungen<br />

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