29.03.2014 Aufrufe

Polizeiverordnung 2005i - Gemeinde Hedingen

Polizeiverordnung 2005i - Gemeinde Hedingen

Polizeiverordnung 2005i - Gemeinde Hedingen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Störung der<br />

polizeilichen Tätigkeit<br />

durch Dritte<br />

Identitätsnachweis bei<br />

Personenkontrollen<br />

Hilfeleistung Dritter auf<br />

Verlangen der Polizei<br />

Ausweispflicht der<br />

Polizeiorgane<br />

Art. 5<br />

Es ist verboten, sich in dienstliche Funktionen der Polizeiorgane einzumischen<br />

oder die polizeiliche Tätigkeit zu stören.<br />

Art. 6<br />

Jede Person ist verpflichtet, den Polizeiorganen auf Verlangen ihre<br />

Personalien anzugeben, Ausweise vorzulegen oder auf andere Weise<br />

ihre Identität feststellen zu lassen.<br />

Art. 7<br />

Jede Person ist verpflichtet, den Polizeiorganen auf Verlangen und<br />

im Rahmen des Zumutbaren bei der Ausübung ihrer dienstlichen<br />

Pflichten Hilfe zu leisten.<br />

Die politische <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hedingen</strong> haftet für Schäden, die bei solchen<br />

Hilfeleistungen entstehen, im Sinne des Haftungsgesetzes. 2)<br />

Art. 8<br />

Wer polizeilich angehalten wird, ist berechtigt, von Polizeibeamten<br />

in Uniform die Nennung des Namens und von Polizeiorganen in Zivilkleidung<br />

Einsicht in den Dienstausweis zu verlangen.<br />

II. Schutz von Personen sowie der<br />

öffentlichen Sicherheit und Ordnung<br />

Grundsatz<br />

Schiessen ausserhalb<br />

offizieller<br />

Schiessanlagen<br />

Art. 9<br />

Die öffentliche Sicherheit und Ordnung darf nicht gestört werden.<br />

Es ist insbesondere verboten<br />

a) Personen zu belästigen, zu erschrecken oder zu gefährden<br />

b) Alarmanlagen, Notrufe oder Notsignale zu missbrauchen<br />

c) öffentlich Ärgernis zu erregen oder gegen Sitte und Anstand zu<br />

verstossen<br />

d) Tiere zu belästigen, zu erschrecken oder zu gefährden<br />

Art. 10<br />

Schiessübungen und andere Schiessanlässe ausserhalb der dafür besonders<br />

eingerichteten Anlagen sind ohne Bewilligung des Vorstehers<br />

Sicherheit verboten; 3) ausgenommen die Jagdausübung.<br />

2

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!