Polizeiverordnung 2005i - Gemeinde Hedingen
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<strong>Polizeiverordnung</strong> der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hedingen</strong><br />
(vom 25. Januar 2005)<br />
Gestützt auf § 74 des <strong>Gemeinde</strong>gesetzes vom 6. Juni 1926 und Artikel<br />
16 Ziffer 8 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung vom 28. September 1997 sowie<br />
aufgrund der geltenden Gesetze und Verordnungen erlässt der<br />
<strong>Gemeinde</strong>rat die folgende <strong>Polizeiverordnung</strong>:<br />
I. Allgemeine Bestimmungen<br />
Art. 1<br />
Diese Verordnung dient der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe<br />
und Ordnung, der Wahrung der Sicherheit von Personen und Eigentum<br />
sowie dem Schutz der Umwelt auf dem Gebiet der <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Hedingen</strong>. 1)<br />
Sie ergänzt die Gesetzgebung von Bund und Kanton.<br />
Art. 2<br />
Die gemeindepolizeilichen Aufgaben werden vom Vorsteher Sicherheit<br />
und von den beauftragten Polizeiorganen (Kantonspolizei,<br />
Hilfspolizei oder beauftragte Sicherheitspersonen) unter Aufsicht des<br />
<strong>Gemeinde</strong>rates ausgeübt.<br />
Die kriminalpolizeilichen Aufgaben sind der Kantonspolizei vorbehalten.<br />
Zweck<br />
Polizeiorgane<br />
Art. 3<br />
Die Polizeiorgane treffen im Einzelfall auch ohne besondere gesetzliche<br />
Grundlage unaufschiebbare und verhältnismässige Massnahmen<br />
(im Rahmen der Strafprozessordnung), um schwere unmittelbar<br />
drohende Gefahren oder Störungen der öffentlichen Sicherheit und<br />
Ordnung zu verhüten oder abzuwehren.<br />
Polizeiliche<br />
Generalklausel<br />
Art. 4<br />
Polizeiliche Anordnungen, Weisungen und Vorladungen sind zu befolgen.<br />
Polizeiliche<br />
Anordnungen<br />
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