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Polizeiverordnung 2005i - Gemeinde Hedingen

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<strong>Polizeiverordnung</strong> der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hedingen</strong><br />

(vom 25. Januar 2005)<br />

Gestützt auf § 74 des <strong>Gemeinde</strong>gesetzes vom 6. Juni 1926 und Artikel<br />

16 Ziffer 8 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung vom 28. September 1997 sowie<br />

aufgrund der geltenden Gesetze und Verordnungen erlässt der<br />

<strong>Gemeinde</strong>rat die folgende <strong>Polizeiverordnung</strong>:<br />

I. Allgemeine Bestimmungen<br />

Art. 1<br />

Diese Verordnung dient der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe<br />

und Ordnung, der Wahrung der Sicherheit von Personen und Eigentum<br />

sowie dem Schutz der Umwelt auf dem Gebiet der <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Hedingen</strong>. 1)<br />

Sie ergänzt die Gesetzgebung von Bund und Kanton.<br />

Art. 2<br />

Die gemeindepolizeilichen Aufgaben werden vom Vorsteher Sicherheit<br />

und von den beauftragten Polizeiorganen (Kantonspolizei,<br />

Hilfspolizei oder beauftragte Sicherheitspersonen) unter Aufsicht des<br />

<strong>Gemeinde</strong>rates ausgeübt.<br />

Die kriminalpolizeilichen Aufgaben sind der Kantonspolizei vorbehalten.<br />

Zweck<br />

Polizeiorgane<br />

Art. 3<br />

Die Polizeiorgane treffen im Einzelfall auch ohne besondere gesetzliche<br />

Grundlage unaufschiebbare und verhältnismässige Massnahmen<br />

(im Rahmen der Strafprozessordnung), um schwere unmittelbar<br />

drohende Gefahren oder Störungen der öffentlichen Sicherheit und<br />

Ordnung zu verhüten oder abzuwehren.<br />

Polizeiliche<br />

Generalklausel<br />

Art. 4<br />

Polizeiliche Anordnungen, Weisungen und Vorladungen sind zu befolgen.<br />

Polizeiliche<br />

Anordnungen<br />

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