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Polizeiverordnung 2005i - Gemeinde Hedingen

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Art. 66<br />

Die Kosten polizeilicher Massnahmen und des Verwaltungszwanges<br />

(Sofortmassnahmen und Ersatzvornahmen) werden den Fehlbaren<br />

oder Verantwortlichen auferlegt. Fehlbaren werden zudem Spruchgebühren<br />

sowie Untersuchungs-, Ausfertigungs- und Zustellkosten<br />

auferlegt.<br />

Untersuchungskosten,<br />

Spruch- und<br />

Schreibgebühren<br />

Art. 67<br />

Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Bestimmungen dieser Verordnung<br />

verletzt oder darauf gestützte Beschlüsse, Verfügungen oder<br />

Auflagen missachtet, wird vom <strong>Gemeinde</strong>rat mit Verweis oder Busse<br />

bestraft, wenn das anzuwendende Recht keine anderen Strafen<br />

vorsieht.<br />

Der Höchstbetrag der Polizeibusse sowie das Verfahren und die zulässigen<br />

Gebühren richten sich nach kantonalem<br />

25) und 26)<br />

Recht.<br />

Strafen und Bussen<br />

Übertretungen dieser Verordnung sowie weiterer kommunaler Verordnungen<br />

und Reglemente sind, wo dies vorgesehen ist, mit Ordnungsbussen<br />

zu ahnden. 27)<br />

Art. 68<br />

Die Polizeiorgane sind ermächtigt, Depots für Bussen und Kosten<br />

entgegenzunehmen. Die Festsetzung der definitiven Bussen und<br />

Kosten bleibt in jedem Falle vorbehalten.<br />

Depots<br />

VIII. Schlussbestimmungen<br />

Art. 69<br />

Verfügungen, Beschlüsse und weitere auf dieser Verordnung basierende<br />

Anordnungen des <strong>Gemeinde</strong>rates sind nach Massgabe der einschlägigen<br />

Gesetze rekursfähig.<br />

Art. 70<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser<br />

Verordnung.<br />

Sie ersetzt die <strong>Polizeiverordnung</strong> vom 1. März 1993 samt allen bisherigen<br />

Änderungen sowie alle andern im Widerspruch zu dieser<br />

Verordnung stehenden kommunalen Erlasse.<br />

Vom <strong>Gemeinde</strong>rat mit Beschluss vom 25. Januar 2005 erlassen.<br />

Rechtsmittel<br />

Inkrafttreten<br />

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