Polizeiverordnung 2005i - Gemeinde Hedingen
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Art. 66<br />
Die Kosten polizeilicher Massnahmen und des Verwaltungszwanges<br />
(Sofortmassnahmen und Ersatzvornahmen) werden den Fehlbaren<br />
oder Verantwortlichen auferlegt. Fehlbaren werden zudem Spruchgebühren<br />
sowie Untersuchungs-, Ausfertigungs- und Zustellkosten<br />
auferlegt.<br />
Untersuchungskosten,<br />
Spruch- und<br />
Schreibgebühren<br />
Art. 67<br />
Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Bestimmungen dieser Verordnung<br />
verletzt oder darauf gestützte Beschlüsse, Verfügungen oder<br />
Auflagen missachtet, wird vom <strong>Gemeinde</strong>rat mit Verweis oder Busse<br />
bestraft, wenn das anzuwendende Recht keine anderen Strafen<br />
vorsieht.<br />
Der Höchstbetrag der Polizeibusse sowie das Verfahren und die zulässigen<br />
Gebühren richten sich nach kantonalem<br />
25) und 26)<br />
Recht.<br />
Strafen und Bussen<br />
Übertretungen dieser Verordnung sowie weiterer kommunaler Verordnungen<br />
und Reglemente sind, wo dies vorgesehen ist, mit Ordnungsbussen<br />
zu ahnden. 27)<br />
Art. 68<br />
Die Polizeiorgane sind ermächtigt, Depots für Bussen und Kosten<br />
entgegenzunehmen. Die Festsetzung der definitiven Bussen und<br />
Kosten bleibt in jedem Falle vorbehalten.<br />
Depots<br />
VIII. Schlussbestimmungen<br />
Art. 69<br />
Verfügungen, Beschlüsse und weitere auf dieser Verordnung basierende<br />
Anordnungen des <strong>Gemeinde</strong>rates sind nach Massgabe der einschlägigen<br />
Gesetze rekursfähig.<br />
Art. 70<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser<br />
Verordnung.<br />
Sie ersetzt die <strong>Polizeiverordnung</strong> vom 1. März 1993 samt allen bisherigen<br />
Änderungen sowie alle andern im Widerspruch zu dieser<br />
Verordnung stehenden kommunalen Erlasse.<br />
Vom <strong>Gemeinde</strong>rat mit Beschluss vom 25. Januar 2005 erlassen.<br />
Rechtsmittel<br />
Inkrafttreten<br />
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