Polizeiverordnung 2005i - Gemeinde Hedingen
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Art. 41<br />
Unaufschiebbare Landwirtschafts- und Notstandsarbeiten sind jederzeit<br />
gestattet. Für das Ausbringen von Jauche gelten die speziellen<br />
Regelungen der Stoffverordnung. 20)<br />
Knallgeräte und Lautsprecher, die dem Verscheuchen von Tieren<br />
dienen, sind in Wohngebieten und deren näheren Umgebung verboten.<br />
Für normale Arbeiten gelten die Sperrzeiten gemäss Artikel 33.<br />
Art. 42<br />
Sport- und ähnliche Veranstaltungen im Freien müssen um 22.00<br />
Uhr beendet sein.<br />
Motor- und Radsportveranstaltungen und Trainingsfahrten sowie<br />
Fahr- und Reitturniere auf öffentlichem und privatem Grund sind<br />
bewilligungspflichtig.<br />
Der Vorsteher Sicherheit kann in besonderen Fällen weitergehende<br />
zeitliche Einschränkungen oder Ausnahmen erlassen.<br />
Art. 43<br />
Modellflugzeuge und -autos dürfen nur dort betrieben werden, wo<br />
Drittpersonen nicht belästigt werden. Für einen regelmässigen Betrieb<br />
ist eine Bewilligung des <strong>Gemeinde</strong>rates notwendig.<br />
Art. 44<br />
Auf Privatgrund sowie auf allen nicht öffentlichen Strassen im Sinne<br />
der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr hat der Benützer<br />
von Fahrzeugen und Garagen jede vermeidbare Belästigung von<br />
Dritten durch Lärm zu unterlassen.<br />
Private Fahrzeugabstellplätze sind bewilligungspflichtig.<br />
V. Wirtschafts- und Gewerbepolizei<br />
Landwirtschaft und<br />
Notstandsarbeiten<br />
Sportveranstaltungen<br />
im Freien<br />
Motorspielzeuge,<br />
Modellflugzeuge<br />
Fahrzeuge, Garagen<br />
und<br />
Fahrzeugabstellplätze<br />
Art. 45<br />
Nebst den in dieser Verordnung aufgeführten Bestimmungen gelten<br />
grundsätzlich diejenigen des kantonalen Gastgewerbegesetzes und<br />
die zugehörende Verordnung. 21)<br />
Grundsatz<br />
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