29.03.2014 Aufrufe

Polizeiverordnung 2005i - Gemeinde Hedingen

Polizeiverordnung 2005i - Gemeinde Hedingen

Polizeiverordnung 2005i - Gemeinde Hedingen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Art. 41<br />

Unaufschiebbare Landwirtschafts- und Notstandsarbeiten sind jederzeit<br />

gestattet. Für das Ausbringen von Jauche gelten die speziellen<br />

Regelungen der Stoffverordnung. 20)<br />

Knallgeräte und Lautsprecher, die dem Verscheuchen von Tieren<br />

dienen, sind in Wohngebieten und deren näheren Umgebung verboten.<br />

Für normale Arbeiten gelten die Sperrzeiten gemäss Artikel 33.<br />

Art. 42<br />

Sport- und ähnliche Veranstaltungen im Freien müssen um 22.00<br />

Uhr beendet sein.<br />

Motor- und Radsportveranstaltungen und Trainingsfahrten sowie<br />

Fahr- und Reitturniere auf öffentlichem und privatem Grund sind<br />

bewilligungspflichtig.<br />

Der Vorsteher Sicherheit kann in besonderen Fällen weitergehende<br />

zeitliche Einschränkungen oder Ausnahmen erlassen.<br />

Art. 43<br />

Modellflugzeuge und -autos dürfen nur dort betrieben werden, wo<br />

Drittpersonen nicht belästigt werden. Für einen regelmässigen Betrieb<br />

ist eine Bewilligung des <strong>Gemeinde</strong>rates notwendig.<br />

Art. 44<br />

Auf Privatgrund sowie auf allen nicht öffentlichen Strassen im Sinne<br />

der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr hat der Benützer<br />

von Fahrzeugen und Garagen jede vermeidbare Belästigung von<br />

Dritten durch Lärm zu unterlassen.<br />

Private Fahrzeugabstellplätze sind bewilligungspflichtig.<br />

V. Wirtschafts- und Gewerbepolizei<br />

Landwirtschaft und<br />

Notstandsarbeiten<br />

Sportveranstaltungen<br />

im Freien<br />

Motorspielzeuge,<br />

Modellflugzeuge<br />

Fahrzeuge, Garagen<br />

und<br />

Fahrzeugabstellplätze<br />

Art. 45<br />

Nebst den in dieser Verordnung aufgeführten Bestimmungen gelten<br />

grundsätzlich diejenigen des kantonalen Gastgewerbegesetzes und<br />

die zugehörende Verordnung. 21)<br />

Grundsatz<br />

11

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!