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Polizeiverordnung 2005i - Gemeinde Hedingen

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Lautsprecher,<br />

Verstärkeranlagen<br />

Musik und Gebrauch<br />

von<br />

Tonwiedergabegeräten<br />

in Häusern<br />

Musik und Gebrauch<br />

von<br />

Tonwiedergabegeräten<br />

im Freien<br />

Sirenen, Signalgeräte<br />

und Rufanlagen<br />

Betrieb in Gasthöfen,<br />

Vergnügungsstätten,<br />

Veranstaltungen<br />

Art. 36<br />

Der Betrieb von Lautsprechern, Megaphonen und anderen Verstärkeranlagen<br />

ist im Freien, in Zelten und anderen Fahrnisbauten verboten.<br />

Der Vorsteher Sicherheit kann Ausnahmen bewilligen.<br />

Art. 37<br />

Musik und der Gebrauch von Tonwiedergabegeräten, Trommeln,<br />

Lautsprechern und Verstärkeranlagen zu jeder Tages- und Nachtzeit<br />

im Innern von Häusern dürfen Drittpersonen nicht belästigen.<br />

Dies gilt auch für Personen, die beruflich musizieren oder singen<br />

bzw. gewerblich mit Tonwiedergabegeräten, Lautsprechern und Verstärkeranlagen<br />

zu tun haben.<br />

Der Vorsteher Sicherheit kann in besonderen Fällen zusätzliche<br />

Schutzmassnahmen und zeitliche Einschränkungen anordnen.<br />

Art. 38<br />

Musik und Gebrauch von Tonwiedergabegeräten sind von 20.00 –<br />

07.00 Uhr im Freien verboten. In der übrigen Zeit dürfen Drittpersonen<br />

dadurch nicht belästigt werden. Für grössere Veranstaltungen<br />

kann der Vorsteher Sicherheit Ausnahmen bewilligen.<br />

Art. 39<br />

Die Verwendung von Sirenen, Signalgeräten, Rufanlagen und ähnlichen<br />

Vorrichtungen ist verboten, sobald sie ausserhalb des betreffenden<br />

Areals (Werk, Bauplatz, Gärtnereien usw.) stören.<br />

Aussensignale von Alarmanlagen dürfen in bewohnten Gebieten<br />

nicht länger als drei Minuten ertönen.<br />

Art. 40<br />

In Gasthöfen, Konzertsälen, Versammlungsräumen, Dancings, Vergnügungsstätten,<br />

Kegelbahnen und dergleichen sind Fenster und Türen<br />

geschlossen zu halten, falls Drittpersonen durch Lärm belästigt<br />

werden. Kann der Lärm nicht genügend reduziert werden, so sind die<br />

Unterhaltungsaktivitäten zu reduzieren. Der Vorsteher Sicherheit<br />

kann im Wiederholungsfall die Bewilligung entziehen.<br />

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