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Polizeiverordnung 2005i - Gemeinde Hedingen

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Arbeiten auf Baustellen und in Gewerbe- und Industriebetrieben mit<br />

störenden Einflüssen auf die Umwelt sind nur erlaubt:<br />

Montag – Freitag:<br />

Samstag:<br />

An Sonn- und<br />

öffentlichen<br />

Ruhetagen:<br />

von 07.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 19.00 Uhr<br />

von 07.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 17.00 Uhr<br />

generell verboten<br />

Als öffentliche Ruhetage gelten dabei die im Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz<br />

bezeichneten öffentlichen Ruhetage. 16)<br />

Der Vorsteher Sicherheit kann in besonderen Einzelfällen Ausnahmen<br />

bewilligen.<br />

Art. 34<br />

Neben der kantonalen Verordnung über den Baulärm gelten nachfolgende<br />

Bestimmungen<br />

a) Der Lärm von Kompressoren, Pressluftbohrern, Betonmischern,<br />

Lade- und Erdbewegungsgeräten und anderen besonders lärmigen<br />

Vorrichtungen ist wirksam zu dämpfen. Insbesondere sind<br />

Verbrennungsmotoren mit wirksamen Schalldämpfern zu versehen.<br />

Der Vorsteher Sicherheit kann Maschinen und Werkzeuge<br />

mit elektrischem oder anderem leisen Antrieb vorschreiben.<br />

b) Lärmige Arbeiten, die in geschlossenen Räumen ausgeführt werden<br />

können, sind dorthin zu verlegen, Fenster und Türen sind dabei<br />

geschlossen zu halten.<br />

Baulärm<br />

Art. 35<br />

Um Lärm zu vermeiden, sind alle Massnahmen, insbesondere alle<br />

technischen, baulich und betrieblich möglichen Massnahmen sowie<br />

wirtschaftlich tragbaren Verbesserungen vorzukehren. Ist der Erfolg<br />

ungenügend, sind die Arbeiten zeitlich zu beschränken, zu staffeln<br />

oder an geeignete Stellen, wo nötig in geschlossene Räume, zu verlegen.<br />

Dabei sind Fenster und Türen geschlossen zu halten. Kann der<br />

Lärm durch solche Massnahmen nicht genügend vermindert werden,<br />

sind die Arbeiten oder der Betrieb einzustellen.<br />

Gewerbe, Industrie und<br />

andere Unternehmen<br />

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