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Polizeiverordnung 2005i - Gemeinde Hedingen

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Art. 27<br />

Unterhalts-, Reinigungs- und Reparaturarbeiten an Fahrzeugen sind<br />

auf öffentlichem Grund verboten.<br />

Arbeiten an Fahrzeugen<br />

Art. 28<br />

Vorschriftswidrig, behindernd oder gefährdend auf öffentlichem<br />

Grund abgestellte Fahrzeuge, sowie Fahrzeuge ohne Kennzeichen<br />

und Gegenstände aller Art können durch die Polizeiorgane weggeschafft<br />

werden.<br />

Der Verursacher oder der Halter hat die Kosten, welche durch die<br />

polizeilichen Massnahmen entstehen, zu bezahlen.<br />

Wegschaffen von<br />

Fahrzeugen und<br />

Gegenständen<br />

Art. 29<br />

Gefundene Sachen, die dem Eigentümer nicht zurückerstattet werden<br />

können, sind im <strong>Gemeinde</strong>haus abzugeben, zu registrieren und bis<br />

zur Versteigerung aufzubewahren. 14)<br />

Fundgegenstände<br />

IV. Umwelt- und Lärmschutz<br />

Art. 30<br />

Es ist verboten, durch eigenes Verhalten oder mit Geräten, Maschinen,<br />

Vorrichtungen usw. schädliche oder belästigende Auswirkungen<br />

zu erzeugen, die zu einer Verunreinigung der Umwelt (Luft, Boden,<br />

10) und 15)<br />

Wasser) führen können.<br />

Es ist verboten, Lärm zu verursachen, der durch rücksichtsvolle<br />

Handlungsweise resp. wirkungsvolle Vorkehrungen vermieden oder<br />

16), 17), 18) und 19)<br />

vermindert werden kann.<br />

Geräte, Maschinen, Fahrzeuge oder andere Vorrichtungen dürfen<br />

keinen Lärm erzeugen, der durch geeignete Massnahmen vermieden<br />

oder vermindert werden kann.<br />

Grundsatz<br />

Art. 31<br />

Unabhängig von der Umweltbelastung sind Tätigkeiten und Anlagen<br />

verboten, die vermeidbare gesundheitsschädigende oder belästigende<br />

Einflüsse auf die Umwelt haben. Dies gilt namentlich für Lärm, Erschütterungen,<br />

Staub, Russ, Rauch (z.B. durch Aussen-Chemineeund<br />

Grillanlagen), Geruch, Abgase oder Lichtquellen.<br />

Vermeidung von<br />

Einflüssen auf die<br />

Umwelt<br />

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