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Polizeiverordnung 2005i - Gemeinde Hedingen

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Hedingerweiher<br />

Campieren, Aufstellen<br />

von Wohnwagen<br />

Plakate,<br />

Beschriftungen,<br />

Anzeigen<br />

Rettungs- und<br />

Löscheinrichtungen,<br />

Wasserbezug ab<br />

Hydranten<br />

Art. 22<br />

Unberechtigten ist verboten, auf dem Hedingerweiher motorbetriebene<br />

Wasserfahrzeuge irgendwelcher Art zu benützen, ausgenommen<br />

bei Rettungsaktionen.<br />

Das Benützen der Rettungsgeräte (Rettungsstangen und Rettungsringe)<br />

ist nur im Notfall gestattet.<br />

Ausserhalb der offiziellen Feuerstellen darf kein Feuer entfacht werden.<br />

Art. 23<br />

Das Campieren und das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen und<br />

dergleichen auf öffentlichem Grund ist verboten.<br />

Der Vorsteher Sicherheit kann Ausnahmen bewilligen.<br />

Im Weiteren gelten die kantonalen Vorschriften betreffend Wohnwagen<br />

und Zeltplätze. 12)<br />

Art. 24<br />

Es ist verboten, ohne behördliche Bewilligung auf öffentlichem<br />

Grund und an öffentlichem Eigentum Anzeigen, Plakate, Kleber, Inschriften,<br />

usw. anzubringen oder öffentliches Eigentum zu bemalen<br />

oder zu besprayen.<br />

Art. 25<br />

Das Benützen öffentlich zugänglicher Rettungseinrichtungen und<br />

-geräte ist nur in Notfällen gestattet. Der Zugang zu Rettungseinrichtungen<br />

ist stets frei zu halten.<br />

Der Wasserbezug ab Hydranten bedarf generell einer Bewilligung<br />

der Wasserversorgung. Der notfallmässige Wasserbezug ab Hydranten<br />

ist durch den Bezüger sofort der Wasserversorgung zu melden.<br />

Pflanzen und Sträucher<br />

Art. 26<br />

Bäume, Hecken, Sträucher und andere Bepflanzungen dürfen die<br />

Verkehrssicherheit, die Sicht auf Signale und Beschilderungen, öffentliche<br />

Beleuchtungen, Hydranten und die Schneeräumung nicht<br />

beeinträchtigen. Der Eigentümer ist für das Zurückschneiden störender<br />

Pflanzen und Bäume verantwortlich.<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> hat das Recht, auf Kosten von säumigen Eigentümern<br />

6) und 13)<br />

die Ersatzvornahme anzuordnen.<br />

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