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Biotopholz - AfL Niedersachsen eV

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Risikomanagement: Arbeitsschutzgesetz § 6:<br />

-Dokumentationspflicht-<br />

(1) Der Arbeitgeber muß über die je nach Art der<br />

Tätigkeiten und Zahl der Beschäftigten<br />

erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen<br />

das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die<br />

von ihm festgelegten Maßnahmen des<br />

Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer<br />

Überprüfung ersichtlich sind. Bei gleichartigen<br />

Gefährdungssituationen ist es ausreichend, wenn<br />

die Unterlagen zusammengefaßte Angaben<br />

enthalten.<br />

"Dura lex, sed lex." (deutsch: "Das Gesetz ist hart, aber es ist das Gesetz.")

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