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Biotopholz - AfL Niedersachsen eV

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Risikomanagement: Arbeitsschutzgesetz § 4<br />

- Allgemeine Grundsätze – [Auszüge]<br />

Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden<br />

allgemeinen Grundsätzen auszugehen:<br />

1. Die Arbeit ist so zu gestalten, daß eine Gefährdung für Leben und<br />

Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung<br />

möglichst gering gehalten wird.<br />

2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen<br />

3. Bei den Maßnahmen sind der Stand der Technik, Arbeitsmedizin und<br />

Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse<br />

zu berücksichtigen.<br />

4. …<br />

5. Individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen<br />

Maßnahmen<br />

6. …<br />

7. Den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen<br />

8. …<br />

Corruptissima re publica plurimae leges !" (deutsch: "Je verdorbener der Staat, desto mehr<br />

Gesetze hat er.") - gemäß Tacitus, Annalen III, 27

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