Allgemeine Geschäftsbedingungen der Sparkasse - Kreissparkasse ...
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<strong>Allgemeine</strong> <strong>Geschäftsbedingungen</strong><br />
Grundlagen <strong>der</strong> Geschäftsbeziehung zwischen Kunde und <strong>Sparkasse</strong><br />
Fassung Oktober 2013<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
<strong>Allgemeine</strong>s<br />
Nr. 1 Grundlagen <strong>der</strong> Geschäftsbeziehung<br />
Nr. 2 Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> <strong>Geschäftsbedingungen</strong><br />
Nr. 3 Bankauskünfte<br />
Nr. 4 Vertretungs- und Verfügungsbefugnisse<br />
Nr. 5 Legitimationsurkunden<br />
Nr. 6 Rechtswahl, Gerichtsstand, Erfüllungsort<br />
Kontokorrentkonten und an<strong>der</strong>e Geschäfte<br />
Nr. 7 Kontokorrent, Rechnungsabschluss<br />
Nr. 8 Korrektur fehlerhafter Gutschriften<br />
Nr. 9 Gutschriften und Einlösung von Einzugspapieren<br />
Nr. 10 Auftragsbestätigung vor Ausführung<br />
Nr. 11 Aufrechnung und Verrechnung<br />
Nr. 12 Konten in ausländischer Währung<br />
Nr. 13 Leistungsbefreiung bei Geschäften<br />
in ausländischer Währung<br />
Nr. 14 Geldeingang in ausländischer Währung<br />
Nr. 15 Wechselkurs<br />
Nr. 16 Einlagengeschäft<br />
Entgelte und Aufwendungen<br />
Nr. 17 Zinsen und Entgelte<br />
Nr. 18 Ersatz von Aufwendungen<br />
Pflichten und Haftung von <strong>Sparkasse</strong> und Kunde<br />
Nr. 19 Haftung <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong><br />
Nr. 20 Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des Kunden<br />
AGB-Pfandrecht, Nachsicherung, Sicherheitenfreigabe<br />
Nr. 21 Pfandrecht, Sicherungsabtretung<br />
Nr. 22 Nachsicherung und Freigabe<br />
Einzugspapiere<br />
Nr. 23 Inkasso im Einzugsgeschäft<br />
Nr. 24 Vorlegungsfrist, Eilmittel<br />
Nr. 25 Sicherungsrechte im Einzugsgeschäft<br />
Auflösung <strong>der</strong> Geschäftsbeziehung<br />
Nr. 26 Kündigungsrecht<br />
Nr. 27 Weitergeltung <strong>der</strong> <strong>Allgemeine</strong>n <strong>Geschäftsbedingungen</strong><br />
Nr. 28 Schutz <strong>der</strong> Einlagen durch Institutssicherung<br />
182 104.000 D1 (Fassung Okt. 2013) - v4.1<br />
© Deutscher <strong>Sparkasse</strong>nverlag - EHP 0540 300.06<br />
<strong>Allgemeine</strong>s<br />
Nr. 1 Grundlagen <strong>der</strong> Geschäftsbeziehung<br />
(1) Geschäftsbeziehung als Vertrauensverhältnis<br />
Die Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> ist<br />
durch die Beson<strong>der</strong>heiten des Bankgeschäfts und ein beson<strong>der</strong>es Vertrauensverhältnis<br />
geprägt. Der Kunde kann sich darauf verlassen, dass<br />
die <strong>Sparkasse</strong> seine Aufträge mit <strong>der</strong> Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns<br />
ausführt und das Bankgeheimnis wahrt.<br />
(2) <strong>Allgemeine</strong> und beson<strong>der</strong>e <strong>Geschäftsbedingungen</strong><br />
Für die Geschäftsbeziehung gelten ergänzend zu den einzelvertraglichen<br />
Vereinbarungen diese <strong>Allgemeine</strong>n <strong>Geschäftsbedingungen</strong> (AGB). Für<br />
einzelne Geschäftszweige gelten ergänzend o<strong>der</strong> abweichend beson<strong>der</strong>e<br />
Bedingungen, z. B. für die Bereiche des Zahlungsverkehrs, des Sparverkehrs<br />
und <strong>der</strong> Wertpapiergeschäfte; diese werden beim Vertragsabschluss<br />
(etwa bei <strong>der</strong> Kontoeröffnung) o<strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Erteilung von Aufträgen<br />
mit dem Kunden vereinbart.<br />
Nr. 2 Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> <strong>Geschäftsbedingungen</strong><br />
(1) Angebot <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong><br />
Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> <strong>Allgemeine</strong>n <strong>Geschäftsbedingungen</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en<br />
Bedingungen o<strong>der</strong> die Einführung zusätzlicher Bedingungen werden<br />
dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt<br />
ihres Wirksamwerdens in <strong>der</strong> jeweils gesetzlich zugelassenen Form<br />
angeboten.<br />
(2) Zustimmung zu Än<strong>der</strong>ungen<br />
Die Zustimmung des Kunden zum Angebot <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> gilt als erteilt,<br />
wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des<br />
Wirksamwerdens <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung<br />
wird ihn die <strong>Sparkasse</strong> in ihrem Angebot beson<strong>der</strong>s hinweisen.<br />
Die <strong>Sparkasse</strong> wird dann die geän<strong>der</strong>te Fassung <strong>der</strong> <strong>Allgemeine</strong>n<br />
<strong>Geschäftsbedingungen</strong>, die geän<strong>der</strong>ten beson<strong>der</strong>en Bedingungen<br />
bzw. die zusätzlich eingeführten Bedingungen <strong>der</strong> weiteren Geschäftsbeziehung<br />
zugrunde legen.<br />
(3) Son<strong>der</strong>kündigungsrecht bei Än<strong>der</strong>ungen von Bedingungen zu<br />
Zahlungsdiensten<br />
Werden dem Kunden Än<strong>der</strong>ungen von Bedingungen zu Zahlungsdiensten<br />
(z. B. Überweisungsbedingungen) angeboten, kann er den von den<br />
Än<strong>der</strong>ungen betroffenen Zahlungsdiensterahmenvertrag vor dem vorgeschlagenen<br />
Zeitpunkt des Wirksamwerdens <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ungen auch fristlos<br />
und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die <strong>Sparkasse</strong><br />
in ihrem Angebot beson<strong>der</strong>s hinweisen.<br />
(4) Abweichende Vereinbarungen<br />
Das Än<strong>der</strong>ungsverfahren gemäß Absatz 1 und Absatz 2 findet keine<br />
Anwendung, soweit abweichende Vereinbarungen getroffen sind. Satz 1<br />
gilt nicht für Än<strong>der</strong>ungen von Bedingungen zu Zahlungsdiensten.<br />
Nr. 3 Bankauskünfte<br />
(1) Inhalt von Bankauskünften<br />
Bankauskünfte sind allgemein gehaltene Feststellungen und Bemerkungen<br />
über die wirtschaftlichen Verhältnisse von Kunden, <strong>der</strong>en Kreditwürdigkeit<br />
und Zahlungsfähigkeit. Betragsmäßige Angaben über Kontostände,<br />
Sparguthaben, Depot- o<strong>der</strong> sonstige <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> anvertraute<br />
Vermögenswerte sowie Kreditinanspruchnahmen werden nicht gemacht.<br />
(2) Voraussetzungen für die Auskunftserteilung<br />
Die <strong>Sparkasse</strong> darf Bankauskünfte über juristische Personen und im Handelsregister<br />
eingetragene Kaufleute erteilen, sofern sich die Anfrage auf<br />
<strong>der</strong>en geschäftliche Tätigkeit bezieht und <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> keine an<strong>der</strong>s<br />
lautende Weisung des Kunden vorliegt. In allen an<strong>der</strong>en Fällen darf die<br />
<strong>Sparkasse</strong> Bankauskünfte nur erteilen, wenn <strong>der</strong> Kunde dem allgemein<br />
o<strong>der</strong> im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt hat. Bankauskünfte erhalten<br />
nur eigene Kunden sowie an<strong>der</strong>e Kreditinstitute für <strong>der</strong>en eigene Zwecke<br />
und die ihrer Kunden; sie werden nur erteilt, wenn <strong>der</strong> Anfragende ein<br />
berechtigtes Interesse an <strong>der</strong> gewünschten Auskunft glaubhaft darlegt.<br />
(3) Schriftliche Bestätigung<br />
Bei mündlichen Auskünften über Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit<br />
behält sich die <strong>Sparkasse</strong> eine unverzügliche schriftliche Bestätigung vor,<br />
<strong>der</strong>en Inhalt von diesem Zeitpunkt an maßgeblich ist.<br />
Nr. 4 Vertretungs- und Verfügungsbefugnisse<br />
(1) Bekanntgabe<br />
Der <strong>Sparkasse</strong> bekannt gegebene Vertretungs- o<strong>der</strong> Verfügungsbefugnisse<br />
gelten, bis ihr eine Mitteilung über das Erlöschen o<strong>der</strong> eine Än<strong>der</strong>ung<br />
schriftlich o<strong>der</strong>, wenn im Rahmen <strong>der</strong> Geschäftsbeziehung <strong>der</strong> elektronische<br />
Kommunikationsweg vereinbart wurde (z. B. Online-Banking),<br />
auf diesem Wege zugeht, es sei denn, diese Umstände sind <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong><br />
bekannt o<strong>der</strong> infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt. Dies gilt auch,<br />
wenn die Befugnisse in einem öffentlichen Register eingetragen sind und<br />
eine Än<strong>der</strong>ung veröffentlicht ist.<br />
(2) Mangel in <strong>der</strong> Geschäftsfähigkeit des Vertreters<br />
Der Kunde trägt den Schaden, <strong>der</strong> daraus entstehen sollte, dass die<br />
<strong>Sparkasse</strong> von einem eintretenden Mangel in <strong>der</strong> Geschäftsfähigkeit<br />
seines Vertreters unverschuldet keine Kenntnis erlangt.<br />
Nr. 5 Legitimationsurkunden<br />
(1) Erbnachweise<br />
Nach dem Tode des Kunden kann die <strong>Sparkasse</strong> zur Klärung <strong>der</strong> rechtsgeschäftlichen<br />
Berechtigung die Vorlegung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses<br />
o<strong>der</strong> ähnlicher gerichtlicher Zeugnisse<br />
verlangen; fremdsprachige Urkunden sind auf Verlangen <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong><br />
mit deutscher Übersetzung vorzulegen. Die <strong>Sparkasse</strong> kann auf die Vorlegung<br />
eines Erbscheins o<strong>der</strong> eines Testamentsvollstreckerzeugnisses<br />
verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung o<strong>der</strong> eine beglaubigte Abschrift vom<br />
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<strong>Allgemeine</strong> <strong>Geschäftsbedingungen</strong> 2<br />
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Testament o<strong>der</strong> Erbvertrag des Kunden sowie <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift über die<br />
zugehörige Eröffnungsverhandlung vorgelegt wird.<br />
(2) Leistungsbefugnis <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong><br />
Die <strong>Sparkasse</strong> ist berechtigt, die in einer Ausfertigung o<strong>der</strong> beglaubigten<br />
Abschrift eines eröffneten Testaments o<strong>der</strong> Erbvertrags des Kunden als<br />
Erbe o<strong>der</strong> Testamentsvollstrecker bezeichneten Personen als Berechtigte<br />
anzusehen, insbeson<strong>der</strong>e sie verfügen zu lassen und mit befreien<strong>der</strong> Wirkung<br />
an sie zu leisten. Dies gilt nicht, wenn <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> die Unrichtigkeit<br />
o<strong>der</strong> Unwirksamkeit dieser Urkunden bekannt o<strong>der</strong> infolge Fahrlässigkeit<br />
nicht bekannt geworden ist.<br />
(3) Sonstige ausländische Urkunden<br />
Werden <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> ausländische Urkunden als Ausweis <strong>der</strong> Person<br />
o<strong>der</strong> zum Nachweis einer Berechtigung vorgelegt, so wird sie prüfen, ob<br />
die Urkunden zum Nachweis geeignet sind. Sie haftet jedoch für <strong>der</strong>en<br />
Eignung, Wirksamkeit und Vollständigkeit sowie für <strong>der</strong>en richtige Übersetzung<br />
und Auslegung nur bei Fahrlässigkeit o<strong>der</strong> wenn die Urkunde<br />
insgesamt gefälscht ist. Im vorstehenden Rahmen kann die <strong>Sparkasse</strong><br />
die in den Urkunden als Berechtigte bezeichneten Personen als berechtigt<br />
ansehen, insbeson<strong>der</strong>e sie verfügen lassen und mit befreien<strong>der</strong> Wirkung<br />
an sie leisten.<br />
Nr. 6 Rechtswahl, Gerichtsstand, Erfüllungsort<br />
(1) Deutsches Recht<br />
Auf die Geschäftsbeziehung findet deutsches Recht Anwendung, sofern<br />
dem nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen.<br />
(2) Erfüllungsort<br />
Erfüllungsort für die <strong>Sparkasse</strong> und den Kunden ist <strong>der</strong> Sitz <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong>.<br />
Text<br />
(3) Gerichtsstand<br />
Ist <strong>der</strong> Kunde ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen<br />
Rechts o<strong>der</strong> ein öffentlich-rechtliches Son<strong>der</strong>vermögen, kann die <strong>Sparkasse</strong><br />
an ihrem allgemeinen Gerichtsstand klagen und nur an diesem<br />
Gerichtsstand verklagt werden.<br />
Kontokorrentkonten und an<strong>der</strong>e Geschäfte<br />
Nr. 7 Kontokorrent, Rechnungsabschluss<br />
(1) Kontokorrent<br />
Die <strong>Sparkasse</strong> führt ein Konto zur Abwicklung des laufenden Geschäftsund<br />
Zahlungsverkehrs (Girokonto) als Kontokorrent im Sinne des § 355<br />
des Handelsgesetzbuches (Konto in laufen<strong>der</strong> Rechnung).<br />
(2) Rechnungsabschluss<br />
Soweit nichts an<strong>der</strong>es vereinbart ist, erteilt die <strong>Sparkasse</strong> jeweils zum<br />
Ende eines Kalen<strong>der</strong>quartals einen Rechnungsabschluss. Bei Vorliegen<br />
eines berechtigten Interesses einer <strong>der</strong> Vertragsparteien wird <strong>der</strong> Rechnungsabschluss<br />
auch zu sonstigen Terminen erteilt.<br />
(3) Einwendungen gegen den Rechnungsabschluss<br />
Einwendungen gegen Rechnungsabschlüsse müssen <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong><br />
schriftlich o<strong>der</strong>, wenn im Rahmen <strong>der</strong> Geschäftsbeziehung <strong>der</strong> elektronische<br />
Kommunikationsweg vereinbart wurde (z. B. Online-Banking), auf<br />
diesem Weg zugehen. Unbeschadet <strong>der</strong> Verpflichtung, Einwendungen<br />
gegen Rechnungsabschlüsse unverzüglich zu erheben (Nr. 20 Absatz 1<br />
Buchst. g), gelten diese als genehmigt, wenn ihnen nicht vor Ablauf von<br />
sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses wi<strong>der</strong>sprochen<br />
wird. Zur Wahrung <strong>der</strong> Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Die <strong>Sparkasse</strong><br />
wird den Kunden bei Erteilung des Rechnungsabschlusses auf<br />
diese Folgen beson<strong>der</strong>s hinweisen. Stellt sich nachträglich die Unrichtigkeit<br />
heraus, so können sowohl <strong>der</strong> Kunde als auch die <strong>Sparkasse</strong> eine<br />
Richtigstellung aufgrund gesetzlicher Ansprüche verlangen.<br />
Nr. 8 Korrektur fehlerhafter Gutschriften<br />
(1) Stornobuchung vor Rechnungsabschluss<br />
Gutschriften, die ohne einen verpflichtenden Auftrag gebucht werden<br />
(z. B. wegen Irrtums, Schreibfehlers), darf die <strong>Sparkasse</strong> bis zum nächsten<br />
Rechnungsabschluss durch einfache Buchung rückgängig machen<br />
(Stornobuchung), soweit ihr ein Rückfor<strong>der</strong>ungsanspruch gegen den<br />
Kunden zusteht.<br />
(2) Korrekturbuchung nach Rechnungsabschluss<br />
Den Rückfor<strong>der</strong>ungsanspruch nach Absatz 1 kann die <strong>Sparkasse</strong> auch<br />
noch nach Rechnungsabschluss durch Korrekturbuchung geltend<br />
machen, wenn sie die fehlerhafte Gutschrift nicht mehr rechtzeitig vor<br />
diesem Zeitpunkt festgestellt hat. Bei Wi<strong>der</strong>spruch des Kunden wird die<br />
<strong>Sparkasse</strong> die Korrekturbuchung rückgängig und ihren Anspruch an<strong>der</strong>weitig<br />
geltend machen.<br />
(3) Kennzeichnung<br />
Storno- und Korrekturbuchungen werden im Kontoauszug gekennzeichnet.<br />
Text<br />
Nr. 9 Gutschriften und Einlösung von Einzugspapieren<br />
(1) Gutschriften „Eingang vorbehalten“<br />
Schreibt die <strong>Sparkasse</strong> den Gegenwert von Schecks, Lastschriften o<strong>der</strong><br />
an<strong>der</strong>en Einzugspapieren schon vor ihrer Einlösung gut, so geschieht<br />
dies unter dem Vorbehalt <strong>der</strong> Einlösung und des Einganges des Gegenwertes<br />
(E. v.-Gutschrift). Das gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften<br />
o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Einzugspapiere bei <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> selbst zahlbar<br />
sind. Werden Schecks o<strong>der</strong> Lastschriften nicht eingelöst o<strong>der</strong> geht <strong>der</strong><br />
<strong>Sparkasse</strong> <strong>der</strong> Gegenwert aus einem Einzugspapier nicht zu, so macht<br />
sie die Gutschrift gemäß Nr. 23 Absatz 2 dieser AGB rückgängig, und<br />
zwar auch nach einem zwischenzeitlich erfolgten Rechnungsabschluss.<br />
(2) Einlösung<br />
Schecks und an<strong>der</strong>e Einzugspapiere sind erst eingelöst, wenn die Belastungsbuchung<br />
nicht bis zum Ablauf des übernächsten Bankarbeitstages 1<br />
rückgängig gemacht wird. Sie sind auch eingelöst, wenn die <strong>Sparkasse</strong><br />
ihren Einlösungswillen schon vorher Dritten gegenüber erkennbar bekundet<br />
hat (z. B. durch Bezahltmeldung). Für Lastschriften gelten die Einlösungsregeln<br />
in den hierfür vereinbarten beson<strong>der</strong>en Bedingungen. Über<br />
die Abrechnungsstelle <strong>der</strong> Deutschen Bundesbank eingezogene Schecks<br />
sind eingelöst, wenn sie nach <strong>der</strong>en <strong>Geschäftsbedingungen</strong> nicht mehr<br />
zurückgegeben werden können. Barschecks sind mit Zahlung an den<br />
Scheckvorleger eingelöst.<br />
Nr. 10 Auftragsbestätigung vor Ausführung<br />
Bei telefonischen o<strong>der</strong> auf an<strong>der</strong>en technischen Wegen erteilten sowie<br />
bei nicht unterschriebenen Aufträgen behält sich die <strong>Sparkasse</strong> die<br />
unverzügliche Einholung einer Bestätigung vor Auftragsausführung vor.<br />
Nr. 11 Aufrechnung und Verrechnung<br />
(1) Aufrechnung durch den Kunden<br />
Der Kunde darf For<strong>der</strong>ungen gegen die <strong>Sparkasse</strong> nur insoweit aufrechnen,<br />
als seine For<strong>der</strong>ungen unbestritten o<strong>der</strong> rechtskräftig festgestellt<br />
sind.<br />
(2) Verrechnung durch die <strong>Sparkasse</strong><br />
Die <strong>Sparkasse</strong> darf bestimmen, auf welche von mehreren fälligen For<strong>der</strong>ungen<br />
Zahlungseingänge, die zur Begleichung sämtlicher For<strong>der</strong>ungen<br />
nicht ausreichen, zu verrechnen sind. Dies gilt nicht, soweit <strong>der</strong> Kunde<br />
an<strong>der</strong>es bestimmt hat o<strong>der</strong> eine an<strong>der</strong>e Verrechnung gesetzlich zwingend<br />
vorgeschrieben ist.<br />
Nr. 12 Konten in ausländischer Währung<br />
Konten in ausländischer Währung dienen ausschließlich zur bargeldlosen<br />
Abwicklung von Zahlungen an den Kunden und von Verfügungen des<br />
Kunden in ausländischer Währung.<br />
Nr. 13 Leistungsbefreiung bei Geschäften in ausländischer Währung<br />
Die Verpflichtung <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> zur Ausführung einer Verfügung zulasten<br />
eines Guthabens in ausländischer Währung o<strong>der</strong> zur Erfüllung einer<br />
Verbindlichkeit in ausländischer Währung ist in dem Umfang und solange<br />
ausgesetzt, wie die <strong>Sparkasse</strong> in <strong>der</strong> Währung, auf die das Guthaben<br />
o<strong>der</strong> die Verbindlichkeit lautet, wegen politisch bedingter Maßnahmen<br />
o<strong>der</strong> Ereignisse im Lande dieser Währung nicht o<strong>der</strong> nur eingeschränkt<br />
verfügen kann. In dem Umfang und solange diese Maßnahmen o<strong>der</strong><br />
Ereignisse andauern, ist die <strong>Sparkasse</strong> auch nicht zu einer Erfüllung an<br />
einem an<strong>der</strong>en Ort außerhalb des Landes <strong>der</strong> Währung, in einer an<strong>der</strong>en<br />
Währung (auch nicht in Euro) o<strong>der</strong> durch Anschaffung von Bargeld verpflichtet.<br />
Die Verpflichtung <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> zur Ausführung einer Verfügung<br />
zulasten eines Guthabens in ausländischer Währung ist dagegen<br />
nicht ausgesetzt, wenn die <strong>Sparkasse</strong> diese vollständig im eigenen Haus<br />
ausführen kann. Das Recht des Kunden und <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong>, fällige<br />
gegenseitige For<strong>der</strong>ungen in <strong>der</strong>selben Währung miteinan<strong>der</strong> zu verrechnen,<br />
bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.<br />
Nr. 14 Geldeingang in ausländischer Währung<br />
Geldbeträge in ausländischer Währung darf die <strong>Sparkasse</strong> mangels ausdrücklicher<br />
gegenteiliger Weisung des Kunden in Euro gutschreiben,<br />
sofern sie nicht für den Kunden ein Konto in <strong>der</strong> betreffenden Währung<br />
führt.<br />
Nr. 15 Wechselkurs<br />
Die Bestimmung des Wechselkurses bei Geschäften in ausländischer<br />
Währung ergibt sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis. Bei Zahlungsdiensten<br />
gilt ergänzend <strong>der</strong> Zahlungsdiensterahmenvertrag.<br />
Nr. 16 Einlagengeschäft<br />
Mangels abweichen<strong>der</strong> Vereinbarungen sind Einlagen ohne Kündigung<br />
fällig (täglich fällige Gel<strong>der</strong>). Täglich fällige Gel<strong>der</strong> werden mit dem jeweiligen<br />
Zinssatz, den die <strong>Sparkasse</strong> für Einlagen dieser Art zahlt, verzinst;<br />
dieser Zinssatz wird durch Aushang bekannt gemacht. Für die Zinsberechnung<br />
bei Einlagen wird je<strong>der</strong> Monat zu 30 Tagen gerechnet.<br />
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<strong>Allgemeine</strong> <strong>Geschäftsbedingungen</strong> 3<br />
182 104.000 D1 (Fassung Okt. 2013) - v4.1<br />
Entgelte und Aufwendungen<br />
Nr. 17 Zinsen und Entgelte<br />
(1) Zinsen und Entgelte im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern<br />
Die Höhe <strong>der</strong> Zinsen und Entgelte für die im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern<br />
üblichen Kredite und Leistungen ergibt sich aus dem Preisaushang<br />
und ergänzend aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis. Wenn ein<br />
Verbraucher einen dort aufgeführten Kredit o<strong>der</strong> eine dort aufgeführte<br />
Leistung in Anspruch nimmt und dabei keine abweichende Vereinbarung<br />
getroffen wurde, gelten die zu diesem Zeitpunkt im Preisaushang o<strong>der</strong><br />
Preis- und Leistungsverzeichnis angegebenen Zinsen und Entgelte.<br />
(2) Zinsen und Entgelte außerhalb des Geschäftsverkehrs mit<br />
Verbrauchern<br />
Außerhalb des Geschäftsverkehrs mit Verbrauchern bestimmen sich die<br />
Zinsen und Entgelte für in Anspruch genommene Kredite und Leistungen<br />
nach <strong>der</strong> getroffenen Vereinbarung, ergänzend nach dem Preis- und<br />
Leistungsverzeichnis in <strong>der</strong> zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Inanspruchnahme geltenden<br />
Fassung.<br />
(3) Entgelte für sonstige Leistungen<br />
Für Leistungen, die nicht Gegenstand einer Vereinbarung o<strong>der</strong> im Preisaushang<br />
bzw. im Preis- und Leistungsverzeichnis aufgeführt sind und die<br />
im Auftrag des Kunden o<strong>der</strong> in dessen mutmaßlichem Interesse erbracht<br />
werden und die, nach den Umständen zu urteilen, nur gegen eine Vergütung<br />
zu erwarten sind, kann die <strong>Sparkasse</strong> ein nach Maßgabe <strong>der</strong><br />
gesetzlichen Bestimmungen angemessenes Entgelt verlangen.<br />
(4) Nicht entgeltpflichtige Tätigkeiten<br />
Für Tätigkeiten, zu <strong>der</strong>en Erbringung die <strong>Sparkasse</strong> bereits gesetzlich<br />
o<strong>der</strong> aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist o<strong>der</strong> die sie<br />
im eigenen Interesse erbringt, wird die <strong>Sparkasse</strong> kein Entgelt berechnen,<br />
es sei denn, es ist gesetzlich zulässig und wird nach Maßgabe <strong>der</strong><br />
gesetzlichen Regelungen erhoben.<br />
(5) Än<strong>der</strong>ung von Zinsen, Kündigungsrecht des Kunden bei<br />
Erhöhung<br />
Die Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Zinsen bei Krediten mit einem verän<strong>der</strong>lichen Zinssatz<br />
erfolgt aufgrund <strong>der</strong> jeweiligen Kreditvereinbarungen mit dem Kunden.<br />
Die <strong>Sparkasse</strong> wird dem Kunden Än<strong>der</strong>ungen von Zinsen mitteilen. Bei<br />
einer Erhöhung kann <strong>der</strong> Kunde, sofern nichts an<strong>der</strong>es vereinbart ist, die<br />
davon betroffene Kreditvereinbarung innerhalb von sechs Wochen nach<br />
<strong>der</strong> Bekanntgabe <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung mit sofortiger Wirkung kündigen. Kündigt<br />
<strong>der</strong> Kunde, so werden die erhöhten Zinsen für die gekündigte Kreditvereinbarung<br />
nicht zugrunde gelegt. Eine Kündigung des Kunden gilt als<br />
nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zweier<br />
Wochen nach Wirksamwerden <strong>der</strong> Kündigung zurückzahlt.<br />
(6) Än<strong>der</strong>ung von Entgelten bei typischerweise dauerhaft in<br />
Anspruch genommenen Leistungen<br />
Än<strong>der</strong>ungen von Entgelten für solche Leistungen, die vom Kunden im<br />
Rahmen <strong>der</strong> Geschäftsverbindung typischerweise dauerhaft in Anspruch<br />
genommen werden (z. B. Depotführung), werden dem Kunden spätestens<br />
zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens<br />
in Textform angeboten. Hat <strong>der</strong> Kunde mit <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> im<br />
Rahmen <strong>der</strong> Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg<br />
vereinbart (z. B. das Online-Banking), können die Än<strong>der</strong>ungen auch<br />
auf diesem Wege angeboten werden. Die Zustimmung des Kunden gilt<br />
als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt<br />
des Wirksamwerdens <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ungen angezeigt hat. Auf diese<br />
Genehmigungswirkung wird ihn die <strong>Sparkasse</strong> in ihrem Angebot beson<strong>der</strong>s<br />
hinweisen. Werden dem Kunden Än<strong>der</strong>ungen angeboten, kann er<br />
den von den Än<strong>der</strong>ungen betroffenen Vertrag vor dem vorgeschlagenen<br />
Zeitpunkt des Wirksamwerdens <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ungen auch fristlos und kostenfrei<br />
kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die <strong>Sparkasse</strong> in<br />
ihrem Angebot beson<strong>der</strong>s hinweisen. Kündigt <strong>der</strong> Kunde, wird das geän<strong>der</strong>te<br />
Entgelt für die gekündigte Geschäftsbeziehung nicht zugrunde<br />
gelegt.<br />
(7) Beson<strong>der</strong>heiten bei Verbraucherdarlehensverträgen<br />
Bei Verbraucherdarlehensverträgen richten sich die Zinsen und Entgelte<br />
nach den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen sowie ergänzend nach<br />
den gesetzlichen Vorschriften.<br />
(8) Beson<strong>der</strong>heiten bei Zahlungsdiensteverträgen mit Verbrauchern<br />
Bei Zahlungsdiensteverträgen mit Verbrauchern richten sich die Entgelte<br />
nach den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen und beson<strong>der</strong>en<br />
Bedingungen. Soweit dort keine Regelung getroffen ist, gelten die<br />
Absätze 1 und 4 sowie – für die Än<strong>der</strong>ung jeglicher Entgelte bei Zahlungsdiensterahmenverträgen<br />
(z. B. Girovertrag) – Absatz 6.<br />
Nr. 18 Ersatz von Aufwendungen<br />
Der Ersatz von Aufwendungen <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> richtet sich nach den<br />
gesetzlichen Vorschriften.<br />
Pflichten und Haftung von <strong>Sparkasse</strong> und Kunde<br />
Nr. 19 Haftung <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong><br />
(1) Haftung für Verschulden<br />
Die <strong>Sparkasse</strong> haftet für eigenes Verschulden sowie das Verschulden<br />
von Personen, <strong>der</strong>er sie sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtung gegenüber<br />
dem Kunden bedient, soweit sich nicht aus den folgenden Absätzen, den<br />
beson<strong>der</strong>en Bedingungen o<strong>der</strong> aus einzelvertraglichen Regelungen<br />
etwas Abweichendes ergibt. Haftet die <strong>Sparkasse</strong> und ist ein Schaden<br />
nicht ausschließlich von <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> verursacht o<strong>der</strong> verschuldet, so<br />
richtet sich die Verpflichtung zum Schadensersatz nach den Grundsätzen<br />
des Mitverschuldens, § 254 Bürgerliches Gesetzbuch.<br />
(2) Haftung für Dritte<br />
Die <strong>Sparkasse</strong> darf Aufträge bei Fehlen einer gegenteiligen Weisung<br />
ganz o<strong>der</strong> teilweise auf Dritte zur selbstständigen Erledigung übertragen,<br />
soweit dies unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Art des Auftrages und <strong>der</strong> Interessen<br />
von <strong>Sparkasse</strong> und Kunde erfor<strong>der</strong>lich erscheint. In diesen Fällen<br />
beschränken sich die Verpflichtung und Haftung <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> auf die<br />
Weiterleitung des Auftrags einschließlich sorgfältiger Auswahl und Unterweisung<br />
des Dritten.<br />
(3) Haftung bei höherer Gewalt<br />
Die <strong>Sparkasse</strong> haftet nicht für Schäden, die durch Störung ihres Betriebs<br />
(z. B. Bombendrohung, Banküberfall), insbeson<strong>der</strong>e infolge von höherer<br />
Gewalt (z. B. von Kriegs- und Naturereignissen) sowie infolge von sonstigen,<br />
von ihr nicht zu vertretenden Vorkommnissen (z. B. Streik, Aussperrung,<br />
Verkehrsstörung) verursacht sind o<strong>der</strong> die durch Verfügungen von<br />
hoher Hand des In- und Auslands eintreten.<br />
Nr. 20 Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des Kunden<br />
(1) Grundsatz<br />
Die <strong>Sparkasse</strong> führt die Aufträge des Kunden mit <strong>der</strong> Sorgfalt eines<br />
ordentlichen Kaufmanns aus. Für den Kunden bestehen seinerseits<br />
beson<strong>der</strong>e Mitwirkungs- und sonstige Sorgfaltspflichten, insbeson<strong>der</strong>e<br />
folgende Pflichten:<br />
a) Mitteilung wesentlicher Angaben und Än<strong>der</strong>ungen<br />
Der <strong>Sparkasse</strong> sind unverzüglich schriftlich o<strong>der</strong>, wenn im Rahmen <strong>der</strong><br />
Geschäftsbeziehung <strong>der</strong> elektronische Kommunikationsweg vereinbart<br />
wurde (z. B. Online-Banking), auf diesem Wege alle für die Geschäftsbeziehung<br />
wesentlichen Tatsachen anzuzeigen, insbeson<strong>der</strong>e Än<strong>der</strong>ungen<br />
des Namens, <strong>der</strong> Anschrift, des Personenstandes, <strong>der</strong> Verfügungs- o<strong>der</strong><br />
Verpflichtungsfähigkeit des Kunden (z. B. Eheschließung, Eingehung einer<br />
Lebenspartnerschaft, Än<strong>der</strong>ung des Güterstandes) o<strong>der</strong> <strong>der</strong> für ihn zeichnungsberechtigten<br />
Personen (z. B. nachträglich eingetretene Geschäftsunfähigkeit<br />
eines Vertreters o<strong>der</strong> Bevollmächtigten) sowie Än<strong>der</strong>ungen<br />
des wirtschaftlich Berechtigten o<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> bekannt gegebenen<br />
Vertretungs- o<strong>der</strong> Verfügungsbefugnisse (z. B. Vollmachten, Prokura).<br />
Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn die Tatsachen in öffentlichen<br />
Registern eingetragen und veröffentlicht werden. Die Namen <strong>der</strong> für den<br />
Kunden vertretungs- o<strong>der</strong> verfügungsbefugten Personen sind <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong><br />
mit eigenhändigen Unterschriftsproben auf den Vordrucken <strong>der</strong><br />
<strong>Sparkasse</strong> bekannt zu geben. Darüber hinaus können sich weitergehende<br />
gesetzliche Mitteilungspflichten, insbeson<strong>der</strong>e aus dem Geldwäschegesetz<br />
ergeben.<br />
b) Eindeutige Angaben bei Aufträgen und Weisungen<br />
Aufträge und Weisungen je<strong>der</strong> Art müssen den Inhalt des Geschäfts<br />
zweifelsfrei erkennen lassen. Abän<strong>der</strong>ungen und Bestätigungen müssen<br />
als solche gekennzeichnet sein. Bei Zahlungsaufträgen hat <strong>der</strong> Kunde<br />
insbeson<strong>der</strong>e auf richtige, vollständige, unmissverständliche und leserliche<br />
Angaben, vor allem <strong>der</strong> Kontonummer und Bankleitzahl o<strong>der</strong> IBAN 2<br />
und BIC 3 zu achten.<br />
c) Sorgfalt bei beson<strong>der</strong>er Auftragsübermittlung<br />
Bei telefonischen o<strong>der</strong> auf an<strong>der</strong>en technischen Wegen erteilten Aufträgen<br />
o<strong>der</strong> Weisungen hat <strong>der</strong> Kunde dafür zu sorgen, dass sich keine<br />
Übermittlungsfehler, Missverständnisse, Missbräuche und Irrtümer ergeben.<br />
d) Verwendung von Vordrucken<br />
Für bestimmte Geschäfte, insbeson<strong>der</strong>e im Scheck- und Lastschriftverkehr,<br />
bei Barabhebungen, Überweisungen, sind die von <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong><br />
zugelassenen Vordrucke zu verwenden.<br />
e) Ausdrücklicher Hinweis bei beson<strong>der</strong>er Weisung<br />
Beson<strong>der</strong>e Weisungen für die Ausführung von Aufträgen hat <strong>der</strong> Kunde<br />
<strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> geson<strong>der</strong>t mitzuteilen, bei formularmäßig erteilten Aufträgen<br />
außerhalb des Formulars. Dies gilt insbeson<strong>der</strong>e, wenn Zahlungen<br />
auf bestimmte For<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> verrechnet werden sollen.<br />
f) Hinweis auf Fristen und Termine<br />
Der Kunde hat entsprechend Buchst. e) beson<strong>der</strong>s darauf hinzuweisen,<br />
wenn Aufträge innerhalb bestimmter Fristen o<strong>der</strong> zu bestimmten Terminen<br />
ausgeführt sein sollen o<strong>der</strong> wenn bei nicht ordnungsgemäßer, insbeson<strong>der</strong>e<br />
nicht fristgemäßer Ausführung von Aufträgen außergewöhnliche<br />
Seite 3 von 5
<strong>Allgemeine</strong> <strong>Geschäftsbedingungen</strong> 4<br />
182 104.000 D1 (Fassung Okt. 2013) - v4.1<br />
Schäden drohen. Auf die beson<strong>der</strong>e Hinweispflicht bei knappen Scheckvorlegungsfristen<br />
nach Nr. 24 wird verwiesen.<br />
g) Unverzügliche Reklamation<br />
Einwendungen gegen Rechnungsabschlüsse, Lastschriften, Kontoauszüge,<br />
Wertpapieraufstellungen o<strong>der</strong> sonstige Mitteilungen <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong><br />
sowie Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit von <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong><br />
gelieferter Wertpapiere o<strong>der</strong> sonstiger Werte müssen unverzüglich erhoben<br />
werden. Falls Rechnungsabschlüsse o<strong>der</strong> Depotaufstellungen dem<br />
Kunden nicht zugehen, muss er die <strong>Sparkasse</strong> unverzüglich benachrichtigen.<br />
Die Benachrichtigungspflicht besteht auch beim Ausbleiben an<strong>der</strong>er<br />
Anzeigen, Mitteilungen o<strong>der</strong> Sendungen, <strong>der</strong>en Eingang <strong>der</strong> Kunde erwarten<br />
o<strong>der</strong> mit <strong>der</strong>en Eingang er rechnen muss.<br />
h) Kontrolle von Bestätigungen <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong><br />
Soweit Bestätigungen <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> von Aufträgen o<strong>der</strong> Weisungen des<br />
Kunden abweichen, hat er dies unverzüglich zu beanstanden.<br />
(2) Haftung bei Pflichtverletzungen<br />
Schäden und Nachteile aus einer schuldhaften Verletzung von Mitwirkungs-<br />
und sonstigen Sorgfaltspflichten gehen zulasten des Kunden. Bei<br />
schuldhafter Mitverursachung des Schadens durch die <strong>Sparkasse</strong> richtet<br />
sich die Haftung nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, § 254 Bürgerliches<br />
Gesetzbuch.<br />
AGB-Pfandrecht, Nachsicherung, Sicherheitenfreigabe<br />
Nr. 21 Pfandrecht, Sicherungsabtretung<br />
(1) Umfang<br />
Der Kunde räumt hiermit <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> ein Pfandrecht ein an Werten<br />
je<strong>der</strong> Art, die im bankmäßigen Geschäftsverkehr durch den Kunden o<strong>der</strong><br />
durch Dritte für seine Rechnung in ihren Besitz o<strong>der</strong> ihre sonstige Verfügungsmacht<br />
gelangen. Zu den erfassten Werten zählen sämtliche<br />
Sachen und Rechte je<strong>der</strong> Art (Beispiele: Waren, Devisen, Wertpapiere<br />
einschließlich <strong>der</strong> Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine, Sammeldepotanteile,<br />
Bezugsrechte, Schecks, Wechsel, Konnossemente, Lager- und<br />
Ladescheine). Erfasst werden auch Ansprüche des Kunden gegen die<br />
<strong>Sparkasse</strong> (z. B. aus Guthaben). For<strong>der</strong>ungen des Kunden gegen Dritte<br />
sind an die <strong>Sparkasse</strong> abgetreten, wenn über die For<strong>der</strong>ungen ausgestellte<br />
Urkunden im bankmäßigen Geschäftsverkehr in die Verfügungsmacht<br />
<strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> gelangen.<br />
(2) Ausnahmen<br />
Gelangen Gel<strong>der</strong> o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Werte mit <strong>der</strong> ausdrücklichen Zweckbestimmung<br />
für eine bestimmte Verwendung in die Verfügungsmacht <strong>der</strong><br />
<strong>Sparkasse</strong> (z. B. Bareinzahlung zur Einlösung eines Schecks, Wechsels<br />
o<strong>der</strong> Ausführung einer bestimmten Überweisung), so erstreckt sich das<br />
Pfandrecht <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> nicht auf diese Werte. Im Ausland verwahrte<br />
Wertpapiere unterliegen – vorbehaltlich an<strong>der</strong>weitiger Vereinbarung –<br />
nicht dem Pfandrecht. Dasselbe gilt für die von <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> selbst ausgegebenen<br />
Genussrechte/Genussscheine und für Ansprüche des Kunden<br />
aus nachrangigem Haftkapital (z. B. nachrangig haftende Inhaberschuldverschreibung).<br />
Text<br />
(3) Gesicherte Ansprüche<br />
Das Pfandrecht sichert alle bestehenden und künftigen, auch bedingten<br />
o<strong>der</strong> befristeten, auch gesetzlichen Ansprüche <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> gegen den<br />
Kunden, die sie im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Geschäftsverbindung erwirbt.<br />
Ansprüche gegen Kunden aus von diesen für Dritte übernommenen Bürgschaften<br />
werden erst ab <strong>der</strong>en Fälligkeit gesichert.<br />
(4) Geltendmachung des Pfandrechts<br />
Die <strong>Sparkasse</strong> darf die dem AGB-Pfandrecht unterliegenden Werte nur<br />
bei einem berechtigten Sicherungsinteresse zurückhalten. Ein solches<br />
besteht insbeson<strong>der</strong>e unter den Voraussetzungen des Nachsicherungsrechts<br />
gemäß Nr. 22.<br />
(5) Verwertung<br />
Die <strong>Sparkasse</strong> ist zur Verwertung dieser Werte berechtigt, wenn <strong>der</strong><br />
Kunde seinen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit und trotz Mahnung mit<br />
angemessener Nachfrist und einer Androhung <strong>der</strong> Verwertung entsprechend<br />
§ 1234 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch nicht nachkommt. Unter<br />
mehreren Sicherheiten hat die <strong>Sparkasse</strong> die Wahl. Bei <strong>der</strong> Auswahl und<br />
Verwertung wird die <strong>Sparkasse</strong> auf die berechtigten Belange des Kunden<br />
Rücksicht nehmen. Die <strong>Sparkasse</strong> hat das Recht, Verwertungserlöse, die<br />
nicht zur Befriedigung sämtlicher For<strong>der</strong>ungen ausreichen, nach ihrem<br />
billigen Ermessen zu verrechnen. Die <strong>Sparkasse</strong> wird dem Kunden<br />
erteilte Gutschriften über Verwertungserlöse so gestalten, dass sie als<br />
Rechnungen im Sinne des Umsatzsteuerrechts anzusehen sind.<br />
Nr. 22 Nachsicherung und Freigabe<br />
(1) Nachsicherungsrecht<br />
Die <strong>Sparkasse</strong> kann vom Kunden die Bestellung o<strong>der</strong> Verstärkung von<br />
Sicherheiten für seine Verbindlichkeiten verlangen, wenn sich aufgrund<br />
nachträglich eingetretener o<strong>der</strong> bekannt gewordener Umstände, z. B. aufgrund<br />
einer Verschlechterung o<strong>der</strong> drohenden Verschlechterung <strong>der</strong> wirtschaftlichen<br />
Verhältnisse des Kunden, eines Mithaftenden o<strong>der</strong> Bürgen<br />
o<strong>der</strong> des Werts bestehen<strong>der</strong> Sicherheiten, eine Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Risikolage<br />
ergibt.<br />
Bei Verbraucherdarlehensverträgen besteht ein Anspruch auf die Bestellung<br />
o<strong>der</strong> Verstärkung von Sicherheiten nur, soweit die Sicherheiten im<br />
Kreditvertrag angegeben sind; wenn <strong>der</strong> Nettokreditbetrag 75.000 Euro<br />
übersteigt, besteht <strong>der</strong> Anspruch auf Bestellung o<strong>der</strong> Verstärkung auch<br />
dann, wenn <strong>der</strong> Kreditvertrag keine o<strong>der</strong> keine abschließenden Angaben<br />
über Sicherheiten enthält.<br />
(2) Freigabe-Verpflichtung<br />
Die <strong>Sparkasse</strong> ist auf Verlangen zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer<br />
Wahl verpflichtet, soweit <strong>der</strong> realisierbare Wert aller Sicherheiten den<br />
Gesamtbetrag aller For<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> nicht nur vorübergehend<br />
um mehr als 10 v. H. übersteigt. Diese Deckungsgrenze erhöht sich um<br />
den jeweils aktuellen Umsatzsteuersatz, soweit die <strong>Sparkasse</strong> im Verwertungsfall<br />
mit <strong>der</strong> Abführung <strong>der</strong> Umsatzsteuer aus Verwertungserlösen<br />
belastet ist. Die <strong>Sparkasse</strong> wird bei <strong>der</strong> Auswahl <strong>der</strong> freizugebenden<br />
Sicherheiten auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht nehmen.<br />
Einzugspapiere<br />
Nr. 23 Inkasso im Einzugsgeschäft<br />
(1) Inkasso-Vereinbarung<br />
Schecks, Wechsel, Lastschriften o<strong>der</strong> sonstige Einzugspapiere werden<br />
von <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> nur zum Einzug (Inkasso) hereingenommen, soweit<br />
nichts an<strong>der</strong>es vereinbart ist.<br />
(2) Rückbelastung<br />
Hat die <strong>Sparkasse</strong> den Gegenwert von Einzugspapieren schon vor Eingang<br />
gutgeschrieben, so kann sie den Gegenwert bei Nichteinlösung <strong>der</strong><br />
Papiere rückbelasten, und zwar auch nach einem zwischenzeitlichen<br />
Rechnungsabschluss. Das Gleiche gilt, wenn<br />
– ihr <strong>der</strong> Gegenwert nicht zugeht o<strong>der</strong><br />
– die freie Verfügung über den Gegenwert durch Gesetz o<strong>der</strong> behördliche<br />
Maßnahmen beschränkt ist o<strong>der</strong><br />
– die Papiere infolge unüberwindlicher Hin<strong>der</strong>nisse nicht o<strong>der</strong> nicht rechtzeitig<br />
vorgelegt werden können o<strong>der</strong><br />
– <strong>der</strong> Einzug mit im Zeitpunkt <strong>der</strong> Hereinnahme nicht bekannten unverhältnismäßigen<br />
Schwierigkeiten verbunden ist o<strong>der</strong><br />
– in dem Land, in dem die Papiere einzulösen sind, ein Moratorium<br />
ergangen ist.<br />
Unter den gleichen Voraussetzungen kann die <strong>Sparkasse</strong> Einzugspapiere<br />
auch schon vor Fälligkeit zurückgeben. Die Rückbelastung ist auch zulässig,<br />
wenn die Papiere nicht zurückgegeben werden können. Ist dies von<br />
<strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> zu vertreten, so trägt sie einen sich hieraus ergebenden<br />
Schaden des Kunden.<br />
Nr. 24 Vorlegungsfrist, Eilmittel<br />
Wenn Schecks, die am Bankplatz <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> zahlbar sind, nicht spätestens<br />
am dritten Geschäftstag, Schecks auf auswärtige Bankplätze<br />
nicht spätestens am vierten Geschäftstag vor Ablauf <strong>der</strong> Vorlegungsfrist<br />
(Artikel 29 Scheckgesetz) eingereicht werden bzw. bei Übersendung nicht<br />
innerhalb dieser Fristen vor Geschäftsschluss bei <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> eingehen,<br />
so hat <strong>der</strong> Kunde auf den Ablauf <strong>der</strong> Vorlegungsfrist und die eventuelle<br />
Anwendung von Eilmitteln geson<strong>der</strong>t hinzuweisen.<br />
Nr. 25 Sicherungsrechte im Einzugsgeschäft<br />
(1) Sicherungseigentum<br />
Mit <strong>der</strong> Einreichung von Schecks und Wechseln zum Einzug überträgt <strong>der</strong><br />
Kunde <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> das Sicherungseigentum an den Papieren für den<br />
Fall, dass das Einzugspapier nicht eingelöst wird und <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> aufgrund<br />
von Vorausverfügungen des Kunden im Hinblick auf das Einzugsgeschäft<br />
Ansprüche gegen den Kunden zustehen, und zwar bis zum Ausgleich<br />
dieser Ansprüche. Mit dem Erwerb des Sicherungseigentums<br />
gehen auch die zugrunde liegenden For<strong>der</strong>ungen auf die <strong>Sparkasse</strong> über.<br />
(2) Sicherungsabtretung<br />
Werden an<strong>der</strong>e Papiere zum Einzug eingereicht (z. B. Lastschriften, kaufmännische<br />
Handelspapiere), so gehen die zugrunde liegenden For<strong>der</strong>ungen<br />
unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auf die <strong>Sparkasse</strong> über.<br />
Seite 4 von 5
<strong>Allgemeine</strong> <strong>Geschäftsbedingungen</strong> 5<br />
Auflösung <strong>der</strong> Geschäftsbeziehung<br />
Nr. 26 Kündigungsrecht<br />
(1) Ordentliche Kündigung<br />
Soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen und we<strong>der</strong> eine<br />
Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist,<br />
können sowohl <strong>der</strong> Kunde als auch die <strong>Sparkasse</strong> die gesamte<br />
Geschäftsbeziehung o<strong>der</strong> einzelne Geschäftszweige je<strong>der</strong>zeit ohne Einhaltung<br />
einer Kündigungsfrist kündigen. Kündigt die <strong>Sparkasse</strong>, so wird<br />
sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung<br />
tragen, insbeson<strong>der</strong>e nicht zur Unzeit kündigen.<br />
Für die Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrages (z. B. Girovertrag<br />
o<strong>der</strong> Kartenvertrag) durch die <strong>Sparkasse</strong> beträgt die Kündigungsfrist<br />
mindestens zwei Monate.<br />
(2) Kündigung aus wichtigem Grund<br />
Ungeachtet an<strong>der</strong>weitiger Vereinbarungen können sowohl <strong>der</strong> Kunde als<br />
auch die <strong>Sparkasse</strong> die gesamte Geschäftsbeziehung o<strong>der</strong> einzelne<br />
Geschäftszweige je<strong>der</strong>zeit fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund<br />
vorliegt, aufgrund dessen dem Kündigenden die Fortsetzung <strong>der</strong><br />
Geschäftsbeziehung nicht zugemutet werden kann. Dabei sind die<br />
berechtigten Belange des an<strong>der</strong>en Vertragspartners zu berücksichtigen.<br />
Für die <strong>Sparkasse</strong> ist ein solcher Kündigungsgrund insbeson<strong>der</strong>e gegeben,<br />
wenn aufgrund <strong>der</strong> nachfolgend beispielhaft aufgeführten Umstände<br />
die Einhaltung <strong>der</strong> Zahlungsverpflichtungen des Kunden o<strong>der</strong> die Durchsetzbarkeit<br />
<strong>der</strong> Ansprüche <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> – auch unter Verwertung etwaiger<br />
Sicherheiten – gefährdet wird:<br />
a) wenn eine wesentliche Verschlechterung o<strong>der</strong> eine erhebliche Gefährdung<br />
<strong>der</strong> Vermögensverhältnisse des Kunden o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Werthaltigkeit<br />
<strong>der</strong> für ein Darlehen gestellten Sicherheiten eintritt, insbeson<strong>der</strong>e wenn<br />
<strong>der</strong> Kunde die Zahlungen einstellt o<strong>der</strong> erklärt, sie einstellen zu wollen,<br />
o<strong>der</strong> wenn von dem Kunden angenommene Wechsel zu Protest gehen;<br />
b) wenn <strong>der</strong> Kunde seiner Verpflichtung zur Bestellung o<strong>der</strong> zur Verstärkung<br />
von Sicherheiten (Nr. 22 Absatz 1) nach Auffor<strong>der</strong>ung durch die<br />
<strong>Sparkasse</strong> nicht innerhalb angemessener Frist nachkommt;<br />
c) wenn <strong>der</strong> Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnisse<br />
gemacht hat;<br />
d) wenn gegen den Kunden eine Zwangsvollstreckung eingeleitet wird;<br />
e) wenn sich die Vermögensverhältnisse eines Mitverpflichteten o<strong>der</strong> des<br />
persönlich haftenden Gesellschafters wesentlich verschlechtert haben<br />
o<strong>der</strong> erheblich gefährdet sind, sowie bei Tod o<strong>der</strong> Wechsel des persönlich<br />
haftenden Gesellschafters.<br />
Besteht <strong>der</strong> wichtige Grund in <strong>der</strong> Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag,<br />
ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe<br />
bestimmten Frist o<strong>der</strong> nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Etwas<br />
an<strong>der</strong>es gilt nur, wenn <strong>der</strong> Kunde die Leistung ernsthaft und endgültig<br />
verweigert, er die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin o<strong>der</strong><br />
innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die <strong>Sparkasse</strong> den<br />
Fortbestand ihres Leistungsinteresses vertraglich an die Rechtzeitigkeit<br />
<strong>der</strong> Leistung gebunden hat, o<strong>der</strong> wenn beson<strong>der</strong>e Umstände vorliegen,<br />
die unter Abwägung <strong>der</strong> bei<strong>der</strong>seitigen Interessen eine sofortige Kündigung<br />
rechtfertigen.<br />
(3) Kündigung bei Verbraucherdarlehensverträgen<br />
Soweit das Bürgerliche Gesetzbuch zwingende Son<strong>der</strong>regelungen für die<br />
Kündigung von Verbraucherdarlehensverträgen vorsieht, kann die <strong>Sparkasse</strong><br />
nur nach Maßgabe dieser Regelungen kündigen.<br />
(4) Rechtsfolgen bei Kündigung<br />
Mit <strong>der</strong> Auflösung <strong>der</strong> gesamten Geschäftsbeziehung o<strong>der</strong> einzelner<br />
Geschäftszweige werden die auf den betroffenen Konten geschuldeten<br />
Beträge sofort fällig. Der Kunde ist außerdem verpflichtet, die <strong>Sparkasse</strong><br />
insoweit von allen für ihn o<strong>der</strong> in seinem Auftrag übernommenen Verpflichtungen<br />
zu befreien.<br />
Die <strong>Sparkasse</strong> ist berechtigt, die für den Kunden o<strong>der</strong> in seinem Auftrag<br />
übernommenen Verpflichtungen zu kündigen und sonstige Verpflichtungen,<br />
insbeson<strong>der</strong>e solche in frem<strong>der</strong> Währung, mit Wirkung gegen den<br />
Kunden auszugleichen sowie hereingenommene Wechsel und Schecks<br />
sofort zurückzubelasten; die wechsel- o<strong>der</strong> scheckrechtlichen Ansprüche<br />
gegen den Kunden und jeden aus dem Papier Verpflichteten auf Zahlung<br />
des vollen Betrages <strong>der</strong> Wechsel und Schecks mit Nebenfor<strong>der</strong>ungen<br />
verbleiben <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> jedoch bis zur Abdeckung eines etwaigen<br />
Schuldsaldos.<br />
Nr. 27 Weitergeltung <strong>der</strong> <strong>Allgemeine</strong>n <strong>Geschäftsbedingungen</strong><br />
Auch nach Auflösung <strong>der</strong> gesamten Geschäftsbeziehung o<strong>der</strong> einzelner<br />
Geschäftszweige gelten für die Abwicklung und in dem Abwicklungsverhältnis<br />
entsprechenden Umfange die <strong>Allgemeine</strong>n <strong>Geschäftsbedingungen</strong><br />
weiter.<br />
Nr. 28 Schutz <strong>der</strong> Einlagen durch Institutssicherung<br />
Die <strong>Sparkasse</strong> ist dem Sicherungssystem <strong>der</strong> Deutschen <strong>Sparkasse</strong>n-<br />
Finanzgruppe angeschlossen. Als institutssichernde Einrichtung im Sinne<br />
des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes schützt<br />
dieses System den Bestand <strong>der</strong> angeschlossenen Institute und überwacht<br />
die Risikosituation. Die <strong>Sparkasse</strong> ist befugt, dem Sicherungssystem<br />
o<strong>der</strong> einem von ihm Beauftragten alle in diesem Zusammenhang<br />
erfor<strong>der</strong>lichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu<br />
stellen.<br />
1 Bankarbeitstage sind alle Werktage, außer Sonnabende und 24. und 31. Dezember.<br />
2 International Bank Account Number (Internationale Bankkontonummer).<br />
3 Business Identifier Code (Bank-Identifizierungs-Code).<br />
182 104.000 D1 (Fassung Okt. 2013) - v4.1<br />
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