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Standards der Staatsanwaltschaft für Teilzeitanstellungen - KSBS

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Parquet 2010<br />

Entwurf gemäss Sitzung des Projektteams vom 11. November 2009 und des Lenkungsausschusses<br />

vom 14. Dezember 2009 (neu: Vorrang für Personen mit familiären<br />

Verpflichtungen) und Ergänzungen des PT JugA gemäss Beschluss des PT<br />

vom 19. Oktober 2009<br />

<strong>Standards</strong> <strong>der</strong> <strong>Staatsanwaltschaft</strong><br />

für <strong>Teilzeitanstellungen</strong><br />

Ausgangslage<br />

Das kantonale Personalrecht erlaubt Teilzeitarbeit, macht diese aber davon abhängig,<br />

dass die dienstlichen Verhältnisse berücksichtigt werden und die Leistungsfähigkeit<br />

<strong>der</strong> Organisationseinheit gewahrt bleibt (vgl. Art. 137 <strong>der</strong> Personaleverordnung,<br />

BSG 153.011.1).<br />

Die Aufgaben <strong>der</strong> <strong>Staatsanwaltschaft</strong> als Strafverfolgungsbehörde erfor<strong>der</strong>n ein<br />

hohes Mass an Erreichbarkeit <strong>der</strong> verantwortlichen Personen. So gesehen sind<br />

die Pflichtenhefte <strong>der</strong> Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und ihrer Assistentinnen<br />

und Assistenten „teilzeitfeindlich“. Als fortschrittliche Arbeitgeberin möchte die<br />

<strong>Staatsanwaltschaft</strong> aber nicht auf Teilzeitarbeit verzichten, sie muss ihr jedoch aus<br />

übergeordneten Gründen Schranken setzen.<br />

<strong>Standards</strong><br />

Die Generalstaatstanwaltschaft geht bei <strong>der</strong> Anstellung von Staatsanwältinnen<br />

und Staatsanwälten von folgenden Grundregeln aus:<br />

- Der minimale Beschäftigungsgrad beträgt 50 Prozent.<br />

- Drei Viertel <strong>der</strong> Stellen einer regionalen o<strong>der</strong> kantonalen <strong>Staatsanwaltschaft</strong><br />

werden durch Vollzeitangestellte besetzt.<br />

Teilzeitpensen werden vorzugsweise Personen mit beson<strong>der</strong>en familiären Verpflichtungen<br />

gewährt (Erziehung Min<strong>der</strong>jähriger, Pflege Kranker und <strong>der</strong>gleichen).<br />

Die Generalstaatsanwaltschaft wird im Einzelfall aus triftigen Gründen, insbeson<strong>der</strong>e<br />

zugunsten von Personen, die im Zeitpunkt <strong>der</strong> Informationen über diese<br />

<strong>Standards</strong> schon hier angestellt waren, von diesen Grundregeln abweichen.<br />

<br />

Die Leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte wenden diese Regeln<br />

auch auf die Assistentinnen und Assistenten an. Bezüglich <strong>der</strong> Kanzleiangestellten<br />

orientieren sie sich an den allgemeinen Regeln: den Verhält-


nissen in ihrem Verantwortungsbereich und <strong>der</strong> Leistungsfähigkeit ihrer<br />

<strong>Staatsanwaltschaft</strong>.<br />

Beson<strong>der</strong>e Hinweise<br />

Teilzeitangestellte Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vereinbaren mit <strong>der</strong> Leitung<br />

ihrer <strong>Staatsanwaltschaft</strong> die ordentliche Arbeitszeit.<br />

Sie sind flexibel und werktags (Montag bis Freitag) zur Sicherstellung <strong>der</strong> reibungslosen<br />

Abwicklung ihrer Fälle erreichbar.<br />

Der Pikettdienst geht <strong>der</strong> vereinbarten Freizeit vor.<br />

Die Teilzeitarbeit dient nicht <strong>der</strong> Ermöglichung einer zweiten Teilzeitanstellung bei<br />

einer weiteren Arbeitgeberin.<br />

Bern, den<br />

Der Generalstaatsanwalt:

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