Schlussverfügung 1. Sachverhalt 2. Art und Umfang der ... - KSBS
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(Absen<strong>der</strong>angaben o<strong>der</strong> Adresse)<br />
(Adresse o<strong>der</strong> Absen<strong>der</strong>angaben)<br />
Schlussverfügung<br />
Ersuchende Behörde<br />
<strong>und</strong> Land<br />
Datum des Ersuchens<br />
beschuldigte<br />
Person/en<br />
Straftatbestand<br />
Betroffene Person/en<br />
Name ersuchende Behörde<br />
Personalien<br />
Tatbestand nach CH-Recht<br />
Kleine Personalien o<strong>der</strong> Firmenangaben, Adresse <strong>und</strong> Hinweis, ob Wohno<strong>der</strong><br />
Firmensitz o<strong>der</strong> Zustellungsdomizil in <strong>der</strong> Schweiz<br />
<strong>1.</strong> <strong>Sachverhalt</strong><br />
Die Name ersuchende Behörde führt gegen die/den rubrizierten Angeschuldigten eine Strafverfahren<br />
wegen Delikt nach ausländischem Recht. Dem Rechtshilfeersuchen liegt folgen<strong>der</strong><br />
<strong>Sachverhalt</strong> zugr<strong>und</strong>e:<br />
<strong>Sachverhalt</strong><br />
Im Übrigen wird auf das in Kopie beiliegende Rechtshilfeersuchen verwiesen.<br />
<strong>2.</strong> <strong>Art</strong> <strong>und</strong> <strong>Umfang</strong> <strong>der</strong> Begehren<br />
Die Name ersuchende Behörde ersucht um Vornahme folgen<strong>der</strong> strafprozessualer Massnahmen:<br />
<strong>1.</strong> Identifizierung <strong>der</strong> Anschlussinhaber von den von benutzten Mobiltelefonen mit den<br />
Nummern 0041-<br />
<strong>2.</strong> Nachträgliche Teilnehmeridentifikation aller Verbindungsdaten für die Zeit vom bis<br />
zum hinsichtlich des festen Telefonanschlusses Nr. +41-<br />
3. Überwachung von<br />
3. Gr<strong>und</strong>lagen <strong>und</strong> Zulässigkeit <strong>der</strong> Rechtshilfe<br />
Nach summarischer Prüfung im Sinne von <strong>Art</strong>. 78 IRSG übermittelte das B<strong>und</strong>esamt für Justiz<br />
(BJ) das vorliegende Rechtshilfeersuchen <strong>der</strong> für den Kanton zuständigen Staatsanwaltschaft<br />
. Als Ergebnis <strong>der</strong> Vorprüfung gemäss <strong>Art</strong>. 80 IRSG wurde festgehalten, dass
2<br />
die Rechtshilfe zulässig ist <strong>und</strong> die notwendigen Vollzugsmassnahmen anzuordnen sind (<strong>Art</strong>.<br />
80a IRSG), wobei in <strong>der</strong> Eintretensverfügung vom folgendes festgestellt wurde:<br />
3.<strong>1.</strong> Formerfor<strong>der</strong>nisse<br />
Das vorliegende Rechtshilfeersuchen entspricht sowohl den formellen als auch den materiellen<br />
Formerfor<strong>der</strong>nissen gemäss<br />
a. dem Europäischen Übereinkommen über die gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen vom<br />
20. April 1959 (EUeR; SR 0.35<strong>1.</strong>1),<br />
b. dem Zweiten Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen<br />
über die Rechtshilfe in Strafsachen (ZP II EUeR; SR 0.35<strong>1.</strong>12),<br />
c. dem Zusatzvertrag mit <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland vom 13. November 1969 (ZV-<br />
D/EUeR; SR 0.35<strong>1.</strong>913.61),<br />
d. dem Zusatzvertrag mit <strong>der</strong> Republik Österreich vom 13. Juni 1972 (ZV-A/EUeR; SR<br />
0.35<strong>1.</strong>916.32),<br />
e. dem Zusatzvertrag mit <strong>der</strong> Französischen Republik vom 28. Oktober 1996 (ZV-F/EUeR;<br />
SR 0.35<strong>1.</strong>934.92),<br />
f. dem Zusatzvertrag zwischen Schweiz <strong>und</strong> Italien zur Ergänzung des EUeR <strong>und</strong> zur Erleichterung<br />
seiner Anwendung vom 10. September 1998 (ZV-I/EUeR; SR 0.35<strong>1.</strong>945.41),<br />
g. dem Übereinkommen Nr. 141 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme <strong>und</strong><br />
Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom 8. November 1990 (GwUe; SR 0.31<strong>1.</strong>53)<br />
h. dem bilateralen Staatsvertrag mit Staat (gemäss Rechtshilfeführer des B<strong>und</strong>esamt für Justiz)<br />
i. <strong>und</strong> dem B<strong>und</strong>esgesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März<br />
1981 (IRSG; SR 35<strong>1.</strong>1) sowie <strong>der</strong> Verordnung über Internationale Rechtshilfe in Strafsachen<br />
vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 35<strong>1.</strong>11).<br />
3.<strong>2.</strong> Leitkanton<br />
Mit Entscheid vom bestimmte das B<strong>und</strong>esamt für Justiz nach Vorprüfung im Sinne von<br />
<strong>Art</strong>. 78 IRSG i.V.m. <strong>Art</strong>. 14 IRSV den Kanton zum Leitkanton im Sinne von <strong>Art</strong>. 79 Abs.<br />
1 IRSG, <strong>und</strong> for<strong>der</strong>te ihn auf, über die Zulässigkeit <strong>der</strong> Rechtshilfe zu entscheiden, die nötigen<br />
Vollzugshandlungen vorzunehmen <strong>und</strong> gegebenenfalls die mitbetroffenen Kantone gestützt<br />
auf dem Wege <strong>der</strong> interkantonalen Rechtshilfe um Mitwirkung zu ersuchen. Gemäss <strong>Art</strong>. 52 ff.<br />
StPO können die Vollzugshandlungen direkt angeordnet werden, wovon in casu Gebrauch zu<br />
machen ist, um allfällige Rechtsmittel möglichst bei einem Gericht zu vereinigen.<br />
3.3. Ausschlussgründe<br />
Ausschlussgründe sind nicht ersichtlich (<strong>Art</strong>. 2 ff. IRSG).<br />
3.4. Materielle Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
Das Rechtshilfeersuchen entspricht in Bezug auf die <strong>Sachverhalt</strong>sdarstellung den gesetzlichen<br />
Erfor<strong>der</strong>nissen.<br />
Die anbegehrten Massnahmen erweisen sich als verhältnismässig, da eine Straftat verfolgt<br />
wird, <strong>der</strong>en Schwere <strong>und</strong> Eigenart eine Überwachungsmassnahme rechtfertigte. Überdies würden<br />
die erfor<strong>der</strong>lichen, anbegehrten Abklärungen <strong>der</strong> deutschen Behörden ohne die Überwachung<br />
wesentlich erschwert, denn nur auf dem Wege <strong>der</strong> lückenlosen bei rückwirken<strong>der</strong><br />
Ueberwachung Verbindungsdaten können weitere, strafrechtlich relevante Erkenntnisse gewonnen<br />
werden. An<strong>der</strong>e Untersuchungshandlungen können im vorliegenden Fall nicht zum<br />
Ziele führen, weil nur mit gezielten Fahndungsmassnahmen Erkenntnisse hinsichtlich des Um-
feldes des Angeschuldigten <strong>und</strong> <strong>der</strong> möglichen Drogenabnehmer, Mittäerschaft etc. gewonnen<br />
werden können.<br />
Es ist festzustellen, dass auch die Voraussetzung <strong>der</strong> beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist, <strong>und</strong><br />
zwar sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht, da die dem Angeschuldigten vorgeworfenen<br />
Delikte prima facie unter die Straftatbestände Delikte nach CH-Recht zu subsumieren<br />
<strong>und</strong> demzufolge auch in <strong>der</strong> Schweiz strafbar sind, womit gr<strong>und</strong>sätzlich auch die Anordnung<br />
von Zwangsmassnahmen zulässig ist (<strong>Art</strong>. 64 Abs. 1 IRSG).<br />
Aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> massgeblichen, dem Rechtshilfeersuchen zugr<strong>und</strong>e liegenden <strong>Sachverhalt</strong>sdarstellung<br />
besteht auch <strong>der</strong> dringende Tatverdacht, dass <strong>der</strong> zu überwachende Delikte<br />
nach CH-Recht. Diese, dem Angeschuldigten zur Last gelegten strafbaren Handlungen<br />
rechtfertigen eine Überwachung gemäss . Da <strong>der</strong> Angeschuldigte diverse Male<br />
den - auf eine Drittperson lautenden/keiner bekannten Person zuzuordnenden - Festanschluss/Mobile<br />
Nr. +41-0... benutzte, sind auch die Voraussetzungen gemäss <strong>Art</strong>. 270 lit. b<br />
StPO erfüllt.<br />
3<br />
4. Vollzug <strong>der</strong> Rechtshilfe<br />
<strong>1.</strong> Mit Eintretensentscheid vom ordnete die eine Überwachung/ eine nachträgliche<br />
Teilnehmeridentifikation hinsichtlich <strong>der</strong> Mobile-Nr. +41-7... <strong>und</strong> hinsichtlich es Festanschlusses<br />
Nr. +41-0..... an.<br />
<strong>2.</strong> Mit Verfügung vom hat <strong>der</strong> Genehmigungsbehörde Büpf die Überwachung/ die nachträgliche<br />
Teilnehmeridentifikation [rückwirkend] für die Zeit vom bis zum genehmigt.<br />
3. Mit Schreiben vom teilte Provi<strong>der</strong>, unter Einreichung <strong>der</strong> entsprechenden Akten, mit,<br />
dass <strong>der</strong> Abonnent <strong>der</strong> Rufnummer +41-7...<br />
4. Die Kantonspolizei , welche mit <strong>der</strong> Überwachung ...<br />
5. Abschluss des Rechtshilfeverfahrens<br />
Da die gr<strong>und</strong>sätzliche Rechtshilfefähigkeit des vorliegenden Ersuchens feststeht, ist nun noch<br />
zu prüfen, ob <strong>und</strong> in welchem <strong>Umfang</strong>e Rechtshilfe geleistet werden kann.<br />
<strong>1.</strong> Vorliegend kommt eine vereinfachte Ausführung <strong>der</strong> Rechtshilfe i.S. von <strong>Art</strong>. 80c IRSG<br />
nicht in Frage, da keine Einigungsverhandlung durchgeführt werden konnte. Aus dem<br />
massgeblichen, dem Rechtshilfeersuchen zugr<strong>und</strong>e liegenden <strong>Sachverhalt</strong> ergibt sich,<br />
dass die umfangreichen Ermittlungen im ersuchenden Staat <strong>Sachverhalt</strong> betreffen. Angesichts<br />
<strong>der</strong> Schwere dieser zu untersuchenden Straftaten sowie aufgr<strong>und</strong> des Umstandes,<br />
dass es sich bei dem Verdächtigten um ein Mitglied einer international zusammengesetzten<br />
Gruppierung in verschiedenen Län<strong>der</strong>n handelt, werden die Ermittlungen durch die<br />
deutschen Behörden verdeckt geführt. Eine vereinfachte Ausführung <strong>der</strong> Rechtshilfe i.S.<br />
von <strong>Art</strong>. 80c IRSG scheidet aus diesen Gründen zum vornherein aus.<br />
<strong>2.</strong> Es ist deshalb mit anfechtbarer Verfügung im Sinne von <strong>Art</strong>. 80d IRSG über die Gewährung<br />
<strong>und</strong> den <strong>Umfang</strong> <strong>der</strong> Rechtshilfe zu entscheiden.<br />
3. Gemäss <strong>Art</strong>. 80d IRSG ist ein Rechtshilfeverfahren, in welchem Zwangsmassnahmen angeordnet<br />
worden sind, mit einer anfechtbaren Schlussverfügung abzuschliessen. Die Inhaber<br />
<strong>der</strong> Mobiles/des Festanschlusses sind in casu somit legitimiert, gegen die Gewährung<br />
<strong>und</strong> den <strong>Umfang</strong> <strong>der</strong> Rechtshilfe, insbeson<strong>der</strong>e gegen die Aufhebung ihres Geheimnisschutzes<br />
<strong>und</strong> die getroffenen Vollzugsmassnahmen einen Rekurs zu erheben, Auswahl ><br />
da auch sog. Randdaten, also Tatsachen des Bestehens von Verbindungen zwischen zwei
o<strong>der</strong> mehreren Telefonanschlüssen, Teilnehmern daran, etc., als (gesetzlich) geschütztes<br />
(Fernmelde-) Geheimnis gelten. Dazu muss ihnen auch Einsicht in die wesentlichen Akten<br />
gewährt werden. Diesem Rechtsschutzinteresse, <strong>der</strong> durch das Post- <strong>und</strong> Fernmeldegeheimnis<br />
geschützten Betroffenen steht das Strafverfolgungsinteresse des ersuchenden<br />
Staates entgegen. Komplizierte Ermittlungen insbeson<strong>der</strong>e im Bereiche <strong>der</strong> organisierten<br />
Kriminalität werden zumindest gefährdet, wenn nicht geradezu verunmöglicht, wenn einzelne<br />
Mitglie<strong>der</strong> frühzeitig Kenntnis von den einzelnen Untersuchungsschritten erhalten.<br />
Diesen wi<strong>der</strong>sprechenden Interessen ist - wie im vorliegenden Fall - mit einer sorgfältigen<br />
Rechtsgüterabwägung Rechnung zu tragen.<br />
a. Die ersuchende Behörde beantragt sinngemäss, es sei ein Mitteilungsverbot aufzuerlegen.<br />
Ein solches bewirkt, dass die von <strong>der</strong> Überwachungsmassnahme Betroffenen<br />
nicht orientiert werden dürfen, keine Kenntnis von <strong>der</strong> Auskunftserteilung erhalten <strong>und</strong><br />
demzufolge die Rechtmässigkeit <strong>der</strong> Rechtshilfegewährung auch nicht in einem<br />
Rechtsmittelverfahren überprüfen lassen können. Die Vollzugsbehörde ordnet deshalb<br />
solche Mitteilungsverbote nur in Ausnahmefällen an, wobei sie diese (regelmässig)<br />
zeitlich befristet, um den Betroffenen Gelegenheit zu geben, ihre Rechte rechtzeitig zu<br />
wahren, bevor die hier gewonnenen Ermittlungsergebnisse als Beweismittel in einem<br />
ausländischen Verfahren verwendet werden können.<br />
b. Im vorliegenden Fall, wo es sich um Delikte - <strong>Sachverhalt</strong> handelt, welcher infolge <strong>der</strong><br />
län<strong>der</strong>übergreifenden Ermittlungen mit beson<strong>der</strong>en Schwierigkeiten verb<strong>und</strong>en ist,<br />
rechtfertigt es sich ausnahmsweise, ein solches Mitteilungsverbot anzuordnen. Nachdem<br />
sich die Ermittlungen offensichtlich im Anfangsstadium befinden <strong>und</strong> insbeson<strong>der</strong>e<br />
wegen <strong>der</strong> zu vermutenden Ausdehnung des Kreises <strong>der</strong> Beschuldigten das Ende<br />
<strong>der</strong> Untersuchung nicht abzusehen ist, kann ein solches Mitteilungsverbot nicht datumsmässig<br />
befristet werden.<br />
c. Die Voraussetzungen des Verfahrens bei einer Überwachung des Post- <strong>und</strong> Fernmeldverkehrs<br />
richten sich gemäss <strong>Art</strong>. 18a Abs. 3 IRSG jedoch nach <strong>Art</strong>. 269 ff. StPO. Gemäss<br />
<strong>Art</strong>. 279 StPO teilt die anordnende Behörde spätestens vor Abschluss <strong>der</strong> Strafuntersuchung<br />
o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Einstellung des Verfahrens den Gr<strong>und</strong>, die <strong>Art</strong> <strong>und</strong> die Dauer<br />
<strong>der</strong> Überwachung den verdächtigten Personen <strong>und</strong> denjenigen, <strong>der</strong>en Postadresse<br />
o<strong>der</strong> Fernmeldanschluss überwacht worden ist, mit. Bei überwiegenden öffentlichen Interessen<br />
kann jedoch diese Mitteilung aufgeschoben werden.<br />
d. Mit Entscheid vom hat Genehmigungsbehörde Büpf eine Zustimmung zu einer<br />
aufgeschobenen Mitteilung gemäss <strong>Art</strong>. 279 Abs. 2 StPO erteilt.<br />
e. Der ersuchenden Behörde ist deshalb die Auflage zu machen, dass sie Inhaber des<br />
Fernmeldeanschlusses gemäss Ziffern des Rubrums zum frühest möglichen<br />
Zeitpunkt, wenn keine Verdunkelungsgefahr mehr vorliegt, spätestens jedoch bei Abschluss<br />
<strong>der</strong> laufenden Ermittlungen <strong>und</strong> vor <strong>der</strong> Anklageerhebung, Kenntnis von dieser<br />
Verfügung, den Genehmigungsakten, dem wesentlichen Inhalt des Rechtshilfeersuchens<br />
sowie den übermittelten Daten/Randdaten gibt, damit diese Gelegenheit haben,<br />
vor den schweizerischen Gerichten die Rechtmässigkeit <strong>der</strong> Auskunftserteilung überprüfen<br />
zu lassen.<br />
f. Da als Inhaber des Festanschlusses Nr. +41-0... seinen Wohnsitz in <strong>der</strong><br />
Schweiz hat, ist die Mitteilung gemäss <strong>Art</strong>. 279 StPO - nach Eröffnung <strong>der</strong> Überwachungsmassnahmen<br />
durch die ersuchende Behörde <strong>und</strong> <strong>der</strong> entsprechenden Mitteilung<br />
an die Vollzugsbehörde - durch die Vollzugsbehörde selber vorzunehmen.<br />
4<br />
4. Die durch das Informatik Service Center ISC-EJPD, Überwachung Post- <strong>und</strong> Fernmeldeverkehr<br />
(ÜPF) bei den Anbietern , .... erhobenen Randdaten hinsichtlich <strong>der</strong> ankommenden<br />
<strong>und</strong> ausgehenden Telefonverbindungen .... weisen einen Bezug zu den Län<strong>der</strong>n<br />
<strong>und</strong> Personen auf. Aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> bisherigen Ermittlungen, welche einen Bezug<br />
zu ergeben haben, kann somit nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden,
5<br />
dass die erhobenen Randdaten in einem objektiven Zusammenhang mit den zu untersuchenden<br />
Straftaten stehen.<br />
5. Die Protokolle über die Echtzeit-Überwachung für die Zeit vom bis<br />
(Bl.-Nr.<br />
) beinhalten sowohl Gespräche, die Aufschluss über die Identität von<br />
(z.B. Bl.-Nr. ) <strong>und</strong> dessen Personenkreis (z.B. Bl.-Nr. )<br />
geben können, als auch solche, die im Zusammenhang mit den in <strong>der</strong> <strong>Sachverhalt</strong>sdarstellung<br />
geschil<strong>der</strong>ten Straftaten stehen können wie zu Beispiel<br />
Nach steter<br />
Rechtsprechung des Schweizerischen B<strong>und</strong>esgerichts soll das Rechtshilfeverfahren den<br />
ersuchenden Behörden ermöglichen, die für die Strafuntersuchungen notwendigen Abklärungen<br />
vornehmen zu können. Da somit nur die Behörden des ersuchten Staates in <strong>der</strong><br />
Lage sind, zu entscheiden, ob <strong>und</strong> welche <strong>der</strong> erhobenen Daten sich als belastende o<strong>der</strong><br />
entlastende Beweismittel eignen, <strong>und</strong> da es hinsichtlich des tatbestandsmässigen Verhaltens<br />
<strong>der</strong> Angeschuldigten somit unumgänglich ist, die erhobenen Daten <strong>der</strong> ersuchenden<br />
Behörde vollumfänglich zur Verfügung zu stellen, sind sämtliche als verwertbar ausgeschiedenen<br />
Protokolle über die Echtzeit-Überwachung für die Zeit vom<br />
bis<br />
herauszugeben.<br />
6. Nach steter Rechtsprechung des Schweizerischen B<strong>und</strong>esgerichts soll das Rechtshilfeverfahren<br />
den ersuchenden Behörden ermöglichen, die für die Strafuntersuchungen notwendigen<br />
Abklärungen vornehmen zu können. Da somit nur die deutschen Behörden in <strong>der</strong><br />
Lage sind, zu entscheiden, ob <strong>und</strong> welche <strong>der</strong> erhobenen Randdaten sich als belastende<br />
o<strong>der</strong> entlastende Beweismittel eignen, <strong>und</strong> da es hinsichtlich des tatbestandsmässigen<br />
Verhaltens des Angeschuldigten somit unumgänglich ist, die erhobenen Randdaten <strong>der</strong> ersuchenden<br />
Behörde vollumfänglich zur Verfügung zu stellen, sind sämtliche erhobene<br />
Randdaten herauszugeben.<br />
7. Da keine Einigungsverhandlung im Sinne vom <strong>Art</strong>. 80c IRSG stattgef<strong>und</strong>en hatte <strong>und</strong> somit<br />
aufgr<strong>und</strong> eines allfällig gescheiterten Einigungsverfahrens auch keine dort allenfalls vorgebrachten<br />
Anträge <strong>und</strong> Einwendungen in <strong>der</strong> Schlussverfügung behandelt werden mussten,<br />
sind keine Kosten gemäss § 6 <strong>der</strong> Gebührenverordnung (LS 323.1) aufzuerlegen.<br />
8. Gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen Auswahl > des europäischen Übereinkommens<br />
über die gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR), dem Zweiten Zusatzprotokoll<br />
vom 8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in<br />
Strafsachen (ZP II EUeR; SR 0.35<strong>1.</strong>12), des Zusatzvertrages mit <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esrepublik<br />
Deutschland (ZV-D/EUeR), des Übereinkommens Nr. 141 über Geldwäscherei sowie Ermittlung,<br />
Beschlagnahme <strong>und</strong> Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe), des B<strong>und</strong>esgesetzes<br />
über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG), des B<strong>und</strong>esgesetzes<br />
über die Überwachung des Post- <strong>und</strong> Fernmeldeverkehrs(BÜPF) <strong>und</strong> <strong>Art</strong>. 269 ff. StPO.<br />
6. Verfügung<br />
Aus diesen Gründen wird verfügt:<br />
<strong>1.</strong> Dem Rechtshilfeersuchen wird wie nachfolgend entsprochen.<br />
<strong>2.</strong> Es werden folgende Dokumente <strong>und</strong> Beweismittel an die ersuchende Behörde herausgegeben:<br />
a. Schreiben des ÜPF vom<br />
b. Liste <strong>der</strong> Verbindungen des Anschlusses +41-7... <strong>und</strong>at.<br />
c. ....
6<br />
3. Der Name ersuchende Behörde wird die Auflage gemacht<br />
a. den Betroffenen, nämlich [<strong>und</strong> den Mobile/Festanschluss - Inhabern] zum<br />
frühest möglichen Zeitpunkt, wenn keine Verdunkelungsgefahr mehr vorliegt, jedoch<br />
spätestens bei Abschluss <strong>der</strong> laufenden Ermittlungen Kenntnis von dieser Verfügung,<br />
den dazugehörenden Verfahrens- <strong>und</strong> Genehmigungsakten, vom wesentlichen Inhalt<br />
des Rechtshilfeersuchens <strong>und</strong> von den übermittelten Randdaten zu geben, sowie<br />
b. diese Kenntnisgabe protokollarisch festzuhalten <strong>und</strong> <strong>der</strong> Vollzugsbehörde schriftlich<br />
mitzuteilen.<br />
4. Eine Mitteilung im Sinne von <strong>Art</strong>. 279 StPO an als Inhaber des Festanschlusses<br />
Nr. +41-0... wird nach Eingang <strong>der</strong> Kenntnisgabe gemäss Dispositiv Ziff. 3 durch die<br />
Vollzugsbehörde erfolgen.<br />
5. Gestützt auf den schweizerischen Vorbehalt zu <strong>Art</strong>. 2 des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens<br />
vom 20. April 1959 <strong>und</strong> auf die <strong>Art</strong>. 67 <strong>und</strong> 63 des schweizerischen Rechtshilfegesetzes<br />
vom 20. März 1981 / 4. Oktober 1996 unterliegt die Rechtshilfeleistung folgendem<br />
Spezialitätsvorbehalt:<br />
Im Verkehr mit Frankreich <strong>Art</strong>. III ZV-F/Euer <strong>und</strong> mit Italien <strong>Art</strong>. IV ZV-I/Euer beachten!<br />
a. Die durch Rechtshilfe erhaltenen Auskünfte <strong>und</strong> Schriftstücke dürfen im ersuchenden<br />
Staat in Verfahren wegen Taten, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, we<strong>der</strong> für<br />
Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden. Das Verwertungsverbot<br />
bezieht sich demnach auf Taten, die nach schweizerischem Recht als politische,<br />
militärische <strong>und</strong> fiskalische Delikte qualifiziert werden. Als Fiskaldelikt gilt eine Tat, die<br />
auf die Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint o<strong>der</strong> Vorschriften über<br />
währungs-, handels- o<strong>der</strong> wirtschaftspolitische Massnahmen verletzt. Zulässig ist jedoch<br />
die Verwendung <strong>der</strong> übermittelten Unterlagen <strong>und</strong> Informationen zur Verfolgung<br />
von Abgabebetrug im Sinne des schweizerischen Rechts.<br />
b. Zulässig ist die Verwendung <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Schweiz gewonnenen Erkenntnisse auch:<br />
• zur Verfolgung an<strong>der</strong>er als <strong>der</strong> im Rechtshilfebegehren erwähnten Straftaten,<br />
soweit für diese ebenfalls Rechtshilfe zulässig wäre; o<strong>der</strong><br />
• zur Verfolgung an<strong>der</strong>er Personen, die an den im Rechtshilfebegehren erwähnten<br />
strafbaren Handlungen teilgenommen haben.<br />
c. In keinem Fall gestattet ist die direkte o<strong>der</strong> indirekte Verwendung <strong>der</strong> erhaltenen Unterlagen<br />
<strong>und</strong> <strong>der</strong> darin enthaltenen Angaben für ein fiskalisches Straf- o<strong>der</strong> Verwaltungsverfahren.<br />
d. Jegliche weitere Verwendung dieser Unterlagen <strong>und</strong> Informationen bedarf <strong>der</strong> ausdrücklichen<br />
Zustimmung des B<strong>und</strong>esamtes für Justiz, die vorgängig einzuholen ist.<br />
6. Die Kosten fallen ausser Ansatz.<br />
7. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an:<br />
• das B<strong>und</strong>esamt für Justiz, Sektion Internationale Rechtshilfe, 3003 Bern (B )<br />
• die ersuchende Behörde, (unter Beilage <strong>der</strong> Akten sowie mit Hinweis auf Aktenzeichen<br />
)<br />
8. Rechtsmittel<br />
Gegen diese Schlussverfügung kann innert 30 Tagen schriftlich beim Schweizerischen<br />
B<strong>und</strong>esstrafgericht, Beschwerdekammer, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, Beschwerde
eingereicht werden. Sie hat einen Antrag <strong>und</strong> dessen Begründung zu enthalten. Der angefochtene<br />
Entscheid ist beizulegen.<br />
Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag <strong>der</strong> Frist bei <strong>der</strong> Behörde eintreffen<br />
o<strong>der</strong> zu <strong>der</strong>en Händen <strong>der</strong> schweizerischen Post übergeben sein. Hat eine Person im<br />
Ausland eine Frist zu wahren, genügt es, wenn die Eingabe am letzten Tag <strong>der</strong> Frist bei<br />
<strong>der</strong> schweizerischen diplomatischen o<strong>der</strong> konsularischen Vertretung eintrifft.<br />
Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Schlussverfügung kommt aufschiebende Wirkung<br />
zu (<strong>Art</strong>. 80l IRSG).<br />
7<br />
Der Staatsanwalt:<br />
(Name)