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Sistierungsverfügung (Art. 314 StPO) - KSBS

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<strong>314</strong> <strong>StPO</strong> Sistierung<br />

(Absenderangaben oder Adresse)<br />

(Adresse oder Absenderangaben)<br />

Sistierungsverfügung (<strong>Art</strong>. <strong>314</strong> <strong>StPO</strong>)<br />

Per-<br />

Beschuldigte<br />

son:<br />

(Name/Vorname, des [Name/Vorname Vater] und der [Vorname Mutter] geb.<br />

[Ledigname Mutter], geb. am [Geburtsdatum] in [Geburtsort], von [Heimatort<br />

bzw. Heimatland und Aufenthaltsstatus], Zivilstand, Beruf, Wohnadresse)<br />

Vormundschaft:<br />

Verteidigung:<br />

(gegebenenfalls)<br />

(gegebenenfalls)<br />

Straftatbestand:<br />

Privatkläger:<br />

(sofern Straf- und/oder ZivilklägerIn[nen] vorhanden)<br />

In Anwendung von <strong>Art</strong>. <strong>314</strong> <strong>StPO</strong> in Verbindung mit <strong>Art</strong>. 319 ff. <strong>StPO</strong> wird verfügt:<br />

1. Die Strafuntersuchung wird sistiert.<br />

2. Die Sistierung erfolgt A1 befristet auf die Dauer von drei Monaten. A2 unbefristet. A3 bis zu<br />

einem allfälligen Widerruf seitens von (Opfer) innerhalb von sechs Monaten seit Erlass dieser<br />

Verfügung. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist ist das Verfahren definitiv einzustellen.<br />

3. Die Kosten bleiben bei der Hauptsache.<br />

4. Die Zivilklage wird vorläufig nicht behandelt (<strong>Art</strong>. 320 Abs. 3 <strong>StPO</strong>).<br />

5. (XXX)<br />

A1 Zustellung an:<br />

- Obere Staatsanwaltschaft (mit Akten) zur Genehmigung (<strong>Art</strong>. 322 Abs. 1 <strong>StPO</strong>)<br />

Nach Genehmigung durch Obere Staatsanwaltschaft an:<br />

- Angeschuldigte Person (gegebenenfalls über Verteidiger)<br />

- Privatklägerschaft (gegebenenfalls über Rechtsbeistand)<br />

- Opfer


2<br />

Nach unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist oder Abweisung der Beschwerde an:<br />

- die für das Inkasso zuständige Behörde<br />

A2 Zustellung an:<br />

- Angeschuldigte Person (gegebenenfalls über Verteidiger)<br />

- Privatklägerschaft (gegebenenfalls über Rechtsbeistand)<br />

- Opfer<br />

Nach unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist oder Abweisung der Beschwerde an:<br />

- die für das Inkasso zuständige Behörde<br />

Rechtsmittel:<br />

Gegen diesen Entscheid kann nach <strong>Art</strong>. 393 ff. <strong>StPO</strong> innert 10 Tagen seit der Zustellung oder Eröffnung schriftlich<br />

und begründet Beschwerde bei (Beschwerdeinstanz) erhoben werden (<strong>Art</strong>. <strong>314</strong> Abs. 5 i.V.m. <strong>Art</strong>. 322 Abs. 2 <strong>StPO</strong>).<br />

Bemerkungen:<br />

V1 Einmalige Verlängerung der Sistierung (<strong>Art</strong>. <strong>314</strong> Abs. 2 <strong>StPO</strong>) um drei Monate am: (Datumstempel)<br />

V2 Wiederanhandnahme (<strong>Art</strong>. 315 <strong>StPO</strong>) erfolgt am: (Datumstempel)<br />

Der Staatsanwalt:<br />

(Name)<br />

Begründung:<br />

[1. Kurzsachverhalt/Tatvorwurf.<br />

2. Aus den Akten ergibt sich, dass<br />

A1 die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorübergehende<br />

Verfahrenshindernisse bestehen (<strong>Art</strong>. <strong>314</strong> Abs. 1 Bst. a <strong>StPO</strong>).<br />

A2 der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt<br />

und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten (<strong>Art</strong>. <strong>314</strong> Abs. 1<br />

Bst. b <strong>StPO</strong>).<br />

A3 ein Vergleichsverfahren hängig ist und es angebracht erscheint, dessen<br />

Ausgang abzuwarten (<strong>Art</strong>. <strong>314</strong> Abs. 1 Bst. c <strong>StPO</strong>).<br />

A4 ein Sachentscheid von der weiteren Entwicklung der Tatfolgen abhängt<br />

(<strong>Art</strong>. <strong>314</strong> Abs. 1 Bst. d <strong>StPO</strong>).


3<br />

A5 die Voraussetzungen von <strong>Art</strong>. 55a StGB erfüllt sind.<br />

Die Strafuntersuchung ist somit A1 befristet auf die Dauer von drei Monaten<br />

zu sistieren (<strong>Art</strong>. <strong>314</strong> Abs. 2 <strong>StPO</strong>). A2 unbefristet zu sistieren (<strong>Art</strong>. <strong>314</strong> Abs.<br />

2 <strong>StPO</strong>). A3 zu sistieren, wobei das Verfahren wieder aufgenommen wird,<br />

wenn das Opfer oder, falls dieses nicht handlungsfähig ist, sein gesetzlicher<br />

Vertreter seine Zustimmung innerhalb von sechs Monaten seit der provisorischen<br />

Einstellung des Verfahrens schriftlich oder mündlich widerruft. Wird<br />

die Zustimmung nicht widerrufen, ist das Verfahren definitiv einzustellen (<strong>Art</strong>.<br />

55a Abs. 2 und 3 StGB).<br />

Die Beweise, deren Verlust zu befürchten ist, wurden erhoben (<strong>Art</strong>. <strong>314</strong> Abs.<br />

3 <strong>StPO</strong>)].

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