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Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 StPO) - KSBS

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<strong>310</strong> <strong>StPO</strong> Nichtanhandnahmeverfügung<br />

(Absenderangaben oder Adresse)<br />

(Adresse oder Absenderangaben)<br />

Nichtanhandnahmeverfügung (<strong>Art</strong>. <strong>310</strong> <strong>StPO</strong>)<br />

Per-<br />

Beschuldigte<br />

son:<br />

(Name/Vorname, des [Name/Vorname Vater] und der [Vorname Mutter] geb.<br />

[Ledigname Mutter], geb. am [Geburtsdatum] in [Geburtsort], von [Heimatort<br />

bzw. Heimatland und Aufenthaltsstatus], Zivilstand, Beruf, Wohnadresse)<br />

Vormundschaft:<br />

Verteidigung:<br />

(gegebenenfalls)<br />

(gegebenenfalls)<br />

Straftatbestand:<br />

Privatkläger:<br />

(sofern Straf- und/oder ZivilklägerIn[nen] vorhanden)<br />

In Anwendung von <strong>Art</strong>. <strong>310</strong> <strong>StPO</strong> in Verbindung mit <strong>Art</strong>. 319 ff. <strong>StPO</strong> wird verfügt:<br />

1. Auf die Strafsache (Strafanzeige, Strafklage) wird nicht eingetreten.<br />

2. Die Kosten gehen zu Lasten des Staates.<br />

3. (XXX)<br />

A1 Zustellung an:<br />

- Obere Staatsanwaltschaft (mit Akten) zur Genehmigung (<strong>Art</strong>. 322 Abs. 1 <strong>StPO</strong>)<br />

Nach Genehmigung durch Obere Staatsanwaltschaft an:<br />

- Angeschuldigte Person (gegebenenfalls über Verteidiger)<br />

- Privatklägerschaft (gegebenenfalls über Rechtsbeistand)<br />

- Opfer<br />

- andere von der Verfügung betroffene Verfahrensbeteiligte<br />

Nach unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist oder Abweisung der Beschwerde an:<br />

- weitere Behörden gemäss eidgenössischem oder kantonalem Recht


2<br />

- die für das Inkasso zuständige Behörde<br />

A2 Zustellung an:<br />

- Angeschuldigte Person (gegebenenfalls über Verteidiger)<br />

- Privatklägerschaft (gegebenenfalls über Rechtsbeistand)<br />

- Opfer<br />

- andere von der Verfügung betroffene Verfahrensbeteiligte<br />

Nach unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist oder Abweisung der Beschwerde an:<br />

- weitere Behörden gemäss eidgenössischem oder kantonalem Recht<br />

- die für das Inkasso zuständige Behörde<br />

Rechtsmittel:<br />

Gegen diesen Entscheid kann nach <strong>Art</strong>. 393 ff. <strong>StPO</strong> innert 10 Tagen seit der Zustellung oder Eröffnung schriftlich<br />

und begründet Beschwerde bei (Beschwerdeinstanz) erhoben werden (<strong>Art</strong>. <strong>310</strong> Abs. 2 i.V.m. <strong>Art</strong>. 322 Abs. 2 <strong>StPO</strong>).<br />

Bemerkungen:<br />

Der Staatsanwalt:<br />

(Name)<br />

Begründung:<br />

[1. Kurzsachverhalt/Tatvorwurf.<br />

2. Aus den Akten ergibt sich, dass<br />

A1 der/die fragliche/n Straftatbestand/-bestände eindeutig nicht erfüllt<br />

ist/sind (<strong>Art</strong>. <strong>310</strong> Abs. 1 Bst. a <strong>StPO</strong>), indem (XXX).<br />

A2 die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (<strong>Art</strong>. <strong>310</strong> Abs. 1<br />

Bst. a <strong>StPO</strong>), indem (fehlender Strafantrag, Eintritt Verjährung etc.).<br />

A3 Verfahrenshindernisse bestehen (<strong>Art</strong>. <strong>310</strong> Abs. 1 Bst. b <strong>StPO</strong>), indem<br />

(XXX).<br />

A4 im Sinne von <strong>Art</strong>. 8 <strong>StPO</strong> auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (<strong>Art</strong>.<br />

<strong>310</strong> Abs. 1 Bst. c <strong>StPO</strong>), weil (Wiedergabe von <strong>Art</strong>. 8 Abs. 1, Abs. 2 Bst. a -<br />

c oder Abs. 3 <strong>StPO</strong>).<br />

Der Sache ist somit keine weitere Folge zu geben.]

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