Strafbefehl - KSBS
Strafbefehl - KSBS
Strafbefehl - KSBS
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
(Logo)<br />
(Absenderangaben)<br />
Verfahrensnummer<br />
(Adresse)<br />
(Ort und Datum)<br />
<strong>Strafbefehl</strong><br />
Art. 352 StPO<br />
In der Strafsache<br />
Beschuldigte Person<br />
V1 Wahlverteidigung<br />
V2 Amtliche Verteidigung<br />
Straftatbestand<br />
Untersuchungshaft<br />
Sachverhalt<br />
V1 Widerruf<br />
In Anwendung von<br />
(Begründung betreffend Widerruf des bedingten Strafvollzuges oder der bedingten<br />
Entlassung, Art. 353 Abs. 1 lit. f StPO).<br />
Art. 40, V 41 Abs.1+2, V2 42 Abs.1+4, V4 44, V5 46 Abs.1, 47, V6 51 und<br />
Art. StGB; Art. 352 StPO;<br />
Kommentar [vko1]: Kurzbegründung<br />
gemäss Art.353 Abs.1 lit.f StPO<br />
Kommentar [vko2]: Artikel in Tabelle:<br />
einfacher auszufüllen<br />
wird erkannt:<br />
1. (Name) ist des (Straftatbestand) schuldig.<br />
2. V1 Die beschuldigte Person wird mit einer Geldstrafe von Tagessätzen zu je CHF<br />
, entsprechend CHF , bestraft.<br />
V2 Die beschuldigte Person wird mit einer Geldstrafe von Tagessätzen zu je CHF<br />
, entsprechend CHF , bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird im Umfang von<br />
Kommentar [vko3]: unbedingte<br />
Geldstrafe<br />
Kommentar [vko4]: teilbedingte<br />
Geldstrafe
2<br />
Jah-<br />
Tagessätzen teilweise aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von<br />
ren. Tagessätze zu je CHF , entsprechend CHF , sind zu bezahlen.<br />
V3 Die beschuldigte Person wird mit einer Geldstrafe von Tagessätzen zu je CHF<br />
, entsprechend CHF , bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter<br />
Ansetzung einer Probezeit von Jahren.<br />
V4 Die beschuldigte Person wird mit gemeinnütziger Arbeit von insgesamt Stunden<br />
bestraft. Für den Fall der Nichtleistung der gemeinnützigen Arbeit beträgt die Geldstrafe<br />
Tagessätze zu je CHF bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe Tage.<br />
3. Die beschuldigte Person wird zudem mit einer Busse von CHF , bestraft, bei schuldhaftem<br />
Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von Tagen.<br />
4. V1 Die mit Urteil vom bedingt ausgesprochene Geldstrafe von Tagessätzen zu<br />
je CHF , entsprechend CHF , wird widerrufen und vollziehbar erklärt.<br />
Kommentar [vko5]: bedingte Geldstrafe<br />
Kommentar [vko6]: nur unbedingte<br />
GA<br />
Kommentar [vko7]: bei bedingter GS<br />
gemäss Art.42 Abs.4 StGB<br />
V2 Auf den Widerruf der mit Urteil vom bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von<br />
Tagessätzen zu je CHF , entsprechend CHF , wird verzichtet, hingegen<br />
wird die Probezeit von Jahren um Jahr verlängert.<br />
5. Der bedingte Vollzug der mit Urteil vom ausgesprochenen Geldstrafe von Tagessätzen<br />
zu je CHF , entsprechend CHF , wird widerrufen und die beschuldigte<br />
Person im Sinne einer Gesamtstrafe bestraft<br />
V1 mit einer Geldstrafe von Tagessätzen zu je CHF , entsprechend CHF .<br />
Kommentar [vko8]: Variante Gesamtstrafe<br />
anstelle der Ziffern 2-4,<br />
Untervarianten analog Ziff.2 und 3<br />
V2 mit einer Geldstrafe von Tagessätzen zu je CHF , entsprechend CHF .<br />
Der Vollzug der Geldstrafe wird im Umfang von Tagessätzen teilweise aufgeschoben,<br />
unter Ansetzung einer Probezeit von Jahren. Tagessätze zu je CHF , entsprechend<br />
CHF , sind zu bezahlen.<br />
V3 mit einer Geldstrafe von Tagessätzen zu je CHF , entsprechend CHF .<br />
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von<br />
Jahren.<br />
V4 mit gemeinnütziger Arbeit von insgesamt Stunden. Für den Fall der Nichtleistung<br />
der gemeinnützigen Arbeit beträgt die Geldstrafe Tagessätze zu je CHF bzw.<br />
die Ersatzfreiheitsstrafe Tage.<br />
V5 Die beschuldigte Person wird zudem mit einer Busse von CHF<br />
schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von<br />
6. Einziehung.<br />
7. Die Kosten des Verfahrens werden der beschuldigten Person auferlegt.<br />
8. Demgemäss hat die beschuldigte Person zu bezahlen:<br />
bestraft, bei<br />
Tagen.<br />
Kommentar [vko9]: bei bedingter GS<br />
gemäss Art.42 Abs.4 StGB<br />
CHF<br />
CHF<br />
CHF<br />
Busse<br />
Geldstrafe<br />
Geldstrafe aus Widerruf<br />
Staatsgebühr<br />
Besondere Auslagen<br />
V1 Untervarianten<br />
Kommentar [vko10]: vollziehbarer<br />
Anteil
3<br />
CHF<br />
Total<br />
9. Die beschuldigte Person wird bei der Anerkennung der Zivilforderung behaftet und verpflichtet,<br />
CHF zu bezahlen.<br />
10. Weitere Verfügungen bei Relevanz, z.B. "andere Massnahmen" nach Art.66 ff. StGB<br />
11. Zustellung an:<br />
-<br />
-<br />
Zustellung nach Eintritt der Rechtskraft an:<br />
- V1 Strafregister<br />
- V2 zum Vollzug der gemeinnützigen Arbeit.<br />
- V3 weitere je nach Konstellation<br />
Rechtsbehelf:<br />
Gegen den <strong>Strafbefehl</strong> können nach Art. 354 StPO die beschuldigte Person und weitere Betroffene bei der Staatsanwaltschaft<br />
innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben. Die Einsprachen sind zu begründen; ausgenommen ist<br />
die Einsprache der beschuldigten Person. Ohne gültige Einsprache wird der <strong>Strafbefehl</strong> zum rechtskräftigen und<br />
vollstreckbaren Urteil.<br />
Der Staatsanwalt:<br />
(Name)<br />
Erläuterungen:<br />
In Rechtskraft erwachsene Bussen und Kosten sind innert 30 Tagen nach der Zustellung mit beiliegendem Einzahlungsschein<br />
oder auf PC-Konto einzuzahlen.<br />
Wurde der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, dann muss sie vorerst nicht bezahlt<br />
werden. Bewährt sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, dann muss er die Geldstrafe definitiv nicht<br />
mehr bezahlen (Art. 45 StGB); macht er sich erneut strafbar, dann wird das Gericht entscheiden, ob er die Geldstrafe<br />
nachträglich bezahlen muss (Art. 46 StGB).<br />
Bussen sind in jedem Fall innert 30 Tagen zu bezahlen; werden sie schuldhaft nicht bezahlt, hat der Verurteilte ersatzweise<br />
die genannte Freiheitsstrafe zu verbüssen.<br />
Bei hohen Beträgen kann die Zahlungsfrist auf Gesuch erstreckt werden. Schriftlich begründete Gesuche sind zu<br />
richten an .