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Strafbefehl - KSBS

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(Logo)<br />

(Absenderangaben)<br />

Verfahrensnummer<br />

(Adresse)<br />

(Ort und Datum)<br />

<strong>Strafbefehl</strong><br />

Art. 352 StPO<br />

In der Strafsache<br />

Beschuldigte Person<br />

V1 Wahlverteidigung<br />

V2 Amtliche Verteidigung<br />

Straftatbestand<br />

Untersuchungshaft<br />

Sachverhalt<br />

V1 Widerruf<br />

In Anwendung von<br />

(Begründung betreffend Widerruf des bedingten Strafvollzuges oder der bedingten<br />

Entlassung, Art. 353 Abs. 1 lit. f StPO).<br />

Art. 40, V 41 Abs.1+2, V2 42 Abs.1+4, V4 44, V5 46 Abs.1, 47, V6 51 und<br />

Art. StGB; Art. 352 StPO;<br />

Kommentar [vko1]: Kurzbegründung<br />

gemäss Art.353 Abs.1 lit.f StPO<br />

Kommentar [vko2]: Artikel in Tabelle:<br />

einfacher auszufüllen<br />

wird erkannt:<br />

1. (Name) ist des (Straftatbestand) schuldig.<br />

2. V1 Die beschuldigte Person wird mit einer Geldstrafe von Tagessätzen zu je CHF<br />

, entsprechend CHF , bestraft.<br />

V2 Die beschuldigte Person wird mit einer Geldstrafe von Tagessätzen zu je CHF<br />

, entsprechend CHF , bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird im Umfang von<br />

Kommentar [vko3]: unbedingte<br />

Geldstrafe<br />

Kommentar [vko4]: teilbedingte<br />

Geldstrafe


2<br />

Jah-<br />

Tagessätzen teilweise aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von<br />

ren. Tagessätze zu je CHF , entsprechend CHF , sind zu bezahlen.<br />

V3 Die beschuldigte Person wird mit einer Geldstrafe von Tagessätzen zu je CHF<br />

, entsprechend CHF , bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter<br />

Ansetzung einer Probezeit von Jahren.<br />

V4 Die beschuldigte Person wird mit gemeinnütziger Arbeit von insgesamt Stunden<br />

bestraft. Für den Fall der Nichtleistung der gemeinnützigen Arbeit beträgt die Geldstrafe<br />

Tagessätze zu je CHF bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe Tage.<br />

3. Die beschuldigte Person wird zudem mit einer Busse von CHF , bestraft, bei schuldhaftem<br />

Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von Tagen.<br />

4. V1 Die mit Urteil vom bedingt ausgesprochene Geldstrafe von Tagessätzen zu<br />

je CHF , entsprechend CHF , wird widerrufen und vollziehbar erklärt.<br />

Kommentar [vko5]: bedingte Geldstrafe<br />

Kommentar [vko6]: nur unbedingte<br />

GA<br />

Kommentar [vko7]: bei bedingter GS<br />

gemäss Art.42 Abs.4 StGB<br />

V2 Auf den Widerruf der mit Urteil vom bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von<br />

Tagessätzen zu je CHF , entsprechend CHF , wird verzichtet, hingegen<br />

wird die Probezeit von Jahren um Jahr verlängert.<br />

5. Der bedingte Vollzug der mit Urteil vom ausgesprochenen Geldstrafe von Tagessätzen<br />

zu je CHF , entsprechend CHF , wird widerrufen und die beschuldigte<br />

Person im Sinne einer Gesamtstrafe bestraft<br />

V1 mit einer Geldstrafe von Tagessätzen zu je CHF , entsprechend CHF .<br />

Kommentar [vko8]: Variante Gesamtstrafe<br />

anstelle der Ziffern 2-4,<br />

Untervarianten analog Ziff.2 und 3<br />

V2 mit einer Geldstrafe von Tagessätzen zu je CHF , entsprechend CHF .<br />

Der Vollzug der Geldstrafe wird im Umfang von Tagessätzen teilweise aufgeschoben,<br />

unter Ansetzung einer Probezeit von Jahren. Tagessätze zu je CHF , entsprechend<br />

CHF , sind zu bezahlen.<br />

V3 mit einer Geldstrafe von Tagessätzen zu je CHF , entsprechend CHF .<br />

Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von<br />

Jahren.<br />

V4 mit gemeinnütziger Arbeit von insgesamt Stunden. Für den Fall der Nichtleistung<br />

der gemeinnützigen Arbeit beträgt die Geldstrafe Tagessätze zu je CHF bzw.<br />

die Ersatzfreiheitsstrafe Tage.<br />

V5 Die beschuldigte Person wird zudem mit einer Busse von CHF<br />

schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von<br />

6. Einziehung.<br />

7. Die Kosten des Verfahrens werden der beschuldigten Person auferlegt.<br />

8. Demgemäss hat die beschuldigte Person zu bezahlen:<br />

bestraft, bei<br />

Tagen.<br />

Kommentar [vko9]: bei bedingter GS<br />

gemäss Art.42 Abs.4 StGB<br />

CHF<br />

CHF<br />

CHF<br />

Busse<br />

Geldstrafe<br />

Geldstrafe aus Widerruf<br />

Staatsgebühr<br />

Besondere Auslagen<br />

V1 Untervarianten<br />

Kommentar [vko10]: vollziehbarer<br />

Anteil


3<br />

CHF<br />

Total<br />

9. Die beschuldigte Person wird bei der Anerkennung der Zivilforderung behaftet und verpflichtet,<br />

CHF zu bezahlen.<br />

10. Weitere Verfügungen bei Relevanz, z.B. "andere Massnahmen" nach Art.66 ff. StGB<br />

11. Zustellung an:<br />

-<br />

-<br />

Zustellung nach Eintritt der Rechtskraft an:<br />

- V1 Strafregister<br />

- V2 zum Vollzug der gemeinnützigen Arbeit.<br />

- V3 weitere je nach Konstellation<br />

Rechtsbehelf:<br />

Gegen den <strong>Strafbefehl</strong> können nach Art. 354 StPO die beschuldigte Person und weitere Betroffene bei der Staatsanwaltschaft<br />

innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben. Die Einsprachen sind zu begründen; ausgenommen ist<br />

die Einsprache der beschuldigten Person. Ohne gültige Einsprache wird der <strong>Strafbefehl</strong> zum rechtskräftigen und<br />

vollstreckbaren Urteil.<br />

Der Staatsanwalt:<br />

(Name)<br />

Erläuterungen:<br />

In Rechtskraft erwachsene Bussen und Kosten sind innert 30 Tagen nach der Zustellung mit beiliegendem Einzahlungsschein<br />

oder auf PC-Konto einzuzahlen.<br />

Wurde der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, dann muss sie vorerst nicht bezahlt<br />

werden. Bewährt sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, dann muss er die Geldstrafe definitiv nicht<br />

mehr bezahlen (Art. 45 StGB); macht er sich erneut strafbar, dann wird das Gericht entscheiden, ob er die Geldstrafe<br />

nachträglich bezahlen muss (Art. 46 StGB).<br />

Bussen sind in jedem Fall innert 30 Tagen zu bezahlen; werden sie schuldhaft nicht bezahlt, hat der Verurteilte ersatzweise<br />

die genannte Freiheitsstrafe zu verbüssen.<br />

Bei hohen Beträgen kann die Zahlungsfrist auf Gesuch erstreckt werden. Schriftlich begründete Gesuche sind zu<br />

richten an .

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