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KONFERENZ DER STRAFVERFOLGUNGSBEHÖRDEN ... - KSBS

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Delegiertenversammlung vom 17. und 18. 11. 2011 in Neuenburg Seite 6<br />

Nicola Corti, Kt. Tessin<br />

Nicolas Cruchet, Kt. Waadt<br />

Alberto Fabbri, Kt. Basel-Stadt<br />

Charles Fässler, Kt. Schwyz<br />

Michel-André Fels, Kt. Bern<br />

Claudio Riedi, Kt. Graubünden<br />

Marc Tappolet, Kt. Genf<br />

Eszter Tréfas, Kt. Basel-Landschaft<br />

Der Präsident schliesst den Bericht mit einem herzlichen Dank an seine Arbeitsgruppenmitglieder<br />

für das grosse Engagement und die tatkräftige Unterstützung.<br />

Benno Annen erkundigt sich zum gegenwärtigen Stand betreffend Formulare bei Abtretungen. Ist<br />

jeweils eine Abtretungs- und Übernahmeverfügung zu erlassen? Die Praxis der Kantone sei uneinheitlich.<br />

Daniel Burri erwidert, dass nur eine Übernahmeverfügung durch den übernehmenden<br />

Kanton zu erlassen sei.<br />

2.3. Wirtschaftskriminalität (Adrian Ettwein)<br />

Die Arbeitsgruppe versammelte sich in diesem Jahr bis zum heutigen Datum an 4 Sitzungen (dringende<br />

ad-hoc Sitzungen können jederzeit einberufen werden). Die Arbeitsgruppe behandelte, wie<br />

im vergangenen Jahr beschlossen, vor allem Themen im Zusammenhang mit der neuen StPO<br />

sowie der internationalen Rechtshilfe.<br />

NEUE StPO<br />

Wie erwartet, führte bzw. führt die neue StPO zu vielen neuen Fragestellungen. Im Vordergrund<br />

standen beispielsweise folgende Themen:<br />

Eröffnung bzw. Ausdehnung der Untersuchung gegen eine bestimmte Person, Zeitpunkt sowie<br />

Kriterien betr. die Frage, ab welchem Zeitpunkt das gegen Unbekannte Täterschaft geführte Verfahren<br />

gegen eine bestimmte Person zu eröffnen ist, ohne dass man sich der Unverwertbarkeit<br />

von Beweisen aussetzt (z.B. Teilnahmerechte des Beschuldigten bei Zeugeneinvernahmen gemäss<br />

Art. 147 Abs. 1 und 4 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO).<br />

Eröffnung mehrerer einzelner Untersuchungen (mehrere Fallnummern) gegen eine bestimmte<br />

Person zufolge mehrerer verschiedener Delikte?<br />

Akteineinsicht des Beschuldigten, Zeitpunkt, Einschränkungen (hierzu sind Entscheide der obersten<br />

kantonalen Gerichte von Zürich und Basel sowie der Bundesanwaltschaft ergangen. Der Entscheid<br />

aus Basel ist ans Bundesgericht und die Entscheide der Bundesanwaltschaft sind an das<br />

Bundesstrafgericht weitergezogen worden. Auf die Resultate wird mit Spannung gewartet).<br />

Die Möglichkeit von Einvernahmen mittels Videoaufnahme und anschliessender Transkription des<br />

Protokolls.<br />

Organisation und Durchführung der Parteirechte bei grossen und umfangreichen Verfahren (auch<br />

Massendelikte) mit sehr vielen Parteien, insbesondere sehr vielen Geschädigten, die sich teilweise<br />

auch im Ausland befinden.<br />

Vorgehen bei Verweigerung der Bank, Akten zu edieren, insbesondere mit der Begründung, sie<br />

würde sich sonst selbst belasten. Organisation und Durchführung einer Hausdurchsuchung bei<br />

einer Bank.

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