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KONFERENZ DER STRAFVERFOLGUNGSBEHÖRDEN ... - KSBS

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Delegiertenversammlung vom 17. und 18. 11. 2011 in Neuenburg Seite 10<br />

nach kantonalem System in Formulare mit Drop-Down-Felder oder in Formulare zum Ankreuzen<br />

hätten umprogrammiert werden sollen, was offenbar nicht geschehen ist. Dazu kommt, dass der<br />

Dienst in vielen Fällen nur ungenügende Angaben über die verfügende oder über die auswertende<br />

Behörde erhält, obwohl die Formulare die dafür nötigen Rubriken enthalten. Schliesslich fehlt ein<br />

einfaches Formular für technische Auskünfte; dort genügt die Verfügung an den Dienst, weil eine<br />

Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht nicht nötig ist. Diese Vorlage wird nächstens<br />

nachgeliefert.<br />

Sollte sich der Bedarf ergeben, nochmals gesamtschweizerische Änderungen an den Vorlagen<br />

vorzunehmen, dann bitte ich um entsprechende Aufträge.<br />

2.6. Forensische Medizin und Psychiatrie (Erich Kuhn)<br />

Im laufenden Jahr wurde Sabine Husi, stellvertretende Oberstaatsanwältin des Kantons Solothurn<br />

in die Arbeitsgruppe aufgenommen. Roger Forrer (TG), der vom Stimmvolk zum Stadtammann von<br />

Steckborn gewählt wurde trat, aus der Arbeitsgruppe, in der er seit 2006 mitwirkte, aus. Vom Thurgau<br />

oder aus der Ostschweiz wurde noch kein Ersatz gemeldet. Mitglieder der Arbeitsgruppe sind<br />

somit: Philippe Barboni (FR), Chiara Borelli (TI), Andreas Brunner (ZH), Pascal Flotron (BE), Rolf<br />

Grädel (BE), Sabine Husi (SO), Camilla Masson (VD), Esther Omlin (OW), Roland Schwyter (ZG)<br />

und Erich Kuhn (Leitung). Seit der letzten DV war keine Sitzung für die wenigen Anliegen an die<br />

Arbeitsgruppe nötig. Der Meinungsaustausch und die Beschlussfassung erfolgt per E-Mail.<br />

Der Vorstand beauftragte die Arbeitsgruppe die Frage zu klären, ob die psychiatrische Untersuchung<br />

zur Schuldfähigkeit nach Art. 251 StPO anders erfolge, insbesondere auf das Verfahren<br />

nach Art. 184 Abs. 3 StPO verzichtet werden könne, als die Begutachtung nach Art. 182 ff. StPO.<br />

Wäre sonst in Art 251 StPO nicht ein Verweis auf Art. 182 ff. nötig gewesen, wenn die Abklärung<br />

nach denselben Regeln erfolgen sollte? Die Arbeitsgruppe antwortete dem Vorstand derart, dass<br />

Art. 251 StPO festhalte, dass sich jemand der psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen habe,<br />

dass aber das Gutachten nach den Regeln von Art. 182 ff. StPO erfolge. Die Antwort stimmt mit<br />

der von Charles Haenni im BSK-StPO/JStPO vertretenen Ansicht überein.<br />

In einem Aufsatz in der Anwaltsrevue 1/2011 vertraten die Autoren Stephan Bernard/Anja Martina<br />

Binder die These, dass die Verteidigungsrechte beim Gespräch zwischen dem psychiatrischen<br />

Gutachter und dem Exploranden sowie bei dessen telefonischen Erhebungen gewährt werden<br />

müssten. Für ein Streitgespräch im plädoyer vom Juni 2011 delegierte der Präsident der <strong>KSBS</strong><br />

den Leiter dieser Arbeitsgruppe. Die Position, dass die Gespräche zwischen dem psychiatrischen<br />

Gutachter und der beschuldigten Person ohne Verteidigung erfolge, wurde mit Beschluss der III.<br />

Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Mai 2011 gestützt.<br />

Für die erfolgreich von der Arbeitsgruppe organisierten Risk-Assessment-Schulungen in den Jahren<br />

2005 und 2008 gibt es auch für das Jahr 2012 eine Nachfrage. Es war immer die Absicht, dass<br />

die Organisation dieser Kurse bei Bewährung einer Organisation übertragen werden sollen. Ich<br />

habe deshalb eine Anfrage zur Prüfung einer Durchführung durch den Leiter Fortbildung, Michel-<br />

André Fels (BE) an das CCFW stellen lassen. Die Antwort des CCFW steht noch aus.<br />

Das Dauerthema der Arbeitsgruppe, die Regelung der organisierten Suizidhilfe, scheint nicht lösbar<br />

zu sein. Der Bundesrat beschloss im Juni 2011 auf eine ausdrückliche Regelung zu verzichten<br />

und auch die ständerätliche Kommission entschied im Oktober 2011 einer Standesinitiative des<br />

Kantons Aargau und einer Initiative des Kantons Basel-Landschaft keine Folge zu leisten.<br />

Der Betriebsrat DNA, in den Roland Schwyter 2007 als Vertreter der <strong>KSBS</strong> aufgenommen wurde,<br />

ist wohl ein Papiertiger und wurde noch nie aktiv.<br />

Wir nehmen gerne Ihre Aufträge entgegen.<br />

Adrian Ettwein stellt die Frage nach der Akteneinsicht in psychiatrische Gutachten durch Dritte.<br />

Gemäss Erich Kuhn würde grundsätzlich keine Einsicht in persönliche Akten gegeben. Es könne<br />

aber Ausnahmen geben, wenn eine zivilrechtliche Forderung durch das Gutachten gestützt werden<br />

könnte.<br />

Hans-Ruedi Graf meldet Frau Sulzer als neues Mitglied in die AG.

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