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Bedingungen für die Teilnahme am electronic cash-System der ...

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<strong>Bedingungen</strong> für <strong>die</strong> <strong>Teilnahme</strong> <strong>am</strong><br />

<strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-<strong>System</strong> <strong>der</strong> deutschen Kreditwirtschaft<br />

(Händlerbedingungen)<br />

19<br />

manuell<br />

128 430.000 D1 (Fassung März 2013) - v1.6<br />

© Deutscher Sparkassenverlag - EHP 0510 604.03<br />

Fassung März 2013<br />

1. <strong>Teilnahme</strong> <strong>am</strong> <strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-<strong>System</strong> <strong>der</strong> deutschen<br />

Kreditwirtschaft<br />

Das Unternehmen ist berechtigt, <strong>am</strong> <strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-<strong>System</strong> <strong>der</strong> deutschen<br />

Kreditwirtschaft nach Maßgabe <strong>die</strong>ser <strong>Bedingungen</strong> teilzunehmen. Das<br />

<strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-<strong>System</strong> ermöglicht <strong>die</strong> bargeldlose Zahlung an automatisierten<br />

Kassen – <strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-Terminals. Vertragspartner des Händlers<br />

im Zus<strong>am</strong>menhang mit <strong>der</strong> Autorisierung je<strong>der</strong> einzelnen Zahlungstransaktion<br />

ist <strong>der</strong> jeweilige kartenausgebende Zahlungs<strong>die</strong>nstleister (siehe 5.). Die<br />

Ges<strong>am</strong>theit <strong>der</strong> <strong>am</strong> <strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-<strong>System</strong> teilnehmenden Zahlungs<strong>die</strong>nstleister<br />

wird im Folgenden als Kreditwirtschaft bezeichnet.<br />

2. Kartenakzeptanz<br />

An den <strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-Terminals des Unternehmens sind <strong>die</strong> von Zahlungs<strong>die</strong>nstleistern<br />

emittierten Debitkarten, <strong>die</strong> mit einem <strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-<br />

Zeichen gemäß Kap. 2.5 des Technischen Anhangs versehen sind, zu<br />

akzeptieren. Den Unternehmen bleibt es unbenommen, Rabatte zu gewähren<br />

o<strong>der</strong> einen Aufschlag auf den Barzahlungspreis und einen eventuellen<br />

Barauszahlungsbetrag (s. Nr. 13) vorzunehmen. Auf einen eventuellen Aufschlag<br />

muss <strong>der</strong> Karteninhaber vor einer Zahlung deutlich hingewiesen<br />

werden. Ein eventueller Aufschlag muss angemessen und an den tatsächlichen<br />

Kosten des Unternehmens ausgerichtet sein.<br />

Soweit <strong>die</strong> Kreditwirtschaft mit in an<strong>der</strong>en Staaten ansässigen Betreibern<br />

o<strong>der</strong> Teilnehmern garantierter und PIN-gestützter Debitkartensysteme<br />

(Kooperationspartner) entsprechende Kooperationsvereinbarungen getroffen<br />

hat, ist das Unternehmen verpflichtet, auch <strong>die</strong> im <strong>System</strong> eines Kooperationspartners<br />

von einem Zahlungs<strong>die</strong>nstleister ausgegebenen Debitkarten<br />

für <strong>die</strong> bargeldlose Zahlung an <strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-Terminals zu den im <strong>electronic</strong><br />

<strong>cash</strong>-<strong>System</strong> geltenden <strong>Bedingungen</strong> zu akzeptieren. Der Netzbetreiber<br />

wird das Unternehmen über <strong>die</strong> Debitkarten <strong>der</strong> Kooperationspartner, <strong>die</strong><br />

im Rahmen des <strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-<strong>System</strong>s zu akzeptieren sind, unterrichten<br />

und <strong>die</strong>se bei <strong>der</strong> technischen Abwicklung im Rahmen des <strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-<br />

<strong>System</strong>s berücksichtigen. Die Akzeptanz von Karten weiterer <strong>System</strong>e an<br />

<strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-Terminals ist hiervon nicht berührt, soweit sie <strong>die</strong> ordnungsgemäße<br />

Verarbeitung <strong>der</strong> im <strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-<strong>System</strong> zu akzeptierenden<br />

Karten nicht beeinträchtigt.<br />

3. Anschluss des Unternehmens an das Betreibernetz<br />

eines Netzbetreibers<br />

Die <strong>Teilnahme</strong> des Unternehmens <strong>am</strong> <strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-<strong>System</strong> setzt, sofern<br />

das Unternehmen nicht selbst <strong>die</strong> Aufgabe des Netzbetreibers übernimmt,<br />

den Anschluss an ein Betreibernetz auf <strong>der</strong> Grundlage einer geson<strong>der</strong>ten<br />

Vereinbarung zwischen dem Unternehmen und einem Netzbetreiber<br />

voraus. Aufgabe des Betreibernetzes ist, <strong>die</strong> <strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-Terminals mit<br />

den Autorisierungssystemen <strong>der</strong> Kreditwirtschaft, in denen <strong>die</strong> <strong>electronic</strong><br />

<strong>cash</strong>-Umsätze genehmigt werden, zu verbinden. Der Netzbetreiber ist für<br />

<strong>die</strong> Aufstellung <strong>der</strong> <strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-Terminals, <strong>der</strong>en Anschluss an den<br />

Betreiberrechner sowie <strong>der</strong>en technische Betreuung einschließlich <strong>der</strong> Einbringung<br />

von kryptografischen Schlüsseln verantwortlich. Sofern hierfür das<br />

Verfahren zur Online-Personalisierung von Terminal-Hardwaresicherheitsmodulen<br />

(OPT-Verfahren) zur Anwendung kommt, ist er für <strong>die</strong> Durchleitung<br />

von kryptografischen Schlüsseln im Rahmen jenes Verfahrens verantwortlich.<br />

Der Netzbetreiber hat sicherzustellen, dass das Betreibernetz <strong>die</strong><br />

von <strong>der</strong> Kreditwirtschaft vorgegebenen Sicherheitsanfor<strong>der</strong>ungen erfüllt.<br />

4. Austausch von für den Terminalbetrieb erfor<strong>der</strong>lichen<br />

kryptografischen Schlüsseln<br />

Zur Aufrechterhaltung <strong>der</strong> Sicherheit des <strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-<strong>System</strong>s besteht<br />

<strong>die</strong> Notwendigkeit, <strong>die</strong> kryptografischen Schlüssel in regelmäßigen Abständen<br />

o<strong>der</strong> anlassbezogen auszutauschen. Die für den Betrieb des Terminals<br />

erfor<strong>der</strong>lichen kryptografischen Schlüssel werden von <strong>der</strong> Kreditwirtschaft<br />

erstellt.<br />

Das Unternehmen ist verpflichtet, <strong>die</strong>se kryptografischen Schlüssel, so wie<br />

sie von <strong>der</strong> Kreditwirtschaft bereitgestellt werden, abzunehmen. Dies erfolgt<br />

über den Netzbetreiber. Sofern für <strong>die</strong> Einbringung das OPT-Verfahren Verwendung<br />

findet, schließt das Unternehmen hierzu eine entsprechende Vereinbarung<br />

mit einem von ihm gewählten Zahlungs<strong>die</strong>nstleister (Terminal-<br />

Zahlungs<strong>die</strong>nstleister) o<strong>der</strong> mit einem von <strong>die</strong>sem beauftragten<br />

Netzbetreiber.<br />

5. Umsatzautorisierung durch den kartenausgebenden<br />

Zahlungs<strong>die</strong>nstleister<br />

Der kartenausgebende Zahlungs<strong>die</strong>nstleister, <strong>der</strong> dem <strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-<strong>System</strong><br />

angeschlossen ist, gibt mit <strong>der</strong> positiven Autorisierung des Umsatzes <strong>die</strong><br />

Erklärung ab, dass er <strong>die</strong> For<strong>der</strong>ung in Höhe des <strong>am</strong> <strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-Terminal<br />

autorisierten Betrages (<strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-Umsatz) begleicht. Akzeptiert<br />

das Unternehmen an seinem <strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-Terminal <strong>die</strong> im <strong>System</strong> eines<br />

Kreissparkasse Heinsberg<br />

Dr.-Eberle-Platz 1, 41812 Erkelenz<br />

Kooperationspartners von einem Kreditinstitut ausgegebene Debitkarte, so<br />

gibt <strong>der</strong> kartenausgebende Zahlungs<strong>die</strong>nstleister im <strong>System</strong> des Kooperationspartners<br />

mit <strong>der</strong> positiven Autorisierung des Umsatzes <strong>die</strong> Erklärung ab,<br />

dass er <strong>die</strong> For<strong>der</strong>ung in Höhe des <strong>am</strong> <strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-Terminal autorisierten<br />

Betrages (<strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-Umsatz) begleicht. Voraussetzung für <strong>die</strong><br />

Begleichung des <strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-Umsatzes ist, dass das <strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-<br />

Terminal gegenüber dem Netzbetreiber zugelassen, nach den mit dem<br />

Netzbetreiber vereinbarten Verfahren betrieben wurde und <strong>die</strong> in Nr. 7<br />

genannten Anfor<strong>der</strong>ungen vom Unternehmen eingehalten wurden. Ist <strong>der</strong><br />

kartenausgebende Zahlungs<strong>die</strong>nstleister dem <strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-<strong>System</strong><br />

angeschlossen, ist weiterhin Voraussetzung, dass <strong>der</strong> <strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-<br />

Umsatz einem Zahlungs<strong>die</strong>nstleister des Händlers (Inkasso-Zahlungs<strong>die</strong>nstleister)<br />

innerhalb von 8 Tagen eingereicht wurde. Die Einreichung des<br />

<strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-Umsatzes durch das Unternehmen bei seinem Zahlungs<strong>die</strong>nstleister<br />

ist nicht Bestandteil <strong>der</strong> Autorisierung des Umsatzes durch den<br />

kartenausgebenden Zahlungs<strong>die</strong>nstleister gegenüber dem Unternehmen.<br />

Durch eine Stornierung des <strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-Umsatzes entfällt <strong>die</strong> Zahlungsverpflichtung<br />

des kartenausgebenden Zahlungs<strong>die</strong>nstleisters.<br />

Das angeschlossene Handels- und Dienstleistungsunternehmen ist verpflichtet,<br />

<strong>der</strong> Kreditwirtschaft auf Anfor<strong>der</strong>ung, <strong>die</strong> über den Netzbetreiber<br />

geleitet wird, näher spezifizierte Unterlagen bezüglich des rekl<strong>am</strong>ierten<br />

<strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-Umsatzes (z. B. Belegkopie, Händlerjournal) unverzüglich,<br />

spätestens aber innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Erhalt <strong>der</strong> Anfrage<br />

zur Verfügung zu stellen.<br />

6. Entgelte<br />

Für den Betrieb des <strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-<strong>System</strong>s und <strong>die</strong> Genehmigung <strong>der</strong><br />

<strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-Umsätze in den Autorisierungssystemen <strong>der</strong> Kreditwirtschaft<br />

o<strong>der</strong> im Autorisierungssystem eines Kooperationspartners wird dem<br />

Unternehmen<br />

– für <strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-Umsätze bis 25,56 € jeweils ein Entgelt in Höhe von<br />

0,08 € pro Umsatz<br />

– für <strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-Umsätze über 25,56 € jeweils ein Entgelt in Höhe von<br />

0,3% des <strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-Umsatzes<br />

berechnet. Zahlungs<strong>die</strong>nstleistern und Unternehmen bleibt es unbenommen,<br />

davon abweichende Vereinbarungen zu treffen. Für stornierte<br />

Umsätze wird kein Entgelt erhoben.<br />

Das dem jeweiligen kartenausgebenden Zahlungs<strong>die</strong>nstleister geschuldete<br />

Entgelt für das Unternehmen wird von dem Netzbetreiber ermittelt und über<br />

<strong>die</strong>sen periodisch an <strong>die</strong> kartenausgebenden Zahlungs<strong>die</strong>nstleister abgeführt.<br />

(Ab dem 01.02.2009 1 erfolgt <strong>die</strong> Abrechnung des dem jeweiligen kartenausgebenden<br />

Zahlungs<strong>die</strong>nstleister geschuldeten Entgelts unmittelbar<br />

im Zus<strong>am</strong>menhang mit dem Einzug des <strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-Umsatzes.)<br />

7. Betrieb von Terminals nach Maßgabe <strong>der</strong> Vorgaben des<br />

Technischen Anhangs<br />

Das Unternehmen wird <strong>die</strong> <strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-Terminals für <strong>die</strong> nach <strong>die</strong>sen<br />

<strong>Bedingungen</strong> zugelassenen Karten (Nr. 2) ausschließlich nach <strong>der</strong> im beigefügten<br />

Technischen Anhang formulierten „Betriebsanleitung“ betreiben.<br />

Die darin enthaltenen Anfor<strong>der</strong>ungen sind Bestandteil <strong>die</strong>ser <strong>Bedingungen</strong>.<br />

Um insbeson<strong>der</strong>e ein Ausspähen <strong>der</strong> PIN bei <strong>der</strong> Eingabe <strong>am</strong> Terminal<br />

auszuschließen, sind bei <strong>der</strong> Aufstellung von Terminals <strong>die</strong> im beigefügten<br />

Technischen Anhang aufgeführten Sicherheitsanfor<strong>der</strong>ungen zu beachten.<br />

Das Unternehmen hat alles zu unterlassen, was <strong>die</strong> Sicherheit o<strong>der</strong> den ordnungsgemäßen<br />

Ablauf des <strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-<strong>System</strong>s beeinträchtigen könnte.<br />

Für <strong>die</strong> <strong>Teilnahme</strong> <strong>am</strong> <strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-<strong>System</strong> dürfen nur Terminals eingesetzt<br />

werden, <strong>die</strong> über eine Zulassung <strong>der</strong> Kreditwirtschaft verfügen. Notwendige<br />

Anpassungen <strong>am</strong> Terminal sind nach Vorgabe <strong>der</strong> Kreditwirtschaft<br />

termingerecht umzusetzen, sodass geltende Zulassungsbestimmungen eingehalten<br />

werden. Nicht umgestellte Terminals dürfen nach Fristablauf nicht<br />

im <strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-Netz betrieben werden.<br />

8. Eingabe <strong>der</strong> persönlichen Geheimzahl (PIN) beim Bezahlvorgang<br />

Zur Bezahlung an <strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-Terminals ist neben <strong>der</strong> Karte <strong>die</strong> persönliche<br />

Geheimzahl (PIN) einzugeben. Die PIN darf nur durch den Karteninhaber<br />

eingegeben werden.<br />

9. Zutrittsgewährung<br />

Das Unternehmen gewährleistet, dass Beauftragte <strong>der</strong> Kreditwirtschaft auf<br />

Wunsch Zutritt zu den <strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-Terminals erhalten und <strong>die</strong>se überprüfen<br />

können.<br />

1 Das Datum für das Inkrafttreten <strong>der</strong> integrierten Entgeltabrechnung – ursprünglich war<br />

insoweit <strong>der</strong> 01.02.2009 vorgesehen – ist aufgrund einer entsprechenden Än<strong>der</strong>ungsvereinbarung<br />

zwischen den Vertragspartnern bis auf Weiteres zunächst ausgesetzt.<br />

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<strong>Bedingungen</strong> für <strong>die</strong> <strong>Teilnahme</strong> <strong>am</strong> <strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-<strong>System</strong> <strong>der</strong> deutschen Kreditwirtschaft (Händlerbedingungen)<br />

10. Einzug von <strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-Umsätzen<br />

Der Einzug <strong>der</strong> <strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-Umsätze erfolgt aufgrund geson<strong>der</strong>ter Vereinbarungen<br />

zwischen dem Unternehmen und dem gewählten Zahlungs<strong>die</strong>nstleister<br />

und ist nicht Gegenstand <strong>die</strong>ser <strong>Bedingungen</strong>. Der Netzbetreiber<br />

hat sich bereit erklärt, das Unternehmen bei <strong>der</strong> Abwicklung des Zahlungsverkehrs<br />

dadurch zu unterstützen, dass er aus den <strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>bzw.<br />

Umsätzen des Unternehmens Lastschriftdateien erstellt und <strong>die</strong>se<br />

unter an<strong>der</strong>em<br />

– entwe<strong>der</strong> dem Unternehmen zur Einreichung bei seinem kontoführenden<br />

Zahlungs<strong>die</strong>nstleister bzw. einer von <strong>die</strong>sem benannten Zentralstelle zur<br />

Verfügung stellt,<br />

– <strong>die</strong> Einreichung beim kontoführenden Zahlungs<strong>die</strong>nstleister des Unternehmens<br />

in dessen Auftrag selbst vornimmt o<strong>der</strong><br />

– nach Abtretung <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung durch das Unternehmen seinem kontoführenden<br />

Zahlungs<strong>die</strong>nstleister zur Einziehung übergibt.<br />

11. Aufbewahrungsfristen<br />

Das Unternehmen wird <strong>die</strong> Händlerjournale von <strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-Terminals,<br />

ungeachtet <strong>der</strong> gesetzlichen Aufbewahrungsfristen, für mindestens 15<br />

Monate aufbewahren und auf Verlangen dem Inkasso-Zahlungs<strong>die</strong>nstleister,<br />

über das <strong>der</strong> <strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-Umsatz eingezogen wurde, zur Verfügung<br />

stellen. Einwendungen und sonstige Beanstandungen von Karteninhabern<br />

nach Nr. 2 Satz 1, <strong>die</strong> das Vertragsverhältnis mit dem Unternehmen betreffen,<br />

werden unmittelbar gegenüber dem Unternehmen geltend gemacht.<br />

12. Akzeptanzzeichen<br />

Das Unternehmen hat auf das <strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-<strong>System</strong> mit einem zur Verfügung<br />

gestellten Zeichen gemäß Kap. 2.5 des Technischen Anhangs und<br />

auf <strong>die</strong> Akzeptanz von Karten <strong>der</strong> Kooperationspartner mit dem zur Verfügung<br />

gestellten EAPS-Zeichen gemäß Kap. 2.6 des Technischen Anhangs<br />

zu den Händlerbedingungen deutlich hinzuweisen. Dabei darf das Unternehmen<br />

einen Zahlungs<strong>die</strong>nstleister o<strong>der</strong> eine Gruppe von Zahlungs<strong>die</strong>nstleistern<br />

werblich nicht herausstellen.<br />

13. Son<strong>der</strong>bestimmungen für <strong>die</strong> Auszahlung von Bargeld<br />

durch den Händler<br />

Falls ein Händler im Rahmen des <strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-Verfahrens <strong>die</strong> Möglichkeit<br />

<strong>der</strong> Bargeldauszahlung anbietet, gelten dafür zusätzlich folgende<br />

Bestimmungen:<br />

– Die Auszahlung von Bargeld ist nur in Verbindung mit einer <strong>electronic</strong><br />

<strong>cash</strong>-Transaktion zur Bezahlung von Waren und Dienstleistungen des<br />

Händlers zulässig. Die Höhe <strong>der</strong> <strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-Transaktion soll mindestens<br />

20,00 € betragen.<br />

– Die Auszahlung von Bargeld erfolgt ausschließlich aufgrund einer zwingenden<br />

Autorisierung des angefor<strong>der</strong>ten Betrages durch den kartenausgebenden<br />

Zahlungs<strong>die</strong>nstleister.<br />

– Vorbehaltlich eines hinreichenden Bargeldbestandes in <strong>der</strong> Kasse ist <strong>der</strong><br />

Händler an das Ergebnis <strong>der</strong> Autorisierung des Zahlungs<strong>die</strong>nstleisters<br />

gebunden.<br />

– Die Barauszahlung darf höchstens 200,00 € betragen.<br />

– Der Händler wird hinsichtlich des Angebotes <strong>der</strong> Auszahlung von Bargeld<br />

keine Differenzierung zwischen Karteninhabern verschiedener kartenausgeben<strong>der</strong><br />

Zahlungs<strong>die</strong>nstleister vornehmen. Dabei kann <strong>der</strong> Händler den<br />

jeweiligen Bargeldbestand in <strong>der</strong> Kasse berücksichtigen.<br />

14. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Bedingungen</strong><br />

Än<strong>der</strong>ungen <strong>die</strong>ser <strong>Bedingungen</strong> werden dem Unternehmen schriftlich<br />

bekannt gegeben. Ist mit dem Unternehmen ein elektronischer Kommunikationsweg<br />

vereinbart, können <strong>die</strong> Än<strong>der</strong>ungen auch auf <strong>die</strong>sem Wege übermittelt<br />

werden, wenn <strong>die</strong> Art <strong>der</strong> Übermittlung es dem Unternehmen erlaubt,<br />

<strong>die</strong> Än<strong>der</strong>ungen in lesbarer Form zu speichern o<strong>der</strong> auszudrucken. Sie<br />

gelten als genehmigt, wenn das Unternehmen nicht schriftlich o<strong>der</strong> auf dem<br />

vereinbarten elektronischen Weg Wi<strong>der</strong>spruch erhebt. Auf <strong>die</strong>se Folge wird<br />

das Unternehmen bei <strong>der</strong> Bekanntgabe <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung beson<strong>der</strong>s hingewiesen.<br />

Das Unternehmen muss den Wi<strong>der</strong>spruch innerhalb von sechs<br />

Wochen nach Bekanntgabe <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung an seinen kontoführenden Zahlungs<strong>die</strong>nstleister<br />

absenden.<br />

15. Rechtswahl, Gerichtsstand und Sprache<br />

Diese <strong>Bedingungen</strong> und ihre Anlagen unterliegen dem Recht <strong>der</strong> Bundesrepublik<br />

Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für Auseinan<strong>der</strong>setzungen,<br />

<strong>die</strong> <strong>die</strong>se <strong>Bedingungen</strong> betreffen, ist Berlin. Ein beklagter Zahlungs<strong>die</strong>nstleister<br />

und das Unternehmen können auch an ihrem Geschäftssitz<br />

verklagt werden. Bei Übersetzungen ist jeweils <strong>die</strong> Fassung in deutscher<br />

Sprache verbindlich.<br />

Anlage:<br />

– Technischer Anhang zu den Händlerbedingungen<br />

128 430.000 D1 (Fassung März 2013) - v1.6<br />

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Technischer Anhang zu den "<strong>Bedingungen</strong> für <strong>die</strong> <strong>Teilnahme</strong> <strong>am</strong> <strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-<strong>System</strong> <strong>der</strong> deutschen Kreditwirtschaft (Händlerbedingungen)"<br />

128 430.000 D1 (Fassung März 2013) - v1.6<br />

1. Zugelassene Karten<br />

An Terminals des <strong>electronic</strong>-<strong>cash</strong>-<strong>System</strong>s <strong>der</strong> deutschen Kreditwirtschaft<br />

können von deutschen Kreditinstituten herausgegebene Karten, <strong>die</strong> mit<br />

einem <strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-Zeichen gemäß Kap. 2.5 versehen sind, eingesetzt<br />

werden.<br />

2. Betriebsanleitung<br />

2.1 Sicherheitsanfor<strong>der</strong>ungen (Sichtschutz)<br />

Die <strong>System</strong>sicherheit wird grundsätzlich durch den Netzbetreiber<br />

gewährleistet.<br />

Der Händler trägt seinerseits durch geeignete Maßnahmen zum Sichtschutz<br />

dazu bei, eine unbeobachtete Eingabe <strong>der</strong> Geheimzahl des Kunden<br />

zu gewährleisten. Hierzu zählen insbeson<strong>der</strong>e:<br />

– Der Standort <strong>der</strong> Kundenbe<strong>die</strong>neinheit sollte so gewählt und gestaltet<br />

werden, dass <strong>der</strong> Sichtschutz zus<strong>am</strong>men mit dem Körper des Kunden<br />

eine optimale Abschirmung <strong>der</strong> Eingabe ermöglicht.<br />

– Handgeräte sollten dem Kunden in <strong>die</strong> Hand gegeben werden.<br />

– Tischgeräte sollten verschiebbar sein, sodass sich <strong>der</strong> Kunde auf wechselnde<br />

Verhältnisse einstellen kann.<br />

– Videok<strong>am</strong>eras und Spiegel sollten so aufgestellt werden, dass <strong>die</strong> PIN-<br />

Eingabe mit ihrer Hilfe nicht beobachtet werden kann.<br />

– Vor dem Eingabegerät sollten Abstandszonen eingerichtet werden.<br />

2.2 Allgemeine Anfor<strong>der</strong>ungen an Terminals<br />

Der Netzbetreiber ist verpflichtet, nur Terminals an sein Netz anzuschließen,<br />

<strong>die</strong> den Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Kreditwirtschaft genügen (vgl. Ziffer 3 <strong>der</strong><br />

Händlerbedingungen). Diese beschränken sich auf<br />

– den reibungslosen Ablauf <strong>der</strong> Transaktionen unter Einhaltung weniger<br />

Grundfunktionen,<br />

– <strong>die</strong> Gestaltung <strong>der</strong> sogenannten Kundenschnittstelle (Display/Kundenbelege/PIN-Eingabetastatur),<br />

um ein einheitliches Erscheinungsbild des<br />

<strong>System</strong>s zu gewährleisten, und insbeson<strong>der</strong>e<br />

– <strong>die</strong> <strong>System</strong>sicherheit, <strong>die</strong> <strong>die</strong> sichere Übertragung von Kaufdaten und persönlicher<br />

Geheimzahl (PIN) durch Einsatz geeigneter Soft- und Hardware<br />

gewährleistet.<br />

2.3 Ablauf von <strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-Transaktionen<br />

Ein <strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-Terminal umfasst folgende Komponenten, <strong>die</strong> in einem<br />

o<strong>der</strong> verschiedenen Geräten angeordnet sein können:<br />

– Kundenbe<strong>die</strong>neinheit zur Eingabe <strong>der</strong> persönlichen Geheimzahl,<br />

– Kartenleser zum Übernehmen <strong>der</strong> Karten-Daten (Magnetstreifen/Chip),<br />

– Händlereinheit für Be<strong>die</strong>nungshandlungen des Kassenpersonals,<br />

– Drucker zum Ausgeben <strong>der</strong> Kundenbelege.<br />

Bei be<strong>die</strong>nten Terminals werden Zahlungen unter Mitwirkung des Kassenpersonals<br />

abgewickelt, bei unbe<strong>die</strong>nten (Waren- und Tankautomaten) ausschließlich<br />

durch den Kunden.<br />

Das Terminal muss <strong>die</strong> Funktionen<br />

– Autorisierung (Genehmigung) und<br />

– automatische Stornierung (Annullierung ohne Mitwirkung des Händlers<br />

o<strong>der</strong> des Kunden)<br />

von bargeldlosen Zahlungen unterstützen können. Die Funktion <strong>der</strong> manuellen<br />

Stornierung (Rückgängigmachen unter Mitwirkung des Händlers und/<br />

o<strong>der</strong> Kunden) ist optional und hängt von <strong>der</strong> Unterstützung durch den Netzbetreiber<br />

ab.<br />

Der Zahlungsvorgang läuft in folgenden Schritten ab (empfohlene<br />

Reihenfolge):<br />

1. Karte einstecken/durchziehen<br />

2. Leistung auswählen (nur bei unbe<strong>die</strong>nten Terminals)<br />

3. Betrag bestätigen<br />

4. Geheimzahl eingeben<br />

5. Geheimzahl bestätigen<br />

6. Anzeige des Ergebnisses<br />

7. Karte entnehmen (Chipkartenleser)<br />

Alternativ können Schritt 3 und Schritt 5 gleichzeitig und nach Schritt 4 ausgeführt<br />

werden (kombinierte Bestätigung), wenn <strong>der</strong> Betrag, <strong>die</strong> Eingabemaske<br />

für <strong>die</strong> Geheimzahl und <strong>die</strong> Auffor<strong>der</strong>ung zur Bestätigung zus<strong>am</strong>men<br />

angezeigt werden.<br />

Alle im Terminal ablaufenden Vorgänge müssen im Händlerjournal protokolliert<br />

werden, das auch elektronisch im Hintergrund geführt werden kann.<br />

Nach jedem Be<strong>die</strong>nungsschritt muss <strong>der</strong> Kunde einen Vorgang abbrechen<br />

o<strong>der</strong> korrigieren können. Die letzte Bestätigung muss durch ihn erfolgen.<br />

2.4 Beschreibung <strong>der</strong> Kundenschnittstelle<br />

Die Kundenschnittstelle des Terminals umfasst<br />

– <strong>die</strong> Anzeige-Einrichtung (Display an <strong>der</strong> Kundeneinheit) und<br />

– <strong>die</strong> Belegausgabe.<br />

Das Display informiert den Kunden unmittelbar über den Abschluss eines<br />

Vorgangs.<br />

Folgende Texte sind vorgesehen:<br />

Zahlung erfolgt<br />

Betrag storniert<br />

Zahlung nicht möglich Storno nicht möglich<br />

Geheimzahl falsch Geheimzahl zu oft falsch<br />

Karte nicht zugelassen Karte ungültig<br />

Karte verfallen<br />

<strong>System</strong>fehler<br />

Der dem Kunden bei erfolgreich abgeschlossenen Vorgängen – Autorisierungen<br />

und manuelle Stornierungen – ausgehändigte Beleg muss mindestens<br />

folgende Angaben enthalten:<br />

a) Online-Transaktionen:<br />

"Kartenzahlung"<br />

– fester Text<br />

Händlerbezeichnung, -ort<br />

N<strong>am</strong>e des Zahlungssystems – Empfehlung: "<strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>"<br />

Nummer des Terminals<br />

Datum/Uhrzeit<br />

ec-Nummer<br />

– zusätzliche Identifikation des Vorgangs<br />

Bankleitzahl<br />

Kontonummer<br />

– bei Terminals vom Typ "Tankautomat"<br />

"#...#" (letzte vier Stellen <strong>der</strong> Kontonummer)<br />

Maximalbetrag<br />

– nur bei unbe<strong>die</strong>nten Terminals des Typs<br />

"Tankautomat"<br />

Betrag<br />

– Zahlungsbetrag<br />

o<strong>der</strong> Storno<br />

– stornierter Betrag<br />

AID-Par<strong>am</strong>eter<br />

– Wert aus <strong>der</strong> Autorisierungsantwort<br />

Autorisierungsmerkmal – Zeichen für erfolgte Genehmigung<br />

"Zahlung erfolgt"<br />

– Text bei genehmigten Zahlungen<br />

"Betrag storniert"<br />

– Text bei erfolgreichen Stornierungen<br />

b) Offline-Transaktionen des Chips (zusätzliche Angaben):<br />

Kartennummer<br />

Kartenfolgenummer<br />

Verfalldatum<br />

Storno-ID<br />

– Identifikation des Storno im Chip<br />

Die aufgeführten Angaben sind im Falle von Kundenrekl<strong>am</strong>ationen von<br />

Bedeutung. Bei nicht erfolgreichen Vorgängen können Belege erzeugt<br />

werden, <strong>die</strong> keine Genehmigungsinformationen enthalten dürfen (AID-Par./<br />

Aut.-Merkmal bzw. Par<strong>am</strong>./Trans.-Zertifikat). Statt "Zahlung erfolgt" bzw.<br />

"Betrag storniert" ist ein Fehlertext zu drucken.<br />

2.5 <strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-Piktogr<strong>am</strong>me<br />

Mindestens das abgebildete Piktogr<strong>am</strong>m "<strong>electronic</strong> <strong>cash</strong> PIN-Pad" o<strong>der</strong><br />

"girocard" ist als Akzeptanzzeichen im Kassenbereich zu verwenden. Bei<br />

neu eingerichteten Kassen-Standorten ist lediglich "girocard" als Akzeptanzzeichen<br />

zu verwenden.<br />

ec <strong>electronic</strong> <strong>cash</strong> <strong>electronic</strong> <strong>cash</strong> PIN-Pad girocard<br />

2.6 EAPS-Zeichen<br />

Bei neu eingerichteten Kassen-Standorten ist das EAPS-Zeichen im Kassenbereich<br />

zusätzlich zur Regelung unter 2.5 zu verwenden.<br />

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