Bedingungen für die Teilnahme am electronic cash-System der ...
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<strong>Bedingungen</strong> für <strong>die</strong> <strong>Teilnahme</strong> <strong>am</strong><br />
<strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-<strong>System</strong> <strong>der</strong> deutschen Kreditwirtschaft<br />
(Händlerbedingungen)<br />
19<br />
manuell<br />
128 430.000 D1 (Fassung März 2013) - v1.6<br />
© Deutscher Sparkassenverlag - EHP 0510 604.03<br />
Fassung März 2013<br />
1. <strong>Teilnahme</strong> <strong>am</strong> <strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-<strong>System</strong> <strong>der</strong> deutschen<br />
Kreditwirtschaft<br />
Das Unternehmen ist berechtigt, <strong>am</strong> <strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-<strong>System</strong> <strong>der</strong> deutschen<br />
Kreditwirtschaft nach Maßgabe <strong>die</strong>ser <strong>Bedingungen</strong> teilzunehmen. Das<br />
<strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-<strong>System</strong> ermöglicht <strong>die</strong> bargeldlose Zahlung an automatisierten<br />
Kassen – <strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-Terminals. Vertragspartner des Händlers<br />
im Zus<strong>am</strong>menhang mit <strong>der</strong> Autorisierung je<strong>der</strong> einzelnen Zahlungstransaktion<br />
ist <strong>der</strong> jeweilige kartenausgebende Zahlungs<strong>die</strong>nstleister (siehe 5.). Die<br />
Ges<strong>am</strong>theit <strong>der</strong> <strong>am</strong> <strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-<strong>System</strong> teilnehmenden Zahlungs<strong>die</strong>nstleister<br />
wird im Folgenden als Kreditwirtschaft bezeichnet.<br />
2. Kartenakzeptanz<br />
An den <strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-Terminals des Unternehmens sind <strong>die</strong> von Zahlungs<strong>die</strong>nstleistern<br />
emittierten Debitkarten, <strong>die</strong> mit einem <strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-<br />
Zeichen gemäß Kap. 2.5 des Technischen Anhangs versehen sind, zu<br />
akzeptieren. Den Unternehmen bleibt es unbenommen, Rabatte zu gewähren<br />
o<strong>der</strong> einen Aufschlag auf den Barzahlungspreis und einen eventuellen<br />
Barauszahlungsbetrag (s. Nr. 13) vorzunehmen. Auf einen eventuellen Aufschlag<br />
muss <strong>der</strong> Karteninhaber vor einer Zahlung deutlich hingewiesen<br />
werden. Ein eventueller Aufschlag muss angemessen und an den tatsächlichen<br />
Kosten des Unternehmens ausgerichtet sein.<br />
Soweit <strong>die</strong> Kreditwirtschaft mit in an<strong>der</strong>en Staaten ansässigen Betreibern<br />
o<strong>der</strong> Teilnehmern garantierter und PIN-gestützter Debitkartensysteme<br />
(Kooperationspartner) entsprechende Kooperationsvereinbarungen getroffen<br />
hat, ist das Unternehmen verpflichtet, auch <strong>die</strong> im <strong>System</strong> eines Kooperationspartners<br />
von einem Zahlungs<strong>die</strong>nstleister ausgegebenen Debitkarten<br />
für <strong>die</strong> bargeldlose Zahlung an <strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-Terminals zu den im <strong>electronic</strong><br />
<strong>cash</strong>-<strong>System</strong> geltenden <strong>Bedingungen</strong> zu akzeptieren. Der Netzbetreiber<br />
wird das Unternehmen über <strong>die</strong> Debitkarten <strong>der</strong> Kooperationspartner, <strong>die</strong><br />
im Rahmen des <strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-<strong>System</strong>s zu akzeptieren sind, unterrichten<br />
und <strong>die</strong>se bei <strong>der</strong> technischen Abwicklung im Rahmen des <strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-<br />
<strong>System</strong>s berücksichtigen. Die Akzeptanz von Karten weiterer <strong>System</strong>e an<br />
<strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-Terminals ist hiervon nicht berührt, soweit sie <strong>die</strong> ordnungsgemäße<br />
Verarbeitung <strong>der</strong> im <strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-<strong>System</strong> zu akzeptierenden<br />
Karten nicht beeinträchtigt.<br />
3. Anschluss des Unternehmens an das Betreibernetz<br />
eines Netzbetreibers<br />
Die <strong>Teilnahme</strong> des Unternehmens <strong>am</strong> <strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-<strong>System</strong> setzt, sofern<br />
das Unternehmen nicht selbst <strong>die</strong> Aufgabe des Netzbetreibers übernimmt,<br />
den Anschluss an ein Betreibernetz auf <strong>der</strong> Grundlage einer geson<strong>der</strong>ten<br />
Vereinbarung zwischen dem Unternehmen und einem Netzbetreiber<br />
voraus. Aufgabe des Betreibernetzes ist, <strong>die</strong> <strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-Terminals mit<br />
den Autorisierungssystemen <strong>der</strong> Kreditwirtschaft, in denen <strong>die</strong> <strong>electronic</strong><br />
<strong>cash</strong>-Umsätze genehmigt werden, zu verbinden. Der Netzbetreiber ist für<br />
<strong>die</strong> Aufstellung <strong>der</strong> <strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-Terminals, <strong>der</strong>en Anschluss an den<br />
Betreiberrechner sowie <strong>der</strong>en technische Betreuung einschließlich <strong>der</strong> Einbringung<br />
von kryptografischen Schlüsseln verantwortlich. Sofern hierfür das<br />
Verfahren zur Online-Personalisierung von Terminal-Hardwaresicherheitsmodulen<br />
(OPT-Verfahren) zur Anwendung kommt, ist er für <strong>die</strong> Durchleitung<br />
von kryptografischen Schlüsseln im Rahmen jenes Verfahrens verantwortlich.<br />
Der Netzbetreiber hat sicherzustellen, dass das Betreibernetz <strong>die</strong><br />
von <strong>der</strong> Kreditwirtschaft vorgegebenen Sicherheitsanfor<strong>der</strong>ungen erfüllt.<br />
4. Austausch von für den Terminalbetrieb erfor<strong>der</strong>lichen<br />
kryptografischen Schlüsseln<br />
Zur Aufrechterhaltung <strong>der</strong> Sicherheit des <strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-<strong>System</strong>s besteht<br />
<strong>die</strong> Notwendigkeit, <strong>die</strong> kryptografischen Schlüssel in regelmäßigen Abständen<br />
o<strong>der</strong> anlassbezogen auszutauschen. Die für den Betrieb des Terminals<br />
erfor<strong>der</strong>lichen kryptografischen Schlüssel werden von <strong>der</strong> Kreditwirtschaft<br />
erstellt.<br />
Das Unternehmen ist verpflichtet, <strong>die</strong>se kryptografischen Schlüssel, so wie<br />
sie von <strong>der</strong> Kreditwirtschaft bereitgestellt werden, abzunehmen. Dies erfolgt<br />
über den Netzbetreiber. Sofern für <strong>die</strong> Einbringung das OPT-Verfahren Verwendung<br />
findet, schließt das Unternehmen hierzu eine entsprechende Vereinbarung<br />
mit einem von ihm gewählten Zahlungs<strong>die</strong>nstleister (Terminal-<br />
Zahlungs<strong>die</strong>nstleister) o<strong>der</strong> mit einem von <strong>die</strong>sem beauftragten<br />
Netzbetreiber.<br />
5. Umsatzautorisierung durch den kartenausgebenden<br />
Zahlungs<strong>die</strong>nstleister<br />
Der kartenausgebende Zahlungs<strong>die</strong>nstleister, <strong>der</strong> dem <strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-<strong>System</strong><br />
angeschlossen ist, gibt mit <strong>der</strong> positiven Autorisierung des Umsatzes <strong>die</strong><br />
Erklärung ab, dass er <strong>die</strong> For<strong>der</strong>ung in Höhe des <strong>am</strong> <strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-Terminal<br />
autorisierten Betrages (<strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-Umsatz) begleicht. Akzeptiert<br />
das Unternehmen an seinem <strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-Terminal <strong>die</strong> im <strong>System</strong> eines<br />
Kreissparkasse Heinsberg<br />
Dr.-Eberle-Platz 1, 41812 Erkelenz<br />
Kooperationspartners von einem Kreditinstitut ausgegebene Debitkarte, so<br />
gibt <strong>der</strong> kartenausgebende Zahlungs<strong>die</strong>nstleister im <strong>System</strong> des Kooperationspartners<br />
mit <strong>der</strong> positiven Autorisierung des Umsatzes <strong>die</strong> Erklärung ab,<br />
dass er <strong>die</strong> For<strong>der</strong>ung in Höhe des <strong>am</strong> <strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-Terminal autorisierten<br />
Betrages (<strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-Umsatz) begleicht. Voraussetzung für <strong>die</strong><br />
Begleichung des <strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-Umsatzes ist, dass das <strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-<br />
Terminal gegenüber dem Netzbetreiber zugelassen, nach den mit dem<br />
Netzbetreiber vereinbarten Verfahren betrieben wurde und <strong>die</strong> in Nr. 7<br />
genannten Anfor<strong>der</strong>ungen vom Unternehmen eingehalten wurden. Ist <strong>der</strong><br />
kartenausgebende Zahlungs<strong>die</strong>nstleister dem <strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-<strong>System</strong><br />
angeschlossen, ist weiterhin Voraussetzung, dass <strong>der</strong> <strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-<br />
Umsatz einem Zahlungs<strong>die</strong>nstleister des Händlers (Inkasso-Zahlungs<strong>die</strong>nstleister)<br />
innerhalb von 8 Tagen eingereicht wurde. Die Einreichung des<br />
<strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-Umsatzes durch das Unternehmen bei seinem Zahlungs<strong>die</strong>nstleister<br />
ist nicht Bestandteil <strong>der</strong> Autorisierung des Umsatzes durch den<br />
kartenausgebenden Zahlungs<strong>die</strong>nstleister gegenüber dem Unternehmen.<br />
Durch eine Stornierung des <strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-Umsatzes entfällt <strong>die</strong> Zahlungsverpflichtung<br />
des kartenausgebenden Zahlungs<strong>die</strong>nstleisters.<br />
Das angeschlossene Handels- und Dienstleistungsunternehmen ist verpflichtet,<br />
<strong>der</strong> Kreditwirtschaft auf Anfor<strong>der</strong>ung, <strong>die</strong> über den Netzbetreiber<br />
geleitet wird, näher spezifizierte Unterlagen bezüglich des rekl<strong>am</strong>ierten<br />
<strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-Umsatzes (z. B. Belegkopie, Händlerjournal) unverzüglich,<br />
spätestens aber innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Erhalt <strong>der</strong> Anfrage<br />
zur Verfügung zu stellen.<br />
6. Entgelte<br />
Für den Betrieb des <strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-<strong>System</strong>s und <strong>die</strong> Genehmigung <strong>der</strong><br />
<strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-Umsätze in den Autorisierungssystemen <strong>der</strong> Kreditwirtschaft<br />
o<strong>der</strong> im Autorisierungssystem eines Kooperationspartners wird dem<br />
Unternehmen<br />
– für <strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-Umsätze bis 25,56 € jeweils ein Entgelt in Höhe von<br />
0,08 € pro Umsatz<br />
– für <strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-Umsätze über 25,56 € jeweils ein Entgelt in Höhe von<br />
0,3% des <strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-Umsatzes<br />
berechnet. Zahlungs<strong>die</strong>nstleistern und Unternehmen bleibt es unbenommen,<br />
davon abweichende Vereinbarungen zu treffen. Für stornierte<br />
Umsätze wird kein Entgelt erhoben.<br />
Das dem jeweiligen kartenausgebenden Zahlungs<strong>die</strong>nstleister geschuldete<br />
Entgelt für das Unternehmen wird von dem Netzbetreiber ermittelt und über<br />
<strong>die</strong>sen periodisch an <strong>die</strong> kartenausgebenden Zahlungs<strong>die</strong>nstleister abgeführt.<br />
(Ab dem 01.02.2009 1 erfolgt <strong>die</strong> Abrechnung des dem jeweiligen kartenausgebenden<br />
Zahlungs<strong>die</strong>nstleister geschuldeten Entgelts unmittelbar<br />
im Zus<strong>am</strong>menhang mit dem Einzug des <strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-Umsatzes.)<br />
7. Betrieb von Terminals nach Maßgabe <strong>der</strong> Vorgaben des<br />
Technischen Anhangs<br />
Das Unternehmen wird <strong>die</strong> <strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-Terminals für <strong>die</strong> nach <strong>die</strong>sen<br />
<strong>Bedingungen</strong> zugelassenen Karten (Nr. 2) ausschließlich nach <strong>der</strong> im beigefügten<br />
Technischen Anhang formulierten „Betriebsanleitung“ betreiben.<br />
Die darin enthaltenen Anfor<strong>der</strong>ungen sind Bestandteil <strong>die</strong>ser <strong>Bedingungen</strong>.<br />
Um insbeson<strong>der</strong>e ein Ausspähen <strong>der</strong> PIN bei <strong>der</strong> Eingabe <strong>am</strong> Terminal<br />
auszuschließen, sind bei <strong>der</strong> Aufstellung von Terminals <strong>die</strong> im beigefügten<br />
Technischen Anhang aufgeführten Sicherheitsanfor<strong>der</strong>ungen zu beachten.<br />
Das Unternehmen hat alles zu unterlassen, was <strong>die</strong> Sicherheit o<strong>der</strong> den ordnungsgemäßen<br />
Ablauf des <strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-<strong>System</strong>s beeinträchtigen könnte.<br />
Für <strong>die</strong> <strong>Teilnahme</strong> <strong>am</strong> <strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-<strong>System</strong> dürfen nur Terminals eingesetzt<br />
werden, <strong>die</strong> über eine Zulassung <strong>der</strong> Kreditwirtschaft verfügen. Notwendige<br />
Anpassungen <strong>am</strong> Terminal sind nach Vorgabe <strong>der</strong> Kreditwirtschaft<br />
termingerecht umzusetzen, sodass geltende Zulassungsbestimmungen eingehalten<br />
werden. Nicht umgestellte Terminals dürfen nach Fristablauf nicht<br />
im <strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-Netz betrieben werden.<br />
8. Eingabe <strong>der</strong> persönlichen Geheimzahl (PIN) beim Bezahlvorgang<br />
Zur Bezahlung an <strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-Terminals ist neben <strong>der</strong> Karte <strong>die</strong> persönliche<br />
Geheimzahl (PIN) einzugeben. Die PIN darf nur durch den Karteninhaber<br />
eingegeben werden.<br />
9. Zutrittsgewährung<br />
Das Unternehmen gewährleistet, dass Beauftragte <strong>der</strong> Kreditwirtschaft auf<br />
Wunsch Zutritt zu den <strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-Terminals erhalten und <strong>die</strong>se überprüfen<br />
können.<br />
1 Das Datum für das Inkrafttreten <strong>der</strong> integrierten Entgeltabrechnung – ursprünglich war<br />
insoweit <strong>der</strong> 01.02.2009 vorgesehen – ist aufgrund einer entsprechenden Än<strong>der</strong>ungsvereinbarung<br />
zwischen den Vertragspartnern bis auf Weiteres zunächst ausgesetzt.<br />
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<strong>Bedingungen</strong> für <strong>die</strong> <strong>Teilnahme</strong> <strong>am</strong> <strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-<strong>System</strong> <strong>der</strong> deutschen Kreditwirtschaft (Händlerbedingungen)<br />
10. Einzug von <strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-Umsätzen<br />
Der Einzug <strong>der</strong> <strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-Umsätze erfolgt aufgrund geson<strong>der</strong>ter Vereinbarungen<br />
zwischen dem Unternehmen und dem gewählten Zahlungs<strong>die</strong>nstleister<br />
und ist nicht Gegenstand <strong>die</strong>ser <strong>Bedingungen</strong>. Der Netzbetreiber<br />
hat sich bereit erklärt, das Unternehmen bei <strong>der</strong> Abwicklung des Zahlungsverkehrs<br />
dadurch zu unterstützen, dass er aus den <strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>bzw.<br />
Umsätzen des Unternehmens Lastschriftdateien erstellt und <strong>die</strong>se<br />
unter an<strong>der</strong>em<br />
– entwe<strong>der</strong> dem Unternehmen zur Einreichung bei seinem kontoführenden<br />
Zahlungs<strong>die</strong>nstleister bzw. einer von <strong>die</strong>sem benannten Zentralstelle zur<br />
Verfügung stellt,<br />
– <strong>die</strong> Einreichung beim kontoführenden Zahlungs<strong>die</strong>nstleister des Unternehmens<br />
in dessen Auftrag selbst vornimmt o<strong>der</strong><br />
– nach Abtretung <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung durch das Unternehmen seinem kontoführenden<br />
Zahlungs<strong>die</strong>nstleister zur Einziehung übergibt.<br />
11. Aufbewahrungsfristen<br />
Das Unternehmen wird <strong>die</strong> Händlerjournale von <strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-Terminals,<br />
ungeachtet <strong>der</strong> gesetzlichen Aufbewahrungsfristen, für mindestens 15<br />
Monate aufbewahren und auf Verlangen dem Inkasso-Zahlungs<strong>die</strong>nstleister,<br />
über das <strong>der</strong> <strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-Umsatz eingezogen wurde, zur Verfügung<br />
stellen. Einwendungen und sonstige Beanstandungen von Karteninhabern<br />
nach Nr. 2 Satz 1, <strong>die</strong> das Vertragsverhältnis mit dem Unternehmen betreffen,<br />
werden unmittelbar gegenüber dem Unternehmen geltend gemacht.<br />
12. Akzeptanzzeichen<br />
Das Unternehmen hat auf das <strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-<strong>System</strong> mit einem zur Verfügung<br />
gestellten Zeichen gemäß Kap. 2.5 des Technischen Anhangs und<br />
auf <strong>die</strong> Akzeptanz von Karten <strong>der</strong> Kooperationspartner mit dem zur Verfügung<br />
gestellten EAPS-Zeichen gemäß Kap. 2.6 des Technischen Anhangs<br />
zu den Händlerbedingungen deutlich hinzuweisen. Dabei darf das Unternehmen<br />
einen Zahlungs<strong>die</strong>nstleister o<strong>der</strong> eine Gruppe von Zahlungs<strong>die</strong>nstleistern<br />
werblich nicht herausstellen.<br />
13. Son<strong>der</strong>bestimmungen für <strong>die</strong> Auszahlung von Bargeld<br />
durch den Händler<br />
Falls ein Händler im Rahmen des <strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-Verfahrens <strong>die</strong> Möglichkeit<br />
<strong>der</strong> Bargeldauszahlung anbietet, gelten dafür zusätzlich folgende<br />
Bestimmungen:<br />
– Die Auszahlung von Bargeld ist nur in Verbindung mit einer <strong>electronic</strong><br />
<strong>cash</strong>-Transaktion zur Bezahlung von Waren und Dienstleistungen des<br />
Händlers zulässig. Die Höhe <strong>der</strong> <strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-Transaktion soll mindestens<br />
20,00 € betragen.<br />
– Die Auszahlung von Bargeld erfolgt ausschließlich aufgrund einer zwingenden<br />
Autorisierung des angefor<strong>der</strong>ten Betrages durch den kartenausgebenden<br />
Zahlungs<strong>die</strong>nstleister.<br />
– Vorbehaltlich eines hinreichenden Bargeldbestandes in <strong>der</strong> Kasse ist <strong>der</strong><br />
Händler an das Ergebnis <strong>der</strong> Autorisierung des Zahlungs<strong>die</strong>nstleisters<br />
gebunden.<br />
– Die Barauszahlung darf höchstens 200,00 € betragen.<br />
– Der Händler wird hinsichtlich des Angebotes <strong>der</strong> Auszahlung von Bargeld<br />
keine Differenzierung zwischen Karteninhabern verschiedener kartenausgeben<strong>der</strong><br />
Zahlungs<strong>die</strong>nstleister vornehmen. Dabei kann <strong>der</strong> Händler den<br />
jeweiligen Bargeldbestand in <strong>der</strong> Kasse berücksichtigen.<br />
14. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Bedingungen</strong><br />
Än<strong>der</strong>ungen <strong>die</strong>ser <strong>Bedingungen</strong> werden dem Unternehmen schriftlich<br />
bekannt gegeben. Ist mit dem Unternehmen ein elektronischer Kommunikationsweg<br />
vereinbart, können <strong>die</strong> Än<strong>der</strong>ungen auch auf <strong>die</strong>sem Wege übermittelt<br />
werden, wenn <strong>die</strong> Art <strong>der</strong> Übermittlung es dem Unternehmen erlaubt,<br />
<strong>die</strong> Än<strong>der</strong>ungen in lesbarer Form zu speichern o<strong>der</strong> auszudrucken. Sie<br />
gelten als genehmigt, wenn das Unternehmen nicht schriftlich o<strong>der</strong> auf dem<br />
vereinbarten elektronischen Weg Wi<strong>der</strong>spruch erhebt. Auf <strong>die</strong>se Folge wird<br />
das Unternehmen bei <strong>der</strong> Bekanntgabe <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung beson<strong>der</strong>s hingewiesen.<br />
Das Unternehmen muss den Wi<strong>der</strong>spruch innerhalb von sechs<br />
Wochen nach Bekanntgabe <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung an seinen kontoführenden Zahlungs<strong>die</strong>nstleister<br />
absenden.<br />
15. Rechtswahl, Gerichtsstand und Sprache<br />
Diese <strong>Bedingungen</strong> und ihre Anlagen unterliegen dem Recht <strong>der</strong> Bundesrepublik<br />
Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für Auseinan<strong>der</strong>setzungen,<br />
<strong>die</strong> <strong>die</strong>se <strong>Bedingungen</strong> betreffen, ist Berlin. Ein beklagter Zahlungs<strong>die</strong>nstleister<br />
und das Unternehmen können auch an ihrem Geschäftssitz<br />
verklagt werden. Bei Übersetzungen ist jeweils <strong>die</strong> Fassung in deutscher<br />
Sprache verbindlich.<br />
Anlage:<br />
– Technischer Anhang zu den Händlerbedingungen<br />
128 430.000 D1 (Fassung März 2013) - v1.6<br />
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Technischer Anhang zu den "<strong>Bedingungen</strong> für <strong>die</strong> <strong>Teilnahme</strong> <strong>am</strong> <strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-<strong>System</strong> <strong>der</strong> deutschen Kreditwirtschaft (Händlerbedingungen)"<br />
128 430.000 D1 (Fassung März 2013) - v1.6<br />
1. Zugelassene Karten<br />
An Terminals des <strong>electronic</strong>-<strong>cash</strong>-<strong>System</strong>s <strong>der</strong> deutschen Kreditwirtschaft<br />
können von deutschen Kreditinstituten herausgegebene Karten, <strong>die</strong> mit<br />
einem <strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-Zeichen gemäß Kap. 2.5 versehen sind, eingesetzt<br />
werden.<br />
2. Betriebsanleitung<br />
2.1 Sicherheitsanfor<strong>der</strong>ungen (Sichtschutz)<br />
Die <strong>System</strong>sicherheit wird grundsätzlich durch den Netzbetreiber<br />
gewährleistet.<br />
Der Händler trägt seinerseits durch geeignete Maßnahmen zum Sichtschutz<br />
dazu bei, eine unbeobachtete Eingabe <strong>der</strong> Geheimzahl des Kunden<br />
zu gewährleisten. Hierzu zählen insbeson<strong>der</strong>e:<br />
– Der Standort <strong>der</strong> Kundenbe<strong>die</strong>neinheit sollte so gewählt und gestaltet<br />
werden, dass <strong>der</strong> Sichtschutz zus<strong>am</strong>men mit dem Körper des Kunden<br />
eine optimale Abschirmung <strong>der</strong> Eingabe ermöglicht.<br />
– Handgeräte sollten dem Kunden in <strong>die</strong> Hand gegeben werden.<br />
– Tischgeräte sollten verschiebbar sein, sodass sich <strong>der</strong> Kunde auf wechselnde<br />
Verhältnisse einstellen kann.<br />
– Videok<strong>am</strong>eras und Spiegel sollten so aufgestellt werden, dass <strong>die</strong> PIN-<br />
Eingabe mit ihrer Hilfe nicht beobachtet werden kann.<br />
– Vor dem Eingabegerät sollten Abstandszonen eingerichtet werden.<br />
2.2 Allgemeine Anfor<strong>der</strong>ungen an Terminals<br />
Der Netzbetreiber ist verpflichtet, nur Terminals an sein Netz anzuschließen,<br />
<strong>die</strong> den Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Kreditwirtschaft genügen (vgl. Ziffer 3 <strong>der</strong><br />
Händlerbedingungen). Diese beschränken sich auf<br />
– den reibungslosen Ablauf <strong>der</strong> Transaktionen unter Einhaltung weniger<br />
Grundfunktionen,<br />
– <strong>die</strong> Gestaltung <strong>der</strong> sogenannten Kundenschnittstelle (Display/Kundenbelege/PIN-Eingabetastatur),<br />
um ein einheitliches Erscheinungsbild des<br />
<strong>System</strong>s zu gewährleisten, und insbeson<strong>der</strong>e<br />
– <strong>die</strong> <strong>System</strong>sicherheit, <strong>die</strong> <strong>die</strong> sichere Übertragung von Kaufdaten und persönlicher<br />
Geheimzahl (PIN) durch Einsatz geeigneter Soft- und Hardware<br />
gewährleistet.<br />
2.3 Ablauf von <strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-Transaktionen<br />
Ein <strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-Terminal umfasst folgende Komponenten, <strong>die</strong> in einem<br />
o<strong>der</strong> verschiedenen Geräten angeordnet sein können:<br />
– Kundenbe<strong>die</strong>neinheit zur Eingabe <strong>der</strong> persönlichen Geheimzahl,<br />
– Kartenleser zum Übernehmen <strong>der</strong> Karten-Daten (Magnetstreifen/Chip),<br />
– Händlereinheit für Be<strong>die</strong>nungshandlungen des Kassenpersonals,<br />
– Drucker zum Ausgeben <strong>der</strong> Kundenbelege.<br />
Bei be<strong>die</strong>nten Terminals werden Zahlungen unter Mitwirkung des Kassenpersonals<br />
abgewickelt, bei unbe<strong>die</strong>nten (Waren- und Tankautomaten) ausschließlich<br />
durch den Kunden.<br />
Das Terminal muss <strong>die</strong> Funktionen<br />
– Autorisierung (Genehmigung) und<br />
– automatische Stornierung (Annullierung ohne Mitwirkung des Händlers<br />
o<strong>der</strong> des Kunden)<br />
von bargeldlosen Zahlungen unterstützen können. Die Funktion <strong>der</strong> manuellen<br />
Stornierung (Rückgängigmachen unter Mitwirkung des Händlers und/<br />
o<strong>der</strong> Kunden) ist optional und hängt von <strong>der</strong> Unterstützung durch den Netzbetreiber<br />
ab.<br />
Der Zahlungsvorgang läuft in folgenden Schritten ab (empfohlene<br />
Reihenfolge):<br />
1. Karte einstecken/durchziehen<br />
2. Leistung auswählen (nur bei unbe<strong>die</strong>nten Terminals)<br />
3. Betrag bestätigen<br />
4. Geheimzahl eingeben<br />
5. Geheimzahl bestätigen<br />
6. Anzeige des Ergebnisses<br />
7. Karte entnehmen (Chipkartenleser)<br />
Alternativ können Schritt 3 und Schritt 5 gleichzeitig und nach Schritt 4 ausgeführt<br />
werden (kombinierte Bestätigung), wenn <strong>der</strong> Betrag, <strong>die</strong> Eingabemaske<br />
für <strong>die</strong> Geheimzahl und <strong>die</strong> Auffor<strong>der</strong>ung zur Bestätigung zus<strong>am</strong>men<br />
angezeigt werden.<br />
Alle im Terminal ablaufenden Vorgänge müssen im Händlerjournal protokolliert<br />
werden, das auch elektronisch im Hintergrund geführt werden kann.<br />
Nach jedem Be<strong>die</strong>nungsschritt muss <strong>der</strong> Kunde einen Vorgang abbrechen<br />
o<strong>der</strong> korrigieren können. Die letzte Bestätigung muss durch ihn erfolgen.<br />
2.4 Beschreibung <strong>der</strong> Kundenschnittstelle<br />
Die Kundenschnittstelle des Terminals umfasst<br />
– <strong>die</strong> Anzeige-Einrichtung (Display an <strong>der</strong> Kundeneinheit) und<br />
– <strong>die</strong> Belegausgabe.<br />
Das Display informiert den Kunden unmittelbar über den Abschluss eines<br />
Vorgangs.<br />
Folgende Texte sind vorgesehen:<br />
Zahlung erfolgt<br />
Betrag storniert<br />
Zahlung nicht möglich Storno nicht möglich<br />
Geheimzahl falsch Geheimzahl zu oft falsch<br />
Karte nicht zugelassen Karte ungültig<br />
Karte verfallen<br />
<strong>System</strong>fehler<br />
Der dem Kunden bei erfolgreich abgeschlossenen Vorgängen – Autorisierungen<br />
und manuelle Stornierungen – ausgehändigte Beleg muss mindestens<br />
folgende Angaben enthalten:<br />
a) Online-Transaktionen:<br />
"Kartenzahlung"<br />
– fester Text<br />
Händlerbezeichnung, -ort<br />
N<strong>am</strong>e des Zahlungssystems – Empfehlung: "<strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>"<br />
Nummer des Terminals<br />
Datum/Uhrzeit<br />
ec-Nummer<br />
– zusätzliche Identifikation des Vorgangs<br />
Bankleitzahl<br />
Kontonummer<br />
– bei Terminals vom Typ "Tankautomat"<br />
"#...#" (letzte vier Stellen <strong>der</strong> Kontonummer)<br />
Maximalbetrag<br />
– nur bei unbe<strong>die</strong>nten Terminals des Typs<br />
"Tankautomat"<br />
Betrag<br />
– Zahlungsbetrag<br />
o<strong>der</strong> Storno<br />
– stornierter Betrag<br />
AID-Par<strong>am</strong>eter<br />
– Wert aus <strong>der</strong> Autorisierungsantwort<br />
Autorisierungsmerkmal – Zeichen für erfolgte Genehmigung<br />
"Zahlung erfolgt"<br />
– Text bei genehmigten Zahlungen<br />
"Betrag storniert"<br />
– Text bei erfolgreichen Stornierungen<br />
b) Offline-Transaktionen des Chips (zusätzliche Angaben):<br />
Kartennummer<br />
Kartenfolgenummer<br />
Verfalldatum<br />
Storno-ID<br />
– Identifikation des Storno im Chip<br />
Die aufgeführten Angaben sind im Falle von Kundenrekl<strong>am</strong>ationen von<br />
Bedeutung. Bei nicht erfolgreichen Vorgängen können Belege erzeugt<br />
werden, <strong>die</strong> keine Genehmigungsinformationen enthalten dürfen (AID-Par./<br />
Aut.-Merkmal bzw. Par<strong>am</strong>./Trans.-Zertifikat). Statt "Zahlung erfolgt" bzw.<br />
"Betrag storniert" ist ein Fehlertext zu drucken.<br />
2.5 <strong>electronic</strong> <strong>cash</strong>-Piktogr<strong>am</strong>me<br />
Mindestens das abgebildete Piktogr<strong>am</strong>m "<strong>electronic</strong> <strong>cash</strong> PIN-Pad" o<strong>der</strong><br />
"girocard" ist als Akzeptanzzeichen im Kassenbereich zu verwenden. Bei<br />
neu eingerichteten Kassen-Standorten ist lediglich "girocard" als Akzeptanzzeichen<br />
zu verwenden.<br />
ec <strong>electronic</strong> <strong>cash</strong> <strong>electronic</strong> <strong>cash</strong> PIN-Pad girocard<br />
2.6 EAPS-Zeichen<br />
Bei neu eingerichteten Kassen-Standorten ist das EAPS-Zeichen im Kassenbereich<br />
zusätzlich zur Regelung unter 2.5 zu verwenden.<br />
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