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Mitbestimmung in den Jugendfeuerwehren der Orte, Städte ...

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§<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong> berücksichtigen. Dabei ist es wichtig, dass das, was das<br />

K<strong>in</strong>d will, auch gut ist für das K<strong>in</strong>d selbst, für an<strong>der</strong>e K<strong>in</strong><strong>der</strong>, für<br />

an<strong>der</strong>e Menschen.<br />

Art. 14: Recht auf e<strong>in</strong>en eigenen Glauben<br />

Jedes K<strong>in</strong>d hat das Recht auf e<strong>in</strong>en eigenen Glauben und sich<br />

nach diesem Glauben zu verhalten.<br />

Die meisten K<strong>in</strong><strong>der</strong> übernehmen <strong>den</strong> Glauben ihrer Eltern. In<br />

Deutschland darf e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d ab dem 14. Lebensjahr ganz alle<strong>in</strong><br />

entschei<strong>den</strong>, welchem religiösen Bekenntnis es sich anschließen<br />

will.<br />

Art. 15: Sich treffen und zusammenschließen<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong> und vor allem Jugendliche schließen sich gerne <strong>in</strong><br />

Gruppen und bei Veranstaltungen zusammen. Sie wollen etwas<br />

zusammen erleben, geme<strong>in</strong>sam gleiche Interessen verfolgen<br />

und auch <strong>der</strong> Öffentlichkeit zeigen, was sie <strong>den</strong>ken, fühlen und<br />

me<strong>in</strong>en. Die Län<strong>der</strong> schützen das Recht <strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong> und Jugendlichen<br />

sich zusammenzuschließen. Mit e<strong>in</strong>er Ausnahme: Ke<strong>in</strong>e<br />

Randale.<br />

Art. 16: Recht auf Privatleben<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong> haben das Recht auf e<strong>in</strong> Privatleben und Geheimnisse.<br />

Niemand darf heimlich <strong>in</strong> <strong>den</strong> Sachen e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des stöbern,<br />

se<strong>in</strong>e Tagebücher o<strong>der</strong> Briefe lesen. Auch darf niemand <strong>den</strong> Ruf<br />

e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des schädigen.<br />

Art. 18: Unterstützung für die Eltern<br />

Für das K<strong>in</strong>d sorgen die Eltern, also Vater und Mutter geme<strong>in</strong>sam.<br />

Dabei sollen sie von <strong>der</strong> Regierung unterstützt wer<strong>den</strong>.<br />

Zum Beispiel durch die Errichtung von K<strong>in</strong><strong>der</strong>gärten, K<strong>in</strong><strong>der</strong>horten,<br />

Jugendverbän<strong>den</strong> und an<strong>der</strong>en Freizeite<strong>in</strong>richtungen.<br />

Art. 31: Recht auf Freizeit, Spiel und Kultur<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong> haben e<strong>in</strong> Recht auf Freizeit, Spiel und Erholung. Die<br />

<strong>Städte</strong> und Geme<strong>in</strong><strong>den</strong> müssen u.a. dafür sorgen, dass genügend<br />

Spielplätze und Jugendhäuser gebaut wer<strong>den</strong>, und dass<br />

es <strong>in</strong>teressante Film-, Musik und Theaterangebote für K<strong>in</strong><strong>der</strong><br />

gibt.<br />

Art. 33: K<strong>in</strong><strong>der</strong> vor Drogen schützen<br />

Suchtstoffe wie Zigaretten, Alkohol, Rauschgift o<strong>der</strong> bestimmte<br />

Medikamente machen abhängig. Wer e<strong>in</strong>mal abhängig ist, ist<br />

schlecht dran. Denn die Suchtstoffe zerstören allmählich <strong>den</strong><br />

Körper. Man kann sogar von ihnen sterben. Deshalb gehören<br />

Suchtstoffe nicht <strong>in</strong> die Hände von K<strong>in</strong><strong>der</strong>n. Alkohol darf an<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong> unter 16 Jahren nicht verkauft wer<strong>den</strong>. Rauschgift auch<br />

nicht an Erwachsene. Trotzdem gibt es Leute, die K<strong>in</strong><strong>der</strong> von<br />

Rauschgift abhängig machen, um Geld damit zu machen. So<br />

e<strong>in</strong> Verbrechen wird aufs strengste bestraft.<br />

Art. 17: Gute K<strong>in</strong><strong>der</strong>zeitungen und K<strong>in</strong><strong>der</strong>sendungen<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong> dürfen sich über alles <strong>in</strong>formieren, was für sie wichtig<br />

ist. Deshalb sollen Zeitungen, Zeitschriften, Hörfunk und Fernsehen<br />

darauf Rücksicht nehmen, was für K<strong>in</strong><strong>der</strong> <strong>in</strong>teressant ist,<br />

was K<strong>in</strong><strong>der</strong> verstehen können und was die Entwicklung <strong>der</strong><br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong> för<strong>der</strong>t.<br />

Die Län<strong>der</strong> sollen gute K<strong>in</strong><strong>der</strong>bücher för<strong>der</strong>n. Gleichzeitig sollen<br />

sie die K<strong>in</strong><strong>der</strong> von Büchern, Zeitschriften und Filmen schützen,<br />

die ihnen scha<strong>den</strong> können.<br />

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