Erlass des MI zur Vogelgrippe
Erlass des MI zur Vogelgrippe
Erlass des MI zur Vogelgrippe
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Niedersächsisches Ministerium<br />
für Inneres und Sport<br />
Nds. Ministerium für Inneres und Sport<br />
Postfach 2 21, 30002 Hannover<br />
Landkreise, kreisfreie Städte und<br />
Region Hannover<br />
Per E-mail über Polizeileitstellen<br />
Bearbeitet von:<br />
Herrn Senftleben / Moravec<br />
Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Mein Zeichen (Bei Antwort angeben) Durchwahl Nr. (05 11) 1 20- Hannover<br />
52.1 – 13242-8 6005 / 6477 24.02.2006<br />
Hinweise zum Einsatz der Feuerwehren bei der Bekämpfung der aviären Influenza<br />
(<strong>Vogelgrippe</strong>)<br />
Anlage:<br />
Merkblatt <strong>des</strong> Niedersächsischen Lan<strong>des</strong>gesundheitsamtes (Stand: 24.02.2006)<br />
1. Lage<br />
Die <strong>Vogelgrippe</strong> (HPAI H5N1) bei Wildvögeln hat mittlerweile den Norden Deutschlands erreicht.<br />
Betroffen ist das Bun<strong>des</strong>land Mecklenburg-Vorpommern. Für drei Landkreise in Mecklenburg-<br />
Vorpommern ist der Katastrophenfall festgestellt worden, entsprechende Schutz- und<br />
Überwachungszonen wurden eingerichtet (Lagebericht Nr. 6 <strong>des</strong> Interministeriellen<br />
Führungsstabes M-V, Stand: 23.2.2006, 10.00 Uhr). Seit dem 1.2.2006 wurden über 2500 tote<br />
Vögel eingesammelt, über 2000 wurden untersucht. In bislang 110 Fällen ist das <strong>Vogelgrippe</strong>virus<br />
H5N1 nachgewiesen worden. Bei den infizierten Tieren handelte es sich ausschließlich um<br />
Wildvögel.<br />
Darüber hinaus sind in Schleswig-Holstein (Kreis Ostholstein) offensichtlich die ersten<br />
Verdachtsfälle von HPAI H5N1 befallenen Wildenten festgestellt worden. Ob es sich um die<br />
aggressive Form <strong>des</strong> H5N1 Virus handelt, kann erst in der kommenden Woche abschließend<br />
festgestellt werden.<br />
Auch in Niedersachsen wurden im Jahr 2006 bereits über 1300 Proben von Wild- und Hausgeflügel<br />
untersucht. Das H5N1-AI-Virus ist jedoch bisher weder im Wildvogel- noch im Nutzgeflügelbestand<br />
nachgewiesen worden. Es gibt somit noch keinen bestätigten Verdachtsfall der aviären Influenza.<br />
Dienstgebäude/ Telefon Telex E-Mail Überweisung an Niedersächsische Lan<strong>des</strong>hauptkasse Hannover<br />
Paketanschrift (05 11) 1 20-0 9 23 414-75 nI d LPP@mi.niedersachsen.de Konto-Nr. 106 035 355<br />
Lavesallee 6 Telefax Norddeutsche Lan<strong>des</strong>bank Hannover (BLZ 250 500 00)<br />
30169 Hannover (05 11) 1 2060 65<br />
Nach Dienstschluss:<br />
(05 11) 1 20-61 50
- 2 -<br />
Mit dem Vogelzug im Frühjahr wird die Wahrscheinlichkeit eines Einschleppens <strong>des</strong><br />
<strong>Vogelgrippe</strong>virus H5N1 nach Niedersachsen größer. Die Gefahr der Einschleppung über illegale<br />
Einfuhren ist zudem hoch einzuschätzen.<br />
2. Zuständigkeiten und Aufgaben<br />
Die Zuständigkeit für Maßnahmen <strong>zur</strong> Bekämpfung hochkontagiöser Tierseuchen liegt bei den<br />
kommunalen Veterinärbehörden. Das Lan<strong>des</strong>amt für Verbraucherschutz und<br />
Lebensmittelsicherheit (LAVES) koordiniert überregional zu treffende Maßnahmen.<br />
Die Feuerwehren unterstützen im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Maßnahmen der zuständigen<br />
Behörden, insbesondere der Veterinärverwaltung. Nach den bisherigen Erkenntnissen kommen<br />
dafür zwei Fallkonstellationen in Betracht:<br />
- Unterstützung beim Einsammeln von Todfunden von Wildvögeln und<br />
- Einrichtung und Betrieb von Desinfektionsschleusen auf Bitten der Veterinärbehörden<br />
- Ggf Absperrmaßnahmen<br />
Weitere Maßnahmen sind von den Veterinärbehörden direkt zu veranlassen.<br />
Wintermortalität ist bei Wildvögeln keine außergewöhnliche Erscheinung und tote Vögel in der<br />
Natur stellen nicht per se eine Gefahr dar. Aufgrund der Ereignisse in inzwischen zwei<br />
Nachbarländern und der Wahrscheinlichkeit, dass auch in Niedersachsen Fälle von aviärer<br />
Influenza auftreten werden, erscheint es absehbar, dass auch Feuerwehren verstärkt in die<br />
Schadensbekämpfung mit einbezogen werden.<br />
Vor diesem Hintergrund wird am 27.02.2006 eine Abstimmung zwischen den beteiligten Ressorts<br />
und dem Niedersächsischen Landkreistag erfolgen. Ziel ist es, dass mit den Kommunen die weitere<br />
Zusammenarbeit, insbesondere das Einsammeln toter Vögel und Zurverfügungstellung von<br />
Schutzmitteln, erörtert bzw. veranlasst wird.<br />
Die bereits bestehenden Kontakte zwischen den Polizeidirektionen, den Feuerwehren, der<br />
Bun<strong>des</strong>wehr, dem THW und den Landkreisen, kreisfreien Städten sowie der Region Hannover sind<br />
in diesem Sinne weiter zu führen. Die Feuerwehren unterstützen bereits die kommunalen<br />
Maßnahmen und sind an den Krisenstäben beteiligt. Zur Information und Vereinheitlichung sind<br />
auch Absprachen zu treffen, inwieweit den Feuerwehren Schutzmittel und Transportbehältnisse<br />
überlassen werden.
- 3 -<br />
3. Beobachtungsgebiete und Sperrbezirke<br />
Bei einem Positivbefund der aviären Influenza wird ein sog. Beobachtungsgebiet<br />
(Überwachungszone) sowie ein Sperrbezirk (Schutzzone) durch die Landkreise, kreisfreien Städte<br />
sowie die Region Hannover festgelegt und durch entsprechende Schilder ausgewiesen.<br />
Als Beobachtungsgebiet gilt der Umkreis eines 10-km Radius, als Sperrbezirk der Umkreis eines<br />
3-km-Radius um einen Fundort oder einen Geflügelbetrieb mit min<strong>des</strong>tens einem labordiagnostisch<br />
bestätigten Fall von <strong>Vogelgrippe</strong> bei Wildvögeln bzw. bei Hausgeflügel.<br />
Darüber hinaus werden Absperrmaßnahmen für den betroffenen Bestand getroffen, der Verkehr<br />
kanalisiert sowie Desinfektionsschleusen eingerichtet.<br />
Im Falle eines Positivbefun<strong>des</strong> bei Wildvögeln gelten grundsätzlich folgende Maßnahmen:<br />
Beobachtungsgebiet (für die Dauer von 30 Tagen):<br />
− kein Verbringen von Geflügel, sonstigen Hausvögeln und Bruteiern aus Betrieben<br />
− innerhalb der ersten 15 Tage kein Verbringen von Geflügel und sonstigen Hausvögeln aus<br />
dem Beobachtungsgebiet<br />
Sperrbezirk (für die Dauer von 21 Tagen):<br />
− kein Verbringen von Geflügel, sonstigen Hausvögeln, Bruteiern aus Betreiben<br />
− Frischfleisch, Fleischzubereitungen, Fleischererzeugnissen von Geflügel oder Federwild<br />
nicht aus oder in Geflügel haltende Betriebe<br />
− Geflügelgülle nicht aus dem Sperrbezirk<br />
Der zuständige Landkreis kann in bestimmten Fällen Ausnahmen zulassen, die entsprechenden<br />
Genehmigungen müssen vorgelegt werden können.<br />
Im Falle eines Positivbefun<strong>des</strong> bei Hausgeflügel gelten grundsätzlich folgende Maßnahmen:<br />
Beobachtungsgebiet (für die Dauer von 30 Tagen):<br />
− kein Verbringen von Bruteiern, Geflügelgülle und innerhalb der ersten 15 Tage kein Geflügel<br />
aus dem Beobachtungsgebiet<br />
Sperrbezirk (für die Dauer von 21 Tagen):<br />
− kein Verbringen von Geflügel, Bruteiern innerhalb <strong>des</strong> Sperrbezirks<br />
− kein Verbringen von Geflügel, Bruteiern, Geflügelgülle aus dem Sperrbezirk<br />
Der zuständige Landkreis kann in bestimmten Fällen Ausnahmen zulassen, die entsprechenden<br />
Genehmigungen müssen vorgelegt werden können.
- 4 -<br />
4. Maßnahmen <strong>zur</strong> Eigensicherung<br />
Im Zusammenhang mit dem möglichen Auftreten <strong>des</strong> <strong>Vogelgrippe</strong>virus H5N1 in Niedersachsen hat<br />
das Niedersächsische Lan<strong>des</strong>gesundheitsamt (NLGA) Empfehlungen zum Schutz von Personen,<br />
die auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit in Kontakt mit erkrankten oder krankheitsverdächtigen<br />
Tieren (einschließlich Tierkadavern) kommen können, in einem Merkblatt zusammengestellt, das<br />
die anzuwendenden Verfahrensweisen und Schutzmaßnahmen beschreibt (vgl. Anlage)<br />
http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C16919846_L20.pdf .<br />
Danach werden Grippeschutzimpfungen ausschließlich für Personen empfohlen, die im direkten<br />
Kontakt zu Tieren in Betrieben mit min<strong>des</strong>tens einem bestätigtem Fall von aviärer Influenza bei<br />
Geflügel tätig werden oder innerhalb eines Beobachtungsgebiets in Geflügelbeständen (also nicht<br />
beim Einsammeln toter Wildvögel) ohne einen bestätigten Fall von aviärer Influenza bei Geflügel<br />
tätig sind. Ziel ist, eine Doppelinfektion mit humanen Influenza- und <strong>Vogelgrippe</strong>viren und eine<br />
damit möglicherweise verbundene Mutation zu verhindern. Einen Impfschutz für Menschen gegen<br />
den <strong>Vogelgrippe</strong>virus H5N1 gibt es derzeit nicht.<br />
Bei der Bergung toter Tiere werden bestimmte Schutzausrüstungen empfohlen:<br />
Als Basis für den Einsatz der Feuerwehr im Rahmen der Amtshilfe für die Veterinärbehörde dient<br />
die FwDV 500 „Einheiten im ABC-Einsatz“.<br />
In Abstimmung mit der Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen wird das o. g. Merkblatt <strong>des</strong> NLGA<br />
für den Einsatz der Feuerwehr nachfolgend zusammengefasst und konkretisiert:<br />
(Merkblatt F) Für Personen außerhalb eines Beobachtungsgebiets,<br />
wie z.B. Polizei, Feuerwehr, Militärpersonal und Bewohner, ohne direkten Kontakt mit toten/<br />
möglicherweise infizierten Tieren, sind keine besonderen Maßnahmen erforderlich.<br />
(Merkblatt E) Für Personen außerhalb eines Beobachtungsgebiets,<br />
wie z.B. Polizei, Feuerwehr, Militärpersonal und Bewohner, die z.B. im Rahmen der Bergung toter<br />
Vögel direkten Kontakt mit toten / möglicherweise infizierten Tieren haben, sind folgende<br />
Maßnahmen zu empfehlen:<br />
- Tragen von Einmalhandschuhen, Einmalkitteln bzw.** Einmalschutzanzug und min<strong>des</strong>tens<br />
einem einfachen chirurgischen Mundschutz oder ** FFP1-Maske bei der Bergung<br />
- Nach der Bergung und Ablegen der Schutzkleidung gründliches Waschen der Hände<br />
- eine Meldung an das zuständige Gesundheitsamt muss nur bei Nachweis von aviärer<br />
Influenza erfolgen
- 5 -<br />
(Merkblatt D) Für andere Personen innerhalb eines Beobachtungsgebiets,<br />
wie z.B. Polizei, Feuerwehr, Militärpersonal und Bewohner, ohne direkten Kontakt mit<br />
möglicherweise infizierten Tieren, sind keine besonderen Maßnahmen erforderlich.<br />
(Merkblatt) C) Für Personen, die innerhalb eines Beobachtungsgebiets<br />
bei der Bergung toter oder infektionsverdächtiger Vögel tätig sind, ist folgende persönliche<br />
Schutzkleidung zu tragen:<br />
- körperbedeckende Arbeitskleidung (z.B. Overall, ggf. Einmalschutzanzüge),<br />
- eine die Haare vollständig abdeckende Kopfbedeckung,<br />
- geeignete, <strong>des</strong>infizierbare Stiefel,<br />
- flüssigkeitsdichte <strong>des</strong>infizierbare Schutzhandschuhe,<br />
- …..vorzugsweise Atemschutzhaube TH2P oder TH3P mit Warneinrichtung oder aber<br />
partikelfiltrierende Halbmaske FFP3 SL vorzugsweise mit Ausatemventil, ansonsten<br />
dicht anliegender Mund-Nasenschutz, der die Anforderungen einer FFP1-Maske erfüllt<br />
oder eine FFP1-Maske **oder ABEK-P3-Filter mit Vollmaske,<br />
- Augenschutz z.B. in Form einer eng anliegenden Schutzbrille mit Seitenschutz.<br />
Die von mir zum o. g. Merkblatt vorgenommene inhaltliche Konkretisierung ist kursiv dargestellt.<br />
Die mit ** gekennzeichneten Schutzausrüstungen sollen nur dann eingesetzt werden, wenn die<br />
jeweils vorgenannten nicht von den Veterinärämtern <strong>zur</strong> Verfügung gestellt werden können!<br />
Der Abtransport von toten Vögeln soll in flüssigkeitsundurchlässigen Behältern geschehen. Der<br />
Transport soll zu den von den kommunalen Veterinärbehörden bezeichneten Stellen vor Ort<br />
durchgeführt werden. Für diese Transporte gilt wegen <strong>des</strong> Einsatzes der Feuerwehr keine<br />
Kennzeichnungspflicht für Gefahrstoffe i. S. der GGVS.<br />
Aufgrund der Beschränkung der Feuerwehrangehörigen auf die o. g. Einsatzmaßnahmen<br />
(Einsammlung von Todfunden und Desinfektionsmaßnahmen) ist im Merkblatt <strong>des</strong> NLGA keine<br />
Empfehlung zu Impfmaßnahmen zum Schutz von Menschen aus diesen Zusammenhang<br />
vorgesehen.<br />
Im Auftrage<br />
Senftleben<br />
Elektronisches Dokument ohne Unterschrift
Merkblatt<br />
<strong>des</strong> Niedersächsischen Lan<strong>des</strong>gesundheitsamtes<br />
<strong>Vogelgrippe</strong>virus H5N1<br />
Schutzmaßnahmen gegen Infektionen von Menschen<br />
Stand: 24.02.2006<br />
Diese Empfehlungen sollen als Leitfaden für alle gefährdeten<br />
und potentiell gefährdeten Personen dienen, die aufgrund ihrer<br />
beruflichen Tätigkeit in Kontakt mit erkrankten oder erkrankungsverdächtigen<br />
Tieren in betroffenen Betrieben kommen<br />
können.<br />
Der folgenden Text basiert auf den aktuellen Empfehlungen<br />
<strong>des</strong> Robert Koch-Instituts (www.rki.de > Infektionskrankheiten<br />
von A-Z > Aviäre Influenza) sowie auf dem Beschluss Nr.<br />
608 vom Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe vom Januar<br />
2006, in dem die zum Schutz der Beschäftigten zu treffenden<br />
technischen, organisatorischen und persönlichen Maßnahmen<br />
bekannt gegeben wurden (http://www.baua.de > Themen A-Z<br />
>Biologische Arbeitsstoffe > ABAS).<br />
Nach heutigem Kenntnisstand ist ein enger Kontakt <strong>des</strong> Menschen<br />
mit durch <strong>Vogelgrippe</strong> infiziertem Geflügel (bevorzugt<br />
Hühnervögel und Puten, aber auch Wassergeflügel wie Enten<br />
und Gänse) für eine Ansteckung notwendig. Insofern ist die ‚<strong>Vogelgrippe</strong>‘<br />
derzeit immer noch als Tierseuche (‚Geflügelpest‘) zu<br />
klassifizieren.<br />
Für die allgemeine Bevölkerung insbesondere außerhalb<br />
der Beobachtungsgebiete, also außerhalb eines 10-km-Radius<br />
um einen Fundort / Geflügelbetrieb mit min<strong>des</strong>tens<br />
einem labordiagnostisch bestätigten Fall von aviärer Influenza<br />
bei Geflügel, werden <strong>des</strong>halb keine besonderen<br />
Schutzmaßnahmen empfohlen.<br />
Vorbemerkung: Als direkter Kontakt mit einem erkrankten Tier<br />
gilt auch der Aufenthalt in einem Tierstall mit labordiagnostisch<br />
gesicherter aviärer Influenza bei einem der Tiere oder ein ungeschützter<br />
Kontakt mit Ausscheidungen dieser Tiere.<br />
Vorgehensweisen für bestimmte Zielgruppen<br />
A) Personen mit direktem Kontakt zu Tieren in Betrieben mit<br />
min<strong>des</strong>tens einem bestätigten Fall von aviärer Influenza<br />
bei Geflügel.<br />
1. Tierhaltungsbereiche, in denen sich erkrankte oder krankheitsverdächtige<br />
Tiere aufhalten, dürfen nur von den für die<br />
erforderlichen Arbeiten notwendigen Beschäftigten betreten<br />
werden, deren Zahl auf das Min<strong>des</strong>tmaß zu beschränken<br />
ist.<br />
2. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber zusätzlich zu den allgemeinen<br />
Hygieneanforderungen der TRBA 500<br />
(Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe) folgen<strong>des</strong><br />
sicherzustellen:<br />
Vor dem Betreten der Tierhaltungsbereiche ist spezielle Kleidung<br />
sowie persönliche Schutzausrüstung anzulegen, die vor<br />
Verlassen <strong>des</strong> Bereiches abgelegt und in dicht schließenden Behältnissen<br />
so aufbewahrt und einer fachgerechten Reinigung/<br />
Desinfektion oder der Entsorgung zugeführt werden muss, so<br />
dass es zu keiner Verschleppung von Krankheitserregern kommen<br />
kann.<br />
Zu dieser speziellen Kleidung und persönlichen Schutzausrüstung<br />
gehören insbesondere:<br />
- körperbedeckende Arbeitskleidung (z.B. Overall, ggf. Einmalschutzanzüge),<br />
- eine die Haare vollständig abdeckende Kopfbedeckung,<br />
- geeignete, <strong>des</strong>infizierbare Stiefel,<br />
- flüssigkeitsdichte <strong>des</strong>infizierbare Schutzhandschuhe,<br />
- soweit eine Aerosolbildung nicht sicher verhindert werden<br />
kann (z.B. bei engem Tierkontakt bei der Tötung oder bei<br />
der tierärztlichen Untersuchung), vorzugsweise Atemschutzhaube<br />
TH2P oder TH3P mit Warneinrichtung oder aber partikelfiltrierende<br />
Halbmaske FFP3 SL vorzugsweise mit Ausatemventil,<br />
ansonsten dicht anliegender Mund-Nasenschutz,<br />
der die Anforderungen einer FFP1-Maske erfüllt oder eine<br />
FFP1-Maske.<br />
- Augenschutz z.B. in Form einer eng anliegenden Schutzbrille<br />
mit Seitenschutz.<br />
3. Nach Verlassen <strong>des</strong> Tierhaltungsbereiches und ggf. nach<br />
dem Ablegen der Arbeits-/Schutzkleidung sind die Hände zu<br />
<strong>des</strong>infizieren. Die speziellen, tierseuchenrechtlichen Anforderungen<br />
sind zu beachten.<br />
4. Antivirale (medikamentöse) Prophylaxe. Sollten in einem<br />
Betrieb Infektionen mit dem aviären Influenzavirus vorliegen,<br />
so wird neben den mechanischen Schutzmaßnahmen<br />
(siehe oben) die Einnahme von für die Prophylaxe zugelassenen<br />
Neuraminidasehemmern <strong>zur</strong> Prophylaxe empfohlen.<br />
Durch Gabe eines Neuraminidasehemmers wird die Virusreplikation<br />
in Menschen reduziert und eine mögliche Übertragung<br />
eingeschränkt. Eine orale Prophylaxe mit einem<br />
Neuraminidasehemmer wird aufgrund der systemischen<br />
Verfügbarkeit und besseren Compliance empfohlen (z.B.<br />
Oseltamivir [Tamiflu®], 75 mg p.o. als Einzeldosis pro Tag).<br />
Die antivirale Prophylaxe ist während der ganzen Periode der<br />
Exposition bis fünf Tage nach Ende der letzten Exposition<br />
einzunehmen.<br />
1/2
Merkblatt Schutzmaßnahmen gegen Infektionen von Menschen<br />
5. Alle Beschäftigten sollten gegen die aktuellen humanen Influenzaviren<br />
geimpft sein, um Doppelinfektionen mit humanen<br />
Influenza- und <strong>Vogelgrippe</strong>virus zu verhindern, damit keine<br />
Neuformulierung von Influenzaviren auftreten kann. Deswegen<br />
sollten alle Beschäftigten in allen niedersächsischen<br />
Geflügelbetrieben (keine Wildvögel) vorbeugend mit dem<br />
derzeit <strong>zur</strong> Verfügung stehenden Impfstoff geimpft werden.<br />
6. Falls Gesundheitsbeschwerden, die auf Influenza verdächtig<br />
sind, innerhalb von 7 Tagen nach Exposition beim Personal<br />
auftreten, wird empfohlen, diese Personen mit Neuraminidasehemmern<br />
in therapeutischer Dosierung (Oseltamivir, 150<br />
mg p.o. in zwei Einzeldosen pro Tag) zu behandeln, auch<br />
wenn die Ergebnisse der Labordiagnostik noch ausstehen.<br />
Die Therapie sollte immer unter ärztlicher Kontrolle erfolgen.<br />
Eine labordiagnostische Abklärung ist immer anzustreben.<br />
Differentialdiagnostisch sollte immer - auch bei Nachweis von<br />
hochpathogenen aviären Influenza A-Viren - eine Untersuchung<br />
auf humane Influenzaviren erfolgen. Darüber hinaus<br />
muss durch den behandelnden Arzt eine Meldung gemäß<br />
§6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchst. a und bei Erregernachweis das<br />
Labor gemäß §7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 24 Infektionsschutzgesetz<br />
(IfSG) an das zuständige Gesundheitsamt und Übermittlung<br />
an das Robert Koch-Institut entsprechend §11 und §12 IfSG<br />
erfolgen.<br />
B) Für Personen, die innerhalb eines Beobachtungsgebiets*<br />
in Geflügelbeständen (keine Wildvögel) ohne einen<br />
bestätigten Fall von aviärer Influenza bei Geflügel tätig sind,<br />
gelten Punkt 1, 2 3 und 5 dieser Empfehlung, wobei eine<br />
Meldung an das zuständige Gesundheitsamt nur bei Nachweis<br />
von aviärer Influenza erfolgen muss. (Dies gilt auch für<br />
nicht-gewerbliche Vogelzüchter.)<br />
C) Für Personen, die innerhalb eines Beobachtungsgebiets*<br />
bei der Bergung toter oder infektionsverdächtiger<br />
Vögel tätig sind, gelten Punkt 1, 2, und 3 dieser Empfehlung,<br />
wobei eine Meldung an das zuständige Gesundheitsamt nur<br />
bei Nachweis von aviärer Influenza erfolgen muss.<br />
D) Für andere Personen innerhalb eines Beobachtungsgebiets*,<br />
wie z.B. Polizei, Feuerwehr, Militärpersonal und Bewohner,<br />
ohne direkten Kontakt mit möglicherweise infizierten<br />
Tieren, sind keine besonderen Maßnahmen erforderlich.<br />
E) Für Personen außerhalb eines Beobachtungsgebiets*,<br />
wie z.B. Polizei, Feuerwehr, Militärpersonal und Bewohner,<br />
die z.B. im Rahmen der Bergung toter Vögel direkten Kontakt<br />
mit toten / möglicherweise infizierten Tieren haben, sind<br />
folgende Maßnahmen zu empfehlen:<br />
- Tragen von Einmalhandschuhen, Einmalkitteln und einem einfachen<br />
chirurgischen Mundschutz bei der Bergung<br />
- Nach der Bergung und Ablegen der Schutzkleidung gründliches<br />
Waschen der Hände<br />
- eine Meldung an das zuständige Gesundheitsamt muss nur<br />
bei Nachweis von aviärer Influenza erfolgen<br />
F) Für andere Personen außerhalb eines Beobachtungsgebiets*,<br />
wie z.B. Polizei, Feuerwehr, Militärpersonal und<br />
Bewohner, ohne direkten Kontakt mit toten/ möglicherweise<br />
infizierten Tieren, sind keine besonderen Maßnahmen erforderlich.<br />
* Beobachtungsgebiet: Das Gebiet in einem 10-km-Radius um<br />
einen Ort/Geflügelbetrieb mit min<strong>des</strong>tens einem labordiagnostisch<br />
bestätigten Fall von aviärer Influenza bei Geflügel<br />
Virologische Diagnostik am Niedersächsischen<br />
Lan<strong>des</strong>gesundheitsamt<br />
In jedem humanen Verdachtsfall können Rachenabstiche <strong>zur</strong><br />
Schnelldiagnostik auf Influenzaviren zum Niedersächsischen<br />
Lan<strong>des</strong>gesundheitsamt geschickt werden. Die PCR-Methode<br />
erfasst alle pathogenen Influenzaviren und kann die Subtypen<br />
differenzieren.<br />
Generell sollten Probensendungen <strong>zur</strong> Diagnostik auf aviäre<br />
Influenza telefonisch im Arbeitsbereich Virologie (0511 / 4505<br />
201) angekündigt werden.<br />
Außerhalb der Dienstzeit und an Wochenenden ist eine Erreichbarkeit<br />
der Virologie über das vor Ort zuständige Gesundheitsamt<br />
sichergestellt.<br />
Weitere Informationen zum Thema<br />
Auf der Homepage <strong>des</strong> NLGA finden Sie unter dem unten angegebenen<br />
Link weitere Informationen zum Thema „<strong>Vogelgrippe</strong><br />
/ aviäre Influenza“.<br />
www.nlga.niedersachsen.de>Infektionen&Hygiene><br />
Krankheitserreger/Krankheiten><strong>Vogelgrippe</strong>/aviäre Influenza<br />
Herausgeber:<br />
Niedersächsisches Lan<strong>des</strong>gesundheitsamt<br />
Roesebeckstr. 4-6<br />
30449 Hannover<br />
Fon 0511 / 4505-0<br />
Fax 0511 / 4505-140<br />
www.nlga.niedersachsen.de<br />
2. Aufl. Februar 2006<br />
2 /2