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Erlass des MI zur Vogelgrippe

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Niedersächsisches Ministerium<br />

für Inneres und Sport<br />

Nds. Ministerium für Inneres und Sport<br />

Postfach 2 21, 30002 Hannover<br />

Landkreise, kreisfreie Städte und<br />

Region Hannover<br />

Per E-mail über Polizeileitstellen<br />

Bearbeitet von:<br />

Herrn Senftleben / Moravec<br />

Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Mein Zeichen (Bei Antwort angeben) Durchwahl Nr. (05 11) 1 20- Hannover<br />

52.1 – 13242-8 6005 / 6477 24.02.2006<br />

Hinweise zum Einsatz der Feuerwehren bei der Bekämpfung der aviären Influenza<br />

(<strong>Vogelgrippe</strong>)<br />

Anlage:<br />

Merkblatt <strong>des</strong> Niedersächsischen Lan<strong>des</strong>gesundheitsamtes (Stand: 24.02.2006)<br />

1. Lage<br />

Die <strong>Vogelgrippe</strong> (HPAI H5N1) bei Wildvögeln hat mittlerweile den Norden Deutschlands erreicht.<br />

Betroffen ist das Bun<strong>des</strong>land Mecklenburg-Vorpommern. Für drei Landkreise in Mecklenburg-<br />

Vorpommern ist der Katastrophenfall festgestellt worden, entsprechende Schutz- und<br />

Überwachungszonen wurden eingerichtet (Lagebericht Nr. 6 <strong>des</strong> Interministeriellen<br />

Führungsstabes M-V, Stand: 23.2.2006, 10.00 Uhr). Seit dem 1.2.2006 wurden über 2500 tote<br />

Vögel eingesammelt, über 2000 wurden untersucht. In bislang 110 Fällen ist das <strong>Vogelgrippe</strong>virus<br />

H5N1 nachgewiesen worden. Bei den infizierten Tieren handelte es sich ausschließlich um<br />

Wildvögel.<br />

Darüber hinaus sind in Schleswig-Holstein (Kreis Ostholstein) offensichtlich die ersten<br />

Verdachtsfälle von HPAI H5N1 befallenen Wildenten festgestellt worden. Ob es sich um die<br />

aggressive Form <strong>des</strong> H5N1 Virus handelt, kann erst in der kommenden Woche abschließend<br />

festgestellt werden.<br />

Auch in Niedersachsen wurden im Jahr 2006 bereits über 1300 Proben von Wild- und Hausgeflügel<br />

untersucht. Das H5N1-AI-Virus ist jedoch bisher weder im Wildvogel- noch im Nutzgeflügelbestand<br />

nachgewiesen worden. Es gibt somit noch keinen bestätigten Verdachtsfall der aviären Influenza.<br />

Dienstgebäude/ Telefon Telex E-Mail Überweisung an Niedersächsische Lan<strong>des</strong>hauptkasse Hannover<br />

Paketanschrift (05 11) 1 20-0 9 23 414-75 nI d LPP@mi.niedersachsen.de Konto-Nr. 106 035 355<br />

Lavesallee 6 Telefax Norddeutsche Lan<strong>des</strong>bank Hannover (BLZ 250 500 00)<br />

30169 Hannover (05 11) 1 2060 65<br />

Nach Dienstschluss:<br />

(05 11) 1 20-61 50


- 2 -<br />

Mit dem Vogelzug im Frühjahr wird die Wahrscheinlichkeit eines Einschleppens <strong>des</strong><br />

<strong>Vogelgrippe</strong>virus H5N1 nach Niedersachsen größer. Die Gefahr der Einschleppung über illegale<br />

Einfuhren ist zudem hoch einzuschätzen.<br />

2. Zuständigkeiten und Aufgaben<br />

Die Zuständigkeit für Maßnahmen <strong>zur</strong> Bekämpfung hochkontagiöser Tierseuchen liegt bei den<br />

kommunalen Veterinärbehörden. Das Lan<strong>des</strong>amt für Verbraucherschutz und<br />

Lebensmittelsicherheit (LAVES) koordiniert überregional zu treffende Maßnahmen.<br />

Die Feuerwehren unterstützen im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Maßnahmen der zuständigen<br />

Behörden, insbesondere der Veterinärverwaltung. Nach den bisherigen Erkenntnissen kommen<br />

dafür zwei Fallkonstellationen in Betracht:<br />

- Unterstützung beim Einsammeln von Todfunden von Wildvögeln und<br />

- Einrichtung und Betrieb von Desinfektionsschleusen auf Bitten der Veterinärbehörden<br />

- Ggf Absperrmaßnahmen<br />

Weitere Maßnahmen sind von den Veterinärbehörden direkt zu veranlassen.<br />

Wintermortalität ist bei Wildvögeln keine außergewöhnliche Erscheinung und tote Vögel in der<br />

Natur stellen nicht per se eine Gefahr dar. Aufgrund der Ereignisse in inzwischen zwei<br />

Nachbarländern und der Wahrscheinlichkeit, dass auch in Niedersachsen Fälle von aviärer<br />

Influenza auftreten werden, erscheint es absehbar, dass auch Feuerwehren verstärkt in die<br />

Schadensbekämpfung mit einbezogen werden.<br />

Vor diesem Hintergrund wird am 27.02.2006 eine Abstimmung zwischen den beteiligten Ressorts<br />

und dem Niedersächsischen Landkreistag erfolgen. Ziel ist es, dass mit den Kommunen die weitere<br />

Zusammenarbeit, insbesondere das Einsammeln toter Vögel und Zurverfügungstellung von<br />

Schutzmitteln, erörtert bzw. veranlasst wird.<br />

Die bereits bestehenden Kontakte zwischen den Polizeidirektionen, den Feuerwehren, der<br />

Bun<strong>des</strong>wehr, dem THW und den Landkreisen, kreisfreien Städten sowie der Region Hannover sind<br />

in diesem Sinne weiter zu führen. Die Feuerwehren unterstützen bereits die kommunalen<br />

Maßnahmen und sind an den Krisenstäben beteiligt. Zur Information und Vereinheitlichung sind<br />

auch Absprachen zu treffen, inwieweit den Feuerwehren Schutzmittel und Transportbehältnisse<br />

überlassen werden.


- 3 -<br />

3. Beobachtungsgebiete und Sperrbezirke<br />

Bei einem Positivbefund der aviären Influenza wird ein sog. Beobachtungsgebiet<br />

(Überwachungszone) sowie ein Sperrbezirk (Schutzzone) durch die Landkreise, kreisfreien Städte<br />

sowie die Region Hannover festgelegt und durch entsprechende Schilder ausgewiesen.<br />

Als Beobachtungsgebiet gilt der Umkreis eines 10-km Radius, als Sperrbezirk der Umkreis eines<br />

3-km-Radius um einen Fundort oder einen Geflügelbetrieb mit min<strong>des</strong>tens einem labordiagnostisch<br />

bestätigten Fall von <strong>Vogelgrippe</strong> bei Wildvögeln bzw. bei Hausgeflügel.<br />

Darüber hinaus werden Absperrmaßnahmen für den betroffenen Bestand getroffen, der Verkehr<br />

kanalisiert sowie Desinfektionsschleusen eingerichtet.<br />

Im Falle eines Positivbefun<strong>des</strong> bei Wildvögeln gelten grundsätzlich folgende Maßnahmen:<br />

Beobachtungsgebiet (für die Dauer von 30 Tagen):<br />

− kein Verbringen von Geflügel, sonstigen Hausvögeln und Bruteiern aus Betrieben<br />

− innerhalb der ersten 15 Tage kein Verbringen von Geflügel und sonstigen Hausvögeln aus<br />

dem Beobachtungsgebiet<br />

Sperrbezirk (für die Dauer von 21 Tagen):<br />

− kein Verbringen von Geflügel, sonstigen Hausvögeln, Bruteiern aus Betreiben<br />

− Frischfleisch, Fleischzubereitungen, Fleischererzeugnissen von Geflügel oder Federwild<br />

nicht aus oder in Geflügel haltende Betriebe<br />

− Geflügelgülle nicht aus dem Sperrbezirk<br />

Der zuständige Landkreis kann in bestimmten Fällen Ausnahmen zulassen, die entsprechenden<br />

Genehmigungen müssen vorgelegt werden können.<br />

Im Falle eines Positivbefun<strong>des</strong> bei Hausgeflügel gelten grundsätzlich folgende Maßnahmen:<br />

Beobachtungsgebiet (für die Dauer von 30 Tagen):<br />

− kein Verbringen von Bruteiern, Geflügelgülle und innerhalb der ersten 15 Tage kein Geflügel<br />

aus dem Beobachtungsgebiet<br />

Sperrbezirk (für die Dauer von 21 Tagen):<br />

− kein Verbringen von Geflügel, Bruteiern innerhalb <strong>des</strong> Sperrbezirks<br />

− kein Verbringen von Geflügel, Bruteiern, Geflügelgülle aus dem Sperrbezirk<br />

Der zuständige Landkreis kann in bestimmten Fällen Ausnahmen zulassen, die entsprechenden<br />

Genehmigungen müssen vorgelegt werden können.


- 4 -<br />

4. Maßnahmen <strong>zur</strong> Eigensicherung<br />

Im Zusammenhang mit dem möglichen Auftreten <strong>des</strong> <strong>Vogelgrippe</strong>virus H5N1 in Niedersachsen hat<br />

das Niedersächsische Lan<strong>des</strong>gesundheitsamt (NLGA) Empfehlungen zum Schutz von Personen,<br />

die auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit in Kontakt mit erkrankten oder krankheitsverdächtigen<br />

Tieren (einschließlich Tierkadavern) kommen können, in einem Merkblatt zusammengestellt, das<br />

die anzuwendenden Verfahrensweisen und Schutzmaßnahmen beschreibt (vgl. Anlage)<br />

http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C16919846_L20.pdf .<br />

Danach werden Grippeschutzimpfungen ausschließlich für Personen empfohlen, die im direkten<br />

Kontakt zu Tieren in Betrieben mit min<strong>des</strong>tens einem bestätigtem Fall von aviärer Influenza bei<br />

Geflügel tätig werden oder innerhalb eines Beobachtungsgebiets in Geflügelbeständen (also nicht<br />

beim Einsammeln toter Wildvögel) ohne einen bestätigten Fall von aviärer Influenza bei Geflügel<br />

tätig sind. Ziel ist, eine Doppelinfektion mit humanen Influenza- und <strong>Vogelgrippe</strong>viren und eine<br />

damit möglicherweise verbundene Mutation zu verhindern. Einen Impfschutz für Menschen gegen<br />

den <strong>Vogelgrippe</strong>virus H5N1 gibt es derzeit nicht.<br />

Bei der Bergung toter Tiere werden bestimmte Schutzausrüstungen empfohlen:<br />

Als Basis für den Einsatz der Feuerwehr im Rahmen der Amtshilfe für die Veterinärbehörde dient<br />

die FwDV 500 „Einheiten im ABC-Einsatz“.<br />

In Abstimmung mit der Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen wird das o. g. Merkblatt <strong>des</strong> NLGA<br />

für den Einsatz der Feuerwehr nachfolgend zusammengefasst und konkretisiert:<br />

(Merkblatt F) Für Personen außerhalb eines Beobachtungsgebiets,<br />

wie z.B. Polizei, Feuerwehr, Militärpersonal und Bewohner, ohne direkten Kontakt mit toten/<br />

möglicherweise infizierten Tieren, sind keine besonderen Maßnahmen erforderlich.<br />

(Merkblatt E) Für Personen außerhalb eines Beobachtungsgebiets,<br />

wie z.B. Polizei, Feuerwehr, Militärpersonal und Bewohner, die z.B. im Rahmen der Bergung toter<br />

Vögel direkten Kontakt mit toten / möglicherweise infizierten Tieren haben, sind folgende<br />

Maßnahmen zu empfehlen:<br />

- Tragen von Einmalhandschuhen, Einmalkitteln bzw.** Einmalschutzanzug und min<strong>des</strong>tens<br />

einem einfachen chirurgischen Mundschutz oder ** FFP1-Maske bei der Bergung<br />

- Nach der Bergung und Ablegen der Schutzkleidung gründliches Waschen der Hände<br />

- eine Meldung an das zuständige Gesundheitsamt muss nur bei Nachweis von aviärer<br />

Influenza erfolgen


- 5 -<br />

(Merkblatt D) Für andere Personen innerhalb eines Beobachtungsgebiets,<br />

wie z.B. Polizei, Feuerwehr, Militärpersonal und Bewohner, ohne direkten Kontakt mit<br />

möglicherweise infizierten Tieren, sind keine besonderen Maßnahmen erforderlich.<br />

(Merkblatt) C) Für Personen, die innerhalb eines Beobachtungsgebiets<br />

bei der Bergung toter oder infektionsverdächtiger Vögel tätig sind, ist folgende persönliche<br />

Schutzkleidung zu tragen:<br />

- körperbedeckende Arbeitskleidung (z.B. Overall, ggf. Einmalschutzanzüge),<br />

- eine die Haare vollständig abdeckende Kopfbedeckung,<br />

- geeignete, <strong>des</strong>infizierbare Stiefel,<br />

- flüssigkeitsdichte <strong>des</strong>infizierbare Schutzhandschuhe,<br />

- …..vorzugsweise Atemschutzhaube TH2P oder TH3P mit Warneinrichtung oder aber<br />

partikelfiltrierende Halbmaske FFP3 SL vorzugsweise mit Ausatemventil, ansonsten<br />

dicht anliegender Mund-Nasenschutz, der die Anforderungen einer FFP1-Maske erfüllt<br />

oder eine FFP1-Maske **oder ABEK-P3-Filter mit Vollmaske,<br />

- Augenschutz z.B. in Form einer eng anliegenden Schutzbrille mit Seitenschutz.<br />

Die von mir zum o. g. Merkblatt vorgenommene inhaltliche Konkretisierung ist kursiv dargestellt.<br />

Die mit ** gekennzeichneten Schutzausrüstungen sollen nur dann eingesetzt werden, wenn die<br />

jeweils vorgenannten nicht von den Veterinärämtern <strong>zur</strong> Verfügung gestellt werden können!<br />

Der Abtransport von toten Vögeln soll in flüssigkeitsundurchlässigen Behältern geschehen. Der<br />

Transport soll zu den von den kommunalen Veterinärbehörden bezeichneten Stellen vor Ort<br />

durchgeführt werden. Für diese Transporte gilt wegen <strong>des</strong> Einsatzes der Feuerwehr keine<br />

Kennzeichnungspflicht für Gefahrstoffe i. S. der GGVS.<br />

Aufgrund der Beschränkung der Feuerwehrangehörigen auf die o. g. Einsatzmaßnahmen<br />

(Einsammlung von Todfunden und Desinfektionsmaßnahmen) ist im Merkblatt <strong>des</strong> NLGA keine<br />

Empfehlung zu Impfmaßnahmen zum Schutz von Menschen aus diesen Zusammenhang<br />

vorgesehen.<br />

Im Auftrage<br />

Senftleben<br />

Elektronisches Dokument ohne Unterschrift


Merkblatt<br />

<strong>des</strong> Niedersächsischen Lan<strong>des</strong>gesundheitsamtes<br />

<strong>Vogelgrippe</strong>virus H5N1<br />

Schutzmaßnahmen gegen Infektionen von Menschen<br />

Stand: 24.02.2006<br />

Diese Empfehlungen sollen als Leitfaden für alle gefährdeten<br />

und potentiell gefährdeten Personen dienen, die aufgrund ihrer<br />

beruflichen Tätigkeit in Kontakt mit erkrankten oder erkrankungsverdächtigen<br />

Tieren in betroffenen Betrieben kommen<br />

können.<br />

Der folgenden Text basiert auf den aktuellen Empfehlungen<br />

<strong>des</strong> Robert Koch-Instituts (www.rki.de > Infektionskrankheiten<br />

von A-Z > Aviäre Influenza) sowie auf dem Beschluss Nr.<br />

608 vom Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe vom Januar<br />

2006, in dem die zum Schutz der Beschäftigten zu treffenden<br />

technischen, organisatorischen und persönlichen Maßnahmen<br />

bekannt gegeben wurden (http://www.baua.de > Themen A-Z<br />

>Biologische Arbeitsstoffe > ABAS).<br />

Nach heutigem Kenntnisstand ist ein enger Kontakt <strong>des</strong> Menschen<br />

mit durch <strong>Vogelgrippe</strong> infiziertem Geflügel (bevorzugt<br />

Hühnervögel und Puten, aber auch Wassergeflügel wie Enten<br />

und Gänse) für eine Ansteckung notwendig. Insofern ist die ‚<strong>Vogelgrippe</strong>‘<br />

derzeit immer noch als Tierseuche (‚Geflügelpest‘) zu<br />

klassifizieren.<br />

Für die allgemeine Bevölkerung insbesondere außerhalb<br />

der Beobachtungsgebiete, also außerhalb eines 10-km-Radius<br />

um einen Fundort / Geflügelbetrieb mit min<strong>des</strong>tens<br />

einem labordiagnostisch bestätigten Fall von aviärer Influenza<br />

bei Geflügel, werden <strong>des</strong>halb keine besonderen<br />

Schutzmaßnahmen empfohlen.<br />

Vorbemerkung: Als direkter Kontakt mit einem erkrankten Tier<br />

gilt auch der Aufenthalt in einem Tierstall mit labordiagnostisch<br />

gesicherter aviärer Influenza bei einem der Tiere oder ein ungeschützter<br />

Kontakt mit Ausscheidungen dieser Tiere.<br />

Vorgehensweisen für bestimmte Zielgruppen<br />

A) Personen mit direktem Kontakt zu Tieren in Betrieben mit<br />

min<strong>des</strong>tens einem bestätigten Fall von aviärer Influenza<br />

bei Geflügel.<br />

1. Tierhaltungsbereiche, in denen sich erkrankte oder krankheitsverdächtige<br />

Tiere aufhalten, dürfen nur von den für die<br />

erforderlichen Arbeiten notwendigen Beschäftigten betreten<br />

werden, deren Zahl auf das Min<strong>des</strong>tmaß zu beschränken<br />

ist.<br />

2. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber zusätzlich zu den allgemeinen<br />

Hygieneanforderungen der TRBA 500<br />

(Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe) folgen<strong>des</strong><br />

sicherzustellen:<br />

Vor dem Betreten der Tierhaltungsbereiche ist spezielle Kleidung<br />

sowie persönliche Schutzausrüstung anzulegen, die vor<br />

Verlassen <strong>des</strong> Bereiches abgelegt und in dicht schließenden Behältnissen<br />

so aufbewahrt und einer fachgerechten Reinigung/<br />

Desinfektion oder der Entsorgung zugeführt werden muss, so<br />

dass es zu keiner Verschleppung von Krankheitserregern kommen<br />

kann.<br />

Zu dieser speziellen Kleidung und persönlichen Schutzausrüstung<br />

gehören insbesondere:<br />

- körperbedeckende Arbeitskleidung (z.B. Overall, ggf. Einmalschutzanzüge),<br />

- eine die Haare vollständig abdeckende Kopfbedeckung,<br />

- geeignete, <strong>des</strong>infizierbare Stiefel,<br />

- flüssigkeitsdichte <strong>des</strong>infizierbare Schutzhandschuhe,<br />

- soweit eine Aerosolbildung nicht sicher verhindert werden<br />

kann (z.B. bei engem Tierkontakt bei der Tötung oder bei<br />

der tierärztlichen Untersuchung), vorzugsweise Atemschutzhaube<br />

TH2P oder TH3P mit Warneinrichtung oder aber partikelfiltrierende<br />

Halbmaske FFP3 SL vorzugsweise mit Ausatemventil,<br />

ansonsten dicht anliegender Mund-Nasenschutz,<br />

der die Anforderungen einer FFP1-Maske erfüllt oder eine<br />

FFP1-Maske.<br />

- Augenschutz z.B. in Form einer eng anliegenden Schutzbrille<br />

mit Seitenschutz.<br />

3. Nach Verlassen <strong>des</strong> Tierhaltungsbereiches und ggf. nach<br />

dem Ablegen der Arbeits-/Schutzkleidung sind die Hände zu<br />

<strong>des</strong>infizieren. Die speziellen, tierseuchenrechtlichen Anforderungen<br />

sind zu beachten.<br />

4. Antivirale (medikamentöse) Prophylaxe. Sollten in einem<br />

Betrieb Infektionen mit dem aviären Influenzavirus vorliegen,<br />

so wird neben den mechanischen Schutzmaßnahmen<br />

(siehe oben) die Einnahme von für die Prophylaxe zugelassenen<br />

Neuraminidasehemmern <strong>zur</strong> Prophylaxe empfohlen.<br />

Durch Gabe eines Neuraminidasehemmers wird die Virusreplikation<br />

in Menschen reduziert und eine mögliche Übertragung<br />

eingeschränkt. Eine orale Prophylaxe mit einem<br />

Neuraminidasehemmer wird aufgrund der systemischen<br />

Verfügbarkeit und besseren Compliance empfohlen (z.B.<br />

Oseltamivir [Tamiflu®], 75 mg p.o. als Einzeldosis pro Tag).<br />

Die antivirale Prophylaxe ist während der ganzen Periode der<br />

Exposition bis fünf Tage nach Ende der letzten Exposition<br />

einzunehmen.<br />

1/2


Merkblatt Schutzmaßnahmen gegen Infektionen von Menschen<br />

5. Alle Beschäftigten sollten gegen die aktuellen humanen Influenzaviren<br />

geimpft sein, um Doppelinfektionen mit humanen<br />

Influenza- und <strong>Vogelgrippe</strong>virus zu verhindern, damit keine<br />

Neuformulierung von Influenzaviren auftreten kann. Deswegen<br />

sollten alle Beschäftigten in allen niedersächsischen<br />

Geflügelbetrieben (keine Wildvögel) vorbeugend mit dem<br />

derzeit <strong>zur</strong> Verfügung stehenden Impfstoff geimpft werden.<br />

6. Falls Gesundheitsbeschwerden, die auf Influenza verdächtig<br />

sind, innerhalb von 7 Tagen nach Exposition beim Personal<br />

auftreten, wird empfohlen, diese Personen mit Neuraminidasehemmern<br />

in therapeutischer Dosierung (Oseltamivir, 150<br />

mg p.o. in zwei Einzeldosen pro Tag) zu behandeln, auch<br />

wenn die Ergebnisse der Labordiagnostik noch ausstehen.<br />

Die Therapie sollte immer unter ärztlicher Kontrolle erfolgen.<br />

Eine labordiagnostische Abklärung ist immer anzustreben.<br />

Differentialdiagnostisch sollte immer - auch bei Nachweis von<br />

hochpathogenen aviären Influenza A-Viren - eine Untersuchung<br />

auf humane Influenzaviren erfolgen. Darüber hinaus<br />

muss durch den behandelnden Arzt eine Meldung gemäß<br />

§6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchst. a und bei Erregernachweis das<br />

Labor gemäß §7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 24 Infektionsschutzgesetz<br />

(IfSG) an das zuständige Gesundheitsamt und Übermittlung<br />

an das Robert Koch-Institut entsprechend §11 und §12 IfSG<br />

erfolgen.<br />

B) Für Personen, die innerhalb eines Beobachtungsgebiets*<br />

in Geflügelbeständen (keine Wildvögel) ohne einen<br />

bestätigten Fall von aviärer Influenza bei Geflügel tätig sind,<br />

gelten Punkt 1, 2 3 und 5 dieser Empfehlung, wobei eine<br />

Meldung an das zuständige Gesundheitsamt nur bei Nachweis<br />

von aviärer Influenza erfolgen muss. (Dies gilt auch für<br />

nicht-gewerbliche Vogelzüchter.)<br />

C) Für Personen, die innerhalb eines Beobachtungsgebiets*<br />

bei der Bergung toter oder infektionsverdächtiger<br />

Vögel tätig sind, gelten Punkt 1, 2, und 3 dieser Empfehlung,<br />

wobei eine Meldung an das zuständige Gesundheitsamt nur<br />

bei Nachweis von aviärer Influenza erfolgen muss.<br />

D) Für andere Personen innerhalb eines Beobachtungsgebiets*,<br />

wie z.B. Polizei, Feuerwehr, Militärpersonal und Bewohner,<br />

ohne direkten Kontakt mit möglicherweise infizierten<br />

Tieren, sind keine besonderen Maßnahmen erforderlich.<br />

E) Für Personen außerhalb eines Beobachtungsgebiets*,<br />

wie z.B. Polizei, Feuerwehr, Militärpersonal und Bewohner,<br />

die z.B. im Rahmen der Bergung toter Vögel direkten Kontakt<br />

mit toten / möglicherweise infizierten Tieren haben, sind<br />

folgende Maßnahmen zu empfehlen:<br />

- Tragen von Einmalhandschuhen, Einmalkitteln und einem einfachen<br />

chirurgischen Mundschutz bei der Bergung<br />

- Nach der Bergung und Ablegen der Schutzkleidung gründliches<br />

Waschen der Hände<br />

- eine Meldung an das zuständige Gesundheitsamt muss nur<br />

bei Nachweis von aviärer Influenza erfolgen<br />

F) Für andere Personen außerhalb eines Beobachtungsgebiets*,<br />

wie z.B. Polizei, Feuerwehr, Militärpersonal und<br />

Bewohner, ohne direkten Kontakt mit toten/ möglicherweise<br />

infizierten Tieren, sind keine besonderen Maßnahmen erforderlich.<br />

* Beobachtungsgebiet: Das Gebiet in einem 10-km-Radius um<br />

einen Ort/Geflügelbetrieb mit min<strong>des</strong>tens einem labordiagnostisch<br />

bestätigten Fall von aviärer Influenza bei Geflügel<br />

Virologische Diagnostik am Niedersächsischen<br />

Lan<strong>des</strong>gesundheitsamt<br />

In jedem humanen Verdachtsfall können Rachenabstiche <strong>zur</strong><br />

Schnelldiagnostik auf Influenzaviren zum Niedersächsischen<br />

Lan<strong>des</strong>gesundheitsamt geschickt werden. Die PCR-Methode<br />

erfasst alle pathogenen Influenzaviren und kann die Subtypen<br />

differenzieren.<br />

Generell sollten Probensendungen <strong>zur</strong> Diagnostik auf aviäre<br />

Influenza telefonisch im Arbeitsbereich Virologie (0511 / 4505<br />

201) angekündigt werden.<br />

Außerhalb der Dienstzeit und an Wochenenden ist eine Erreichbarkeit<br />

der Virologie über das vor Ort zuständige Gesundheitsamt<br />

sichergestellt.<br />

Weitere Informationen zum Thema<br />

Auf der Homepage <strong>des</strong> NLGA finden Sie unter dem unten angegebenen<br />

Link weitere Informationen zum Thema „<strong>Vogelgrippe</strong><br />

/ aviäre Influenza“.<br />

www.nlga.niedersachsen.de>Infektionen&Hygiene><br />

Krankheitserreger/Krankheiten><strong>Vogelgrippe</strong>/aviäre Influenza<br />

Herausgeber:<br />

Niedersächsisches Lan<strong>des</strong>gesundheitsamt<br />

Roesebeckstr. 4-6<br />

30449 Hannover<br />

Fon 0511 / 4505-0<br />

Fax 0511 / 4505-140<br />

www.nlga.niedersachsen.de<br />

2. Aufl. Februar 2006<br />

2 /2

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