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Kulap 2010 - Kreis Paderborn

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Kulturlandschaftsprogramm<br />

des <strong>Kreis</strong>es <strong>Paderborn</strong>


- Seite 2 -


Kulturlandschaftsprogramm des <strong>Kreis</strong>es <strong>Paderborn</strong><br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Programmziel 2<br />

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 3<br />

2 Gegenstand der Förderung 3<br />

3 Zuwendungsempfänger 3<br />

4 Zuwendungsvoraussetzungen 3<br />

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung, finanzielle Beteiligung 5<br />

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen 6<br />

7 Rückforderungen, Kürzungen, Sanktionen 7<br />

8 Verfahren und Kontrollen 10<br />

9 Übergangsvorschriften 11<br />

10 Inkrafttreten 11<br />

Seite<br />

Anlage 1 Bewirtschaftungs- und Pflegevereinbarungen 12-17<br />

A Naturschutzgerechte Nutzung von Äckern/Ackerstreifen 12<br />

A 1 Extensive Ackernutzung 12<br />

A 2 Extensive Ackernutzung mit Einschränkung der N-Düngung 12<br />

A 3 Extensive Ackernutzung in festgelegten Förderkulissen 12<br />

B Naturschutzgerechte Bewirtschaftung von Grünland 13<br />

B 1 Umwandlung von Acker in Grünland 13<br />

B 2.1<br />

B 2.2<br />

Extensivierung von Grünland ohne zeitliche<br />

Bewirtschaftungseinschränkung<br />

Nutzung von Grünland mit zeitlichen<br />

Bewirtschaftungseinschränkungen<br />

B 2.3 Extensive ganzjährige Standweide 15<br />

B 3<br />

B 4<br />

Naturschutzgerechte Bewirtschaftung sonstiger<br />

Gründlandbiotope/Nutzungsintegrierte Pflege<br />

Zusätzliche Maßnahmen in Verbindung mit<br />

naturschutzgerechter Grünlandnutzung<br />

C Streuobstwiesenschutz 16<br />

D Biotoppflege 17<br />

Anlage 2 Umrechnungsschlüssel Großvieheinheiten (GVE/ha/Jahr) 17<br />

Anlage 3 Kumulationsmöglichkeiten mit anderen Förderungen 18<br />

Anlage 4 Antrag auf Gewährung von Zuwendungen im Vertragsnaturschutz (Muster) 19<br />

Anlage 5 Flächenverzeichnis (Muster) 23<br />

Anlage 6<br />

Karte der Förderkulisse des <strong>Kreis</strong>kulturlandschaftsprogramms im Maßstab<br />

1:50.000<br />

13<br />

13<br />

15<br />

16


- Seite 2 -<br />

Richtlinie für das<br />

Kulturlandschaftsprogramm<br />

des <strong>Kreis</strong>es <strong>Paderborn</strong><br />

beschlossen in der Sitzung des <strong>Kreis</strong>tages<br />

am 26.06.2000<br />

in der Fassung vom 01.07.<strong>2010</strong><br />

Das durch Erlass des Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 19.06.1998 genehmigte<br />

Kulturlandschaftsprogramm des <strong>Kreis</strong>es <strong>Paderborn</strong> in der Fassung der Rahmenrichtlinien über die Gewährung<br />

von Zuwendungen im Vertragsnaturschutz (Rahmenrichtlinien Vertragsnaturschutz) vom<br />

01.01.2008 unter Berücksichtigung der Änderungen durch Rd. Erl. vom 25.08.2009 und 01.05.<strong>2010</strong> umgestellt.<br />

Programmziel<br />

Ziel des Programms ist die dauerhafte Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung der Lebensgrundlagen<br />

von gefährdeten oder bedrohten Tier- und Pflanzenarten und die Verhinderung einer für den Naturhaushalt<br />

schädlichen Entwicklung. Durch das Programm sollen insbesondere die Umsetzung der Landschaftsplanung<br />

unterstützt und regionale Biotopverbundachsen aufgebaut werden. Insgesamt soll im <strong>Kreis</strong> <strong>Paderborn</strong><br />

eine wertvolle Kulturlandschaft langfristig gesichert werden.<br />

Auf der Grundlage dieser Richtlinie sollen die bewirtschaftenden Landwirtinnen und Landwirte bei der extensiven<br />

Bewirtschaftung und Pflege von Grünland auf traditionellen Standorten und Streuobstwiesen finanziell<br />

unterstützt werden. Außerdem kann die naturschutzgerechte Bewirtschaftung von Ackerflächen, die Pflege<br />

von Gehölzbeständen sowie die Pflege kulturhistorisch bedeutsamer Biotope und nicht mehr genutzter<br />

landwirtschaftlicher Flächen gefördert werden.<br />

Entsprechend der naturräumlichen Ausstattung des <strong>Kreis</strong>es ergeben sich in der Hauptsache folgende unterschiedliche<br />

Zielsetzungen.<br />

In den Städten und Gemeinden der Mittelgebirgsregion (Altenbeken, Bad Lippspringe, Bad Wünnenberg,<br />

Borchen, Büren, Lichtenau, <strong>Paderborn</strong> teilw. und Salzkotten teilw.) hat die Umstrukturierung in der Landwirtschaft<br />

dazu geführt, dass ertragreiche Standorte intensiv zumeist als Acker genutzt werden. Ehemals landwirtschaftlich<br />

genutzte Grünlandflächen sind brach gefallen oder drohen brach zu fallen. Dabei werden in der<br />

Regel zuerst solche Flächen aufgegeben, die für den Naturschutz besonders bedeutsam sind, wie z.B.<br />

Feuchtwiesen, Magerrasen und Heiden.<br />

In den Niederungsbereichen der Städte Delbrück, <strong>Paderborn</strong> teilw., Salzkotten teilw. und der Gemeinde Hövelhof<br />

sowie in den Talauen von Alme, Afte, Wiele und Altenau herrscht dagegen intensiver Ackerbau auf<br />

den zum Teil sehr ertragreichen Böden vor. Die ehemals typischen Grünlandstandorte, auch in den Auen<br />

der Bäche und Flüsse, werden in großem Umfang ackerbaulich genutzt. Hier soll das Programm die Grünlandnutzung<br />

auf den traditionellen Standorten unterstützen.<br />

Die Bewirtschaftung und Erhaltung der für den Naturschutz besonders bedeutsamen Biotope als Lebensraum<br />

der daran gebundenen Pflanzen und Tierarten sowie als Teil der gewachsenen Kulturlandschaft soll<br />

durch das Programm gefördert werden. Die bestehenden Extensivstandorte und isolierten Schutzgebiete<br />

sollen durch Pufferzonen mit extensiver Grünlandnutzung vergrößert und durch Biotopachsen miteinander<br />

verbunden werden. Als Achsen bieten sich besonders die Gewässersysteme von Ems und Furlbach im Norden<br />

des <strong>Kreis</strong>es, von Heder und Gunne als Zuflüsse der Lippe und von Alme, Afte, Altenau und Sauer im<br />

Süden des <strong>Kreis</strong>gebietes an.<br />

Die ackerbaulich genutzte, offene Landschaft um die Stadt Salzkotten ist Teil des Vogelsschutzgebietes<br />

„Hellwegbörde“ zwischen Unna und <strong>Paderborn</strong> und weist international bedeutende Brutbestände von Wiesen-<br />

und Rohrweihe sowie vom Wachtelkönig auf. Die Wiesenweihe hat in der Hellwegbörde einen bedeutenden<br />

Verbreitungsschwerpunkt. Weitere bekannte und zunehmend in ihrem Bestand rückläufige Arten der<br />

offenen Feldflur sind u.a. Feldlerche, Rebhuhn, Feldhase, Grauammer, Wachtel, Kiebitz und die Ackerwildkräuter.<br />

Die Veränderungen in der Landwirtschaft wie intensivere Bewirtschaftung, der Anbau anderer Sorten<br />

und frühere Mahdtermine haben insgesamt zu einer Verschlechterung der Lebensbedingungen dieser<br />

Arten geführt. Um sich an die Fruchtfolgen des Ackerbaues anzupassen, bietet das vorliegende Kulturlandschaftsprogramm<br />

auf der Grundlage einer 5-jährigen Basisvereinbarung verschiedene Extensivierungspakete,<br />

die in einzelnen Bewirtschaftungsjahren zusätzlich gefördert werden können.<br />

Zentrales Instrument für die Umsetzung dieser Ziele sind die Landschaftspläne des <strong>Kreis</strong>es. Das Kulturlandschaftsprogramm<br />

unterstützt mit der Bereitstellung von Zuwendungen im Rahmen des Vertragsnaturschutzes<br />

die nachhaltige und langfristige Sicherung von Festsetzungen der Landschaftspläne.


- Seite 3 -<br />

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage<br />

1.1 Auf der Grundlage der jeweils geltenden Fassungen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005<br />

des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen<br />

Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen<br />

Raums (ELER) (ABl. Nr. L 277 vom 21.10.2005, S.1) und der hierzu ergangenen Durchführungsverordnungen<br />

der Kommission (EG) Nr. 1974/2006 (ABl. Nr. L 368 vom 23.12.2006,<br />

S.15) und Nr. 1975/2006 (ABl. Nr. L 368 vom 23.12.2006, S.74), des Landschaftsgesetzes<br />

Nordrhein-Westfalen v. 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568) in der jeweils geltenden Fassung,<br />

der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 Landeshaushaltsordnung und nach Maßgabe<br />

dieser Richtlinien gewähren das Land und der <strong>Kreis</strong> <strong>Paderborn</strong> Zuwendungen im Rahmen<br />

des Vertragsnaturschutzes.<br />

1.2 Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Der <strong>Kreis</strong> <strong>Paderborn</strong> entscheidet nach<br />

pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.<br />

2 Gegenstand der Förderung<br />

2.1 Auf der Grundlage dieser Richtlinie können Maßnahmen zur Erhaltung, Entwicklung und<br />

Pflege einer vielfältigen und artenreichen Kulturlandschaft gefördert werden. Hierzu<br />

gehören die im Folgenden genannten Maßnahmen.<br />

2.1.1 Die naturschutzgerechte Bewirtschaftung von Grünland<br />

- durch Nutzungsbeschränkungen und -verzichte auf Grünlandflächen zum Schutz von<br />

Feuchtwiesen und Gewässerauen, zum Schutz und Erhalt von Grünlandflächen in Mittelgebirgslagen,<br />

zum Schutz von Biotopen mit kulturhistorischer Bedeutung und zum<br />

Schutz von Biotopen nach § 30 BNatSchG i. v. mit § 62 LG,<br />

- durch über bestehende Vorgaben hinausgehende Nutzungsbeschränkungen in Naturschutzgebieten,<br />

in Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) und in<br />

Europäischen Vogelschutzgebieten,<br />

- durch Pflege aufgegebener landwirtschaftlicher Nutzflächen,<br />

- durch Umwandlung von Acker in Grünland mit anschließender extensiver Nutzung.<br />

2.1.2 Die naturschutzgerechte Bewirtschaftung von Ackerflächen<br />

- durch Erhaltung und Neuschaffung einer extensiven Nutzung von Ackerrändern und Ä-<br />

ckern zum Schutz von Ackerlebensgemeinschaften.<br />

2.1.3 Die Pflege und Ergänzungspflanzung von Streuobstwiesen mit und ohne Verbindung einer<br />

extensiven Unternutzung.<br />

2.1.4 Die Pflege von Hecken.<br />

(Anlage 1, Bewirtschaftungspakete A bis D)<br />

3 Zuwendungsempfänger<br />

Landwirtinnen, Landwirte sowie andere Landbewirtschafter<br />

4 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen<br />

4.1 Nach dieser Richtlinie können Förderungen für Flächen einschließlich Pufferzonen erfolgen,<br />

die nachfolgend dargestellt sind.


- Seite 4 -<br />

4.1.1 Die Förderflächen sind<br />

- Naturschutzgebiete und geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG i. V. mit § 62 LG<br />

- Flächen, die der Europäischen Kommission als FFH-Gebiet bzw. EG-Vogelschutzgebiet<br />

gemeldet sind<br />

- Flächen mit geschützten Landschaftsbestandteilen<br />

- Flächen mit Festsetzungen nach § 29 BNatSchG, §§ 24 und 26 LG; maßgeblich für die<br />

Förderung ist die Festsetzung im Landschaftsplan bzw. die Darstellung des Entwicklungszieles<br />

2 nach § 18 (1) Ziff. 2 LG<br />

- Hecken im gesamten <strong>Kreis</strong>gebiet, die gem. § 20 BNatSchG und § 26 (1) LG im Landschaftsplan<br />

festgesetzt sind<br />

- im Biotopkataster der LANUV als naturschutzwürdig erfasste Biotope nach dem jeweils<br />

aktuellen Stand<br />

- die Gewässerauen z.B. von Ems, Furlbach, Heder, Gunne, Lippe, Alme, Afte, Altenau,<br />

Sauer und Beke<br />

- weitere Flächen des Biotopverbundes, insbesondere Gebiete zum Schutz der Natur<br />

gemäß dem Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) und sonstige<br />

für den lokalen Biotopverbund bedeutsame Flächen<br />

4.1.2 Die Gebietskulisse des Kulturlandschaftsprogrammes umfasst alle Streuobstwiesen im<br />

<strong>Kreis</strong> <strong>Paderborn</strong>.<br />

4.1.3 Die Förderkulisse kann mit Genehmigung der obersten Landschaftsbehörde um weitere<br />

Gebiete, z.B. in noch aufzustellenden Landschaftsplänen und/oder bei nachgewiesener<br />

Schutzwürdigkeit erweitert werden.<br />

4.1.4 Eine Förderung weiterer Flächen außerhalb dieser Kulisse ohne vorherige Zustimmung<br />

des MUNLV ist nur dann zulässig, wenn der <strong>Kreis</strong> <strong>Paderborn</strong> die Bedeutung der Fläche für<br />

den regionalen bzw. örtlichen Biotopverbund und die Notwendigkeit der Maßnahme für den<br />

Naturschutz feststellt. Im Übrigen gilt für diese Förderung die Nr. 5.5.5 der Richtlinie.<br />

4.2 Die Zuwendungsempfänger haben sich für die Dauer von mindestens fünf Jahren zu verpflichten,<br />

die Flächen gemäß den vereinbarten Bewirtschaftungsgrundsätzen zu bewirtschaften,<br />

ggf. Pflegemaßnahmen auf den Flächen durchzuführen und dem <strong>Kreis</strong> <strong>Paderborn</strong><br />

jede Abweichung von Bewirtschaftungsauflagen unverzüglich anzuzeigen.<br />

4.3 Der Antrag auf Zuwendung ist vor Beginn der Verpflichtungszeitraumes spätestens bis<br />

zum 30.06. des Antragsjahres zu stellen. Der Verpflichtungszeitraum beginnt mit dem<br />

01.07. des Antragsjahres.<br />

4.4 Sonstige Zuwendungsvoraussetzungen/ Pflichten der Zuwendungsempfänger<br />

4.4.1 Die Einhaltung der Verpflichtungen sowie die Angaben zum Antrag können jederzeit an Ort<br />

und Stelle durch die zuständigen Prüfungsorgane kontrolliert werden. Die Kontrolleure haben<br />

das Recht auf Entnahme von Proben des Aufwuchses sowie des Bodens.<br />

4.4.2 Dem beauftragten Kontrollpersonal sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und der<br />

Zugang zu Flächen und Wirtschaftsgebäuden zu ermöglichen. Ihnen ist unbegrenzt Einsichtnahme<br />

in die für die Beurteilung der Zuwendungsvoraussetzungen notwendigen betrieblichen<br />

Unterlagen zu gewähren.<br />

4.4.3 Die Daten zur Förderung, insbesondere der Name und die Adresse sowie die Bezeichnung<br />

der Maßnahme und die Höhe der Zuwendung werden gemäß Anhang VI Nr. 2 der Verordnung<br />

(EG) Nr. 1974/2006 in das veröffentlichte Verzeichnis der Begünstigten aufgenommen.


- Seite 5 -<br />

4.4.4 Die aktuell verbindlichen Anforderungen der Artikel 5 und 6 der Anhänge II und III der Verordnung<br />

(EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 (ABI.L 30 vom 31.01.2009,<br />

S.16) sowie darüber hinaus die Grundanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln<br />

und Pflanzenschutzmitteln gemäß Artikel 39 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 im<br />

gesamten Betrieb sind einzuhalten (Cross Compliance). Sofern diese Anforderungen sich<br />

verändern, wird auf Nr. 7.6.4 dieser Richtlinie verwiesen.<br />

4.4.5 Nicht förderfähig sind Flächen im Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen, von Gemeinden<br />

und Gemeindeverbänden oder des Bundes, bei denen bereits vertraglich Bewirtschaftungsauflagen,<br />

die denen der beantragten Fördermaßnahme nach dieser Richtlinie<br />

entsprechen oder darüber hinausgehen, vereinbart worden sind. Ebenfalls nicht förderfähig<br />

nach dieser Richtlinie sind Flächen im Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen, von<br />

Gemeinden und Gemeindeverbänden oder des Bundes, sofern diese Flächen mit öffentlichen<br />

Mitteln zu Umwelt- oder Naturschutzzwecken erworben worden sind.<br />

Abweichend hiervon kann der <strong>Kreis</strong> <strong>Paderborn</strong> bei landwirtschaftlich genutzten Flächen in<br />

öffentlichem Eigentum, die auch pachtzinsfrei nicht verpachtet werden können, nach den<br />

konkreten Umständen des Einzelfalls eine Zuwendung nach dieser Richtlinie gewähren.<br />

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung, finanzielle Beteiligung<br />

5.1 Zuwendungsart<br />

Projektförderung<br />

5.2 Finanzierungsart<br />

Festbetragsfinanzierung<br />

Bagatellgrenze 125.- Euro/Bewilligung<br />

5.3 Form der Zuwendung<br />

Zuschuss zur Unterstützung von Leistungen für den Naturschutz und den Naturhaushalt<br />

5.4 Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung<br />

5.4.1 Die Zuwendungshöhe bemisst sich nach der Größe der Fläche, den vereinbarten Nutzungsbeschränkungen<br />

und den Leistungen zur Schaffung, Wiederherstellung und Pflege<br />

von Biotopen. Inhalt und Ausgleichsbeträge ergeben sich aus der Anlage 1.<br />

5.5 Mitfinanzierung<br />

Die Beteiligung des Landes und der EU an den Zuwendungen richtet sich nach den Rahmenrichtlinien<br />

Vertragsnaturschutz.<br />

An den Zuwendungen beteiligt sich das Land wie folgt:<br />

5.5.1 - in Naturschutzgebieten bei allen Maßnahmen mit 100 %<br />

5.5.2 - auf Flächen mit geschützten Biotopen nach § 30 BNatSchG und § 62<br />

LG sowie auf Flächen, die sich bereits in der Förderung befinden bzw.<br />

deren Förderung fortgesetzt wird und die nach dem LG früherer Fassung<br />

als gesetzlich geschütztes Biotop galten, bei allen Maßnahmen mit 100 %<br />

5.5.3 - bei Maßnahmen der Ackerextensivierung mit 100 %<br />

5.5.4 auf den sonstigen Flächen nach 4.1.1 und 4.1.2 bei der Umwandlung von<br />

Acker in Grünland und den übrigen Extensivierungs- und Biotopverbesserungsmaßnahmen<br />

nach Anlage 1<br />

- bei Bestehen rechtsverbindlicher Landschaftspläne bzw. Landschaftsplänen,<br />

für die ein Satzungsbeschluss gem. § 16 Abs. 2 LG vorliegt mit 80 %<br />

- in sonstigen Gebieten der Förderkulisse mit 60 %


- Seite 6 -<br />

5.5.5 in Fördergebieten nach 4.1.4 bei der Umwandlung von Acker in Grünland<br />

und den übrigen Extensivierungs- und Biotopverbesserungsmaßnahmen<br />

nach Anlage 1<br />

- bei Bestehen rechtsverbindlicher Landschaftspläne bzw. Landschaftsplänen,<br />

für die ein Satzungsbeschluss gem. § 16 Abs. 2 LG vorliegt mit 40 %<br />

- in sonstigen Gebieten mit 30 %.<br />

5.6 Der restliche Finanzierungsanteil wird vom <strong>Kreis</strong> <strong>Paderborn</strong> aufgebracht.<br />

5.7 Die EU beteiligt sich an der Finanzierung des Landes und des <strong>Kreis</strong>es <strong>Paderborn</strong> bei den<br />

Maßnahmen der Nr. 5.5.1 bis 5.5.4 mit Ausnahme von zusätzlichen Fördermaßnahmen für<br />

besondere Bewirtschaftungsauflagen in einzelnen Vertragsjahren (vgl. Anlage 1 B4) zu<br />

45 %.<br />

5.8 Die Finanzierung von Maßnahmen nach Nummer 5.5.5 erfolgt ohne EU-Beteiligung.<br />

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen<br />

6.1 Anrechnungspflichten / Kumulation<br />

6.1.1 Zuwendungen nach den jeweils geltenden Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen<br />

für die Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung (MSL)<br />

sowie den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung einer<br />

markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung im Rahmen der Modulation in den<br />

jeweils geltenden Fassungen sind grundsätzlich auf die Fläche in vollem Umfang anzurechnen.<br />

Diese Zuwendungen werden von dem Direktor der Landwirtschaftskammer NRW als Landesbeauftragter<br />

(EG-Zahlstelle) ermittelt und werden vor der jährlichen Auszahlung abgeglichen.<br />

6.1.2 Eine Kumulation der Förderung nach dieser Richtlinie ist nur in den in Anlage 3 ausdrücklich<br />

genannten Fällen zulässig. Unberührt bleiben ausdrücklich zulässige Kumulationen in<br />

anderen Förderrichtlinien.<br />

6.2 Wechsel des Verpflichtung/ Änderung der Verpflichtung / Rückzahlungsverpflichtungen<br />

6.2.1 Gehen während des Verpflichtungszeitraumes der Betrieb oder einzelne Teile davon, für<br />

die eine Zuwendung nach dieser Richtlinie gewährt wird, auf andere Personen über oder<br />

an die Verpächterin/ den Verpächter zurück, müssen die Zuwendungsempfänger oder deren<br />

Rechtsnachfolger die für diese Flächen in der Bewilligungsperiode erhaltenen Zuwendungen<br />

außer in Fällen höherer Gewalt zurückzahlen, sofern die Rechtsnachfolger die weitere<br />

Einhaltung der eingegangenen Verpflichtung zumindest bis zum Ende der Bewilligungsperiode<br />

ablehnen.<br />

6.2.2 Die Bestimmungen der Nr. 6.2.1 finden keine Anwendung, wenn die Zuwendungsempfänger<br />

die Verpflichtungen mindestens drei Jahre erfüllt haben, die landwirtschaftliche Tätigkeit<br />

aufgeben und sich die Übernahme der Verpflichtungen durch eine Nachfolgerin oder<br />

einen Nachfolger als nicht durchführbar erweist.<br />

Unbeschadet des Satzes 1 finden die Bestimmungen der Nr. 6.2.1 ferner keine Anwendung,<br />

wenn es sich um Flächen handelt, die infolge von Enteignung oder Zwangsversteigerung<br />

oder die im Zuge eines Bodenordnungsverfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz<br />

auf andere Personen übergehen.<br />

6.2.3 Die Zuwendungsempfänger können während des Verpflichtungszeitraumes eine Umwandlung<br />

der eingegangenen Verpflichtungen beantragen, sofern damit zusätzliche Vorteile für<br />

die Umwelt verbunden sind, die bereits eingegangene Verpflichtung wesentlich erweitert<br />

wird und die neue Maßnahme Bestandteil dieser Richtlinie oder einer anderen Förderrichtlinie<br />

ist, die zur Umsetzung von Agrarumweltmaßnahmen gemäß Artikel 39 der Verordnung<br />

(EG) Nr. 1698/2005 in Nordrhein-Westfalen erlassen worden ist. Die Änderung führt<br />

nicht zu einer Rückzahlungsverpflichtung der bisher gezahlten Zuwendungen. Die Umwandlung<br />

wird jeweils zu Beginn des nächstfolgenden Verpflichtungsjahres wirksam.


- Seite 7 -<br />

6.2.4 In Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände kann der <strong>Kreis</strong> <strong>Paderborn</strong><br />

Ausnahmen von der eingegangenen Verpflichtung zulassen. Höhere Gewalt bzw. außergewöhnliche<br />

Umstände sind insbesondere in folgenden Fällen anzunehmen:<br />

- bei Todesfall der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers,<br />

- bei länger andauernder Berufsunfähigkeit der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers,<br />

- bei Enteignung eines wesentlichen Teils des Betriebes, soweit sie am Tage der Unterzeichnung<br />

der Verpflichtung bzw. zum festgesetzten Termin bei Fortführung der Maßnahme<br />

nicht vorherzusehen war,<br />

- bei schwerer Naturkatastrophe, die die landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes<br />

erheblich in Mitleidenschaft zieht,<br />

- bei unfallbedingter Zerstörung der Stallungen des Betriebes,<br />

- bei Seuchenbefall des Tierbestandes oder eines Teils davon.<br />

Fälle höherer Gewalt und außergewöhnliche Umstände sind dem <strong>Kreis</strong> <strong>Paderborn</strong> schriftlich<br />

mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von 10 Werktagen nach dem Zeitpunkt anzuzeigen,<br />

ab dem die Zuwendungsempfänger bzw. deren Rechtsnachfolger oder Vertreter<br />

von dem Fall höherer Gewalt Kenntnis erlangt haben oder nach den Umständen hätten<br />

Kenntnis erlangt haben müssen.<br />

Können die Zuwendungsempfänger infolge höherer Gewalt oder besonderer Umstände ihren/<br />

seinen Verpflichtungen nicht nachkommen, bleibt der Anspruch auf Zuwendung im<br />

betreffenden Verpflichtungsjahr bestehen. Die Verpflichtung kann für die Zukunft aufgehoben<br />

werden.<br />

6.3 Offensichtliche Irrtümer / Schuldloses Verhalten des Zuwendungsempfängers / Selbstanzeige<br />

6.3.1 Enthalten der Bewilligungsbescheid oder der Antrag auf Auszahlung offensichtliche Irrtümer,<br />

kann eine Berichtigung jederzeit erfolgen, wenn der <strong>Kreis</strong> <strong>Paderborn</strong> den offensichtlichen<br />

Irrtum anerkennt.<br />

7. Rückforderungen, Kürzungen, Sanktionen<br />

7.1 Die nachfolgenden Regelungen zu Kürzungen und Förderausschlüssen bei Flächenabweichungen<br />

finden keine Anwendung, wenn die Zuwendungsempfänger sachlich richtige Angaben<br />

vorgelegt haben oder auf andere Weise belegen können, dass sie keine Schuld<br />

trifft. Zu Unrecht gezahlte Zuwendungen sind auch in diesem Falle zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen.<br />

Der Bewilligungsbescheid ist anzupassen.<br />

7.2 Die nachfolgenden Regelungen bei Flächenabweichungen finden ebenfalls keine Anwendung,<br />

wenn die Zuwendungsempfänger die Bewilligungsbehörde schriftlich darüber informiert<br />

haben, dass der Zuwendungsantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft<br />

geworden ist.<br />

Dieses gilt nicht, wenn die Zuwendungsempfänger von der Absicht der Behörde Kenntnis<br />

erlangt haben, bei ihnen eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen und/oder die Bewilligungsbehörde<br />

sie bereits über Unregelmäßigkeiten unterrichtet haben.<br />

Tatbestände des Satzes 1 führen zu einer Anpassung des Bewilligungsbescheides an die<br />

tatsächliche Situation. Zu Unrecht gewährte Zuwendungen sind grundsätzlich zuzüglich<br />

Zinsen zurückzuzahlen.<br />

7.3 Rückforderungen/ Sanktionen<br />

7.3.1 Die Grundlage für die Berechnung der Zuwendungen wird gemäß Artikel 50 Absätze 1, 3<br />

und 7 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 festgelegt. Kürzungen der Zuwendungen oder<br />

Ausschlüsse aufgrund von Flächenabweichungen sowie Kürzungen oder Ausschlüsse bei<br />

Nichterfüllung der Förderkriterien erfolgen gemäß Artikel 16 und 18 der Verordnung (EG)<br />

Nr. 1975/2006.


- Seite 8 -<br />

7.3.2 Halten die Zuwendungsempfänger die eingegangenen Verpflichtungen nicht ein oder enthält<br />

der Förderantrag oder Antrag auf Auszahlung unrichtige Angaben, kann der Zuwendungsbescheid<br />

für die jeweilige Bewilligungsperiode ganz oder teilweise aufgehoben werden.<br />

Zu Unrecht gezahlte Zuwendungen können ganz oder teilweise zurückgefordert werden.<br />

7.3.3 Werden die verbindlichen Anforderungen der Cross Compliance gemäß Nr. 4.4.4 einschließlich<br />

der nationalen Anforderungen des Düngerechts (Phosphor) von den Zuwendungsempfängern<br />

im gesamten Betrieb aufgrund einer unmittelbar dem Zuwendungsempfänger<br />

zuzuschreibenden Handlung oder Unterlassung nicht erfüllt, so wird der Gesamtbetrag<br />

der nach dieser Richtlinie zu gewährenden Zuwendung gekürzt. Maßgeblich für die<br />

Kürzung sind die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 in Verbindung mit<br />

der Verordnung (EG) Nr. 796/2004. Die Kürzung erfolgt durch die EG-Zahlstelle.<br />

7.4 Kürzungen und Ausschlüsse bei Flächenabweichungen<br />

7.4.1 Flächenabweichungen sind innerhalb einer Kulturgruppe zu ermitteln. Innerhalb der Förderung<br />

dieser Richtlinie bilden alle Bewirtschaftungspakete mit identischen Extensivierungsbzw.<br />

Pflegemaßnahmen und gleicher Prämienhöhe eine Kulturgruppe.<br />

7.4.2 Der Umfang der Kürzungen und Ausschlüsse bei Flächenabweichungen ergibt sich aus<br />

Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 in der jeweils geltenden Fassung.<br />

7.4.3 Der Betrag, der sich aus den Rückforderungen bzw. Ausschlüssen ergibt, wird mit den<br />

Beihilfezahlungen im Rahmen der Fördermaßnahmen gemäß der ELER- Verordnung oder<br />

der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 verrechnet, auf die die Zuwendungsempfänger im<br />

Rahmen ihrer Förderanträge Anspruch haben, die sie in den auf das Kalenderjahr der<br />

Feststellung folgenden drei Kalenderjahren stellen. Kann der Betrag nicht vollständig mit<br />

diesen Zahlungen verrechnet werden, so verfällt der verbleibende Saldo.<br />

7.5 Kürzungen und Ausschlüsse bei Nichterfüllung der Förderkriterien<br />

7.5.1 Werden mit der Beihilfegewährung verbundene Verpflichtungen unabhängig von den in<br />

Nr. 7.4 getroffenen Regelungen bei Flächenabweichungen nicht erfüllt, wird die beantragte<br />

Beihilfe gekürzt oder verweigert. Gewährte Zuwendungen können zuzüglich Zinsen zurückgefordert<br />

werden.<br />

7.5.2 Die nachfolgenden Bestimmungen beziehen sich auf die jeweils betroffene Fläche und gelten<br />

für den jeweiligen Bewilligungszeitraum.<br />

7.5.3 Die Höhe der Sanktion ist abhängig von der Schwere, des Ausmaßes und der Dauer des<br />

festgestellten Verstoßes.<br />

7.5.3.1 Die Beurteilung der Schwere des Verstoßes hängt insbesondere davon ab, welche Bedeutung<br />

den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der nicht eingehaltenen<br />

Verpflichtung beizumessen ist.<br />

7.5.3.2 Das Ausmaß eines Verstoßes wird insbesondere anhand der Auswirkungen des Verstoßes<br />

auf das Vorhaben insgesamt beurteilt.<br />

7.5.3.3 Die Beurteilung der Dauer eines Verstoßes richtet sich insbesondere danach, wie lange die<br />

Auswirkungen des Verstoßes andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen<br />

mit angemessenen Mitteln abzustellen.<br />

7.5.4 Beruhen die Verstöße auf absichtlichem Handeln oder absichtlichen Falschangaben, so<br />

werden die Zuwendungsempfänger in dem Jahr der Feststellung sowie im folgenden Jahr<br />

von Zuwendungen auf der Basis dieser Richtlinie ausgeschlossen.<br />

7.5.5 Die Kürzungen und Ausschlüsse im Rahmen dieser Richtlinie gelten unbeschadet zusätzlicher<br />

Sanktionen aufgrund nationaler Vorschriften.<br />

7.5.6 Unbeschadet der allgemeinen Regelungen in Nr. 7.5.3 werden nachfolgende Regelungen<br />

zu Kürzungen und Rückzahlungsverpflichtungen getroffen, die die Mindesthöhe der Sanktionen<br />

darstellen.


- Seite 9 -<br />

7.5.6.1 Verpflichtungen der Ackerextensivierung<br />

7.5.6.1.1 Es werden keine Zuwendung im Jahr der Feststellung gewährt sowie Zuwendungen für die<br />

Vergangenheit der laufenden Bewilligungsperiode zurückgefordert bei<br />

- mindestens dreimaligem Verstoß gegen Verpflichtungen innerhalb des Bewilligungszeitraums<br />

7.5.6.1.2 Es werden keine Zuwendungen im Jahr der Feststellung gewährt bei<br />

- Verstoß gegen Verpflichtungen der Extensivierung mit Ausnahme des Verstoßes gegen<br />

das Verbot von Ablagerungen<br />

7.5.6.1.3 Die Zuwendung wird im Jahr der Feststellung um 25% gekürzt bei<br />

- Verstoß gegen das Verbot von Ablagerungen<br />

7.5.6.2 Verpflichtungen der Grünlandextensivierung<br />

7.5.6.2.1 Es werden keine Zuwendung im Jahr der Feststellung gewährt sowie Zuwendungen für die<br />

Vergangenheit zurückgefordert bei<br />

- Verstoß gegen das Umwandlungsverbot<br />

- Verstoß gegen Verpflichtungen des Verzichts auf oder der Einschränkung von Düngung<br />

und Pflanzenschutz auf gem. § 62 LG geschützten Biotopen<br />

- Verstoß gegen Verpflichtungen des Verzichts auf Pflegeumbruch auf gem. § 62 LG<br />

geschützten Biotopen<br />

- mindestens dreimaligem Verstoß gegen naturschutzfachlich relevante Verpflichtungen<br />

innerhalb des Bewilligungszeitraums<br />

7.5.6.2.2 Es werden keine Zuwendungen im Jahr der Feststellung gewährt bei<br />

- Verstoß gegen Verpflichtungen des Verzichts auf oder der Einschränkung von Düngung<br />

und Pflanzenschutz<br />

- Verstoß gegen die Verpflichtung zum Verzicht auf Pflegeumbruch<br />

- Verstoß gegen die Verpflichtung zum Verzicht auf Nachsaat<br />

- Verstoß gegen mehrere weitere Verpflichtungen im Feststellungsjahr<br />

- Verstoß gegen Verpflichtungen zur Regelung der Pflege- und Mahdtermine auf gemäß<br />

§ 62 LG geschützten Biotopen<br />

7.5.6.2.3 Die Zuwendung wird im Jahr der Feststellung um 50% gekürzt bei<br />

- Verstoß gegen Verpflichtungen zur Regelung der Besatzdichte<br />

- Verstoß gegen Verpflichtungen zur Regelung der Pflege- und Mahdtermine auf weiteren<br />

Flächen<br />

- Verstoß gegen Festlegung der Weidetierarten<br />

7.5.6.2.4 Die Zuwendung wird im Jahr der Feststellung um 25% gekürzt bei<br />

- Nichteinhaltung der Verpflichtung zu Zusatzmaßnahmen zusätzlich zur Nichtgewährung<br />

der Zuwendung für die Zusatzmaßnahme<br />

- Verstöße gegen sonstige eingegangene Verpflichtungen<br />

7.5.6.3 Verpflichtungen der Streuobstwiesen- und Heckenpflege<br />

7.5.6.3.1 Es werden keine Zuwendung im Jahr der Feststellung gewährt sowie Zuwendungen für die<br />

Vergangenheit zurückgefordert bei<br />

- Verstößen, die zu einer Zerstörung des geförderten Lebensraums führen<br />

7.5.6.3.2. Es wird keine Zuwendung für das Jahr der Feststellung gewährt bei<br />

- Verstoß gegen Verpflichtungen des Verzichts auf Düngung und Pflanzenschutz<br />

- Verstoß gegen Bestimmungen zur chemisch-synthetischen Pflanzenbehandlung der<br />

Obstbäume<br />

7.5.6.3.3 Der Zuwendungsbetrag wird anteilig gekürzt bei<br />

- Verstößen gegen sonstige Bestimmungen der Streuobstwiesenförderung (Baumprämienkürzung)<br />

- Verstößen gegen sonstige Heckenpflegemaßnahmen<br />

7.5.6.3.4 Der Zuwendungsbetrag wird um 25% gekürzt bei<br />

- sonstigen Verstößen gegen weitere Auflagen zur extensiven Grünlandnutzung wie z.B.


- Seite 10 -<br />

Besatzdichten, Tierarten und Nutzungszeiten<br />

7.6 Rückforderungen / Verjährungsfristen<br />

7.6.1 Rückforderungsbeträge einschließlich darauf entfallenden Zinsen können mit der nächsten<br />

Zahlung aufgrund dieser Richtlinie verrechnet werden, wenn die nächste Auszahlung kurzfristig<br />

ansteht und mindestens in Höhe des Rückforderungsbetrages zu erwarten ist.<br />

7.6.2 Die Verpflichtung zur Rückzahlung entfällt, wenn die Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen<br />

Behörde selbst oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der von den Zuwendungsempfängern<br />

billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es sei denn, der Irrtum beruht<br />

auf einer fehlerhaften Berechnung der betreffenden Zahlung und der Rückforderungsbescheid<br />

wurde innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt.<br />

7.6.3 Die Verpflichtung zur Rückzahlung entfällt, wenn zwischen dem Tag der Auszahlung der<br />

Zuwendung und dem Tag, an dem die Zuwendungsempfänger von der zuständigen Behörde<br />

erfahren haben, dass die Zuwendung zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn<br />

Jahre vergangen sind. In den Fällen, in denen die Zuwendungsempfänger in gutem Glauben<br />

handelten, verkürzt sich die Verjährungsfrist auf vier Jahre.<br />

Für Beträge, die aufgrund von Sanktionen zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist<br />

von vier Jahren.<br />

7.6.4 Ist aufgrund von strengeren Cross Compliance–Anforderungen gemäß Nr. 4.4.4 die Höhe<br />

der Zuwendung für die jeweilige Maßnahme während der Bewilligungsperiode nach unten<br />

anzupassen, kann der Bewilligungsbescheid auf Wunsch der Zuwendungsempfänger aufgehoben<br />

werden. Bereits gewährte Zuwendungen werden nicht zurückgefordert.<br />

8 Verfahren und Kontrollen<br />

8.1 Antragsverfahren<br />

Der Antrag auf Zuwendung einer Förderung nach dieser Richtlinie ist schriftlich zu stellen.<br />

Entsprechende Formulare stellt der <strong>Kreis</strong> <strong>Paderborn</strong> bei Bedarf zur Verfügung.<br />

8.2 Bewilligungsverfahren<br />

Bewilligungsbehörde ist der <strong>Kreis</strong> <strong>Paderborn</strong>.<br />

Der <strong>Kreis</strong> <strong>Paderborn</strong> ist in das EG-Zahlstellenverfahren eingebunden.<br />

8.3 Auszahlungsverfahren<br />

Die Zuwendungen werden auf Antrag der Zuwendungsempfänger einmal jährlich nach Beendigung<br />

des jeweiligen Verpflichtungsjahres ausgezahlt. Der Antrag auf Auszahlung ist<br />

spätestens bis zum 15. 05. des folgenden Jahres beim <strong>Kreis</strong> <strong>Paderborn</strong> zu stellen.<br />

Die Auszahlung erfolgt durch den Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-<br />

Westfalen als Landesbeauftragter (EG-Zahlstelle).<br />

8.4 Verwendungsnachweisverfahren / Kontrollverfahren<br />

8.4.1 Als Verwendungsnachweis gelten der Bewilligungsbescheid mit seinen Bestandteilen sowie<br />

der jährliche Antrag auf Auszahlung der Zuwendung, insbesondere die darin enthaltene<br />

Erklärung, dass die vereinbarten Maßnahmen eingehalten wurden.<br />

8.4.2. Die Verwaltungskontrollen sind bei allen Anträgen erschöpfend anhand aller vorliegenden<br />

und geeigneten Unterlagen - in geeigneten Fällen anhand der Daten des Integrierten Verwaltungs-<br />

und Kontrollverfahrens – durchzuführen.<br />

8.4.3 Die allgemeinen Verwaltungskontrollen sind durch jährliche Stichprobenkontrollen in Höhe<br />

von mindestens 5 v. H. der bewilligten Anträge vor Ort zu ergänzen. Die Kontrollen vor Ort<br />

werden gemäß Artikel 12 bis 15 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 (ABI.L 368 vom<br />

23.12.2006, S.74) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Es ist darauf zu achten,<br />

dass eine personelle Trennung der Bewilligungs- und Prüfstelle eingehalten wird. Der Prüfer<br />

darf dem für die Bewilligung zuständigen Bediensteten nicht weisungsgebunden unterstellt<br />

sein.<br />

Das Ergebnis der Prüfung ist aktenkundig zu machen.<br />

8.4.4 Die Identifizierung der Flächen erfolgt nach dem Feldblocksystem gemäß Teil II Titel I der<br />

Verordnung (EG) Nr. 796/2004.


- Seite 11 -<br />

8.5 Zu beachtende Vorschriften<br />

8.5.1 Soweit in dieser Richtlinie nicht abweichend geregelt, gelten für die Bewilligung, Auszahlung<br />

und Abrechnung der Zuwendung, für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung<br />

sowie die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung<br />

gewährter Zuwendungen die VV zu § 44 LHO.<br />

9 Übergangsvorschriften<br />

Bereits bewilligte Maßnahmen werden nach den Förderrichtlinien in der zum Zeitpunkt der<br />

Bewilligung bzw. der erneuten Bewilligung geltenden Fassung für den restlichen Verpflichtungszeitraum<br />

abgewickelt.<br />

10 Inkrafttreten<br />

Diese Richtlinie tritt rückwirkend zum 01.07.<strong>2010</strong> in Kraft.


- Seite 12 -<br />

Anlage 1<br />

Die im Sinne einer naturschutzgerechten Bewirtschaftung erforderlichen Regelungen werden im<br />

Einzelfall unter Berücksichtigung der einzelbetrieblichen Gegebenheiten festgelegt.<br />

Als Nebenbestimmungen können folgende Regelungen in die Bewirtschaftungsvereinbarungen<br />

aufgenommen werden:<br />

• keine Beweidung im Winter (Weideperiode vom 01. April bis 31. Oktober)<br />

• keine Zufütterung, auch keine Wildfütterung auf der Fläche<br />

• Beschränkung der Besatzdichte ganzjährig auf maximal 4 GVE/ha<br />

• keine Beweidung durch Pferde<br />

• Kalkungen und die Verwendung kalkhaltiger Düngemittel sind auf den Flächen nicht zulässig.<br />

• Mähgut ist zu entfernen und zu verwerten.<br />

• Bei einer Beweidung von Flächen sind jährlich mindestens 70% der weidefähigen Biomasse<br />

zu entnehmen.<br />

• Bei Flächen, die nur in mehrjährigem Abstand gemäht werden, sind in einem Jahr höchstens<br />

50 % der Fläche zu pflegen.<br />

• Jagdliche Einrichtungen dürfen nicht errichtet werden.<br />

A<br />

A 1<br />

Naturschutzgerechte Nutzung von Äckern / Ackerstreifen* zum Schutz<br />

spezieller Arten und Lebensgemeinschaften der Äcker (wie z.B. Ackerwildkräuter,<br />

Wiesenweihe, Rebhuhn, Feldhase, Feldlerche, Grauammer, Wachtelkönig, Wachtel<br />

und Kiebitz)<br />

Extensive Ackernutzung<br />

4000 - Verzicht auf Pflanzenschutzmittel einschließlich ätzender Düngemittel und Wachstumsregulatoren<br />

- Verzicht auf mechanische, thermische oder elektrische Unkrautbekämpfung<br />

- Verzicht auf Gülle und Klärschlamm<br />

- Verzicht auf Untersaaten<br />

- Verzicht auf Ablagerungen (Mieten / Silage u.a.)<br />

Ausgleichsbetrag ha / Jahr<br />

612,-- Euro<br />

A 2<br />

Extensive Ackernutzung mit Einschränkung N-Düngung<br />

4010 - Verzicht auf chemisch-synthetischen Stickstoffdünger<br />

- Verzicht auf Pflanzenschutzmittel einschließlich ätzender Düngemittel und Wachstumsregulatoren<br />

- Verzicht auf mechanische, thermische oder elektrische Unkrautbekämpfung<br />

- Verzicht auf Gülle und Klärschlamm<br />

- Verzicht auf Untersaaten<br />

- Verzicht auf Ablagerungen (Mieten / Silage u.a.)<br />

Ausgleichsbetrag ha / Jahr<br />

762,-- Euro<br />

A 3<br />

Extensive Ackernutzung in festgelegten Förderkulissen<br />

Von den nachfolgend genannten Maßnahmen ist mindestens eine für die Dauer der gesamten<br />

Bewilligungsperiode durchzuführen, zusätzlich können weitere Maßnahmen auch in einzelnen<br />

Jahren vereinbart und miteinander kombiniert werden:<br />

Ausgleichsbetrag ha / Jahr<br />

4021 Verpflichtung zur Untersaat 121,-- Euro<br />

4022 Verzicht auf Tiefpflügen(Grubbern und Pflügen bis 30 cm erlaubt) 25,-- Euro<br />

4023 Verzicht auf Bodenbearbeitung<br />

- zwischen 22.März bis 05.Mai 276,-- Euro<br />

- zwischen 01.April und 15.Mai 395,-- Euro<br />

4024 Stehen lassen von Stoppeln<br />

- bis mind. 15.Oktober (bei Wintergerste 20.September)<br />

- bis 28.Februar des Folgejahres<br />

149,-- Euro<br />

149,-- Euro


- Seite 13 -<br />

4025 Ernteverzicht und Stehen lassen von Getreide<br />

- bis mind. 15.Oktober (bei Wintergerste 20.September)<br />

1.469,-- Euro<br />

- bis 28.Februar des Folgejahres<br />

1.469,-- Euro<br />

4026 Doppelter Saatreihenabstand im Getreide 210,-- Euro<br />

4031 Völliger Verzicht auf Pflanzenschutzmittel (Wachstumsregulatoren<br />

431,-- Euro<br />

erlaubt)<br />

4032 Verzicht auf Pflanzenschutzmittel bei<br />

- jährlich einmaligem Einsatz nach vorheriger Zustimmung 470,-- Euro<br />

- jährlich zweimaligem Einsatz nach vorheriger Zustimmung 361,-- Euro<br />

4033 Verzicht auf Insektizide einschließlich Rodentizide 206,-- Euro<br />

4034 Verzicht auf Düngung 571,-- Euro<br />

4035 Verzicht auf organische Düngung mit Ausnahme von Festmist bei<br />

Verwertung der Gülle im Betrieb<br />

128,-- Euro<br />

4041 Anlage von Ackerstreifen oder Parzellen durch Selbstbegrünung<br />

892,-- Euro<br />

(Schwarzbrache)<br />

4042 Anlage von Ackerstreifen oder Parzellen durch Einsaat mit geeignetem<br />

Saatgut (z.B. Luzerne, Kleegras)<br />

- einjährig 1.170,-- Euro<br />

- mehrjährig 948,-- Euro<br />

Der Förderhöchstbetrag/ha/Jahr liegt bei<br />

1.469,-- Euro<br />

*Bei einer Ackerstreifenförderung kann die Maßnahme auf einem Schlag innerhalb der Bewilligungsperiode<br />

unter Beibehaltung der bewilligten Größe der Extensivierungsfläche rotieren. Findet<br />

eine Rotation nicht statt, kann nach vorheriger Zustimmung des <strong>Kreis</strong>es <strong>Paderborn</strong> max.<br />

zweimal in der jeweiligen Förderperiode eine selektive Grasbekämpfung mit Pflanzenschutzmitteln<br />

erfolgen.<br />

Die unter A3 genannten Einzelmaßnahmen sind mit den Extensivierungsmaßnahmen aus A1<br />

und A2 auch in Einzeljahren kombinierbar.<br />

B<br />

B 1<br />

Naturschutzgerechte Bewirtschaftung von Grünland<br />

Umwandlung von Acker in Grünland in Natura-2000-Gebieten, Naturschutzgebieten und<br />

episodisch überschwemmten Auenlagen<br />

4100 Umwandlung von Acker in Grünland Ausgleichsbetrag ha/Jahr<br />

468,-- Euro<br />

Die Förderung ist nur für die Dauer einer Bewilligungsperiode (5 Jahre) und in Verbindung mit<br />

einer Extensivierung nach B 2 förderfähig.<br />

B 2<br />

B 2.1<br />

4121<br />

4122<br />

Extensivierung von Grünland<br />

Extensivierung von Grünland ohne zeitliche Bewirtschaftungseinschränkung<br />

- Verzicht auf jegliche Düngung und chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel<br />

- Verzicht auf Pflegeumbruch<br />

- Verzicht auf Nachsaat<br />

Ausgleichsbetrag ha/Jahr<br />

263,-- Euro bei Beweidung<br />

306,-- Euro bei Mahd<br />

Eine Förderung ist maximal für die Dauer von 10 Jahren und in der Regel als Erstextensivierung<br />

nach dieser Richtlinie förderfähig. Das Angebot gilt für Fettwiesen und Fettweiden.<br />

B 2.2<br />

Nutzung von Grünland mit zeitlichen Bewirtschaftungseinschränkungen<br />

Aus naturschutzfachlichen Gründen kann während einer Bewilligungsperiode zwischen Beweidung<br />

und Mahd innerhalb der genannten Bewirtschaftungsvarianten auch in den Einzeljahren<br />

bei entsprechender Anpassung der Prämie gewechselt werden, sofern die Extensivierungsstufe<br />

(Düngung, Pflanzenschutz) beibehalten wird.


- Seite 14 -<br />

B 2.2 a) Extensive Weidenutzung 1)<br />

In den nachfolgend genannten Zeiträumen ist eine eingeschränkte Weidenutzung mit 2 bzw. 4<br />

GVE Besatzdichte je ha zulässig. Es besteht Beweidungspflicht. Vor dem genannten Zeitraum<br />

sind lediglich die zulässigen Pflegemaßnahmen (u.a. Schleppen, Walzen) möglich; nach den<br />

genannten Zeiträumen können die Beweidung, Nachmahd und sonstige zulässige Weidepflegemaßnahmen<br />

in der Regel uneingeschränkt erfolgen. Verlängerungen dieses Zeitraumes der<br />

zulässigen Pflegemaßnahmen vor / zu Vegetationsbeginn sind bei entsprechendem Witterungsverlauf<br />

nach vorheriger Zustimmung des <strong>Kreis</strong>es <strong>Paderborn</strong> möglich, soweit naturschutzfachliche<br />

Gründe dem nicht entgegenstehen.<br />

4131/2 max. 2 GVE Besatzdichte:<br />

unter 200 m<br />

ü.NN<br />

200 - 400 m<br />

ü.NN<br />

über 400 m<br />

ü.NN<br />

ganzjährig:<br />

ganzjährig:<br />

Verzicht auf Gülle, chemisch-synthetische<br />

Stickgung<br />

4) und Pflanzenschutz-<br />

Verzicht auf jegliche N-Dünstoff-Dünger<br />

und Pflanzenschutzmittel<br />

3) ; Verzicht auf saat und Pflegeumbruch<br />

mittel 3) , Verzicht auf Nach-<br />

Pflegeumbruch<br />

15.03.-15.06. 01.04.-01.07. 01.04.-15.07. Ausgleichsbetrag ha/Jahr<br />

351,-- Euro (4131)<br />

Ausgleichsbetrag ha/Jahr<br />

392,-- Euro (4132)<br />

4141/2 max. 4 GVE Besatzdichte 2) :<br />

unter 200 m<br />

ü.NN<br />

200 - 400 m<br />

ü.NN<br />

über 400 m<br />

ü.NN<br />

ganzjährig:<br />

Verzicht auf Gülle, chemisch-synthetische<br />

Stickstoff-Dünger<br />

und Pflanzenschutzmittel<br />

3) , Verzicht auf<br />

Pflegeumbruch<br />

ganzjährig:<br />

Verzicht auf jegliche N-Düngung<br />

4) und Pflanzenschutzmittel<br />

3) , Verzicht auf Nachsaat<br />

und Pflegeumbruch<br />

15.03.-15.06. 01.04.-01.07. 01.04.-15.07. Ausgleichsbetrag ha/Jahr<br />

317,-- Euro (4141)<br />

Ausgleichsbetrag ha/Jahr<br />

359,-- Euro (4142)<br />

1)<br />

2)<br />

3)<br />

4)<br />

Der <strong>Kreis</strong> <strong>Paderborn</strong> legt fest, in welche Höhenkategorie der jeweilige Schlag eingestuft wird.<br />

Auf Kleinstflächen kann bei Rinderbeweidung folgende GVE-Beweidung zugelassen werden:<br />

bei Flächen unter 0,5 ha:<br />

2 GVE / Fläche<br />

bei Flächen von 0,5 bis 1 ha:<br />

4 GVE / Fläche<br />

Auf ornithologisch nicht bedeutsamen Flächen kann naturschutzfachlich unerwünschter Aufwuchs in<br />

Abstimmung mit dem <strong>Kreis</strong> <strong>Paderborn</strong> mechanisch beseitigt werden.<br />

In Naturschutzgebieten, bei Biotopen nach § 62 LG, öffentlichen Flächen sowie artenreichem Grünland<br />

ist ein vollständiger Verzicht auf Düngung vorzuschreiben.<br />

B 2.2 b) Extensive Wiesen- bzw. Mähweidenutzung 1)<br />

4151-6<br />

4160<br />

Eine Nutzung ist ab den genannten Zeitpunkten zulässig. Es besteht eine Mahdpflicht. Ist witterungsbedingt<br />

eine Nutzung zu einem früheren Zeitpunkt erforderlich, kann der <strong>Kreis</strong> <strong>Paderborn</strong><br />

im Einzelfall einer früheren Nutzung (bis zu 5 Werktage) im betreffenden Jahr zustimmen, sofern<br />

keine naturschutzfachlichen Gründe entgegenstehen. Nach dem zulässigen Nutzungszeitpunkt<br />

können Nachbeweidung sowie zulässige Pflege- und Düngungsmaßnahmen in der Regel<br />

uneingeschränkt erfolgen.<br />

Pflege- und Düngemaßnahmen vor / zu Vegetationsbeginn sind vor den in Klammern genannten<br />

Zeitpunkten abzuschließen. Der <strong>Kreis</strong> <strong>Paderborn</strong> kann im Einzelfall bei entsprechendem<br />

Witterungsverlauf einer späteren Pflege- und Düngemaßnahme zustimmen, soweit naturschutzfachliche<br />

Gründe nicht entgegenstehen.


- Seite 15 -<br />

unter 200 m<br />

ü.NN<br />

200 - 400 m<br />

ü.NN<br />

über 400 m<br />

ü.NN<br />

ganzjährig:<br />

Verzicht auf Gülle, chemischsynthetische<br />

Stickstoff-Dünger<br />

und Pflanzenschutzmittel 3) ;<br />

Verzicht auf Pflegeumbruch<br />

ganzjährig:<br />

Verzicht auf jegliche N-Düngung<br />

4) und Pflanzenschutzmittel<br />

3) , Verzicht auf Nachsaat<br />

und Pflegeumbruch<br />

ab 20.05.<br />

(15.03.)<br />

2)<br />

ab 01.06.<br />

(01.04.)<br />

2)<br />

ab 15.06.<br />

(01.04.)<br />

2)<br />

Ausgleichsbetrag/ha/Jahr<br />

310,-- Euro (4151)<br />

Ausgleichsbetrag/ha/Jahr<br />

327,-- Euro (4152)<br />

ab 01.06.<br />

(15.03.)<br />

2)<br />

ab 15.06.<br />

(01.04.)<br />

2)<br />

ab 30.06.<br />

(01.04.)<br />

2)<br />

Ausgleichsbetrag/ha/Jahr<br />

327,-- Euro (4153)<br />

Ausgleichsbetrag/ha/Jahr<br />

349,-- Euro (4154)<br />

ab 15.06.<br />

(15.03.)<br />

2)<br />

ab 01.07.<br />

(01.04.)<br />

2)<br />

ab 15.07.<br />

(01.04.)<br />

2)<br />

Ausgleichsbetrag/ha/Jahr<br />

349,-- Euro (4155)<br />

Ausgleichsbetrag/ha/Jahr<br />

392,-- Euro (4156)<br />

1)<br />

2)<br />

3)<br />

4)<br />

Der <strong>Kreis</strong> <strong>Paderborn</strong> legt fest, in welche Höhenkategorie der jeweilige Schlag eingestuft wird.<br />

Bei Vorkommen gefährdeter bodenbrütender Vogelarten oder gefährdeter Pflanzenarten Pflicht zur<br />

Terminverschiebung bis zum Ende der Brutzeit bzw. bis zum Ende der vegetationskundlich entscheidenden<br />

Phase (Aussamung). Sofern ein Bewirtschaftungsverzicht über den jeweiligen letztgenannten<br />

Termin hinaus erfolgen muss, wird zusätzlich ein Ausgleichsbetrag von 20 Euro/ha/Jahr für jeweils 14<br />

Tage Bewirtschaftungsverschiebung (maximal 60 Euro/ha/Jahr) gezahlt.<br />

(Maßnahme 4160)<br />

Auf ornithologisch nicht bedeutsamen Flächen kann naturschutzfachlich unerwünschter Aufwuchs in<br />

Abstimmung mit dem <strong>Kreis</strong> <strong>Paderborn</strong> mechanisch beseitigt werden.<br />

In Naturschutzgebieten, bei Biotopen nach § 30 BNatSchG i. V. mit § 62 LG, öffentlichen Flächen<br />

sowie artenreichem Grünland ist ein vollständiger Verzicht auf Düngung vorzuschreiben.<br />

B 2.3<br />

Extensive ganzjährige Standweide<br />

4170 - Flächengröße mindestens 10 ha<br />

- Verbot der Düngung<br />

- Verbot des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln<br />

- Beweidungsdichte maximal 0,6 GVE/ha<br />

- Verbot der mechanischen Weidepflege vor dem 15.06. (danach Weidepflege nach vorheriger<br />

Zustimmung durch den <strong>Kreis</strong> <strong>Paderborn</strong>)<br />

- Zufütterung nur bei Futtermangel in der Vegetationsruhe<br />

Die Beweidungspflicht entfällt bei klimatisch bedingten Einstallungen in den Wintermonaten.<br />

Ausgleichsbetrag/ha/Jahr<br />

347,-- Euro<br />

B 3<br />

Naturschutzgerechte Bewirtschaftung sonstiger Grünlandbiotope / Nutzungsintegrierte<br />

Pflege<br />

Es gilt:<br />

- Verzicht auf Düngung und Pflanzenschutzmittel<br />

- Mahd ab Mitte Juli zulässig, sofern aus naturschutzfachlichen Gründen kein früherer Mahdtermin<br />

erforderlich ist und gleichzeitig eine zweite Mahd nicht vor dem 15.09. erfolgt<br />

- bei Schafbeweidung: Hütehaltung, kein Nachtpferch, keine Koppelschafhaltung mit Ausnahme<br />

kleinflächiger kurzfristiger Koppelhaltung<br />

4200 Beweidung<br />

Ausgleichsbetrag/ha/Jahr<br />

267,-- Euro<br />

Mahd<br />

4211 überwiegend trockener Biotope, wie z.B. Magerrasen und Heiden 391,-- Euro<br />

4212 überwiegend nasser Biotope wie z.B. Moore und Nasswiesen 529,-- Euro


- Seite 16 -<br />

B 4<br />

Zusätzliche Maßnahmen in Verbindung mit naturschutzgerechter Grünlandnutzung<br />

4500 Einsatz von Ziegen aus naturschutzfachlichen Gründen im jeweiligen<br />

Jahr<br />

4510 Erfordernis der Handmahd im jeweiligen Jahr (auf mind. 50 % der<br />

Fläche)<br />

4520 Verzicht der Nutzung auf 20% der Fläche bis zum 15.09.zum<br />

Schutz spezieller Arten; die nicht genutzte Fläche ist jährlich zu<br />

wechseln<br />

4530 Beseitigung unerwünschter Gehölze zur Erhaltung der Grünlandbiotope<br />

im jeweiligen Jahr<br />

Ausgleichsbetrag<br />

pro Tier: 25,-- Euro<br />

bis max. 200,-- Euro/Jahr<br />

333,-- Euro/ha/Jahr<br />

790,-- Euro/ha/Jahr<br />

333,-- Euro/ha/Jahr<br />

4540 Ausbringen von Heu-/ Trocken- oder Frischmulch 392,-- Euro/ha/Jahr<br />

4550 Zweite Mahd nicht vor dem 15.09. zum Schutz spezieller Arten 50,-- Euro/ha/Jahr<br />

4560 Für weitere zusätzliche besondere Bewirtschaftungsauflagen oder -erschwernisse, die als Zusatzleistung<br />

auch in einzelnen Bewirtschaftungsjahren vom Zuwendungsempfänger erbracht<br />

werden, kann der <strong>Kreis</strong> <strong>Paderborn</strong> eine zusätzliche Aufwandsentschädigung bis maximal 150,--<br />

Euro/ha/Jahr gewähren ∗ .<br />

Dieses sind unbeschadet weiterer Fälle Leistungen wie<br />

- fachgerechte Entsorgung von nach Vorgabe der Bewilligung zu entfernendem Mähgut (z.B.<br />

bei Pflegemaßnahmen aufgegebener LN-Flächen, Kompostierung und/oder Abtransport<br />

aufgrund der örtlichen Gegebenheiten aus engen Tälern),<br />

- zusätzlicher Aufwand bei Pflegeleistungen in steilen Hanglagen/engen Tälern,<br />

- zusätzlicher Aufwand bei witterungsbedingten Maßnahmen (Pflegemaßnahmen auf<br />

staunassen Flächen u.a.),<br />

- völliger Beweidungsverzicht in Einzeljahren.<br />

∗ Die Finanzierung der Zusatzleistung nach 4560 erfolgt ohne EU-Beteiligung.<br />

C<br />

C 1<br />

Streuobstwiesenschutz mit und ohne extensive Unternutzung<br />

Pflege und Ergänzung bestehender Obstbaumbestände als regelmäßige Maßnahme ∗<br />

Fördervoraussetzung:<br />

- Mindestobstbaumbestand 35 Bäume/ha<br />

- Mindestflächengröße 0,15 ha ( in diesem Fall mit Baumbestand von mind. 10 Bäumen)<br />

4301 Ergänzungspflanzung und Pflege durch<br />

- Ergänzung vorhandener Obstbaumbestände jeweils entsprechend fachlicher Vorgaben mit<br />

geeigneten Obstbaumsorten, als Hochstamm die den Gütebestimmungen für Baumschulpflanzen<br />

entsprechen<br />

- Baumpflegemaßnahmen durch Erziehungs-, Erhaltungs- und Verjüngungsschnitt entsprechend<br />

fachlicher Vorgaben<br />

- Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenbehandlung der Obstbäume<br />

∗ Gefördert werden höchstens55 Bäume/ha.<br />

Ausgleichsbetrag Baum / Jahr<br />

14,54 Euro<br />

(entspricht max. 800,-- Euro/ha/Jahr)


- Seite 17 -<br />

C 2<br />

Extensive Unternutzung<br />

nur in Verbindung mit C 1<br />

4302 - Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutz- und<br />

Düngemittel<br />

Ausgleichsbetrag/ha/Jahr<br />

100,-- Euro<br />

D<br />

Biotoppflege<br />

4400 Pflege von Hecken<br />

- Mindestlänge der Hecke 50 m<br />

- Pflegeschnitte (Auf-den-Stock-Setzen/Auslichten)<br />

- Reisigentfernung / Aufschichtung für Benjeshecken<br />

- ggf. Nachpflanzung standortgerechter Arten aus regionaler Herkunft<br />

- Schutz vor Verbissschäden soweit und solange erforderlich (Einzelverbissschutz ggf. Einzäunung)<br />

- mindestens einmalige Mahd des Saumstreifens innerhalb einer Bewilligungsperiode mit Abräumpflicht<br />

des Mähgutes<br />

Ausgleichsbetrag lfd. m/Jahr<br />

bis zu 4,-- Euro<br />

Anlage 2<br />

Umrechnungsschlüssel zur Ermittlung des Viehbesatzes<br />

Bei der Ermittlung des Viehbesatzes ist folgender Umrechnungsschlüssel anzuwenden:<br />

Rinder von mehr als 2 Jahren<br />

Rinder von 6 Monaten bis 2 Jahren<br />

Kälber (außer Mastkälber) und Jungvieh unter 6 Monaten<br />

Schafe<br />

Ziegen<br />

1,00 GVE<br />

0,60 GVE<br />

0,30 GVE<br />

0,10 GVE<br />

0,15 GVE


Grundprinzipien bei der Kombination und Kumulation von Agrarumweltmaßnahmen incl. Vertragsnaturschutz:<br />

Maßnahme<br />

Acker-/DK-Extensivierung<br />

Schonstreifen/Blühstreifen<br />

Grünlandextensivierung/Betrieb<br />

Ökol. Landbau<br />

Vielfältige Fruchtfolge<br />

Zwischenfruchtanbau in WRRL-<br />

Geb.<br />

Grünlandext./Einzelfläche<br />

Uferrandstreifen<br />

N-optimierte Düngung im<br />

Gemüsebau<br />

Langj. Flächenstillegung<br />

Variante 20 Jahre<br />

Erosionsschutz<br />

Ackerb. Maßnahmen<br />

Einsaat mehrj. Grasarten<br />

Naturschutz/Acker (A)<br />

Ackerext./-randstreifen<br />

sonstige spezifische<br />

Maßnahmen<br />

Naturschutz/Grünland (B)<br />

Umwandl. Acker/Grünland (B1)<br />

Extens. Weide/Wiese (B2)<br />

Bewirtschaftung Biotope (B3)<br />

Streuobstwiesenanlage/-pflege<br />

( C)<br />

( zzgl. extensive Unternutzung)<br />

Heckenpflege (D)<br />

1. Acker-/DK-Extensivierung<br />

2. Schonstreifen/Blühstreifen O<br />

3. Grünlandextensivierung/Betrieb - -<br />

4. Ökol. Landbau - - -<br />

5. Vielfältige Fruchtfolge ++ ++ - ++/-<br />

6. Zwischenfruchtanbau in WRRL-Geb. - - - ++ ++<br />

7. Grünlandext./Einzelfläche - - - - - -<br />

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 10.1 11. 11.1 11.2 12. 12.1 12.2 13. 13.1 13.2 13.3 14. 14.1 15.<br />

8. Uferrandstreifen O - O O - - -<br />

9. N-optimierte Düngung im Gemüsebau - - - - ++ - -<br />

10. Langj. Flächenstillegung - - - - - - - - -<br />

10.1 Variante 20 Jahre - - - - - - - - - -<br />

11. Erosionsschutz<br />

11.1 Ackerb. Maßnahmen ++ ++ - ++ ++ - - - - - -<br />

11.2 Einsaat mehrj. Grasarten O - - O - - - - - - - -<br />

12. Naturschutz/Acker (A)<br />

12.1 Ackerext./-randstreifen ++ - - ++/O ++ ++ - - - - - ++ -<br />

12.2 sonstige spezifische Maßnahmen - - - ++/O ++/O ++/- - - - - - ++ - ++<br />

13. Naturschutz/Grünland (B)<br />

13.1 Umwandl. Acker/Grünland (B1) - - O O - - O - - - - - - - -<br />

13.2 Extens. Weide/Wiese (B2) - - O O - - O - - - - - - - - #<br />

13.3 Bewirtschaftung Biotope (B3) - - O O - - O - - - - - - - - - -<br />

14. Streuobstwiesenanlage/-pflege ( C) - - O O - - O - - - - - - - - ++ - -<br />

14.1 ( zzgl. extensive Unternutzung) - - O O - - O - - - - - - - - ++ - - ++<br />

15. Heckenpflege (D) - - - - - - - - - - ++ - - - - - - - - -<br />

Es gelten folgende Grundprinzipien (die Einhaltung des kofinanzierungsfähigen Höchstbetrages wird unabhängig davon gewährleistet):<br />

Dieselbe Leistung darf auf derselben Fläche nicht doppelt gefördert werden. Vier Kombinations- und Kumulationsmöglichkeiten sind grundsätzlich möglich:<br />

1. Kombination verschiedener Maßnahmen unter Anrechnung der Prämien möglich ( O )<br />

2. Kombination und Kumulation der Maßnahmen und Prämien möglich ( ++ )<br />

3. Kombination zwingend vorgeschrieben ( # )<br />

4. Kombination nicht möglich ( - )<br />

II Ergänzende Anmerkungen<br />

a)<br />

In der Übersichtstabelle (I) sind sowohl Maßnahmen, für die im Zeitraum 2007-2013 neue Verpflichtungen abgeschlossen werden können als auch auslaufende (kursiv)<br />

Maßnahmen dargestellt. Viele der dargestellten Kombinationsmöglichkeiten kommen daher im Verlauf der nächsten Jahre nicht mehr zum Zuge.<br />

b)<br />

Die Möglichkeit der Kombination und Kumulation bestimmter Maßnahmen hat sich teilweise im Laufe der Zeit geändert. So ist die Kumulation des Ökolandbaus mit<br />

der Vielfältigen Fruchtfolge ab <strong>2010</strong> nicht mehr möglich. Gleiches gilt für bestimmte Naturschutzmaßnahmen auf Ackerflächen, die ab <strong>2010</strong> mit den Zuwendungen aus<br />

anderen Fördermaßnahmen verrechnet werden müssen. Solche Änderungen sind in der Tabelle wie folgt dargestellt: ++/- oder ++/O.<br />

Die Notwendigkeit der Verrechnung kann sich anderseits auch nur auf Teilmaßnahmen beziehen. Auch diese Fälle sind mit ++/O dargestellt.<br />

c)<br />

Die Förderung der Weidehaltung und der Festmistwirtschaft ist mit allen anderen Maßnahmen kombinierbar und die Prämien auf der jeweils geförderten Fläche<br />

kumulierbar. Die Maßnahmen sind deshalb in der Tabelle nicht separat aufgeführt.<br />

- Seite 18 - Anlage 3


Antrag auf Gewährung von Zuwendungen im Vertragsnaturschutz<br />

für den Förderzeitraum<br />

01.07.20.. - 30.06.20..<br />

- Seite 19 - Anlage 4<br />

Der Landrat des <strong>Kreis</strong>es <strong>Paderborn</strong>, Amt für Umwelt, Natur und Klimaschutz,<br />

Aldegreverstr. 10-14, 33102 <strong>Paderborn</strong><br />

1. Antragsteller/in<br />

Unternehmernummer<br />

Einreichungsfrist 30.06.20..<br />

Eingangsstempel<br />

Telefon Telefax Aktenzeichen ZID-Registriernummer<br />

Hinweis<br />

Der Antrag kann nur bearbeitet werden, wenn die Angaben<br />

vollständig sind und der Antrag rechtzeitig eingereicht wird.<br />

Außerdem müssen sämtliche Anlagen, mit denen die Beihilfen<br />

beantragt werden, unterschrieben sein. Die Bearbeitung<br />

des Antrages erfolgt mit Hilfe der EDV.<br />

2. Förderung der Maßnahmen im Vertragsnaturschutz<br />

Ich beantrage eine Zuwendung im Vertragsnaturschutz für die in der Anlage „Einzelflächenauflistung<br />

zum Grundantrag – Vertragsnaturschutz 20..“ angegebenen Flächen.<br />

Dem Antrag füge ich außerdem bei:<br />

- Kopie der Luftbildkarten mit den darauf skizzierten Schlägen bzw. Teilschlägen, für die beantragten<br />

Flächen,<br />

- Kopie der Seiten des Flächen- und ggf. Landschaftselementeverzeichnisses 20.., auf denen<br />

die für den Vertragsnaturschutz relevanten Flächen/LE’s beantragt werden,<br />

- die Bewirtschaftungs- und/oder Pflegeauflagen für die jeweiligen Flächen und<br />

- ggf. Erklärung des öffentlichen Flächeneigentümers (Nr. 4.7 dieses Antrages).<br />

3. Verpflichtungen<br />

Ich verpflichte mich,<br />

3.1 die „Richtlinie für das Kulturlandschaftsprogramm des <strong>Kreis</strong>es <strong>Paderborn</strong> in der Fassung vom<br />

13.10.2009“ in Verbindung mit den "Rahmenrichtlinien über die Gewährung von Zuwendungen im Vertragsnaturschutz<br />

(Rahmenrichtlinie Vertragsnaturschutz)“ des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,<br />

Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 25.08.2009 - III 4-941.00.05.01, genannten Bedingungen<br />

einzuhalten, insbesondere die Verpflichtungen,<br />

3.1.1 die beantragten Flächen, für die Dauer von 5 Jahren, beginnend mit dem 01.07.20.., gemäß den vereinbarten<br />

Bewirtschaftungsauflagen zu bewirtschaften, ggf. Pflegemaßnahmen auf den Flächen<br />

durchzuführen,<br />

3.1.2 jede Änderung, insbesondere jeden Wechsel des Nutzungsberechtigten sowie jede Änderung des<br />

Umfangs der geförderten Flächen während des Verpflichtungszeitraumes der Bewilligungsbehörde<br />

schriftlich mitzuteilen,<br />

3.2 die sich auf die Zuwendungen beziehenden Unterlagen für die Dauer des Verpflichtungszeitraums und<br />

darüber hinaus für weitere 5 Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsverpflichtung fängt mit Beginn<br />

des Verpflichtungszeitraumes an.<br />

Die nachfolgend aufgeführten Erklärungen (Nr. 4 - 6) dieses Antrages erkenne ich an.<br />

___________________________________________ ___________________________________<br />

Ort, Datum<br />

Unterschrift der Antragstellerin/des Antragstellers<br />

Nur von der Bewilligungsbehörde auszufüllen!<br />

Die Sichtprüfung ist erfolgt.<br />

Der Antrag wird zur Erfassung freigegeben.<br />

3.1.3 die aktuell verbindlichen Anforderungen der Artikel 5 und 6 der Anhänge II und III der Verordnung<br />

(EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 (ABl.L 30 vom 31.01.2009, S. 16) sowie darüber<br />

hinaus die Grundanforderungen für die Anwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln gem. Artikel<br />

39 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 im gesamten Betrieb einzuhalten (Cross Compliance),<br />

vollständig<br />

plausibel<br />

gültig<br />

<br />

Antrag erfasst<br />

Datum, Unterschrift der Prüferin / des Prüfers<br />

Datum, Unterschrift der Erfasserin / des Erfassers<br />

Bei ursprünglicher Ungültigkeit des Antrages gültig am erfasst am: durch:


- Seite 20 -<br />

4. Erklärungen<br />

Ich erkläre, dass<br />

4.1 ich die beantragten Flächen zum Zeitpunkt der Antragstellung selbst bewirtschafte und die beantragten<br />

Flächen in Nordrhein-Westfalen liegen,<br />

4.2 die Angaben in diesem Antrag (einschließlich der Antragsunterlagen) vollständig und richtig sind. Dies<br />

gilt auch für den Fall, dass die Angaben im Antrag mit Hilfe von Dritten vorgenommen wurden,<br />

4.3 die beantragten Flächen (Schlag, Teilschlag) in den Kopien der entsprechenden Luftbildkarten dargestellt<br />

sind (s. beigefügte Kopie),<br />

4.4 die Bewirtschaftungs- und/oder Pflegeauflagen vorab mit Vertretern der unteren Landschaftsbehörde<br />

des <strong>Kreis</strong>es <strong>Paderborn</strong> erörtert wurden,<br />

4.5. die Bewirtschaftungs- und/oder Pflegeleistungen nicht bereits im Rahmen einer Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmenverpflichtung<br />

durchgeführt werden müssen,<br />

4.6 ich, unabhängig vom Zeitpunkt der Bewilligung, die Extensivierungs- bzw. Pflegemaßnahmen ab dem<br />

01.07.20.. durchführe und diesen Antrag vor diesem Termin gestellt habe,<br />

4.7 ich für Flächen, die im öffentlichen Eigentum sind und für die ich mehr als 26 €/ha Pacht im Jahr zahle,<br />

eine Erklärung des Eigentümers beifüge, dass der Eigentümer diese Flächen nicht zu Naturschutzzwecken<br />

erworben hat.<br />

Die Eigentumsverhältnisse ergeben sich aus der beigefügten Anlage „Einzelflächenauflistung zum<br />

Grundantrag – Vertragsnaturschutz 20…“<br />

Mir ist bekannt, dass<br />

4.8 die in diesem Antrag in der Anlage beigefügten und vorab erörterten Bewirtschaftungseinschränkungen<br />

und/oder Pflegemaßnahmen der Erhaltung oder Verbesserung bzw. Wiederherstellung der Lebensgrundlagen<br />

von bedrohten Tier- und Pflanzenarten und der Verhinderung einer für den Naturhaushalt<br />

schädlichen Entwicklung und/oder zur Optimierung bestimmter Flächen, die für den Naturschutz<br />

wertvoll sind, dienen.<br />

Sofern für die in der Flächenauflistung genannten Flächen keine Festsetzung im Landschaftsplan oder<br />

Ausweisung als Naturschutzgebiet erfolgt ist, bedeutet die Antragstellung keine vorweggenommene<br />

Zustimmung des Antragstellers zu möglichen späteren Festsetzungen bzw. Verordnungen,<br />

4.9 von diesem Antrag abweichende Bestimmungen/Regelungen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedürfen,<br />

4.10 sofern während des Verpflichtungszeitraumes Flächen oder Teile davon, für die eine Zuwendung gewährt<br />

wird, auf andere Personen über oder an meinen Verpächter zurückgehen, die für diese Flächen<br />

erhaltene Zuwendung, außer in Fällen höherer Gewalt, vollständig zurückzuzahlen ist, wenn der Ü-<br />

bernehmer die eingegangenen Verpflichtungen nicht übernimmt,<br />

4.11 die Bestimmungen unter Punkt 4.10 keine Anwendung finden, wenn<br />

4.11.1 der Zuwendungsempfänger die Verpflichtungen bereits 3 Jahre erfüllt hat, die landwirtschaftliche<br />

Tätigkeit aufgegeben wird und sich die Übernahme der Verpflichtungen durch einen Nachfolger als<br />

nicht durchführbar erweist,<br />

4.11.2 Flächen infolge von Enteignung und Zwangsversteigerung auf andere Personen übergehen,<br />

4.11.3 Flächen infolge von Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz durch wertgleiche<br />

Flächen ersetzt werden, auf denen der Zuwendungsempfänger die Maßnahme fortsetzt,<br />

4.12 sich in den Fällen der Nummern 4.10 und 4.11 die Zuwendung für die Restlaufzeit entsprechend dem<br />

Umfang der ausscheidenden Flächen verringert,


- Seite 21 -<br />

4.13 grundsätzlich Maßnahmen auf Flächen im Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen, der Gemeinden<br />

und Gemeindeverbände oder des Bundes nicht förderfähig sind, bei denen bereits vertragliche<br />

Bewirtschaftungsauflagen, die denen der beantragten Fördermaßnahme nach der geltenden Richtlinie<br />

entsprechen oder darüber hinausgehen, vereinbart worden sind. Ebenfalls nicht förderfähig sind Flächen<br />

im Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen, der Gemeinden und Gemeindeverbände oder<br />

des Bundes, sofern diese Flächen mit öffentlichen Mitteln zu Umwelt- oder Naturschutzzwecken erworben<br />

worden sind. Abweichend hiervon kann die Bewilligungsbehörde bei landwirtschaftlich genutzten<br />

Flächen im öffentlichen Eigentum, die auch pachtzinsfrei nicht verpachtet werden können, nach<br />

den konkreten Umständen des Einzelfalles eine Zuwendung gewähren,<br />

4.14 eine gleichzeitige Förderung von Flächen, die nach anderen Fördermaßnahmen auf der Grundlage<br />

der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 oder der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, Kapitel VI (Agrarumweltmaßnahmen)<br />

oder Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, Schwerpunkt 2, gefördert werden, nicht<br />

zulässig ist. Ausnahmen hiervon sind in den jeweiligen Richtlinien ausdrücklich festgehalten,<br />

4.15 eine Förderung von Flächen, für die eine Rechtsverpflichtung zur Umsetzung von Ausgleichs- oder<br />

Ersatzmaßnahmen besteht, nicht zulässig ist und die beantragte Fläche nicht für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen<br />

zur Verfügung gestellt werden darf,<br />

4.16 alle Angaben dieses Antrages, von denen die Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung oder das<br />

Belassen der Zuwendung abhängig sind, subventionserheblich im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch<br />

(Erstes Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität, 1. WiKG) in Verbindung mit § 1 des Gesetzes<br />

über die Vergabe von Subventionen nach Landesrecht (Landessubventionsgesetz) vom 24.<br />

März 1977 (SVG. NW. 73) sind,<br />

4.17 die Zuwendungen insbesondere bei der Nichteinhaltung der eingegangenen Verpflichtungen sowie bei<br />

Verstößen gegen gesetzliche Bestimmungen zuzüglich Zinsen (jährlich 5 v. H. über dem jeweiligen<br />

Basiszinssatz nach § 247 BGB) zurückgefordert werden können,<br />

4.18 falsche Angaben und/oder die Nichteinhaltung der Verpflichtungen Erstattungsansprüche und Sanktionen<br />

gem. der „Richtlinie für das Kulturlandschaftsprogramm des <strong>Kreis</strong>es <strong>Paderborn</strong> in der Fassung<br />

vom 13.10.2009“ auslösen,<br />

4.19 die Bewilligung der Zuwendung nach festgesetzten Prioritäten vorgenommen werden kann,<br />

4.20 die Zuwendung in Form der Festbetragsfinanzierung als Zuschuss gewährt wird. Dabei beteiligen sich<br />

die EU mit Mitteln des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums<br />

(ELER) bis zu maximal 45 v.H. der förderfähigen Höchstbeträge an der Maßnahme, die dem Schwerpunkt<br />

2 (Verbesserung der Umwelt und Landschaft) zugeordnet ist,<br />

4.21 mit Antragstellung auf Gewährung von Zuwendungen im Vertragsnaturschutz auf der Basis der VO<br />

(EG) Nr. 1698/2005 die Verpflichtungen auf Einhaltung von Standards und Anforderungen der „Cross<br />

Compliance“ für alle flächenbezogenen Fördermaßnahmen des ländlichen Raums und der Maßnahme<br />

„Zucht der vom Aussterben bedrohten lokalen Haustierrassen“ einzuhalten sind,<br />

4.22 meine Daten zur Förderung (z.B. Namen und Adresse, Bezeichnung des Vorhabens, Höhe der Zuwendung)<br />

veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung erfolgt auf Grund der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten<br />

nach der Vorordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2008 über die Finanzierung<br />

der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl.L 209 vom 11.08.2005, S. 1) und der Verordnung (EG) Nr.<br />

1437/2007 (ABl.L 322 vom 07.12.2007, S. 1) und der Verordnung (EG) Nr. 259/2008 sowie des Agrarund<br />

Fischereifonds-Informationen-Gesetzes der Agrar- und Fischerei-Informationen-Verordnung.<br />

5. Einverständniserklärungen<br />

Ich bin damit einverstanden, dass<br />

5.1 die Angaben im und zum Antrag an die für die Förderung von Agrarumweltmaßnahmen gemäß der<br />

Verordnung (EWG) Nr. 2078/92, der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 oder der Verordnung (EG)<br />

1698/2005 in Nordrhein-Westfalen zuständigen Organe des Landes, des Bundes und der EG übermittelt<br />

werden können, - ich bin darüber belehrt worden, dass die Erhebung vorstehender Angaben auf<br />

§ 26 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes NW (SGV. NW <strong>2010</strong>) beruht,<br />

die Kenntnis der erbetenen Angaben der Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung<br />

der Zuwendung dient und, dass eine Berücksichtigung nur möglich ist, wenn die Angaben in diesem<br />

Antragsvordruck enthalten sind -,


- Seite 22 -<br />

5.2 von der Bewilligungsbehörde weitere Unterlagen, die zur Beurteilung der Antragsberechtigung, der<br />

Antragsvoraussetzungen sowie zur Feststellung der Höhe der Zuwendung erforderlich sind, angefordert<br />

werden können,<br />

5.3 die zuständige Behörde die ihr vorliegenden Unterlagen des Betriebes nach dem Integrierten Verwaltungs-<br />

und Kontrollsystem (InVeKoS) in allen geeigneten Fällen zur Entscheidung über den Antrag<br />

beizieht,<br />

5.4 die Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen sowie die Angaben im und zum Antrag auch an<br />

Ort und Stelle durch die zuständigen Prüfungsorgane kontrolliert werden können, dass ich oder mein<br />

Vertreter dem beauftragten Kontrollpersonal die beantragten Flächen und Wirtschaftsgebäude bezeichnen<br />

und es auf oder in diese begleiten, ihnen das Betretungsrecht, das Recht auf die Entnahme<br />

von Proben des Aufwuchses sowie des Bodens sowie ein angemessenes Verweilrecht auf den<br />

Grundstücken und in den Betriebs- und Geschäftsräumen sowie uneingeschränkt Einsichtnahme in<br />

die für die Beurteilung der Zuwendungsvoraussetzungen notwendigen Unterlagen einräumen und die<br />

erforderlichen Auskünfte erteilen muss,<br />

5.5 die Angaben zur Person und zum Zwecke einer zügigen Bearbeitung des Antrages sowie zu statistischen<br />

Zwecken gespeichert werden können. Auf die Bedeutung und Wirkung des Einverständnisses<br />

sowie über dessen Widerrufbarkeit bin ich belehrt worden.<br />

6. Die „Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen im Vertragsnaturschutz (Rahmenrichtlinie<br />

Vertragsnaturschutz)“des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und<br />

Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen und die „Richtlinie des <strong>Kreis</strong>kulturlandschaftsprogramms<br />

des <strong>Kreis</strong>es <strong>Paderborn</strong>“ in gültiger Fassung sind mir bekannt.


- Seite 23 -<br />

Anlage 5<br />

M u s t e r

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