Antrag auf Reitpferdekennzeichen - Landratsamt Freising
Antrag auf Reitpferdekennzeichen - Landratsamt Freising
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An<br />
<strong>Landratsamt</strong> <strong>Freising</strong><br />
Untere Naturschutzbehörde<br />
Landshuter Straße 31<br />
85350 <strong>Freising</strong><br />
1. <strong>Antrag</strong> <strong>auf</strong> Zuteilung eines Pferdekennzeichens<br />
Pferdehalter bzw. Pferdeeigentümer<br />
Familienname, Vorname Alter Telefon-Nummer<br />
Straße, Haus-Nummer<br />
PLZ, Ort<br />
Angaben über das Pferd<br />
Name Rasse/Farbe Geburtsjahr<br />
Standort (PLZ, Ort, Straße, Haus-Nummer)<br />
bei<br />
Telefon-Nummer<br />
Ort, Datum<br />
Unterschrift (bei Minderjährigen des Erziehungsberechtigten)<br />
Nicht vom <strong>Antrag</strong>steller ausfüllen<br />
2. Verfügung<br />
2.1 Für das o.a. Pferd wird Ihnen das folgende Kennzeichen zugeteilt:<br />
FS -_________________<br />
2.2 Für die Zuteilung des Kennzeichens wird eine<br />
Gebühr von __________ Euro erhoben.<br />
3. Kennzeichen mit Kostenfestsetzung und Anlagen<br />
versandt/ausgehändigt am<br />
___________________<br />
<strong>Freising</strong>, ___________________<br />
<strong>Landratsamt</strong> <strong>Freising</strong><br />
____________________
Hinweise:<br />
1. Gemäß § 3 der Verordnung des <strong>Landratsamt</strong>es <strong>Freising</strong> über die Kennzeichnung von Reitpferden<br />
–VO- ist der <strong>Antrag</strong>steller zur Abgabe der entsprechenden Angaben verpflichtet.<br />
2. Pferdehalter – und Pferdeeigentümerwechsel sind dem <strong>Landratsamt</strong> <strong>Freising</strong> innerhalb eines<br />
Monats schriftlich anzuzeigen (§ 3 Abs. 2 VO). Werden Pferden Dritten zum Reiten überlassen, so<br />
hat der Pferdehalter deren Namen und Adresse vorher festzustellen und in eine Liste einzutragen,<br />
die zwei Jahre <strong>auf</strong>zubewahren ist (§ 1 Abs. 2 VO).<br />
3. Das Kennzeichen verbleibt im Eigentum des Landratsames <strong>Freising</strong>. Der Pferdehalter ist zur<br />
Rückgabe an das <strong>Landratsamt</strong> <strong>Freising</strong> verpflichtet, wenn das Kennzeichen nicht mehr benötigt<br />
wird (§ 3 Abs. 3 VO). Ein Missbrauch der amtlichen Schilder kann als Urkundenfälschung nach §<br />
267 Strafgesetzbuch mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft werden.<br />
Rechtsbehelfsbelehrung<br />
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben<br />
werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem unterfertigten <strong>Landratsamt</strong><br />
<strong>Freising</strong> einzulegen.<br />
Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch rechtzeitig bei der Regierung von Oberbayern,<br />
Maximilianstraße 39, 80539 München, eingelegt wird.<br />
Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht<br />
entschieden werden, so kann Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht in München,<br />
Bayerstraße 30, 80335 München) Postanschrift: 20 05 43, 80005 München), schriftlich oder zur<br />
Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage<br />
kann nicht vor Abl<strong>auf</strong> von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer<br />
wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.<br />
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen<br />
bestimmten <strong>Antrag</strong> enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen<br />
angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage<br />
und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.