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Verhütung der Übertragung von Infektionskrankheiten beim ...

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Verhütung <strong>der</strong> Übertragung <strong>von</strong> <strong>Infektionskrankheiten</strong> <strong>beim</strong> Umgang mit Lebensmitteln<br />

Ohne Kenntnis des Gesetzestextes geht es lei<strong>der</strong> nicht! Deshalb zunächst die einschlägigen Paragraphen zu Ihrer<br />

Information:<br />

(Durch Dickdruck und evtl. Unterstreichung haben wir versucht, das Wesentliche zu verdeutlichen)<br />

§ 43 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) lautet:<br />

(1) "Personen dürfen gewerbsmäßig die in § 42 Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten erstmalig nur dann ausüben<br />

und mit diesen Tätigkeiten erstmalig nur dann beschäftigt werden, wenn durch eine nicht mehr als drei<br />

Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamtes o<strong>der</strong> eines vom Gesundheitsamt beauftragten Arztes<br />

nachgewiesen ist, dass sie<br />

1. über die in § 42 Abs. 1 genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtungen nach den<br />

Absätzen 2, 4 und 5 in mündlicher und schriftlicher Form vom Gesundheitsamt o<strong>der</strong> <strong>von</strong> einem<br />

durch das Gesundheitsamt beauftragten Arzt belehrt wurden und<br />

2. nach <strong>der</strong> Belehrung im Sinne <strong>der</strong> Nummer 1 schriftlich erklärt haben, dass ihnen keine<br />

Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bei ihnen bekannt sind.<br />

Liegen Anhaltspunkte vor, dass bei einer Person Hin<strong>der</strong>ungsgründe nach § 42 Abs. 1 bestehen, so darf<br />

die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass<br />

Hin<strong>der</strong>ungsgründe nicht o<strong>der</strong> nicht mehr bestehen."<br />

§ 43 Abs. 2, 3, 4 und 5 besagen:<br />

"(2) Treten bei Personen nach Aufnahme ihrer Tätigkeit Hin<strong>der</strong>ungsgründe nach §42 Abs. 1 auf, sind<br />

sie verpflichtet, dies ihrem Arbeitgeber o<strong>der</strong> Dienstherrn unverzüglich mitzuteilen.<br />

(3) Werden <strong>beim</strong> Arbeitgeber o<strong>der</strong> Dienstherrn Anhaltspunkte o<strong>der</strong> Tatsachen bekannt, die ein<br />

Tätigkeitsverbot nach §42 Abs. 1 begründen, so hat dieser unverzüglich die zur Verhin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

Weiterverbreitung <strong>der</strong> Krankheitserreger erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen einzuleiten.<br />

(4) Der Arbeitgeber hat Personen, die eine <strong>der</strong> in § 42 Abs. 1 Satz 1 o<strong>der</strong> 2 genannten Tätigkeiten<br />

ausüben, nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und im weiteren jährlich über die in § 42 Abs. 1 genannten<br />

Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtung nach Absatz 2 zu belehren. Die Teilnahme an <strong>der</strong><br />

Belehrung ist zu dokumentieren. Die Sätze 1 und 2 finden für Dienstherrn entsprechende Anwendung.<br />

(5) Die Bescheinigung nach Absatz 1 und die letzte Dokumentation <strong>der</strong> Belehrung nach Absatz 4 sind<br />

<strong>beim</strong> Arbeitgeber aufzubewahren. Der Arbeitgeber hat die Nachweise nach Satz 1 und sofern er eine in<br />

§ 42 Abs. 1 bezeichnete Tätigkeit selbst ausübt, die ihn betreffende Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1<br />

an <strong>der</strong> Betriebsstätte verfügbar zu halten und <strong>der</strong> zuständigen Behörde und ihren Beauftragten auf<br />

Verlangen vorzulegen. Bei Tätigkeiten an wechselnden Standorten genügt die Vorlage einer<br />

beglaubigten Abschrift o<strong>der</strong> einer beglaubigten Kopie."<br />

§ 42 Abs. 1 lautet:<br />

"(1) Personen, die<br />

1. an Typhus abdominalis, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose, einer an<strong>der</strong>en<br />

infektiösen Gastroenteritis o<strong>der</strong> Virushepatitis A o<strong>der</strong> E erkrankt o<strong>der</strong> dessen verdächtig sind,<br />

2. an infizierten Wunden o<strong>der</strong> an Hautkrankheiten erkrankt sind, bei denen die Möglichkeit besteht,<br />

dass <strong>der</strong>en Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden können,<br />

3. die Krankheitserreger Shigellen, Salmonellen, enterohämorrhagische Escherichia coli o<strong>der</strong><br />

Choleravibrionen ausscheiden,<br />

dürfen nicht tätig sein o<strong>der</strong> beschäftigt werden


a) <strong>beim</strong> Herstellen, Behandeln o<strong>der</strong> Inverkehrbringen <strong>der</strong> in Absatz 2 genannten Lebensmittel,<br />

wenn sie dabei mit diesen in Berührung kommen, o<strong>der</strong><br />

b) in Küchen <strong>von</strong> Gaststätten und sonstigen Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung.<br />

Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die mit Bedarfsgegenständen, die für die dort genannten<br />

Tätigkeiten verwendet werden, so in Berührung kommen, dass eine Übertragung <strong>von</strong><br />

Krankheitserregern auf die Lebensmittel im Sinne des Absatzes 2 zu befürchten ist. Die Sätze 1 und 2<br />

gelten nicht für den privaten hauswirtschaftlichen Bereich."<br />

§ 42 Abs. 2 listet die in infektionshygienisch bedeutsamen Lebensmittel auf:<br />

"(2) Lebensmittel im Sinne des Absatzes 1 sind<br />

1. Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus<br />

2. Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis<br />

3. Fische, Krebse o<strong>der</strong> Weichtiere und Erzeugnisse daraus<br />

4. Eiprodukte<br />

5. Säuglings- und Kleinkin<strong>der</strong>nahrung<br />

6. Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse<br />

7. Backwaren mit nicht durchgebackener o<strong>der</strong> durcherhitzter Füllung o<strong>der</strong> Auflage<br />

8. Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, an<strong>der</strong>e emulgierte Soßen,<br />

Nahrungshefen."<br />

Welcher konkrete Personenkreis braucht eine Belehrung und wer braucht keine?<br />

Eine Belehrung benötigen<br />

1. alle Personen, die in Küchen <strong>von</strong> Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafes o<strong>der</strong> sonstigen Einrichtungen<br />

zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind;<br />

2. Personen, die gewerbsmäßig die in § 42 Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten ausüben (also Herstellen,<br />

Behandeln o<strong>der</strong> Inverkehrbringen <strong>der</strong> in Abs. 2 genannten Lebensmittel o<strong>der</strong> indirekter Kontakt mit diesen<br />

Lebensmitteln über Bedarfsgegenstände).<br />

Erläuterungsbedarf besteht bei dem Begriff "gewerbsmäßig". Da die Ausführung <strong>der</strong> Gesundheitsgesetzgebung<br />

in <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland Sache <strong>der</strong> Bundeslän<strong>der</strong> ist, findet man unterschiedliche Aussagen darüber,<br />

was gewerbsmäßige Beschäftigung ist. Die dazu ergangenen Gerichtsurteile sind für Laien schwer verständlich.<br />

Die bayerische Linie sieht vor, dass folgende Tätigkeiten nicht "gewerbsmäßig" im Sinn dieser Vorschrift sind:<br />

1. Tätigkeiten im privat-hauswirtschaftlichen Bereich. Welche Veranstaltungen dazu gerechnet werden, finden<br />

Sie im nächsten Abschnitt. Personen, die im privat-hauswirtschaftlichen Bereich tätig sind, unterliegen<br />

nicht <strong>der</strong> Belehrungspflicht.<br />

2. Tätigkeiten durch ehrenamtliche Helferinnen und Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen<br />

Veranstaltungen. Sie unterliegen deshalb nicht <strong>der</strong> Belehrungspflicht.<br />

Alle an<strong>der</strong>en Tätigkeiten gelten in <strong>der</strong> Regel als "gewerbsmäßig". Wenn im Einzelfall unklar bleibt, ob eine<br />

Tätigkeit eine Bescheinigung nach § 43 erfor<strong>der</strong>t, kann man <strong>beim</strong> Gesundheitsamt o<strong>der</strong> <strong>beim</strong> Gewerbeamt<br />

anfragen.<br />

Um dem Infektionsschutz <strong>der</strong> Bevölkerung bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen Rechnung zu<br />

tragen, werden die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer durch ein Merkblatt über die wesentlichen<br />

Grundregeln <strong>der</strong> Infektionshygiene und <strong>der</strong> Lebensmittelhygiene unterrichtet. Diese Grundregeln sind zu<br />

beachten, unabhängig da<strong>von</strong>, ob Belehrungspflicht besteht o<strong>der</strong> nicht.


Die Merkblätter werden den Veranstaltern künftig <strong>von</strong> den Gemeinden im Rahmen einer Gestattung nach Art.<br />

12 GastG bzw. <strong>der</strong> Anzeigepflicht nach Art. 19 LStVG ausgehändigt. Auch bei den Gesundheitsämtern kann<br />

man die Merkblätter bekommen. Die Veranstalter müssen sicherstellen, dass die ehrenamtlichen Helferinnen und<br />

Helfer durch das Merkblatt informiert worden sind.<br />

Wer eine Bescheinigung nach § 43 benötigt, muss, wenn er einen Arbeitgeber (o<strong>der</strong> Dienstherrn) hat, die in § 43<br />

Abs. 4 vorgeschriebenen Wie<strong>der</strong>holungsbelehrungen durch den Arbeitgeber (o<strong>der</strong> Dienstherrn) erhalten.<br />

Wer die Bescheinigung nicht benötigt, braucht auch keine Wie<strong>der</strong>holungsbelehrung! Diese Regelungen gelten<br />

auch für Personen, die statt einer Bescheinigung ein gültiges Zeugnis nach den §§ 17/18 des früheren Bundes-<br />

Seuchengesetzes besitzen.<br />

Wegen <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Vollzugsbestimmungen werden Bescheinigungen für ehrenamtliche<br />

Vereinshelfer vom Landratsamt -Gesundheitsamt- Freising und den <strong>von</strong> ihm beauftragten Ärzten nicht<br />

mehr ausgestellt.<br />

Neben <strong>der</strong> Belehrungspflicht nach § 43 Infektionsschutzgesetz ist die Belehrungspflicht nach <strong>der</strong><br />

Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV) zu beachten. Informationen dazu finden Sie unter http://www.lrafreising.bayern.de/sg32.html.<br />

Was ist eine privat-hauswirtschaftliche Veranstaltung?<br />

Privat-hauswirtschaftlich ist jede Veranstaltung für einen geschlossenen Personenkreis mit überwiegend<br />

selbst zubereiteter o<strong>der</strong> mitgebrachter Verpflegung wie z.B.:<br />

ein Kin<strong>der</strong>gartenfest, zu dem nur Beschäftigte des Kin<strong>der</strong>gartens und die Kin<strong>der</strong> mit ihren jeweiligen<br />

Angehörigen eingeladen sind und bei dem an<strong>der</strong>e Personen ausdrücklich nicht zugelassen werden. Da ein<br />

Kin<strong>der</strong>garten jedoch eine öffentliche Einrichtung ist, in <strong>der</strong> einem sich in Abständen immer wie<strong>der</strong> än<strong>der</strong>nden<br />

Kreis <strong>von</strong> Kin<strong>der</strong>n Gemeinschaftsverpflegung angeboten wird, müssen die Beschäftigten des Kin<strong>der</strong>gartens, die<br />

mit den in § 42 IfSG genannten Lebensmitteln direkt o<strong>der</strong> indirekt in Berührung kommen können, belehrt sein.<br />

Das Gesundheitsamt geht da<strong>von</strong> aus, dass diese Personen durch die Belehrungen (Erst- und Folgebelehrung nach<br />

§ 43 IfSG und Belehrungen nach LMHV) sachkundig genug sind, um die Verantwortung für einen im Sinn des<br />

Infektionsschutzes unbedenklichen Ablauf einer privaten Veranstaltung zu übernehmen.<br />

Bei einer privaten Feier außerhalb einer Gastwirtschaft o<strong>der</strong> einer Einrichtung mit öffentlichem Charakter, z.B<br />

bei einer geschlossenen Geburtstagsfeier in einem Privathaus muss niemand eine Bescheinigung nach § 43 IfSG<br />

haben. Dennoch trägt <strong>der</strong> die Feier Ausrichtende die Verantwortung für die Folgen evtl. nicht sachgerechten<br />

Umgangs mit Lebensmitteln.<br />

Wann ist etwas nicht privat-hauswirtschaftlich?<br />

Der Privatbereich wird verlassen, sobald eine Veranstaltung für mehr als einen eindeutig als privat zu<br />

definierenden, geschlossenen Personenkreis geöffnet ist, wie z.B.<br />

ein Schulfest, zu dem neben Lehrern, Schülern und Angehörigen auch ehemalige Schüler, Prominente aus <strong>der</strong><br />

Politik und Funktionsträger aus <strong>der</strong> Verwaltung sowie För<strong>der</strong>er und Freunde eingeladen werden o<strong>der</strong> Zugang<br />

haben. Gleiches gilt für ein Straßenfest, zu dem eine nicht genau bestimmte Nachbarschaft in § 42 IfSG genannte<br />

Lebensmittel mitbringt o<strong>der</strong> verzehrt. In Zweifelsfällen empfiehlt sich die Verpflegung (Herstellung,<br />

Anlieferung und Ausgabe) durch Profis, z.B. den Partyservice eines Lebensmittelbetriebes.<br />

Wo wird man wie belehrt?<br />

Nur die Erstbelehrung nach § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz wird im Gesundheitsamt durchgeführt o<strong>der</strong><br />

durch die vom örtlich zuständigen Gesundheitsamt beauftragten Ärzte. Deren Bescheinigung ist <strong>der</strong> des<br />

Amtes gleichzusetzen. Die Beauftragung umfasst allerdings nur die Belehrung sowie die Ausstellung <strong>der</strong> daraus<br />

resultierenden Bescheinigung. Weitere Kompetenzen des Amtes haben die beauftragten Ärzte nicht!<br />

Zur Zeit sind im Landkreis Freising folgende Ärzte (in alphabetischer Reihenfolge) beauftragt. Wann, wo<br />

und für welchen Preis man Belehrungen durchführt, erfragen Sie bitte in den Arztpraxen o<strong>der</strong>, wenn es sich um<br />

Betriebsärzte handelt, im Betrieb. Ärzte, die nicht aufgelistet sind, dürfen nicht belehren!:


Beauftragte Ärzte nach § 43 IfSG; Stand: 06.12.2006<br />

Name: Anschrift: Ort: Tel.<br />

Aé Monika Theresienstr. 68 85399 Hallbergmoos 0811/8445<br />

Albrecht Max Pfarrer-Leibig-Str. 9 85405 Nandlstadt 08756/716<br />

Dr. Alt Herbert Danziger Str. 2 85386 Eching 089/3192042<br />

Andelfinger Ruth Obere Hauptstr. 2 85386 Eching 089/3192611<br />

Dr. Bischof Peter Maximilianstr. 20 85399 Hallbergmoos 0811/8787<br />

Dr. Bischoff Heribert<br />

Landesamt für Gesundheitswesen<br />

u. Lebensmittelsicherheit<br />

Veterinärstr. 1<br />

85782 Oberschleißheim 089/31560-1<br />

Böhm Claudia Untere Hauptstr. 27 85354 Freising 08161/3957<br />

Dr. Bohrer Hubert Bahnhofstr. 24 85416 Langenbach 08761/4994<br />

Dr. Bommer Michael Kesselschmiedstr. 10 85354 Freising 08161/44241<br />

Dr. Dörfler-Schmidt<br />

Barbara<br />

Haydstr. 9 85354 Freising 08161/141888<br />

Dr. Donel Hansjürgen Hauptstr. 23 85777 Fahrenzhausen 08133/2040<br />

Dr. Ecker Annette Obere Hauptstr. 2 85386 Eching 089/3192611<br />

Dr. Ehgartner Jöns Massenhausener Str. 2 85375 Neufahrn 08165/4362<br />

Einzmann Johann Münchner Str. 1 85411 Hohenkammer 08137/5018<br />

Dr. Englert-Mathes Kirsten Viehmarktstr. 7 85368 Moosburg 08761/722450<br />

Dr. Fischer Thomas Bahnhofstr. 4 b 85386 Eching 089/3192773<br />

Franke Claudia<br />

Prop e.V.<br />

Obere Dorfstr. 5<br />

85405 Nandlstadt 08756/910095<br />

Dr. Freilinger Anton Pfaffenhofener Str. 5 84072 Au/Hallertau 08752/7282<br />

Dr. Gröber Klaus Müller-Brot GmbH<br />

85375 Neufahrn 08165/79248<br />

Betriebsarzt<br />

Postfach 1265<br />

Dr. Große-Hering Michael Freisinger Str. 1 85405 Nandlstadt 08756/1207<br />

Dr. Guerkov Slawka Böhmerwaldstr. 19 85368 Moosburg 08761/8316<br />

Dr. Hepting Ludwig Bahnhofstr. 1 a 85375 Neufahrn 08165/5442<br />

Dr. Hiendl Christoph Otto<br />

Arbeitsmediziner<br />

Annette-Thoma-Str. 3<br />

85095 Zandt<br />

Landkreis Eichstätt; er darf<br />

in Absprache mit dem GA<br />

Eichstätt auch im Landkreis<br />

Freising belehren<br />

08466/8222<br />

Dr. Hutsteiner Birgit In <strong>der</strong> Stockwiese 23 85410 Haag 08167/6348<br />

Dr. Jung Manfred Theresienstr. 68 85399 Hallbergmoos 0811/8445<br />

Dr. Kaiser Eckhardt Finkenstr. 31 85356 Freising 08161/84754<br />

Dr. Kessel Martina<br />

Betriebsärztin<br />

Ohlenschlagerstr. 8<br />

81369 München<br />

Kirschner Erwin Pfaffenhofener Str. 5 84072 Au/Hallertau 08752/7282<br />

Dr. Klose Eberhard Am Mühlbachbogen 75 85368 Moosburg 08761/1244<br />

Kraft Gernot Hauptstr. 23 85777 Fahrenzhausen 08133/2040<br />

Dr. Kragler Michael<br />

Prop e.V.<br />

Aiglsdorf 19<br />

85405 Nandlstadt 08756/483<br />

Dr. Krayer Bohumila Stadtplatz 15 85368 Moosburg 08761/2447<br />

Dott. Kroll Uwe Bgm.-Neumeyr-Str. 4 85391 Allershausen 08166/996533<br />

Dr. Kupfer Marianne Frühlingstr. 33 85354 Freising 08161/50289<br />

Dr. Lachenmaier Christel Untere Hauptstr. 5 85386 Eching 089/3191245


Dr. Leistner Christian Haindlfinger Str. 11 85354 Freising 08161/62937<br />

Dr. Leistner Evelyne Haindlfinger Str. 11 85354 Freising 08161/62937<br />

Dr. Lutter Dorothee Kiefernweg 13 84104 Rudelzhausen 08752/1515<br />

Dr. Mandlik Wolfgang Am Südhang 5 85395 Attenkirchen 08168/717<br />

Dr. Mathes Christoph Viehmarktstr. 7 85368 Moosburg 08761/722450<br />

Meier Ottmar Pfaffenhofener Str. 5 84072 Au/Hallertau 08752/7282<br />

Dr. Michel Petra In <strong>der</strong> Stockwiese 3 85410 Haag/Amper 08167/9315<br />

Dr. Oberhofer Johannes Birkenstr. 6 85419 Mauern 08764/212<br />

Dr. Parke Gernot Bahnhofstr. 4 b 85386 Eching 089/3192773<br />

Dr. Pongratz Anton Bahnhofstr. 30 85368 Moosburg 08761/2021<br />

Dr. Rapf Christa Untere Hauptstr. 5 85386 Eching 089/3191245<br />

Dr. Rieger Urte Christiane Pfaffenhofener Str. 5 84072 Au/Hallertau 08752/7282<br />

Schiemenz Alexandra Mainburger Str. 19 84072 Au/Hallertau 08752/810300<br />

Dr. Schoenwald Klaus Statzenbachstr. 1 85368 Moosburg 08761/8323<br />

Schwarzer Isabella Gen.v.-Nagel-Str. 15 85354 Freising 08161/12020<br />

Dr. Schwenkglenks Volker Gen.-v.-Nagel-Str. 19 85354 Freising 08161/63666<br />

Spöri-Byrtus Veronika Hollerweg 10 85399 Hallbergmoos 0811/93636<br />

Dr. Stahlhofen Horst Obere Hauptstr. 16 85354 Freising 08161/7557<br />

Dr. <strong>von</strong> Stetten Holger Moosburger Str. 3 85406 Zolling 08167/1411<br />

Dr. Strasser Monika Münchenerstr. 2 85368 Moosburg 08761/1755<br />

Strenger Susanne Am Pfannenstiel 17 85406 Oberappersdorf 08168/4080<br />

Dr. Tiedemann Klaus Thalbacher Straße 47 a 85368 Moosburg 08761/63766<br />

Walz Jochen Untere Hauptstr. 27 85354 Freising 08161/3957<br />

Welker Matthias Kesselschmiedstr. 10 85354 Freising 08161/44241<br />

Dr. Wembacher Stephan Untere Hauptstr. 5 85376 Massenhausen 08165/8219<br />

Dr. Winter Rudolf Freisinger Str. 56 85410 Haag/Amper 08167/1060<br />

Dr. Zimmer Dieter<br />

BAD<br />

Theresienstr. 38<br />

85399 Hallbergmoos 0811/552610<br />

Der Zeitaufwand für eine sachgerechte Belehrung beträgt nach unserer Erfahrung mindestens 45 bis 60<br />

Minuten. Er setzt sich zusammen aus <strong>der</strong> Lektüre <strong>der</strong> schriftlichen Belehrungsunterlagen (mindestens 20 min)<br />

und <strong>der</strong> mündlichen Belehrung mit <strong>der</strong> Gelegenheit, Fragen zu beantworten (mindestens 25 min). Die übrige Zeit<br />

ist für die Formalitäten erfor<strong>der</strong>lich. Die Belehrung <strong>von</strong> Personen mit geringen Deutschkenntnissen dauert<br />

länger und erfor<strong>der</strong>t oft den Einsatz eines Dolmetschers, <strong>der</strong> vom zu Belehrenden o<strong>der</strong> seinem (künftigen)<br />

Arbeitgeber selbst organisiert und bezahlt werden muss.<br />

Wesentlich kürzere Belehrungszeiten lassen am Sinn des Angebots zweifeln! Bitte rufen Sie im<br />

Gesundheitsamt (08161-5374300, Fax 08161-5374399) an, wenn Sie schlechte Erfahrungen bei<br />

beauftragten Ärzten gemacht haben, o<strong>der</strong> informieren Sie die Lebensmittelüberwachung (Vermittlung<br />

Landratsamt Freising 08161-6000). Wir gehen allerdings da<strong>von</strong> aus, dass sich die beauftragten Ärzte an<br />

die Vorgaben des Gesundheitsamtes halten.<br />

Das Gesundheitsamt bietet nur Gruppenbelehrungen (bei einem Termin bis zu ca. 10 Personen) zum Preis<br />

<strong>von</strong> 14 EURO pro Person an. In <strong>der</strong> Regel sind wir in <strong>der</strong> Lage, verteilt auf vier Termine an zwei<br />

Wochentagen, vierzig Personen pro Woche zu belehren. Die Belehrungen finden Dienstag vormittags und<br />

Donnerstag nachmittags statt. Ausnahmsweise können wir, wenn die beiden Termine nicht ausreichen,<br />

versuchen, einen weiteren Termin anzubieten.<br />

Die Teilnahme an den Belehrungen ist nur nach Terminvereinbarung möglich. In <strong>der</strong> Regel erhält man<br />

unmittelbar im Anschluss an die Belehrung die Bescheinigung. Nur in Ausnahmefällen ergibt die Belehrung,<br />

dass zusätzlich ein ärztliches Attest vorzulegen ist, ehe die Bescheinigung ausgestellt werden kann.


Das Belehren großer Gruppen halten wir, zumindest bei <strong>der</strong> behördlichen Erstbelehrung, aus<br />

didaktischen Gründen nicht für sinnvoll. Einzelbelehrungen im Gesundheitsamt sind nur ausnahmsweise<br />

möglich, da <strong>der</strong> Zeitaufwand nicht wesentlich geringer ist als <strong>der</strong> einer Gruppenbelehrung. Wir müssen<br />

dafür nach unserer seit 2002 geltenden Gebührenordnung 28 EURO berechnen.<br />

Die vom Robert Koch-Institut empfohlenen Belehrungsinhalte, an denen sich auch das Landratsamt -<br />

Gesundheitsamt- Freising orientiert, finden sie über unseren Link zum RKI (http://www.rki.de).<br />

Letzte Aktualisierung im Dezember 2006<br />

Dr. Engelhardt<br />

Wenn Sie Interesse an weiteren Informationen zum Gesundheitsamt haben, stehen wir Ihnen gerne zur<br />

Verfügung (Telefon 08161-5374300).<br />

e-mail an das Gesundheitsamt

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