merkblatt mutterschutz beamtin - Kreis Coesfeld
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Schulamt für den <strong>Kreis</strong> <strong>Coesfeld</strong> Stand: 31.03.2006<br />
42.50.40<br />
Hinweise zum Mutterschutz und zur Elternzeit<br />
für Lehrpersonen im Beamtenverhältnis<br />
Sehr geehrte Lehrerin!<br />
Sie haben der Schulleitung mitgeteilt, dass bei Ihnen eine Schwangerschaft besteht.<br />
Das vorliegende Merkblatt informiert Sie über die maßgeblichen Rechtsvorschriften<br />
und gibt Ihnen Hinweise zu den Bereichen Mutterschutz, Elternzeit und Stillzeiten.<br />
Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass die nachstehenden Erläuterungen nicht alle<br />
auftretenden Fragen bis ins Detail beantworten können, da es immer auf den<br />
Sachverhalt im konkreten Einzelfall ankommt. Daher eine Bitte. Wenden Sie sich bei<br />
Fragen bitte rechtzeitig an das<br />
Schulamt für den <strong>Kreis</strong> <strong>Coesfeld</strong><br />
z.H. Frau Richter<br />
48651 <strong>Coesfeld</strong><br />
Tel.: 02541/18-4202<br />
Sie erleichtern durch eine rechtzeitige Nachfrage die Prüfung und Erledigung Ihrer<br />
Anfrage.<br />
1. Rechtsvorschriften<br />
Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen im Lande Nordrhein-Westfalen<br />
(MuSchVB) vom 04. Juli 1968 (SGV.NW 20303)<br />
Gesetz über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub<br />
(Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG) vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 180)<br />
Verordnung über den Erziehungsurlaub für Beamtinnen und Beamte und<br />
Richterinnen und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen<br />
(Erziehungsurlaubsverordnung - ErzUV) vom 22. Juli 1992 (SGV.NW 20303)<br />
jeweils in der zz. gültigen Fassung<br />
Der als Anlage beigefügte Runderlass des Innenministeriums und des<br />
Finanzministeriums NRW vom 23.11.1999 enthält unter anderem auch Hinweise auf<br />
die rechtlichen Auswirkungen des Erziehungsurlaubs.<br />
Hinweis: Im Vorgriff auf die anstehende Änderung der Erziehungsurlaubsverordnung<br />
wird auf Empfehlung des Innenministeriums, bereits jetzt die Neuregelung der<br />
Elternzeit auch auf die Beamten angewendet werden (dies gilt jedoch nur für Kinder<br />
ab Geburtsjahrgang 2001).
2. Beschäftigungsverbote vor und nach der Niederkunft<br />
(§§ 2 Abs. 2 und 4 Abs. 1 MuSchVB i. V. m. § 6 Abs. 1 MuSchG analog)<br />
2<br />
In den letzten 6 Wochen vor der Niederkunft ist die Beamtin von der Dienstleistung<br />
freigestellt. Nach der Geburt des Kindes beträgt die Freistellung 8 Wochen.<br />
Bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich die Schutzfrist nach der Niederkunft<br />
auf 12 Wochen. Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen<br />
verlängert sich die Schutzfrist nach der Niederkunft auch um den Zeitraum, der nach<br />
§ 2 Abs. 2 MuSchVB nicht in Anspruch genommen werden konnte.<br />
Für das Festsetzen des Endes der Schutzfrist werden Sie gebeten, der Schulleitung<br />
eine Ausfertigung bzw. beglaubigte Ablichtung der Geburtsurkunde Ihres Kindes<br />
vorzulegen. Eine weitere Ausfertigung ist dem Landesamt für Besoldung und<br />
Versorgung NRW unter Angabe Ihrer Personalnummer direkt zuzuleiten.<br />
Für die Zeit der Beschäftigungsverbote vor und nach der Niederkunft werden die<br />
Dienstbezüge durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung weitergezahlt.<br />
3. Elternzeit<br />
3.1 Anspruchsvoraussetzungen<br />
(§§ 2 ErzUV i. V. m. § 15 BErzGG analog)<br />
Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienstbezüge bis zur<br />
Vollendung des 3. Lebensjahres eines Kindes, wenn sie<br />
- mit einem Kind, für das ihnen das Sorgerecht zusteht, in einem Haushalt leben und<br />
- dieses Kind selbst betreuen und erziehen.<br />
Ein Anteil von bis zu 12 Monaten ist mit Zustimmung des Schulamtes <strong>Coesfeld</strong> auf<br />
die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragbar. Beide Elternteile<br />
können die Elternzeit soweit sie deren Voraussetzungen erfüllen, auch gemeinsam<br />
nehmen.<br />
3.2 Antragstellung<br />
(§ 3 ErzUV)<br />
Die Elternzeit muss spätestens 4 Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab er<br />
beansprucht werden soll, beim Schulamt <strong>Coesfeld</strong> beantragt werden. Gleichzeitig hat<br />
die Lehrperson zu erklären, für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume sie<br />
Elternzeit in Anspruch nehmen will. Eine Inanspruchnahme von Elternzeit oder ein<br />
Wechsel unter den Berechtigten ist dreimal zulässig. Unterbrechungen der Elternzeit,<br />
die überwiegend auf die Schulferien entfallen, sind nicht zulässig; bei der Wahl von<br />
Beginn und Ende der Elternzeit dürfen Schulferien nicht ausgespart werden. Dies<br />
bedeutet, Beginn und Ende der Elternzeit sind so zu wählen, dass mind. ein<br />
Zeitabstand zu den Ferien besteht, der der Dauer der Ferien selbst entspricht.
3<br />
Eine missbräuchliche Wahl des Beginns und des Endes von Elternzeit liegt nicht vor,<br />
wenn sich die Elternzeit unmittelbar an Mutterschutzfristen anschließt oder wenn der<br />
volle Elternzeitanspruch innerhalb der Ferien endet.<br />
Ein Vordruck für die Beantragung von Elternzeit liegt diesem Merkblatt bei.<br />
Sofern Sie Elternzeit in Anspruch nehmen möchten, ist es vorteilhaft, wenn Sie die<br />
Beurlaubung möglichst bald nach der Geburt Ihres Kindes beim Schulamt beantragen<br />
würden. Eine frühzeitige Antragstellung ermöglicht dem Schulamt, sich<br />
rechtzeitig um eine Vertretungskraft zu bemühen.<br />
3.3 Elternzeit<br />
Unabhängig von der Dauer der Elternzeit kehrt die Lehrkraft grundsätzlich nach<br />
Ablauf der Beurlaubung an ihre bisherige Schule zurück.<br />
3.4 Verlängerung bzw. Verkürzung<br />
(§ 3 Abs. 4 ErzUV)<br />
Die Elternzeit kann im Rahmen des § 2 Abs. 1 ErzUV (Anspruchsvoraussetzungen)<br />
verlängert werden, wenn das Schulamt <strong>Coesfeld</strong> zustimmt.<br />
Für ergänzende Fragen zur Verlängerung der Elternzeit wenden Sie sich bitte an das<br />
Schulamt <strong>Coesfeld</strong>.<br />
Eine vorzeitige Beendigung einer laufenden Elternzeit mit Zustimmung des<br />
Schulamtes ist nur möglich, sofern für die Zeit der Beurlaubung keine<br />
Vertretungskraft eingestellt wurde.<br />
3.5 Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit<br />
(§ 2 Abs. 3 ErzUV i. V. m. § 15 Abs. 4 BErzGG analog)<br />
Während der Elternzeit kann die Beamtin/der Beamte Teilzeitbeschäftigung gemäß §<br />
85 a Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes leisten, sofern zwingende dienstliche<br />
Gründe nicht entgegenstehen. Die wöchentliche Arbeitzeit darf 30/38,5 Stunden<br />
nicht übersteigen. Bezogen auf den Schulbereich ist die maximal mögliche<br />
Teilzeitbeschäftigung umzurechnen (Pflichtstundenzahl Schulform x 30 : 38,5).<br />
Die Teilzeitbeschäftigung wird bei der Berechnung des Erziehungsgeldes<br />
berücksichtigt und kann zu einer Minderung oder dem Fortfall des bisherigen<br />
Erziehungsgeldes führen.<br />
3.6 Weitere Schwangerschaft während der Elternzeit<br />
(§ 5 a MuSchVB)<br />
Eine laufende Elternzeit kann nicht mit dem Ziel unterbrochen werden,<br />
Mutterschutzfristen in Anspruch zu nehmen. Soweit Zeiten der<br />
Beschäftigungsverbote vor und nach der Niederkunft in eine Elternzeit fallen, erhält<br />
die Beamtin einen Zuschuss von 13,-- Euro je Kalendertag, wenn sie während der<br />
Elternzeit nicht teilzeitbeschäftigt ist. Auf den Zuschuss wird das für denselben<br />
Zeitraum gezahlte Erziehungsgeld angerechnet.
4<br />
Bitte informieren Sie in diesem Fall rechtzeitig das Schulamt <strong>Coesfeld</strong>, damit das<br />
Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW wegen der Berechnung und<br />
Zahlung des Zuschusses entsprechend informiert werden kann.<br />
4. Erziehungsgeld<br />
(§§ 1 ff. BErzGG)<br />
Das Erziehungsgeld wird auf schriftlichen Antrag bei Vorliegen der<br />
Anspruchsvoraussetzungen nach dem BErzGG durch das für Ihren Wohnort<br />
zuständige Versorgungsamt gewährt. Für den Bereich der <strong>Kreis</strong>e <strong>Coesfeld</strong>, Borken,<br />
Steinfurt und Warendorf sowie der kreisfreien Stadt Münster ist das<br />
zuständig.<br />
Versorgungsamt Münster<br />
- Erziehungsgeldkasse -<br />
Achtermannstr. 19, 48135 Münster<br />
Tel.: 0251/491-1<br />
Vordrucke für die Beantragung des Erziehungsgeldes sind beim Versorgungsamt<br />
Münster erhältlich, aber auch die Städte und Gemeinden (Standesämter und<br />
Jugendämter), Krankenkassen und Krankenhäuser mit Entbindungsstationen sind<br />
gebeten worden, Antragsvordrucke bereitzuhalten.<br />
Bei Nachfragen zur Gewährung von Erziehungsgeld wenden Sie sich bitte direkt an<br />
das für Sie zuständige Versorgungsamt.<br />
5. Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung im Anschluss an die Schutzfrist bzw.<br />
Beendigung der Elternzeit<br />
(§§ 85a, 78 b LBG)<br />
Eine Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 85a, 78b<br />
Landesbeamtengesetz (LBG) im Anschluss an die Schutzfrist nach der Niederkunft<br />
bzw. nach Beendigung des Erziehungsurlaubs sind rechtzeitig mit dem dafür<br />
vorgesehenen Vordruck auf dem Dienstweg bei der Bezirksregierung Münster zu<br />
beantragen.<br />
Nach §§ 78 d und 85 a des LBG ist der Dienstherr verpflichtet, in allgemeiner Form<br />
auf die Folgen der Freistellung aus arbeitsmarktpolitischen und familiären Gründen<br />
hinzuweisen. Aus diesem Grunde liegen ein Exemplar des Runderlasses des<br />
Innenministeriums und des Finanzministeriums vom 23.11.1999 bei, in dem die<br />
Auswirkungen der Freistellung dargestellt sind.<br />
Sofern Sie beabsichtigen, im Anschluss an die Mutterschutzfrist oder der Elternzeit<br />
eine Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung in Anspruch zu nehmen, rufen Sie bitte<br />
das Schulamt für den <strong>Kreis</strong> <strong>Coesfeld</strong> an, damit Ihnen rechtzeitig die aktuellen<br />
Vordrucke für die Beantragung zugesandt werden.
5<br />
6. Stillzeiten<br />
(§ 8 MuSchVB)<br />
Die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber zweimal täglich eine halbe Stunde<br />
oder einmal täglich eine Stunde, ist der Beamtin auf Antrag zu gewähren.<br />
Die Freistellung ist unter Vorlage einer Stillbescheinigung eines Arztes oder einer<br />
Hebamme rechtzeitig bei der Schulleitung zu beantragen.<br />
Nach der geltenden Rechtsprechung besteht ein Anspruch auf Freistellung zum<br />
Stillen des Kindes - grundsätzlich - längstens bis zu dem Tag, an dem das Kind das<br />
1. Lebensjahr vollendet. Die Freistellung gilt nur, solange das Kind tatsächlich gestillt<br />
wird.<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass mit der Gewährung einer Freistellung von einmal<br />
täglich einer Stunde bzw. zweimal einer halben Stunde pro Tag gleichzeitig die Hinund<br />
Rückfahrt zur Wohnung abgedeckt ist; zusätzliche Befreiungen für die<br />
Zurücklegung des Weges zur Wohnung können nicht gewährt werden.