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merkblatt mutterschutz beamtin - Kreis Coesfeld

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Schulamt für den <strong>Kreis</strong> <strong>Coesfeld</strong> Stand: 31.03.2006<br />

42.50.40<br />

Hinweise zum Mutterschutz und zur Elternzeit<br />

für Lehrpersonen im Beamtenverhältnis<br />

Sehr geehrte Lehrerin!<br />

Sie haben der Schulleitung mitgeteilt, dass bei Ihnen eine Schwangerschaft besteht.<br />

Das vorliegende Merkblatt informiert Sie über die maßgeblichen Rechtsvorschriften<br />

und gibt Ihnen Hinweise zu den Bereichen Mutterschutz, Elternzeit und Stillzeiten.<br />

Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass die nachstehenden Erläuterungen nicht alle<br />

auftretenden Fragen bis ins Detail beantworten können, da es immer auf den<br />

Sachverhalt im konkreten Einzelfall ankommt. Daher eine Bitte. Wenden Sie sich bei<br />

Fragen bitte rechtzeitig an das<br />

Schulamt für den <strong>Kreis</strong> <strong>Coesfeld</strong><br />

z.H. Frau Richter<br />

48651 <strong>Coesfeld</strong><br />

Tel.: 02541/18-4202<br />

Sie erleichtern durch eine rechtzeitige Nachfrage die Prüfung und Erledigung Ihrer<br />

Anfrage.<br />

1. Rechtsvorschriften<br />

Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen im Lande Nordrhein-Westfalen<br />

(MuSchVB) vom 04. Juli 1968 (SGV.NW 20303)<br />

Gesetz über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub<br />

(Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG) vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 180)<br />

Verordnung über den Erziehungsurlaub für Beamtinnen und Beamte und<br />

Richterinnen und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen<br />

(Erziehungsurlaubsverordnung - ErzUV) vom 22. Juli 1992 (SGV.NW 20303)<br />

jeweils in der zz. gültigen Fassung<br />

Der als Anlage beigefügte Runderlass des Innenministeriums und des<br />

Finanzministeriums NRW vom 23.11.1999 enthält unter anderem auch Hinweise auf<br />

die rechtlichen Auswirkungen des Erziehungsurlaubs.<br />

Hinweis: Im Vorgriff auf die anstehende Änderung der Erziehungsurlaubsverordnung<br />

wird auf Empfehlung des Innenministeriums, bereits jetzt die Neuregelung der<br />

Elternzeit auch auf die Beamten angewendet werden (dies gilt jedoch nur für Kinder<br />

ab Geburtsjahrgang 2001).


2. Beschäftigungsverbote vor und nach der Niederkunft<br />

(§§ 2 Abs. 2 und 4 Abs. 1 MuSchVB i. V. m. § 6 Abs. 1 MuSchG analog)<br />

2<br />

In den letzten 6 Wochen vor der Niederkunft ist die Beamtin von der Dienstleistung<br />

freigestellt. Nach der Geburt des Kindes beträgt die Freistellung 8 Wochen.<br />

Bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich die Schutzfrist nach der Niederkunft<br />

auf 12 Wochen. Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen<br />

verlängert sich die Schutzfrist nach der Niederkunft auch um den Zeitraum, der nach<br />

§ 2 Abs. 2 MuSchVB nicht in Anspruch genommen werden konnte.<br />

Für das Festsetzen des Endes der Schutzfrist werden Sie gebeten, der Schulleitung<br />

eine Ausfertigung bzw. beglaubigte Ablichtung der Geburtsurkunde Ihres Kindes<br />

vorzulegen. Eine weitere Ausfertigung ist dem Landesamt für Besoldung und<br />

Versorgung NRW unter Angabe Ihrer Personalnummer direkt zuzuleiten.<br />

Für die Zeit der Beschäftigungsverbote vor und nach der Niederkunft werden die<br />

Dienstbezüge durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung weitergezahlt.<br />

3. Elternzeit<br />

3.1 Anspruchsvoraussetzungen<br />

(§§ 2 ErzUV i. V. m. § 15 BErzGG analog)<br />

Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienstbezüge bis zur<br />

Vollendung des 3. Lebensjahres eines Kindes, wenn sie<br />

- mit einem Kind, für das ihnen das Sorgerecht zusteht, in einem Haushalt leben und<br />

- dieses Kind selbst betreuen und erziehen.<br />

Ein Anteil von bis zu 12 Monaten ist mit Zustimmung des Schulamtes <strong>Coesfeld</strong> auf<br />

die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragbar. Beide Elternteile<br />

können die Elternzeit soweit sie deren Voraussetzungen erfüllen, auch gemeinsam<br />

nehmen.<br />

3.2 Antragstellung<br />

(§ 3 ErzUV)<br />

Die Elternzeit muss spätestens 4 Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab er<br />

beansprucht werden soll, beim Schulamt <strong>Coesfeld</strong> beantragt werden. Gleichzeitig hat<br />

die Lehrperson zu erklären, für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume sie<br />

Elternzeit in Anspruch nehmen will. Eine Inanspruchnahme von Elternzeit oder ein<br />

Wechsel unter den Berechtigten ist dreimal zulässig. Unterbrechungen der Elternzeit,<br />

die überwiegend auf die Schulferien entfallen, sind nicht zulässig; bei der Wahl von<br />

Beginn und Ende der Elternzeit dürfen Schulferien nicht ausgespart werden. Dies<br />

bedeutet, Beginn und Ende der Elternzeit sind so zu wählen, dass mind. ein<br />

Zeitabstand zu den Ferien besteht, der der Dauer der Ferien selbst entspricht.


3<br />

Eine missbräuchliche Wahl des Beginns und des Endes von Elternzeit liegt nicht vor,<br />

wenn sich die Elternzeit unmittelbar an Mutterschutzfristen anschließt oder wenn der<br />

volle Elternzeitanspruch innerhalb der Ferien endet.<br />

Ein Vordruck für die Beantragung von Elternzeit liegt diesem Merkblatt bei.<br />

Sofern Sie Elternzeit in Anspruch nehmen möchten, ist es vorteilhaft, wenn Sie die<br />

Beurlaubung möglichst bald nach der Geburt Ihres Kindes beim Schulamt beantragen<br />

würden. Eine frühzeitige Antragstellung ermöglicht dem Schulamt, sich<br />

rechtzeitig um eine Vertretungskraft zu bemühen.<br />

3.3 Elternzeit<br />

Unabhängig von der Dauer der Elternzeit kehrt die Lehrkraft grundsätzlich nach<br />

Ablauf der Beurlaubung an ihre bisherige Schule zurück.<br />

3.4 Verlängerung bzw. Verkürzung<br />

(§ 3 Abs. 4 ErzUV)<br />

Die Elternzeit kann im Rahmen des § 2 Abs. 1 ErzUV (Anspruchsvoraussetzungen)<br />

verlängert werden, wenn das Schulamt <strong>Coesfeld</strong> zustimmt.<br />

Für ergänzende Fragen zur Verlängerung der Elternzeit wenden Sie sich bitte an das<br />

Schulamt <strong>Coesfeld</strong>.<br />

Eine vorzeitige Beendigung einer laufenden Elternzeit mit Zustimmung des<br />

Schulamtes ist nur möglich, sofern für die Zeit der Beurlaubung keine<br />

Vertretungskraft eingestellt wurde.<br />

3.5 Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit<br />

(§ 2 Abs. 3 ErzUV i. V. m. § 15 Abs. 4 BErzGG analog)<br />

Während der Elternzeit kann die Beamtin/der Beamte Teilzeitbeschäftigung gemäß §<br />

85 a Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes leisten, sofern zwingende dienstliche<br />

Gründe nicht entgegenstehen. Die wöchentliche Arbeitzeit darf 30/38,5 Stunden<br />

nicht übersteigen. Bezogen auf den Schulbereich ist die maximal mögliche<br />

Teilzeitbeschäftigung umzurechnen (Pflichtstundenzahl Schulform x 30 : 38,5).<br />

Die Teilzeitbeschäftigung wird bei der Berechnung des Erziehungsgeldes<br />

berücksichtigt und kann zu einer Minderung oder dem Fortfall des bisherigen<br />

Erziehungsgeldes führen.<br />

3.6 Weitere Schwangerschaft während der Elternzeit<br />

(§ 5 a MuSchVB)<br />

Eine laufende Elternzeit kann nicht mit dem Ziel unterbrochen werden,<br />

Mutterschutzfristen in Anspruch zu nehmen. Soweit Zeiten der<br />

Beschäftigungsverbote vor und nach der Niederkunft in eine Elternzeit fallen, erhält<br />

die Beamtin einen Zuschuss von 13,-- Euro je Kalendertag, wenn sie während der<br />

Elternzeit nicht teilzeitbeschäftigt ist. Auf den Zuschuss wird das für denselben<br />

Zeitraum gezahlte Erziehungsgeld angerechnet.


4<br />

Bitte informieren Sie in diesem Fall rechtzeitig das Schulamt <strong>Coesfeld</strong>, damit das<br />

Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW wegen der Berechnung und<br />

Zahlung des Zuschusses entsprechend informiert werden kann.<br />

4. Erziehungsgeld<br />

(§§ 1 ff. BErzGG)<br />

Das Erziehungsgeld wird auf schriftlichen Antrag bei Vorliegen der<br />

Anspruchsvoraussetzungen nach dem BErzGG durch das für Ihren Wohnort<br />

zuständige Versorgungsamt gewährt. Für den Bereich der <strong>Kreis</strong>e <strong>Coesfeld</strong>, Borken,<br />

Steinfurt und Warendorf sowie der kreisfreien Stadt Münster ist das<br />

zuständig.<br />

Versorgungsamt Münster<br />

- Erziehungsgeldkasse -<br />

Achtermannstr. 19, 48135 Münster<br />

Tel.: 0251/491-1<br />

Vordrucke für die Beantragung des Erziehungsgeldes sind beim Versorgungsamt<br />

Münster erhältlich, aber auch die Städte und Gemeinden (Standesämter und<br />

Jugendämter), Krankenkassen und Krankenhäuser mit Entbindungsstationen sind<br />

gebeten worden, Antragsvordrucke bereitzuhalten.<br />

Bei Nachfragen zur Gewährung von Erziehungsgeld wenden Sie sich bitte direkt an<br />

das für Sie zuständige Versorgungsamt.<br />

5. Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung im Anschluss an die Schutzfrist bzw.<br />

Beendigung der Elternzeit<br />

(§§ 85a, 78 b LBG)<br />

Eine Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 85a, 78b<br />

Landesbeamtengesetz (LBG) im Anschluss an die Schutzfrist nach der Niederkunft<br />

bzw. nach Beendigung des Erziehungsurlaubs sind rechtzeitig mit dem dafür<br />

vorgesehenen Vordruck auf dem Dienstweg bei der Bezirksregierung Münster zu<br />

beantragen.<br />

Nach §§ 78 d und 85 a des LBG ist der Dienstherr verpflichtet, in allgemeiner Form<br />

auf die Folgen der Freistellung aus arbeitsmarktpolitischen und familiären Gründen<br />

hinzuweisen. Aus diesem Grunde liegen ein Exemplar des Runderlasses des<br />

Innenministeriums und des Finanzministeriums vom 23.11.1999 bei, in dem die<br />

Auswirkungen der Freistellung dargestellt sind.<br />

Sofern Sie beabsichtigen, im Anschluss an die Mutterschutzfrist oder der Elternzeit<br />

eine Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung in Anspruch zu nehmen, rufen Sie bitte<br />

das Schulamt für den <strong>Kreis</strong> <strong>Coesfeld</strong> an, damit Ihnen rechtzeitig die aktuellen<br />

Vordrucke für die Beantragung zugesandt werden.


5<br />

6. Stillzeiten<br />

(§ 8 MuSchVB)<br />

Die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber zweimal täglich eine halbe Stunde<br />

oder einmal täglich eine Stunde, ist der Beamtin auf Antrag zu gewähren.<br />

Die Freistellung ist unter Vorlage einer Stillbescheinigung eines Arztes oder einer<br />

Hebamme rechtzeitig bei der Schulleitung zu beantragen.<br />

Nach der geltenden Rechtsprechung besteht ein Anspruch auf Freistellung zum<br />

Stillen des Kindes - grundsätzlich - längstens bis zu dem Tag, an dem das Kind das<br />

1. Lebensjahr vollendet. Die Freistellung gilt nur, solange das Kind tatsächlich gestillt<br />

wird.<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass mit der Gewährung einer Freistellung von einmal<br />

täglich einer Stunde bzw. zweimal einer halben Stunde pro Tag gleichzeitig die Hinund<br />

Rückfahrt zur Wohnung abgedeckt ist; zusätzliche Befreiungen für die<br />

Zurücklegung des Weges zur Wohnung können nicht gewährt werden.

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