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HEIDENHEIMER VERKEHRSGESELLSCHAFT MBH (HVG) T A R I F

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- 8 -<br />

(2) Der Fahrgast muß vom Antritt bis zur Beendigung der Fahrt im Besitz eines zur Fahrt gültigen<br />

Fahrausweises sein. Fahrausweise sind so aufzubewahren, daß sie dem Verkehrs- und<br />

Betriebspersonal auf Verlangen unverzüglich zur Prüfung vorgezeigt oder ausgehändigt<br />

werden können. Die Fahrt gilt als angetreten oder beendet mit dem Betreten oder Verlassen<br />

des Fahrzeugs.<br />

(3) Ist der Fahrgast beim Betreten des Fahrzeugs mit einem Fahrausweis versehen, der zu<br />

entwerten ist, hat er diesen unverzüglich und unaufgefordert dem Betriebspersonal zur Entwertung<br />

auszuhändigen.<br />

(4) Fährt der Inhaber einer Zeitkarte über deren örtlichen Geltungsbereich hinaus, benötigt er<br />

spätestens bei Beginn der Weiterfahrt für den über den Geltungsbereich hinausgehenden<br />

Teil der Fahrt einen zusätzlichen Fahrausweis, diesen kann er - soweit erhältlich - bereits<br />

unmittelbar vor Antritt der Fahrt innerhalb des Geltungsbereichs der Zeitkarte erwerben. Die<br />

Zielzone des ersten Fahrscheins wird bei der Fahrpreisermittlung eines Anschlußfahrscheins<br />

nicht mitgerechnet. Jede befahrene Zone muß nur einmal bezahlt werden. Der<br />

Anschlußfahrschein gilt nur in Verbindung mit der Zeitkarte.<br />

(5) Kommt der Fahrgast einer Pflicht nach den Absätzen 2 bis 3 trotz Aufforderung nicht nach,<br />

kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden; die Pflicht zur Zahlung eines erhöhten<br />

Beförderungsentgelts nach § 9 bleibt unberührt.<br />

(6) Beanstandungen des Fahrausweises sind unverzüglich vorzubringen. Spätere Beanstandungen<br />

bleiben unberücksichtigt.<br />

(7) Das Bearbeitungsentgelt für eine schriftliche Fahrpreisbestätigung beträgt 2,50 EURO.<br />

(8) Nach Inkrafttreten des neuen Tarifs können Mehrfahrten noch bis zu 2 Monate benutzt werden.<br />

§ 7<br />

Zahlungsmittel<br />

Für den Verkauf durch das Fahrpersonal gilt folgendes:<br />

1. Das Fahrgeld soll abgezählt bereitgehalten werden. Das Personal ist nicht verpflichtet,<br />

Geldbeträge über 10,00 EURO zu wechseln und Ein- und Zwei - Cent - Münzen im Betrag<br />

von mehr als 10 Cent sowie beschädigte Münzen und Geldscheine anzunehmen.<br />

2. Soweit das Personal Geldbeträge über 10,00 EURO nicht wechseln kann, ist dem Fahrgast<br />

eine Quittung über den zurückbehaltenen Betrag auszustellen. Der Fahrgast kann das<br />

Wechselgeld unter Vorlage der Quittung bei der Verwaltung des Unternehmens abholen. Ist<br />

der Fahrgast mit dieser Regelung nicht einverstanden, hat er die Fahrt abzubrechen.<br />

3. Beanstandungen des Wechselgeldes oder der ausgestellten Quittung müssen sofort vorgebracht<br />

werden. Spätere Beanstandungen werden nicht berücksichtigt.

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