HEIDENHEIMER VERKEHRSGESELLSCHAFT MBH (HVG) T A R I F
HEIDENHEIMER VERKEHRSGESELLSCHAFT MBH (HVG) T A R I F
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<strong>HEIDENHEIMER</strong> <strong>VERKEHRSGESELLSCHAFT</strong> <strong>MBH</strong> (<strong>HVG</strong>)<br />
T A R I F<br />
für die<br />
Beförderung von Personen, Reisegepäck und Hunden<br />
im Kraftomnibusliniennetz der <strong>HVG</strong><br />
außerhalb des HTV<br />
------------------------------------------------------<br />
- gültig ab 01.08.2007 -<br />
Preis: 1,00 EURO<br />
---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />
Anschrift: Heidenheimer Verkehrsgesellschaft mbH,<br />
Steinheimer Str. 73, 89518 Heidenheim,<br />
Telefon: (07321) 35820<br />
Telefax: (07321) 42656
Inhaltsverzeichnis<br />
- 2 -<br />
Seite<br />
Vorbemerkungen 4<br />
A. GEMEINSAME BEFÖRDERUNGSBEDINGUNGEN<br />
§ 1 Geltungsbereich 5<br />
§ 2 Anspruch auf Beförderung 5<br />
§ 3 Von der Beförderung ausgeschlossene Personen 5<br />
§ 4 Verhalten der Fahrgäste 6<br />
§ 5 Einnehmen der Plätze 7<br />
§ 6 Beförderungsentgelte, Fahrausweise, deren Verkauf und Entwertung 7<br />
§ 7 Zahlungsmittel 8<br />
§ 8 Ungültige Fahrausweise 9<br />
§ 9 Erhöhtes Beförderungsentgelt 9<br />
§ 10 Erstattung von Beförderungsentgelt 10<br />
§ 11 Mitnahme von Sachen 11<br />
§ 12 Mitnahme von Tieren 12<br />
§ 13 Fundsachen 12<br />
§ 14 Haftung 12<br />
§ 15 Verjährung 12<br />
§ 16 Ausschluß von Ersatzansprüchen 13<br />
§ 17 Gerichtsstand 13<br />
B. Tarifbestimmungen und Fahrpreise<br />
1 Geltungsbereich 14<br />
2 Tarifsystem 14<br />
3 Fahrausweise 14
- 3 -<br />
4 Einzelbestimmungen zu den Fahrausweisen 14<br />
4.1 Einzelfahrscheine für Erwachsene 14<br />
4.2 Einzelfahrscheine für Kinder 15<br />
4.3 Umwelt-Tickets 15<br />
4.4 Gruppenkarten 15<br />
4.5 Tageskarten 16<br />
4.6 Monatskarten Jedermann 16<br />
4.7 Schülermonatskarten 17<br />
4.8 Monatskarten Kinder 18<br />
4.9 Schulwegkostenträger 19<br />
4.10 Seniorenkarten 19<br />
5 Mitnahme von Schwerbehinderten 19<br />
6 Hunde 19<br />
7 Sachen 19<br />
8 Mitnahme von Fahrrädern im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen 20<br />
Anlagen:<br />
Anlage 1: Tarifzonenplan<br />
Anlage 2: Fahrpreisübersicht (gültig ab 01.08.2006)<br />
Anlage 3: Ortsverzeichnis zum Tarifzonenplan
1. Der vorliegende Tarif enthält<br />
- 4 -<br />
Vorwort<br />
im Teil A die Gemeinsamen Beförderungsbedingungen,<br />
im Teil B die Tarifbestimmungen und Fahrpreise<br />
2. Die Ausgabe dieses Tarifs wurde vom RP Stuttgart genehmigt
- 5 -<br />
A. Gemeinsame Beförderungsbedingungen<br />
§ 1<br />
Geltungsbereich<br />
(1) Die Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung von Personen und die Mitnahme<br />
von Sachen und Tieren auf den Linien der<br />
Heidenheimer Verkehrsgesellschaft mbH (<strong>HVG</strong>), die aus/in das Verbundgebiet des Heidenheimer<br />
Tarifverbundes (HTV) hinaus/hineinführen.<br />
Die Ziel-/Startwaben sind Neresheim, Oberkochen und Bachhagel. Die Beförderungsbedingungen<br />
gelten somit für alle Fahrten mit Quelle/Ziel außerhalb des Landkreises Heidenheim.<br />
§ 2<br />
Anspruch auf Beförderung<br />
Anspruch auf Beförderung besteht, wenn<br />
1. den geltenden Beförderungsbedingungen, den behördlichen Anordnungen und den sonstigen<br />
allgemeinen gesetzlichen Anordnungen entsprochen wird,<br />
2. die Beförderung mit den regelmäßigen Beförderungsmitteln möglich ist und<br />
Sachen und Tiere dürfen nur nach Maßgabe der §§ 11 und 12 mitgeführt werden.<br />
§ 3<br />
Von der Beförderung ausgeschlossene Personen<br />
(1) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste<br />
darstellen, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Soweit diese Voraussetzungen<br />
vorliegen, sind insbesondere ausgeschlossen<br />
1. Personen, die unter dem Einfluß geistiger Getränke oder anderer berauschender Mittel<br />
stehen,<br />
2. Personen mit ansteckenden Krankheiten,<br />
3. Personen mit Schußwaffen, es sei denn, daß sie von Amtswegen zum Führen von<br />
Schußwaffen berechtigt sind<br />
(2) Kinder bis zum vollendeten 4. Lebensjahr werden nur in Begleitung einer Aufsichtsperson<br />
mit gültigem Fahrausweis befördert<br />
(3) Nicht schulpflichtige Kinder vor Vollendung des 6. Lebensjahres können von der Beförderung<br />
ausgeschlossen werden, sofern sie nicht von einer Person begleitet werden, die mindestens<br />
das 6. Lebensjahr vollendet hat.
- 6 -<br />
(4) Der Ausschluß von der Beförderung erfolgt in der Regel durch das Verkehrs- und Betriebspersonal.<br />
Auf Aufforderung des Verkehrs- und Betriebspersonals sind nicht nur das Fahrzeug,<br />
sondern auch die Betriebsanlagen zu verlassen.<br />
(5) Das Verkehrs- und Betriebspersonal ist berechtigt, den Ausschluß von der Beförderung ggf.<br />
mit polizeilicher Hilfe durchzusetzen.<br />
§ 4<br />
Verhalten der Fahrgäste<br />
(1) Fahrgäste haben sich bei der Benutzung der Betriebsanlagen, -einrichtungen und Fahrzeuge<br />
so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, ihre eigene Sicherheit<br />
und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Anweisungen des Verkehrs- und Betriebspersonals<br />
ist zu folgen.<br />
(2) Fahrgästen ist insbesondere untersagt,<br />
1. sich während der Fahrt mit dem Fahrzeugführer zu unterhalten<br />
2. die Türen während der Fahrt und außerhalb der Haltestellen eigenmächtig zu öffnen,<br />
3. Gegenstände aus den Fahrzeugen zu werfen oder hinausragen zu lassen,<br />
4. während der Fahrt auf- oder abzuspringen,<br />
5. ein als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu betreten,<br />
6. die Benutzbarkeit der Betriebsanlagen, -einrichtungen und Fahrzeuge, insbesondere der<br />
Durchgänge und der Ein- und Ausstiege zu beeinträchtigen,<br />
7. in nicht hierfür besonders gekennzeichneten Fahrzeugen oder Abteilen zu rauchen,<br />
8. Tonwiedergabegeräte, Rundfunkgeräte, Fernsehgeräte, Musikinstrumente oder lärmerzeugende<br />
Gegenstände zu benutzen.<br />
9. Fahr- oder ähnliche Einrichtungen zu betätigen sowie Klappen und Schranktüren zu öffnen,<br />
Notfälle ausgenommen,<br />
10. rangierende Fahrzeuge zu betreten<br />
11. Füße auf die Sitze zu legen,<br />
12. Rad-, Rollschuh- und Rollbrettfahren im Bereich von Haltestellen sowie in den Fahrzeugen<br />
(Rollschuhe u.ä. müssen beim Betreten der Fahrzeuge abgeschnallt/<br />
ausgezogen werden),<br />
13. Mobiltelefone in Kraftfahrzeugen des Linienverkehrs zu benutzen.<br />
(3) Die Fahrgäste dürfen die Fahrzeuge nur an den Haltestellen betreten und verlassen, Ausnahmen<br />
bedürfen der Zustimmung des Betriebspersonals. Soweit besonders gekennzeichnete<br />
Eingänge oder Ausgänge vorhanden sind, sind diese beim Betreten oder Verlassen<br />
der Fahrzeuge zu benutzen. Es ist zügig ein- und auszusteigen sowie in das Wageninnere<br />
aufzurücken. Wird die bevorstehende Abfahrt angekündigt oder schließt sich eine Tür, darf<br />
das Fahrzeug nicht mehr betreten oder verlassen werden. Jeder Fahrgast ist verpflichtet,<br />
sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen.<br />
(4) Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt den Begleitern. Sie haben auch dafür zu sorgen,<br />
daß Kinder nicht auf den Sitzplätzen knien oder stehen.<br />
(5) Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm obliegenden Pflichten nach den Abs. 1 bis 4,<br />
so kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden.
- 7 -<br />
(6) Bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten hat das Verkehrs- und Betriebspersonal das<br />
Recht nach § 229 BGB bzw. § 127 Abs. 1 und 3 StPO, die Personalien festzustellen und<br />
gegebenenfalls die Verursacher bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten.<br />
(7) Bei Verunreinigung von Fahrzeugen, Betriebsanlagen oder -einrichtungen werden die von<br />
den einzelnen Verkehrsunternehmen festgesetzten Reinigungskosten erhoben, weitergehende<br />
Ansprüche bleiben unberührt.<br />
(8) Beschwerden sind - außer in den Fällen des § 6 Abs. 6 und des § 7 Nr. 3 - nicht an das<br />
Fahr-, sondern an das Aufsichtspersonal zu richten. Soweit Beschwerden nicht durch das<br />
Aufsichtspersonal erledigt werden können, sind sie unter Angabe von Datum, Uhrzeit, Wagen<br />
und Linienbezeichnungen sowie möglichst unter Beifügung des Fahrausweises an die<br />
Verwaltung des Verkehrsunternehmens zu richten.<br />
(9) Wer mißbräuchlich Sicherungseinrichtungen betätigt, hat - unbeschadet einer Verfolgung<br />
im Straf- oder Bußgeldverfahren und weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche - einen Betrag<br />
von 15,00 EURO zu zahlen.<br />
(10) Auf den Betriebsanlagen und -einrichtungen sowie in den Fahrzeugen dürfen nur mit Zustimmung<br />
des Verkehrsunternehmens Waren bzw. Zeitschriften angeboten oder Sammlungen<br />
durchgeführt werden.<br />
(11) Die von den Fahrgästen durch Beschädigung der Fahrzeuge oder Betriebsanlagen verursachten<br />
Kosten sind zu ersetzen.<br />
§ 5<br />
Einnehmen der Plätze<br />
(1) Ein Anspruch auf einen Sitzplatz besteht nicht. Sitzplätze sind für Schwerbehinderte, in der<br />
Gehfähigkeit Beeinträchtigte, ältere oder gebrechliche Personen, werdende Mütter und<br />
Fahrgäste mit kleinen Kindern freizugeben. Schwerbeschädigten und Blinden sind vor allem<br />
die gekennzeichneten Plätze freizugeben.<br />
(2) Das Verkehrs- und Betriebspersonal kann Fahrgäste auf bestimmte Wagen oder Plätze<br />
verweisen.<br />
(3) Kinderwagen sind an den hierfür bezeichneten Plätzen unterzubringen.<br />
§ 6<br />
Beförderungsentgelte, Fahrausweise, deren Verkauf und Entwerter<br />
(1) Für die Beförderung sind die festgesetzten Beförderungsentgelte zu entrichten, hierfür werden<br />
Fahrausweise ausgegeben. Die Fahrausweise werden von den Fahrern/Vorverkaufsstellen<br />
der <strong>HVG</strong> verkauft. Bei Verlust oder Diebstahl von Fahrausweisen wird in der Regel<br />
kein Ersatz durch das Verkehrsunternehmen geleistet.
- 8 -<br />
(2) Der Fahrgast muß vom Antritt bis zur Beendigung der Fahrt im Besitz eines zur Fahrt gültigen<br />
Fahrausweises sein. Fahrausweise sind so aufzubewahren, daß sie dem Verkehrs- und<br />
Betriebspersonal auf Verlangen unverzüglich zur Prüfung vorgezeigt oder ausgehändigt<br />
werden können. Die Fahrt gilt als angetreten oder beendet mit dem Betreten oder Verlassen<br />
des Fahrzeugs.<br />
(3) Ist der Fahrgast beim Betreten des Fahrzeugs mit einem Fahrausweis versehen, der zu<br />
entwerten ist, hat er diesen unverzüglich und unaufgefordert dem Betriebspersonal zur Entwertung<br />
auszuhändigen.<br />
(4) Fährt der Inhaber einer Zeitkarte über deren örtlichen Geltungsbereich hinaus, benötigt er<br />
spätestens bei Beginn der Weiterfahrt für den über den Geltungsbereich hinausgehenden<br />
Teil der Fahrt einen zusätzlichen Fahrausweis, diesen kann er - soweit erhältlich - bereits<br />
unmittelbar vor Antritt der Fahrt innerhalb des Geltungsbereichs der Zeitkarte erwerben. Die<br />
Zielzone des ersten Fahrscheins wird bei der Fahrpreisermittlung eines Anschlußfahrscheins<br />
nicht mitgerechnet. Jede befahrene Zone muß nur einmal bezahlt werden. Der<br />
Anschlußfahrschein gilt nur in Verbindung mit der Zeitkarte.<br />
(5) Kommt der Fahrgast einer Pflicht nach den Absätzen 2 bis 3 trotz Aufforderung nicht nach,<br />
kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden; die Pflicht zur Zahlung eines erhöhten<br />
Beförderungsentgelts nach § 9 bleibt unberührt.<br />
(6) Beanstandungen des Fahrausweises sind unverzüglich vorzubringen. Spätere Beanstandungen<br />
bleiben unberücksichtigt.<br />
(7) Das Bearbeitungsentgelt für eine schriftliche Fahrpreisbestätigung beträgt 2,50 EURO.<br />
(8) Nach Inkrafttreten des neuen Tarifs können Mehrfahrten noch bis zu 2 Monate benutzt werden.<br />
§ 7<br />
Zahlungsmittel<br />
Für den Verkauf durch das Fahrpersonal gilt folgendes:<br />
1. Das Fahrgeld soll abgezählt bereitgehalten werden. Das Personal ist nicht verpflichtet,<br />
Geldbeträge über 10,00 EURO zu wechseln und Ein- und Zwei - Cent - Münzen im Betrag<br />
von mehr als 10 Cent sowie beschädigte Münzen und Geldscheine anzunehmen.<br />
2. Soweit das Personal Geldbeträge über 10,00 EURO nicht wechseln kann, ist dem Fahrgast<br />
eine Quittung über den zurückbehaltenen Betrag auszustellen. Der Fahrgast kann das<br />
Wechselgeld unter Vorlage der Quittung bei der Verwaltung des Unternehmens abholen. Ist<br />
der Fahrgast mit dieser Regelung nicht einverstanden, hat er die Fahrt abzubrechen.<br />
3. Beanstandungen des Wechselgeldes oder der ausgestellten Quittung müssen sofort vorgebracht<br />
werden. Spätere Beanstandungen werden nicht berücksichtigt.
- 9 -<br />
§ 8<br />
Ungültige Fahrausweise<br />
(1) Fahrausweise, die entgegen den Vorschriften der Beförderungsbedingungen oder des Tarifs<br />
benutzt werden, sind ungültig und können eingezogen werden; dies gilt insbesondere für<br />
Fahrausweise, die<br />
1. nicht vorschriftsmäßig ausgefüllt oder unterschrieben sind und trotz Aufforderung nicht<br />
sofort ausgefüllt oder unterschrieben werden,<br />
2. laminiert, zerrissen, zerschnitten oder sonst stark beschädigt, stark beschmutzt oder unleserlich<br />
sind, so daß sie nicht mehr geprüft werden können,<br />
3. eigenmächtig geändert sind,<br />
4 von Nichtberechtigten benutzt werden,<br />
5. zu anderen als zu den zulässigen Fahrten benutzt werden,<br />
6. wegen Zeitablaufs oder aus anderen Gründen verfallen sind,<br />
7. nur in Verbindung mit einer Zeitkarte gelten, wenn diese nicht vorgezeigt werden kann.<br />
(2) Ein Fahrausweis, der nur in Verbindung mit einer Bescheinigung oder einem in den Tarifbestimmungen<br />
vorgesehenen Personenausweis zur Beförderung berechtigt, ist ungültig und<br />
kann eingezogen werden, wenn die Bescheinigung oder der Personenausweis auf Verlangen<br />
nicht vorgezeigt wird.<br />
(3) Die Einziehung des Fahrausweises wird auf Verlangen schriftlich bestätigt. Fahrgeld für eingezogene<br />
Fahrausweise wird nicht erstattet. Ersatzansprüche, insbesondere für Zeitverluste<br />
oder Verdienstausfälle, sind ausgeschlossen.<br />
§ 9<br />
Erhöhtes Beförderungsentgelt<br />
(1) Ein Fahrgast ohne gültigen Fahrausweis ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes<br />
verpflichtet, dies gilt insbesondere, wenn er<br />
1. bei Antritt der Fahrt nicht mit einem gültigen Fahrausweis versehen ist,<br />
2. sich einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, diesen jedoch bei einer Überprüfung nicht<br />
vorzeigt,<br />
3. den Fahrausweis auf Verlangen nicht unverzüglich zur Prüfung vorzeigt oder aushändigt,<br />
4. das Fahrzeug ohne einen zur Fahrt gültigen Fahrausweis verläßt.<br />
Eine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt unberührt. Die Vorschrift unter Nr. 1<br />
wird nicht angewandt, wenn das Beschaffen eines gültigen Fahrausweises aus Gründen unterblieben<br />
ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat.<br />
(2) Das erhöhte Beförderungsentgelt beträgt 40,00 EURO. Der Fahrgast, der bei der Fahrausweisprüfung<br />
ohne gültigen Fahrausweis angetroffen wird, ist verpflichtet, seine Personalien<br />
anzugeben und sich auf Verlangen auszuweisen.
- 10 -<br />
(3) Bei sofortiger Zahlung des erhöhten Beförderungsentgeltes erhält der Fahrgast eine Empfangsbescheinigung,<br />
die ihn zur Fahrt wie mit einem Einzelfahrausweis berechtigt. Ist der<br />
Fahrgast nicht bereit oder nicht in der Lage, das erhöhte Beförderungsentgelt sofort zu entrichten,<br />
so erhält er eine Zahlungsaufforderung. Für die Weiterfahrt ist erneut ein nach den<br />
Tarifbestimmungen gültiger Fahrausweis erforderlich.<br />
Muß der Betrag von dem Verkehrsunternehmen angemahnt werden, wird für jede schriftliche<br />
Aufforderung ein Bearbeitungsentgelt von 5,00 EURO erhoben.<br />
(4) Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich im Falle von Abs. 1 Nr. 2 auf 5,00 EURO,<br />
wenn der Fahrgast innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag bei der Verwaltung des<br />
Verkehrsunternehmens eine zum Zeitpunkt der Feststellung gültige, persönliche Zeitkarte<br />
vorlegt.<br />
(5) Bei Verwendung von ungültigen Zeitkarten bleiben weitergehende Ansprüche des Verkehrsunternehmens<br />
unberührt.<br />
(6) Personen ohne gültigen Fahrausweis, die die Zahlung des erhöhten Beförderungsentgelts<br />
und die Angaben der Personalien verweigern, können von der Beförderung ausgeschlossen<br />
werden.<br />
§ 10<br />
Erstattung von Beförderungsentgelt<br />
(1) Wird ein Fahrausweis nicht zur Fahrt benutzt, so wird das Beförderungsentgelt auf Antrag<br />
gegen Vorlage des Fahrausweises erstattet. Beweispflichtig für die Nichtbenutzung des<br />
Fahrausweises ist der Fahrgast.<br />
(2) Für Einzelfahrscheine und Tageskarten wird der Fahrpreis weder gegen Rückgabe des<br />
Fahrausweises noch unter sonstigen Umständen erstattet; dies gilt nicht, wenn das Verkehrsunternehmen<br />
die Nichtbenutzung oder Teilbenutzung zu vertreten hat.<br />
(3) Wird eine Zeitkarte während ihrer Geltungsdauer nicht oder nur teilweise benutzt, so wird<br />
das Beförderungsentgelt für die Zeitkarte unter Anrechnung des Beförderungsentgelts für<br />
die durchgeführten Einzelfahrten auf Antrag gegen Vorlage des Fahrausweises erstattet. Für<br />
die Feststellung des Zeitpunktes, bis zu dem Einzelfahrten - je Tag zwei Fahrten - als<br />
durchgeführt gelten, ist der Tag der Rückgabe oder Hinterlegung der Zeitkarte oder das Datum<br />
des Poststempels der Übersendung der Zeitkarte mit der Post maßgeblich. Ein früherer<br />
Zeitpunkt kann nur bei einer persönlichen/nicht übertragbaren Zeitkarte berücksichtigt werden<br />
und nur, wenn die Bescheinigung eines Arztes, eines Krankenhauses oder einer Krankenkasse<br />
über Reiseunfähigkeit durch Krankheit, Unfall oder Tod des Fahrgastes vorgelegt<br />
wird. Bei der Anrechnung des Beförderungsentgeltes für die durchgeführten Einzelfahrten<br />
wird der Fahrpreis des Einzelfahrscheins zugrunde gelegt.<br />
Wird eine Zeitkarte erst nach Beginn ihrer tariflichen Gültigkeit erworben, so wird für die Zeit<br />
vom Beginn der tariflichen Gültigkeit bis zum Tag des Erwerbs kein Fahrgeld erstattet.
(4) Ein Anspruch auf Erstattung besteht nicht<br />
- 11 -<br />
1. bei Ausschluß von der Beförderung, ausgenommen § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2,<br />
2. bei gemäß § 8 als ungültig eingezogenen Fahrausweisen,<br />
3. wenn die Erstattung unter 1,00 EURO liegt,<br />
4. für verlorene und abhanden gekommene Fahrausweise,<br />
5. für den Benutzer eines Fahrausweises, soweit das Beförderungsentgelt von einer Körperschaft,<br />
Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts getragen wird.<br />
(5) Anträge nach den Abs. 1 bis 3 sind unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach<br />
Ablauf der Gültigkeit des Fahrausweises bei der Verwaltung des ausgebenden Verkehrsunternehmens<br />
zu stellen.<br />
(6) Von dem zu erstattenden Betrag wird ein Bearbeitungsentgelts in Höhe von<br />
5,00 EURO abgezogen. Das Bearbeitungsentgelt wird nicht abgezogen, wenn die Erstattung<br />
auf Grund von Umständen beantragt wird, die das Verkehrsunternehmen zu vertreten hat.<br />
§ 11<br />
Mitnahme von Sachen<br />
(1) Ein Anspruch auf Mitnahme von Sachen besteht nicht. Handgepäck und sonstige leicht<br />
tragbare und nicht sperrige Sachen werden bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes nur<br />
dann befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet<br />
und andere Fahrgäste nicht gefährdet oder belästigt werden können.<br />
(2) Von der Mitnahme sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen,<br />
insbesondere<br />
1. explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übelriechende oder ätzende Stoffe,<br />
2. unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können,<br />
3. Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinausragen.<br />
(3) Sofern der Fahrgast zur Fortbewegung auf einen Rollstuhl, einen Kinderwagen o.a. angewiesen<br />
ist, richtet sich die Pflicht zur Beförderung dieser Sache nach § 2. Soweit eine Beförderungspflicht<br />
nicht besteht, liegt die Entscheidung über die Mitnahme beim Verkehrs-<br />
und Betriebspersonal. Nach Möglichkeit soll das Betriebspersonal dafür sorgen, daß Fahrgäste<br />
mit Kind im Kinderwagen nicht zurückgewiesen werden.<br />
(4) Der Fahrgast hat mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen, daß die Sicherheit<br />
und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt<br />
werden können. Für Schäden, die durch mitgeführte Sachen verursacht werden, haftet der<br />
Fahrgast.<br />
(5) Das Verkehrs- und Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung<br />
zugelassen werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind.
- 12 -<br />
§ 12<br />
Mitnahme von Tieren<br />
(1) Für die Mitnahme von Tieren gilt § 11 Abs. 1, 4 und 5 sinngemäß.<br />
(2) Hunde werden nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person befördert. Hunde, die<br />
Fahrgäste gefährden können, müssen einen Maulkorb tragen.<br />
(3) Blindenführhunde, die einen Blinden begleiten, sind zur Beförderung stets zugelassen.<br />
(4) Sonstige kleine Tiere dürfen nur in geeigneten Behältern mitgenommen werden.<br />
(5) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.<br />
§ 13<br />
Fundsachen<br />
(1) Fundsachen sind gemäß § 978 BGB unverzüglich abzuliefern. Eine Fundsache wird an den<br />
Verlierer durch das Fundbüro des Verkehrsunternehmens zurückgegeben. Die Rückgabe<br />
erfolgt gegen Zahlung eines Entgeltes für die Aufbewahrung. Sofortige Rückgabe an den<br />
Verlierer durch das Betriebspersonal ist zulässig, wenn er sich einwandfrei als Verlierer<br />
ausweisen kann. Der Verlierer hat den Empfang der Sache schriftlich zu bestätigen.<br />
Zum Zweck der Wahrung des Finderlohnanspruches hat der Verlierer bei Abholung des<br />
Fundgegenstandes seine vollständige Adresse anzugeben und sich auszuweisen.<br />
(2) Für Fundsachen wird keine Haftung übernommen.<br />
§ 14<br />
Haftung<br />
Das Verkehrsunternehmen haftet für die Tötung oder Verletzung eines Fahrgastes und für<br />
Schäden an Sachen, die der Fahrgast an sich trägt oder mit sich führt, nach den allgemein geltenden<br />
Bestimmungen. Für Sachschäden haftet das Unternehmen gegenüber jeder beförderten<br />
Person nur bis zum Höchstbetrag von 1.000,00 EURO; die Begrenzung der Haftung gilt<br />
nicht, wenn die Sachschäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.<br />
Das Verkehrsunternehmen haftet nicht bei Schäden, die von mitgeführten Tieren oder Sachen<br />
verursacht werden.<br />
§ 15<br />
Verjährung<br />
(1) Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt<br />
mit der Entstehung des Anspruchs.<br />
(2) Im übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften.
- 13 -<br />
§ 16<br />
Ausschluß von Ersatzansprüchen<br />
Abweichungen von Fahrplänen, insbesondere durch Verkehrsbehinderungen, Betriebsstörungen<br />
oder -unterbrechungen sowie Platzmangel und unrichtige Auskünfte begründen keine Ersatzansprüche,<br />
insoweit wird auch keine Gewähr für das Einhalten von Anschlüssen übernommen.<br />
Das Verkehrsunternehmen übernimmt keine Haftung für Unrichtigkeiten im Fahrplan - mit Ausnahme<br />
der Fahrplanangaben an Haltestellen - und bei Ausfall von Fahrten, deren Ursache es<br />
nicht zu vertreten hat.<br />
§ 17<br />
Gerichtsstand<br />
Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Beförderungsvertrag ergeben, ist der<br />
Sitz des Unternehmens.
- 14 -<br />
B. Tarifbestimmungen und Fahrpreise<br />
1. Geltungsbereich<br />
Die Tarifbestimmungen gelten für die Beförderung von Personen und die Mitnahme von Sachen<br />
und Tieren auf den Linien und Linienabschnitten die zu/aus den Waben 29/30/31 und 33<br />
aus/in das Verbundgebiet führen.<br />
2. Tarifsystem<br />
Das Tarifgebiet ist in Waben eingeteilt (Anlage 1). Die Kennzeichnung der Tarifwaben erfolgt<br />
durch zweistellige Zahlen (Wabennummern) und einen Wabennamen. Die Waben 29/30/31<br />
und 33, für die dieser Tarif gilt, sind weiß, die des Verbundgebietes (HTV) grau unterlegt.<br />
Die Fahrpreise ergeben sich aus der Fahrpreisübersicht (Anlage 2). Die Fahrpreisberechnung<br />
richtet sich nach der Zahl der befahrenen Tarifwaben auf dem Linien-Fahrweg. Bei alternativen<br />
Fahrtstrecken (bis maximal 1 Wabe Unterschied) gilt die Preisstufe der kürzesten Strecke. Die<br />
erste Preisstufe gilt auch beim Befahren vor zwei Waben. Waben, die bei einer Fahrt mehrmals<br />
durchfahren werden, werden bei der Preisbildung nur einmal berechnet.<br />
Die Zuordnung der einzelnen Städte, Gemeinden, Stadtteile und Ortschaften zu den Tarifwaben<br />
ergibt sich aus dem Ortsverzeichnis (Anlage 3).<br />
3. Fahrausweise<br />
Fahrausweise dieses Tarifs sind:<br />
- Einzelfahrscheine für Erwachsene<br />
- Einzelfahrscheine für Kinder / Fahrrad<br />
- Umwelt-Tickets<br />
- Gruppen-Karten<br />
- Tageskarten<br />
- Schülermonatskarten (auch für Auszubildende und Studenten)<br />
- Monatskarten (für Jedermann)<br />
- Monatskarten Kinder<br />
- - Seniorenkarten<br />
-<br />
4. Einzelbestimmungen zu den Fahrausweisen<br />
4.1 Einzelfahrscheine für Erwachsene<br />
Einzelfahrscheine gelten nur zum sofortigen Fahrtantritt am Lösungstag. Einzelfahrscheine sind<br />
beim Kauf bereits entwertet. Der Einzelfahrschein berechtigt zu einer Fahrt mit beliebig häufigem<br />
Umsteigen in Richtung auf das Fahrziel und innerhalb des Tarifbereichs, für den er gelöst<br />
ist. Fahrtunterbrechungen von bis zu 60 Minuten sind zulässig. Längere Fahrtunterbrechungen<br />
sind zulässig, wenn der nächste Anschluss innerhalb dieses Zeitraums nicht erreicht werden<br />
kann. Rund- und Rückfahrten sind unzulässig.
4.2 Einzelfahrscheine für Kinder<br />
- 15 -<br />
Für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr gilt der ermäßigte Einzelfahrpreis nach der<br />
Fahrpreisübersicht (50 % des Einzelfahrpreises für Erwachsene, aufgerundet auf volle<br />
5 Cent).<br />
Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr werden in Begleitung einer erwachsenen Person mit<br />
gültigem Fahrausweis unentgeltlich befördert. Eine Aufsichtsperson kann bis zu 3 Kindern unter<br />
6 Jahren unentgeltlich mitnehmen.<br />
Im übrigen gelten die Bestimmungen nach Ziffer 4.1.<br />
4.3 Umwelt-Tickets<br />
Umwelt-Tickets werden an Jedermann ausgegeben. Sie berechtigen zu zehn Einzelfahrten<br />
zwischen der Einstiegs-Wabe und der angegebenen Ziel-Wabe.<br />
Die Umwelt-Tickets sind - bis zum jeweiligen Fahrtantritt - übertragbar; mehrere gemeinsam<br />
reisende Personen werden auf Verlangen auf ein Umwelt-Ticket gegen Entwertung der entsprechenden<br />
Anzahl Fahrtenfelder abgefertigt. Im übrigen gelten die Bestimmungen für Einzelfahrscheine<br />
Erwachsene.<br />
Bei Tarifänderungen wird der Verfalltag bekanntgegeben. Kinder gemäß Ziff. 2 erhalten keine<br />
Ermäßigung.<br />
Der Fahrpreis ist der Preistafel zu entnehmen.<br />
4.4 Gruppenkarten<br />
Für Gruppen ab 10 Personen, die sich zu einem gemeinsamen Reisezweck zusammengeschlossen<br />
haben, werden Gruppenfahrscheine für einfache Fahrt ausgegeben. Gruppenkarten<br />
berechtigen am angegebenen Tag in den angegebenen Tarifwaben zu einer Fahrt mit beliebig<br />
häufigem Umsteigen in Richtung auf das Fahrziel. Fahrtunterbrechungen sind zulässig. Die<br />
Gruppe muß während der Fahrt zusammen bleiben.<br />
Der Fahrpreis für die Gruppenkarte errechnet sich durch Multiplikation des jeweiligen Fahrpreises<br />
mit der Anzahl der Teilnehmer. Zwei Kinder (bis zum vollendeten 12. Lebensjahr) zählen<br />
als eine erwachsene Person (bei ungeraden Zahlen wird aufgerundet). Für je 15 Kinder wird<br />
eine Aufsichtsperson als Kind gezählt. Die ermäßigten Preise gelten nicht für Gruppen, deren<br />
Teilnehmerzahl einen betrieblichen Mehraufwand erfordern würde.<br />
Bei Fahrten von Schulklassen werden unabhängig vom Alter die Bestimmungen für Kinder angewendet.<br />
Die Ausstellung eines Gruppenfahrscheins bietet keine Gewähr für die Mitnahme im Verkehrsmittel<br />
zum vorgesehenen Zeitpunkt. Fahrten von Gruppen und Schulklassen an Werktagen<br />
müssen mindestens 24 Stunden vor Fahrtantritt angemeldet werden (am Wochenende entsprechend<br />
früher).
- 16 -<br />
Eine Erstattung erfolgt nur gegen Rückgabe der Gruppenkarte und Nachweis der Nichtbenutzung<br />
oder Teilbenutzung. Für das Bearbeitungsentgelt gilt § 10 Abs. 6 der Gemeinsamen Beförderungsbedingungen.<br />
Im übrigen gelten die Bestimmungen für Einzelfahrscheine nach 4.1.<br />
4.5 Tageskarten<br />
Tageskarten werden an Jedermann ausgegeben und berechtigen zu beliebig häufigen Fahrten<br />
im gewählten Gebiet. Sie sind nicht persönlich und somit übertragbar. Nach Antritt der Fahrt<br />
erlischt die Übertragbarkeit. Sie sind mit Kauf entwertet und nur gültig am Lösungstag:<br />
Montag - Freitag von 8.30 Uhr bis Betriebsschluß, Samstag, Sonn- und Feiertag ganztags.<br />
Mit der Tageskarte können insgesamt bis zu vier Erwachsene (zwei Kinder bis zum vollendeten<br />
12. Lebensjahr zählen als eine Person) gemeinsam fahren. Ein Erwachsener muß pro Tageskarte<br />
immer dabei sein. Mitnahmemöglichkeit besteht bei gemeinsamen Einstieg.<br />
Tageskarten sind in allen Bussen und Vorverkaufsstellen erhältlich.<br />
Bei Verwendung von Tageskarten durch Gruppen bzw. Schulklassen sind die Anmelderichtlinien<br />
nach Ziffer 4.4 zu beachten.<br />
4.6 Monatskarten Jedermann<br />
Monatskarten werden an Jedermann ausgegeben und sind uneingeschränkt übertragbar. Sie<br />
können von jeweils einer Person zu beliebig häufigen Fahrten innerhalb der Geltungsdauer und<br />
des Geltungsbereichs benutzt werden.<br />
Monatskarten gelten für den eingetragenen Kalendermonat und darüber hinaus bis zum 1.<br />
Werktag des Folgemonats 12.00 Uhr. Ist dieser Werktag ein Samstag, gelten sie bis zum<br />
nächstfolgenden Werktag 12.00 Uhr.<br />
Die Ausgabe der Monatskarten erfolgt in Bussen und Vorverkaufsstellen. Monatskarten können<br />
vom 25. des Vormonats an gekauft werden.<br />
Für abhanden gekommene Monatskarten wird kein Ersatz geleistet.
4.7 Schülermonatskarten<br />
- 17 -<br />
Monatskarten für Schüler, Auszubildende und Studenten werden ausgegeben an:<br />
1. schulpflichtige Personen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres<br />
2. nach Vollendung des 15. Lebensjahres für<br />
a) Schüler und Studenten öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter privater<br />
- allgemeinbildender Schulen,<br />
- berufsbildender Schulen,<br />
- Einrichtungen des zweiten Bildungsweges,<br />
- Hochschulen, Akademien,<br />
mit Ausnahme der Verwaltungsakademien, Volkshochschulen und Landvolkshochschulen,<br />
b) Personen, die private Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen, die nicht unter a) fallen<br />
besuchen, sofern sie aufgrund des Besuches dieser Schulen oder Bildungseinrichtungen<br />
von der Berufsschulpflicht befreit sind oder sofern der Besuch dieser Schulen und<br />
sonstigen privaten Bildungseinrichtungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,<br />
förderungsfähig ist,<br />
c) Personen, die an einer Volkshochschule oder einer anderen Einrichtung der Weiterbildung<br />
Kurse zum nachträglichen Erwerb des Hauptschul- oder Realschulabschlusses besuchen,<br />
d) Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes<br />
oder in einem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des § 19 des Berufsbildungsgesetzes<br />
stehen sowie Personen, die in einer Einrichtung außerhalb der betrieblichen Berufsausbildung<br />
im Sinne des § 40 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes, § 37 Abs. 3 der<br />
Handwerksordnung ausgebildet werden,<br />
e) Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehrgang besuchen,<br />
f) Praktikanten und Volontäre, sofern die Ableistung eines Praktikums oder Volontariats vor,<br />
während oder im Anschluß an eine staatlich geregelte Ausbildung oder ein Studium an<br />
einer Hochschule nach dem für Ausbildung und Studium geltenden Bestimmungen vorgesehen<br />
ist, während der Zeit der Ableistung dieses Praktikums oder Volontariats,<br />
g) Beamtenanwärter des einfachen und mittleren Dienstes sowie Praktikanten und Personen,<br />
die durch Besuch eines Verwaltungslehrganges die Qualifikation für die Zulassung<br />
als Beamtenanwärter des einfachen oder mittleren Dienstes erst erwerben müssen, sofern<br />
sie keinen Fahrtkostenersatz von der Verwaltung erhalten,<br />
h) Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen Jahr oder vergleichbaren sozialen Diensten<br />
bzw. einem freiwilligen ökologischen Jahr. Zivildienstleistende sind von dieser Regelung<br />
ausgeschlossen, auch Angehörige der Bundeswehr erhalten keine Schülermonatskarte.
- 18 -<br />
Die Berechtigung zum Erwerb von Schülermonatskarten ist in den Fällen der Ziffer 2 a) bis g)<br />
durch Vorlage eines gültigen Schülerausweises, einer Immatrikulationsbescheinigung, einer<br />
Bescheinigung des Ausbildungsbetriebes und in den Fällen der Ziffer 2. h) durch Vorlage einer<br />
Bescheinigung des Trägers der jeweiligen sozialen bzw. ökologischen Dienste nachzuweisen.<br />
In den Bescheinigungen ist zu bestätigen, daß die Voraussetzungen des Absatzes 2 geprüft<br />
wurden und erfüllt sind. Die Bescheinigungen gelten längstens ein Jahr. Die Schülerausweise<br />
sind für jedes Schuljahr gültig zu schreiben.<br />
Die in Abs. 1 Ziff. 1 genannten Personen haben auf Verlangen nachzuweisen, daß sie das 15.<br />
Lebensjahr noch nicht vollendet haben.<br />
Schülermonatskarten werden nur für die Tarifwaben ausgegeben, in denen Fahrten im Schul-<br />
bzw. Ausbildungsverkehr notwendig sind. Sie berechtigen zu beliebig häufigen Fahrten innerhalb<br />
dieser Waben.<br />
Schülermonatskarten gelten für den angegebenen Kalendermonat und darüber hinaus bis zum<br />
1. Werktag des Folgemonats 12.00 Uhr. Ist dieser Werktag ein Samstag, so gelten sie bis zum<br />
nächstfolgenden Werktag 12.00 Uhr.<br />
Der Nachweis nach Abs. 2 ist Bestandteil des Fahrausweises. Er ist bei Fahrausweiskontrollen<br />
stets zusammen mit der Schülermonatskarte vorzuzeigen.<br />
Schülermonatskarten sind nicht übertragbar und nur gültig, wenn sie vom Inhaber unauslöschlich<br />
mit Vor- und Zunamen unterschrieben sind.<br />
Die Ausgabe von Schülermonatskarten erfolgt in Bussen und Vorverkaufsstellen. Schülermonatskarten<br />
können vom 25. des Vormonats an gekauft werden. In Bussen werden am 1. Werktag<br />
jeden Monats sowie am Tag des Schulbeginns nach den Ferien morgens in der Hauptverkehrszeit<br />
keine Schülermonatskarten ausgegeben.<br />
Abhanden gekommene Schülermonatskarten werden nicht ersetzt.<br />
4.8 Monatskarte Kinder<br />
Diese Monatskarte gibt die <strong>HVG</strong> pro Schulhalbjahr an Kindergartenkinder aus, die von den<br />
Kostenträgern gemeldet werden.<br />
Monatskarten für Kindergartenkinder gelten für die auf der Fahrkarte eingetragene Strecke und<br />
berechtigen zu beliebig vielen Fahrten auf dieser Strecke.<br />
Die Karten sind nicht übertragbar. Eine Begleitperson ist nicht erforderlich.<br />
Bei Verlust der Karte wird eine Gebühr von 10,00 EURO für die Neuausstellung des Fahrausweises<br />
erhoben.
4.9 Schulwegkostenträger<br />
- 19 -<br />
Werden für Schüler die Fahrtkosten ganz oder teilweise aufgrund gesetzlicher Regelung vom<br />
Träger der Schülerbeförderungskostenerstattung (Schulwegkostenträger) übernommen, kann<br />
das Verfahren für die Ausgabe und Abrechnung der Schülermonatskarten in einer besonderen<br />
Vereinbarung zwischen dem Schulwegkostenträger und dem Verkehrsunternehmen geregelt<br />
werden. Abweichend von Ziffer 4.7 ist das Mitführen eines Nachweises nach Ziffer 4.7 Abs. 2<br />
nicht erforderlich. Statt dessen ist auf Verlangen die rechtmäßige Benutzung durch Wiederholen<br />
der Unterschrift oder durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachzuweisen.<br />
Für abhanden gekommene Schülermonatskarten, die in einem Verfahren nach Abs. 1 ausgegeben<br />
worden sind, wird gegen ein Entgelt von 10,00 EURO einmalig eine Ersatzschülermonatskarte<br />
ausgestellt. Abhanden gekommene Schülermonatskarten sind ungültig und bei Wiederauffinden<br />
unverzüglich an die Ausgabestelle zurückzugeben.<br />
4.10 Seniorenkarten<br />
Die ermäßigte Seniorenkarte erhalten Personen ab dem Monat, in dem sie das<br />
60. Lebensjahr vollenden. Sie gilt<br />
- Montag bis Freitag von 8.30 Uhr bis Betriebsschluss<br />
- Samstag, Sonn- und Feiertag ganztags<br />
in dem unter Punkt 1 der Tarifbestimmungen beschriebenem Geltungsbereich.<br />
Die Seniorenkarte ist nicht übertragbar und nur gültig, wenn sie vom Inhaber unauslöschlich mit<br />
Vor- und Zuname unterschrieben ist. Der Inhaber hat auf Verlangen durch Vorlage eines amtlichen<br />
Lichtbildausweises nachzuweisen, dass er das 60. Lebensjahr vollendet hat bzw. während<br />
des laufenden Monats vollendet.<br />
Im übrigen gelten die Bestimmungen für Monatskarten Jedermann nach Ziffer 4.6.<br />
5. Mitnahme von Schwerbehinderten<br />
Die unentgeltliche Mitnahme von Schwerbehinderten, deren Begleitperson (sofern eine ständige<br />
Begleitung notwendig und dies im Ausweis des Schwerbehinderten eingetragen ist) sowie<br />
deren Handgepäck, Krankenfahrstühle und sonstige orthopädische Hilfsmittel richtet sich nach<br />
dem Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX) in der jeweiligen Fassung.<br />
Die Berechtigung ist jeweils auf Verlangen des Fahr- und Aufsichtspersonals nachzuweisen.<br />
6. Hunde<br />
Hunde werden unentgeltlich befördert.<br />
7. Sachen<br />
Handgepäck, Krankenfahrstühle und sonstige Sachen sowie kleine Tiere in Behältern, deren<br />
Beförderung zugelassen ist, können unentgeltlich mitgenommen werden.<br />
Kinderwagen werden frei befördert, soweit sie nicht zweckentfremdet verwendet werden, z.B.<br />
zum Transport von Gepäck oder Tieren und dergleichen. In diesen Fällen ist der Fahrpreis für<br />
Erwachsene zu entrichten.
- 20 -<br />
8. Mitnahme von Fahrrädern im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen<br />
Ein Anspruch auf Mitnahme von Fahrrädern besteht nicht. Sie werden jedoch bei gleichzeitiger<br />
Mitfahrt des Fahrgastes befördert, wenn die Beschaffenheit des eingesetzten Fahrzeuges dies<br />
zulässt, die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht<br />
gefährdet oder belästigt werden können. Im Einzelfall kann die Mitnahme von Fahrrädern ohne<br />
Vorankündigung beschränkt sowie in bestimmten Verkehrsmitteln ausgeschlossen werden.<br />
Die Mitnahmemöglichkeit ist auf Linienbusse sowie auf folgende Zeiten beschränkt:<br />
- Montag bis Freitag von 19 Uhr bis Betriebsschluss<br />
- Samstag von 14 Uhr bis Betriebsschluss -<br />
- Sonn- und Feiertag ganztags.<br />
Je Omnibus können nur maximal 2 Fahrräder mitgenommen werden, sofern genügend Platz<br />
vorhanden ist. Kinder unter 12 Jahren dürfen ein Fahrrad nur mitführen, wenn sie von einer<br />
volljährigen Person begleitet werden. Das Ein-, Aus- bzw. Umladen hat der Fahrgast selbst vorzunehmen.<br />
Der Fahrgast ist verpflichtet, sein Fahrrad während der Fahrt ständig festzuhalten, sofern keine<br />
besonderen Befestigungsvorrichtungen vorhanden sind. Fahrgäste die ein Fahrrad mit sich führen,<br />
haften für alle dem Verkehrsunternehmen oder anderen Personen hieraus entstehenden<br />
Schäden.<br />
Für die Mitnahme eines Fahrrades ist pro Fahrt ein Einzelfahrschein Kind in der jeweiligen<br />
Preisstufe zu lösen. Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr können unentgeltlich ein Kinderfahrrad<br />
mitnehmen.<br />
Die Beförderung von Fahrgästen mit Kinderwagen, Rollstühlen oder Gehhilfen (Rollatoren) hat<br />
Vorrang. Es werden nur handelsübliche Fahrräder transportiert. Von der Beförderung ausgeschlossen<br />
sind Fahrräder mit Anhänger und Fahrräder mit Hilfsmotor. Im Einzelfall gilt die Entscheidung<br />
des Verkehrs- und Betriebspersonals.<br />
Einstieg und Ausstieg mit Fahrrad ist nur an Tür 2 gestattet.
- 21 -
- 22 -
Anlage 3<br />
- 23 -<br />
Ortsverzeichnis zum Tarifwabenplan<br />
Ort Tarifzone<br />
Nummer Bezeichnung<br />
Anhausen 13 Herbrechtingen<br />
Auernheim 21 Großkuchen<br />
Aufhausen 10 Schnaitheim<br />
Bachhagel 33 Bachhagel<br />
Bolheim 13 Herbrechtingen<br />
Dettingen 9 Dettingen<br />
Gerstetten 5 Gerstetten<br />
Giengen 19 Giengen<br />
Großkuchen 21 Großkuchen<br />
Heidenheim 11 Heidenheim<br />
Heldenfingen 9 Dettingen<br />
Herbrechtingen 13 Herbrechtingen<br />
Hermaringen 19 Giengen<br />
Heuchlingen 9 Dettingen<br />
Hohenmemmingen 24 Hohenmemmingen<br />
Hohlenstein 36 Kösingen<br />
Itzelberg 6 Königsbronn<br />
Kleinkuchen 21 Großkuchen<br />
Königsbronn 6 Königsbronn<br />
Kösingen 36 Kösingen<br />
Landshausen 33 Bachhagel<br />
Mergelstetten 12 Mergelstetten<br />
Mörtinger Höfe 30 Schweindorf<br />
Nattheim 22 Nattheim<br />
Neresheim 31 Neresheim<br />
Niederstotzingen 20 Niederstotzingen<br />
Nietheim 21 Großkuchen<br />
Oberkochen 29 Oberkochen<br />
Oberstotzingen 20 Niederstotzingen<br />
Ochsenberg 6 Königsbronn<br />
Oggenhausen 23 Oggenhausen<br />
Ohmenheim 37 Ohmenheim<br />
Rotensohl 15 Rotensohl<br />
Sachsenhausen 24 Hohenmemmingen<br />
Schnaitheim 10 Schnaitheim<br />
Staufen 34 Syrgenstein<br />
Schweindorf 30 Schweindorf<br />
Steinheim 4 Steinheim<br />
Steinweiler 21 Großkuchen<br />
Syrgenstein 34 Syrgenstein<br />
Zang 3 Zang