Jahresbericht und Rechnung 2012 - Gemeinde Kradolf-Schönenberg
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Art. 7<br />
Art. 8<br />
Art. 9<br />
Erlass/St<strong>und</strong>ung<br />
1)<br />
2)<br />
3)<br />
4)<br />
Führt die Bezahlung der Gebühr zu einem grossen Härtefall, kann der <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
auf schriftliches Gesuch hin den gänzlichen oder teilweisen Erlass oder eine<br />
St<strong>und</strong>ung gewähren. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Art. 9.<br />
Als Erlassgründe gelten insbesondere Unterstützungsbedürftigkeit oder eine<br />
finanzielle Notlage zufolge Erwerbsunfähigkeit, andauernder Krankheit, Arbeitslosigkeit<br />
<strong>und</strong> dergleichen.<br />
Eine St<strong>und</strong>ung oder Ratenzahlung kann bewilligt werden, sofern der Gebührenpflichtige<br />
in Zahlungsschwierigkeiten geraten ist.<br />
Für gemeinnützige oder im öffentlichen Interesse wirkende Organisationen kann<br />
die Gebühr herabgesetzt oder erlassen werden.<br />
Verzinsung<br />
1)<br />
2)<br />
3)<br />
Nach Ablauf der Zahlungsfrist ist ein Verzugszins geschuldet.<br />
Der Zinssatz richtet sich nach dem Regierungsratsentscheid für Verzugszinsen<br />
gemäss § 191 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- <strong>und</strong> <strong>Gemeinde</strong>steuern<br />
(StG; RB 640.1). Der Zinssatz wird jedes Jahr vom Regierungsrat neu festgelegt.<br />
Auf die Erhebung eines Verzugszinses wird verzichtet, wenn dessen Betrag<br />
Fr. 20.— nicht übersteigt.<br />
Mehrwertsteuer<br />
1)<br />
In den Ansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht eingeschlossen <strong>und</strong> wird, soweit<br />
die Dienstleistung mehrwertsteuerpflichtig ist, zusätzlich in <strong>Rechnung</strong> gestellt.<br />
II.<br />
Art. 10<br />
III.<br />
Art. 11<br />
Art. 12<br />
Besondere Bestimmungen<br />
Ansätze nach B<strong>und</strong>es- oder kantonalem Recht<br />
1)<br />
2)<br />
Gebührenansätze, die im B<strong>und</strong>es- (B) bzw. kantonalen (K) Recht festgelegt sind,<br />
werden in diesem Verwaltungsgebührenreglement lediglich der Vollständigkeit<br />
halber aufgeführt. Sie können von keinem Organ der <strong>Gemeinde</strong> abgeändert<br />
werden.<br />
Änderungen des B<strong>und</strong>es- oder des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.<br />
Schlussbestimmungen<br />
Rechtsmittel<br />
Gegen <strong>Rechnung</strong>en bzw. Verfügungen kann innert 20 Tagen nach Zustellung beim<br />
<strong>Gemeinde</strong>rat der Politischen <strong>Gemeinde</strong> <strong>Kradolf</strong>-Schönenberg schriftlich Einsprache<br />
erhoben werden.<br />
Gebührenanpassung<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat ist befugt die in diesem Verwaltungsgebührenreglement aufgeführten<br />
Gebühren, mit Ausnahme der baupolizeilichen Gebühren gemäss Art. 4, der<br />
Geldwert- <strong>und</strong> Kostenentwicklung anzupassen. Neue zusätzliche <strong>Gemeinde</strong>gebühren<br />
sind von der <strong>Gemeinde</strong>versammlung zu beschliessen.<br />
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