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Jahresbericht und Rechnung 2012 - Gemeinde Kradolf-Schönenberg

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Art. 7<br />

Art. 8<br />

Art. 9<br />

Erlass/St<strong>und</strong>ung<br />

1)<br />

2)<br />

3)<br />

4)<br />

Führt die Bezahlung der Gebühr zu einem grossen Härtefall, kann der <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

auf schriftliches Gesuch hin den gänzlichen oder teilweisen Erlass oder eine<br />

St<strong>und</strong>ung gewähren. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Art. 9.<br />

Als Erlassgründe gelten insbesondere Unterstützungsbedürftigkeit oder eine<br />

finanzielle Notlage zufolge Erwerbsunfähigkeit, andauernder Krankheit, Arbeitslosigkeit<br />

<strong>und</strong> dergleichen.<br />

Eine St<strong>und</strong>ung oder Ratenzahlung kann bewilligt werden, sofern der Gebührenpflichtige<br />

in Zahlungsschwierigkeiten geraten ist.<br />

Für gemeinnützige oder im öffentlichen Interesse wirkende Organisationen kann<br />

die Gebühr herabgesetzt oder erlassen werden.<br />

Verzinsung<br />

1)<br />

2)<br />

3)<br />

Nach Ablauf der Zahlungsfrist ist ein Verzugszins geschuldet.<br />

Der Zinssatz richtet sich nach dem Regierungsratsentscheid für Verzugszinsen<br />

gemäss § 191 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- <strong>und</strong> <strong>Gemeinde</strong>steuern<br />

(StG; RB 640.1). Der Zinssatz wird jedes Jahr vom Regierungsrat neu festgelegt.<br />

Auf die Erhebung eines Verzugszinses wird verzichtet, wenn dessen Betrag<br />

Fr. 20.— nicht übersteigt.<br />

Mehrwertsteuer<br />

1)<br />

In den Ansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht eingeschlossen <strong>und</strong> wird, soweit<br />

die Dienstleistung mehrwertsteuerpflichtig ist, zusätzlich in <strong>Rechnung</strong> gestellt.<br />

II.<br />

Art. 10<br />

III.<br />

Art. 11<br />

Art. 12<br />

Besondere Bestimmungen<br />

Ansätze nach B<strong>und</strong>es- oder kantonalem Recht<br />

1)<br />

2)<br />

Gebührenansätze, die im B<strong>und</strong>es- (B) bzw. kantonalen (K) Recht festgelegt sind,<br />

werden in diesem Verwaltungsgebührenreglement lediglich der Vollständigkeit<br />

halber aufgeführt. Sie können von keinem Organ der <strong>Gemeinde</strong> abgeändert<br />

werden.<br />

Änderungen des B<strong>und</strong>es- oder des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.<br />

Schlussbestimmungen<br />

Rechtsmittel<br />

Gegen <strong>Rechnung</strong>en bzw. Verfügungen kann innert 20 Tagen nach Zustellung beim<br />

<strong>Gemeinde</strong>rat der Politischen <strong>Gemeinde</strong> <strong>Kradolf</strong>-Schönenberg schriftlich Einsprache<br />

erhoben werden.<br />

Gebührenanpassung<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat ist befugt die in diesem Verwaltungsgebührenreglement aufgeführten<br />

Gebühren, mit Ausnahme der baupolizeilichen Gebühren gemäss Art. 4, der<br />

Geldwert- <strong>und</strong> Kostenentwicklung anzupassen. Neue zusätzliche <strong>Gemeinde</strong>gebühren<br />

sind von der <strong>Gemeinde</strong>versammlung zu beschliessen.<br />

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