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Jahresbericht und Rechnung 2012 - Gemeinde Kradolf-Schönenberg

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Gestützt auf Art. 11 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung der Politischen <strong>Gemeinde</strong> <strong>Kradolf</strong>-Schönenberg<br />

erlässt die <strong>Gemeinde</strong> folgendes<br />

Verwaltungsgebührenreglement<br />

für administrative Verrichtungen <strong>und</strong> Dienstleistungen der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung <strong>Kradolf</strong>-<br />

Schönenberg<br />

I. Allgemeine Bestimmungen<br />

Art. 1<br />

Art. 2<br />

Art. 3<br />

Art. 4<br />

Art. 5<br />

Art. 6<br />

Gr<strong>und</strong>satz<br />

1)<br />

2)<br />

3)<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>verwaltung erhebt Gebühren nach diesem Verwaltungsgebührenreglement,<br />

soweit nicht besondere Gebührenvorschriften bestehen.<br />

Für gebührenberechtigte Verrichtungen der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung, die im Verwaltungsgebührenreglement<br />

nicht aufgeführt sind, kann der <strong>Gemeinde</strong>rat angemessene<br />

Kosten in Berücksichtigung von Zeit-, Arbeits- <strong>und</strong> Materialaufwand verrechnen.<br />

Die Gebühren fallen in die <strong>Gemeinde</strong>kasse, soweit sie nicht dem Staat abzuliefern<br />

sind.<br />

Ausnahme<br />

In Fürsorgebelangen werden keine Gebühren erhoben.<br />

Gebührenfestsetzung<br />

1)<br />

Innerhalb eines Gebührenrahmens sind die Gebühren, mit Ausnahme der baupolizeilichen<br />

Gebühren, welche nach Art. 4 bemessen werden, nach dem Zeit-,<br />

Arbeits- <strong>und</strong> Materialaufwand zu bemessen.<br />

2)<br />

In Einzelfällen können bei besonders hohem Aufwand die <strong>Gemeinde</strong>gebühren<br />

angemessen erhöht werden.<br />

3)<br />

Allfällige Auslagen für die Beschaffung von Dokumenten, Portikosten, Gutachten,<br />

Augenscheine, etc. werden separat verrechnet.<br />

Baupolizeiliche Gebühren<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> erhebt für die Durchführung des Baubewilligungsverfahrens <strong>und</strong> die<br />

erforderlichen Baukontrollen baupolizeiliche Gebühren. Diese sind in Art. 40 des<br />

Beitrags- <strong>und</strong> Gebührenreglements der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Kradolf</strong>-Schönenberg geregelt.<br />

Haftung<br />

Für Gebühren <strong>und</strong> Auslagen haften alle belasteten Direktbeteiligten solidarisch.<br />

Vorschuss<br />

1)<br />

Zur Sicherstellung der Gebühren kann ein Vorschuss in der mutmasslichen Höhe<br />

der Kosten verlangt werden.<br />

2)<br />

Wird der Vorschuss innert der festgesetzten Frist nicht geleistet, kann die Anhandnahme<br />

des Geschäftes verweigert werden, sofern nicht öffentliche Interessen<br />

entgegenstehen.<br />

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