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04-28-KA-III-50-2-10.. - Kontrollamt der Stadt Wien

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TO <strong>28</strong><br />

KONTROLLAMT DER STADT WIEN<br />

Rathausstraße 9<br />

A-1082 <strong>Wien</strong><br />

Tel.: 01 4000 8<strong>28</strong>29 Fax: 01 4000 99 8<strong>28</strong>10<br />

e-mail: post@kontrollamt.wien.gv.at<br />

www.kontrollamt.wien.at<br />

DVR: 0000191<br />

<strong>KA</strong> <strong>III</strong> - <strong>50</strong>-2/10<br />

MA <strong>50</strong>, Wohnbeihilfen<br />

Tätigkeitsbericht 2009


<strong>KA</strong> <strong>III</strong> - <strong>50</strong>-2/10 Seite 2 von 26<br />

KURZFASSUNG<br />

Bei <strong>der</strong> Prüfung <strong>der</strong> Wohnbeihilfen in <strong>der</strong> Magistratsabteilung <strong>50</strong> - Wohnbauför<strong>der</strong>ung<br />

und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten war festzustellen, dass die<br />

EDV-Systeme mit <strong>der</strong> Unternehmung "<strong>Stadt</strong> <strong>Wien</strong> - <strong>Wien</strong>er Wohnen" (WW) nicht aufeinan<strong>der</strong><br />

abgestimmt sind. Die Magistratsabteilung <strong>50</strong> wird in Entsprechung <strong>der</strong> Empfehlung<br />

des <strong>Kontrollamt</strong>es gemeinsam mit den Magistratsabteilungen 6 - Rechnungsund<br />

Abgabenwesen und 14 - Automationsunterstützte Datenverarbeitung, Informationsund<br />

Kommunikationstechnologie die Ablöse des bestehenden EDV-Systems <strong>der</strong><br />

Wohnbeihilfe prüfen.<br />

Da WW gemeinsam mit <strong>der</strong> Magistratsabteilung <strong>50</strong> einen Teil des "Konzerns" <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Wien</strong> darstellt, war anzuregen, im Fall <strong>der</strong> Gewährung von Wohnbeihilfen an MieterInnen<br />

von WW die generelle Auszahlung an WW als Vermieterin zu prüfen.


<strong>KA</strong> <strong>III</strong> - <strong>50</strong>-2/10 Seite 3 von 26<br />

INHALTSVERZEICHNIS<br />

1. Einleitung.....................................................................................................................5<br />

2. Rechtliche Grundlagen ................................................................................................5<br />

2.1 <strong>Wien</strong>er Wohnbauför<strong>der</strong>ungs- und Wohnhaussanierungsgesetz (WWFSG 1989) .....5<br />

2.2 Verordnung <strong>der</strong> <strong>Wien</strong>er Landesregierung über die Gewährung von Wohnbeihilfe....9<br />

3. Berechnung <strong>der</strong> Wohnbeihilfe .....................................................................................9<br />

3.1 Allgemeines ...............................................................................................................9<br />

3.2 Einkommen................................................................................................................9<br />

3.3 Anrechenbarer Wohnungsaufwand .........................................................................10<br />

3.4 Zumutbarer Wohnungsaufwand ..............................................................................11<br />

3.5 Berechnungsbeispiele .............................................................................................12<br />

4. Ablauforganisation.....................................................................................................12<br />

4.1 Ablauforganisation in <strong>der</strong> Magistratsabteilung <strong>50</strong> ....................................................12<br />

4.2 Ablauforganisation in <strong>der</strong> MA 6 - BA 2.....................................................................13<br />

5. Statistik und För<strong>der</strong>ungsvolumen <strong>der</strong> Jahre 2003 bis 2008.......................................15<br />

5.1 Statistik....................................................................................................................15<br />

5.2 För<strong>der</strong>ungsvolumen.................................................................................................16<br />

6. Verwaltungskosten <strong>der</strong> Wohnbeihilfen.......................................................................17<br />

7. EDV-Systeme ............................................................................................................18<br />

7.1 Bestehende EDV-Systeme ......................................................................................18<br />

7.2 SAP Grants Management........................................................................................19<br />

8. Internes Kontrollsystem (IKS) ....................................................................................20<br />

8.1 Definition des IKS ....................................................................................................20<br />

8.2 Das IKS <strong>der</strong> Magistratsabteilung <strong>50</strong> hinsichtlich <strong>der</strong> Gewährung <strong>der</strong> Wohnbeihilfe 20<br />

9. Feststellungen und Empfehlungen des <strong>Kontrollamt</strong>es...............................................21<br />

9.1 Ablauforganisation...................................................................................................21<br />

9.2 Bestehende EDV-Systeme ......................................................................................22<br />

9.3 Umstellung auf SAP Grants Management ...............................................................22


<strong>KA</strong> <strong>III</strong> - <strong>50</strong>-2/10 Seite 4 von 26<br />

Anhang<br />

ALLGEMEINE HINWEISE.............................................................................................25<br />

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS......................................................................................26


<strong>KA</strong> <strong>III</strong> - <strong>50</strong>-2/10 Seite 5 von 26<br />

PRÜFUNGSERGEBNIS<br />

1. Einleitung<br />

Die Magistratsabteilung <strong>50</strong> ist als Teil <strong>der</strong> Geschäftsgruppe Wohnen, Wohnbau und<br />

<strong>Stadt</strong>erneuerung gemäß <strong>der</strong> Geschäftseinteilung für den Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Wien</strong><br />

(GEM) u.a. für die Bewilligung von Wohnbeihilfen zuständig. Wohnbeihilfe, auf die aufgrund<br />

<strong>der</strong> gesetzlichen Bestimmungen ein Rechtsanspruch besteht, unterstützt in Form<br />

einer Subjektför<strong>der</strong>ung zusätzlich zur jeweiligen Objektför<strong>der</strong>ung Personen mit geringem<br />

Einkommen, um den laufenden monatlichen Wohnungsaufwand leichter zu<br />

bestreiten. Im Jahr 2008 wurde Wohnbeihilfe in <strong>der</strong> Höhe von 92.099.146,07 EUR an<br />

58.336 Personen ausbezahlt.<br />

2. Rechtliche Grundlagen<br />

2.1 <strong>Wien</strong>er Wohnbauför<strong>der</strong>ungs- und Wohnhaussanierungsgesetz (WWFSG 1989)<br />

2.1.1 Die gesetzliche Grundlage für die Gewährung von Wohnbeihilfe ist das WWFSG<br />

1989. Wohnbeihilfe ist für mit öffentlichen Mitteln errichtete Wohnungen, mit öffentlichen<br />

Mitteln sanierte Wohnhausanlagen und Wohnungen sowie als allgemeine Wohnbeihilfe<br />

für ungeför<strong>der</strong>te (private) Mietwohnungen zu gewähren.<br />

2.1.2 Die §§ 20 bis <strong>28</strong> determinieren im I. Hauptstück "Wohnbauför<strong>der</strong>ung" des<br />

WWFSG 1989 die Bestimmungen zur Gewährung von Wohnbeihilfe für mit öffentlichen<br />

Mitteln errichtete Wohnungen.<br />

In § 20 WWFSG 1989 ist ausgeführt, dass <strong>der</strong> Mieterin bzw. dem Mieter einer mit<br />

Wohnbauför<strong>der</strong>ungsmitteln errichteten Wohnung auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe<br />

zu gewähren ist, sofern sie bzw. er durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet<br />

ist und die Wohnung zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig<br />

verwendet wird. Die Wohnbeihilfe ist in <strong>der</strong> Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied<br />

zwischen zumutbarer und <strong>der</strong> im Gesetz näher bezeichneten Wohnungsaufwandsbelastung<br />

je Monat ergibt. Das <strong>der</strong> Wohnbeihilfenberechnung zugrunde zu legende<br />

Familieneinkommen ist im Sinn des § 2 Z. 15 WWFSG 1989 die Summe <strong>der</strong><br />

Einkommen <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ungswerberin bzw. des För<strong>der</strong>ungswerbers o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Mieterin


<strong>KA</strong> <strong>III</strong> - <strong>50</strong>-2/10 Seite 6 von 26<br />

bzw. des Mieters und <strong>der</strong> mit ihr bzw. mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen<br />

mit Ausnahme von im Haushalt beschäftigten Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern<br />

und angestelltem Pflegepersonal. Dieses Familieneinkommen vermin<strong>der</strong>t sich<br />

um mindestens 20 % bei Vorliegen bestimmter im Gesetz genannter Voraussetzungen<br />

(z.B. Familien mit noch nicht schulpflichtigen Kin<strong>der</strong>n, im Haushalt lebende behin<strong>der</strong>te<br />

Personen, Familien mit mindestens drei Kin<strong>der</strong>n, für die Familienbeihilfe bezogen wird).<br />

Als Wohnungsaufwand gilt jener Teil des zu entrichtenden Mietzinses, welcher <strong>der</strong> Tilgung<br />

und <strong>der</strong> Verzinsung <strong>der</strong> Darlehen zur Finanzierung des Bauvorhabens, <strong>der</strong> Abstattung<br />

<strong>der</strong> Eigenmittel <strong>der</strong> Vermieterin bzw. des Vermieters, <strong>der</strong> Verzinsung <strong>der</strong> Eigenmittel<br />

<strong>der</strong> Vermieterin bzw. des Vermieters gemäß den Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes<br />

(WGG) sowie <strong>der</strong> Abstattung rückzahlbarer Zuschüsse<br />

(Annuitäten- und Zinsenzuschüsse) dient. Die Wohnbeihilfe vermin<strong>der</strong>t sich um<br />

an<strong>der</strong>weitige Zuschüsse, die zur Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Wohnungsaufwandsbelastung gewährt<br />

werden.<br />

Der § 21 WWFSG 1989 regelt, dass Wohnbeihilfe höchstens auf zwei Jahre gewährt<br />

werden darf. Die Gewährung von Wohnbeihilfe für einen vor Antragstellung liegenden<br />

Zeitraum ist ausgeschlossen, wobei bei Antragstellung bis zum 15. Tag eines Monats<br />

die Wohnbeihilfe ab Beginn desselben Monats gewährt wird. Die Antragstellerin bzw.<br />

<strong>der</strong> Antragsteller ist verpflichtet, dem Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Wien</strong> sämtliche Tatsachen, die<br />

eine Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> Wohnbeihilfe o<strong>der</strong> den Verlust des Anspruches zur Folge<br />

haben können, innerhalb eines Monats nach <strong>der</strong>en Eintritt unter Anschluss <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Nachweise anzuzeigen. Dies gilt insbeson<strong>der</strong>e für jede Än<strong>der</strong>ung des Familieneinkommens,<br />

des Familienstandes, <strong>der</strong> Haushaltsgröße und des Wohnungsaufwandes.<br />

Der Anspruch auf Wohnbeihilfe erlischt bei Tod <strong>der</strong> Antragstellerin bzw. des Antragstellers,<br />

bei Wegfall <strong>der</strong> gesetzlichen Voraussetzungen, bei Auflösung des Mietvertrages,<br />

bei Untervermietung <strong>der</strong> Wohnung o<strong>der</strong> wenn die Antragstellerin bzw. <strong>der</strong> Antragsteller<br />

und die sonstigen bei <strong>der</strong> Haushaltsgröße berücksichtigten Personen nicht<br />

ausschließlich über diese Wohnung verfügen und sie zur Befriedigung ihres dringenden<br />

Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden. Ferner ist festgelegt, dass Wohnbeihilfe, die<br />

eine Höhe von 2,18 EUR pro Monat nicht übersteigt, nicht zu gewähren ist. Wohnbeihilfe,<br />

die zu Unrecht in Anspruch genommen wurde, ist mit Bescheid rückzufor<strong>der</strong>n,<br />

wobei Beträge bis insgesamt 15,-- EUR unberücksichtigt bleiben.


<strong>KA</strong> <strong>III</strong> - <strong>50</strong>-2/10 Seite 7 von 26<br />

Ferner bestimmt das WWFSG 1989, dass auf Antrag mit Bescheid zum Wohnungsaufwand<br />

für zum Eigentumserwerb bestimmte, in verdichteter Flachbauweise errichtete<br />

Wohnungen und für Eigentumswohnungen Wohnbeihilfe zu gewähren ist. BewohnerInnen<br />

von Heimen, von Wohnungen in Objekten, die als Heim geför<strong>der</strong>t wurden, und Nutzungsberechtigte<br />

von Kleingartenwohnhäusern haben keinen Anspruch auf Wohnbeihilfe.<br />

Bezüglich Ansuchen und Anträge führt das WWFSG 1989 aus, dass den Anträgen<br />

auf Gewährung von Wohnbeihilfe ein Nachweis des Einkommens (Familieneinkommens),<br />

die Meldezettel aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, ein Nachweis<br />

über die Nutzfläche <strong>der</strong> Wohnung sowie ein Nachweis über den Wohnungsaufwand<br />

anzuschließen ist. Auslän<strong>der</strong>Innen haben noch zusätzlich den Nachweis über<br />

ihren fünfjährigen ständig legalen Aufenthalt in Österreich zu erbringen. Zum Nachweis<br />

des Einkommens sind die verfügbaren Lohnzettel, Einkommensteuerbescheide o<strong>der</strong><br />

sonstige Nachweise, aus denen Art und Höhe <strong>der</strong> Einkünfte ersichtlich sind, vorzulegen.<br />

Über Anträge auf Gewährung einer Wohnbeihilfe entscheidet <strong>der</strong> Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Wien</strong>. Über Rechtsmittel gegen Bescheide des Magistrats <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Wien</strong> entscheidet<br />

<strong>der</strong> Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) <strong>Wien</strong>.<br />

2.1.3 Die Wohnbeihilfe für mit öffentlichen Mitteln sanierte Wohnhausanlagen und<br />

Wohnungen regeln die §§ 48 und 51 WWFSG 1989 im II. Hauptstück "För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

Wohnhaussanierung". Demgemäß ist Wohnbeihilfe österreichischen Staatsbürgerinnen<br />

und -bürgern sowie gleichgestellten Personen und Auslän<strong>der</strong>innen und Auslän<strong>der</strong>n,<br />

wenn sie im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung o<strong>der</strong> eines Befreiungsscheines<br />

nach dem Auslän<strong>der</strong>beschäftigungsgesetz (AuslBG) sind, zu gewähren. Ferner besteht<br />

Anspruch auf Wohnbeihilfe für LiegenschaftseigentümerInnen bzw. MiteigentümerInnen<br />

und <strong>der</strong>en Ehegatten (Lebensgefährten), die eine in ihrem sanierten Gebäude gelegene<br />

Wohnung gemietet haben, sofern sie (zusammen) zu mehr als einem Drittel das Eigentumsrecht<br />

an dem Gebäude haben.<br />

2.1.4 Das Proze<strong>der</strong>e bzgl. <strong>der</strong> Gewährung <strong>der</strong> allgemeinen Wohnbeihilfe wird in den<br />

§§ 60 und 61 WWFSG 1989 des <strong>III</strong>. Hauptstückes "Allgemeine Wohnbeihilfe" ausführ-


<strong>KA</strong> <strong>III</strong> - <strong>50</strong>-2/10 Seite 8 von 26<br />

lich erläutert. Darin ist festgelegt, dass einer Mieterin bzw. einem Mieter einer nicht<br />

nach §§ 20 ff WWFSG 1989 geför<strong>der</strong>ten Wohnung, die bzw. <strong>der</strong> durch den Wohnungsaufwand<br />

unzumutbar belastet ist, auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren<br />

ist, sofern die Mieterin bzw. <strong>der</strong> Mieter und die mit ihr bzw. mit ihm im gemeinsamen<br />

Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres<br />

dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden. Die Höhe <strong>der</strong> Wohnbeihilfe ergibt<br />

sich analog zum § 20 WWFSG 1989 aus dem Unterschiedsbetrag zwischen zumutbarer<br />

und <strong>der</strong> im Gesetz näher bezeichneten Wohnungsaufwandsbelastung je Monat.<br />

Als jedenfalls zumutbar wird <strong>der</strong> Betrag gem. § 15a Abs. 3 Z. 3 (in Verbindung mit<br />

§ 16 Abs. 6) Mietrechtsgesetz (MRG) genannt, <strong>der</strong> zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Prüfung mit<br />

1,54 EUR je m 2 <strong>der</strong> Nutzfläche und Monat festgesetzt ist und entsprechend <strong>der</strong> Regelung<br />

des § 16 Abs. 6 MRG valorisiert wird. Als Wohnungsaufwand gilt <strong>der</strong> vereinbarte<br />

o<strong>der</strong> gesetzlich zulässig erhöhte (Haupt-)Mietzins (einschließlich des Erhaltungs- und<br />

Verbesserungsbeitrages) gemäß MRG bzw. das Entgelt gemäß den Bestimmungen des<br />

WGG, jedoch höchstens bis zu dem für das Bundesland <strong>Wien</strong> kundgemachten Richtwert<br />

ohne Zuschläge gemäß Richtwertgesetz (RichtWG).<br />

Allgemeine Wohnbeihilfe darf österreichischen Staatsbürgerinnen und -bürgern und<br />

gleichgestellten Personen sowie Auslän<strong>der</strong>innen und Auslän<strong>der</strong>n, die sich seit mindestens<br />

fünf Jahren ständig legal in Österreich aufhalten, gewährt werden. Keinen Anspruch<br />

auf Wohnbeihilfe haben MieterInnen, die selbst (Mit-)EigentümerInnen <strong>der</strong> Liegenschaft<br />

sind o<strong>der</strong> mit <strong>der</strong> Vermieterin bzw. dem Vermieter in einem Naheverhältnis<br />

stehen, sowie BewohnerInnen von Heimplätzen und Nutzungsberechtigte von Kleingartenwohnhäusern.<br />

Allgemeine Wohnbeihilfe darf nur insoweit gewährt werden, als<br />

kein Anspruch auf Mietzinsbeihilfe gemäß den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes<br />

1988 (EStG 1988) besteht. Ferner ist die allgemeine Wohnbeihilfe nur zu gewähren,<br />

wenn das Einkommen <strong>der</strong> Mieterin bzw. des Mieters (das Familieneinkommen)<br />

die Höhe im Sinn des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz<br />

(ASVG) erreicht o<strong>der</strong> nachweisbar über einen ununterbrochenen<br />

Zeitraum von zwölf Monaten erreicht hat. Die Erbringung <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Nachweise<br />

entspricht den Ausführungen des Pktes. 2.1.1.


<strong>KA</strong> <strong>III</strong> - <strong>50</strong>-2/10 Seite 9 von 26<br />

2.2 Verordnung <strong>der</strong> <strong>Wien</strong>er Landesregierung über die Gewährung von Wohnbeihilfe<br />

Die Verordnung <strong>der</strong> <strong>Wien</strong>er Landesregierung über die Gewährung von Wohnbeihilfe<br />

definiert die zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung gemäß den Bestimmungen des<br />

WWFSG 1989. Bei einer Haushaltsgröße von einer Person bleiben zum Zeitpunkt <strong>der</strong><br />

Prüfung 733,99 EUR, bei einer Haushaltsgröße von zwei Personen 901,14 EUR anrechnungsfrei.<br />

Für jede weitere im Haushalt lebende Person erhöht sich <strong>der</strong> Freibetrag<br />

um jeweils 98,11 EUR. Das diese Grenzen übersteigende Einkommen wird in 13 Einkommensstufen<br />

unterteilt, welche die Berechnungsgrundlage des zumutbaren Wohnungsaufwandes<br />

bilden.<br />

3. Berechnung <strong>der</strong> Wohnbeihilfe<br />

3.1 Allgemeines<br />

Die Höhe <strong>der</strong> Wohnbeihilfe ergibt sich - wie im Pkt. 2.1 dargestellt - aus dem Unterschied<br />

zwischen zumutbarer und <strong>der</strong> im WWFSG 1989 näher bezeichneten Wohnungsaufwandsbelastung<br />

je Monat. Der Berechnung <strong>der</strong> Wohnbeihilfe sind folglich das<br />

Einkommen (Familieneinkommen, Haushaltseinkommen), <strong>der</strong> zumutbare sowie <strong>der</strong> anrechenbare<br />

Wohnungsaufwand zugrunde zu legen.<br />

3.2 Einkommen<br />

Das Haushaltseinkommen wird als Nettoeinkommen aller im gemeinsamen Haushalt<br />

lebenden Personen definiert. Das <strong>der</strong> Berechnung zugrunde gelegte monatliche Nettoeinkommen<br />

beträgt ein Zwölftel des Jahresnettoeinkommens inkl. 13. und 14. Monatsbezug.<br />

Das Einkommen beinhaltet gegebenenfalls Alimente, das Kin<strong>der</strong>betreuungsgeld,<br />

das Arbeitslosengeld, die Notstandshilfe bzw. Son<strong>der</strong>notstandshilfe, die Sozialhilfe, Beihilfen<br />

nach dem Arbeitsmarktför<strong>der</strong>ungsgesetz (AMFG), das Krankengeld, Stipendien<br />

von inländischen Universitäten, Lehrlingsentschädigungen sowie Bezüge aus dem Präsenz-<br />

und Zivildienst. Nicht zum Einkommen zählen Familienbeihilfen, Zusatzrenten für<br />

Schwerversehrte zu einer gesetzlichen Unfallversorgung, außergewöhnliche Belastungen<br />

für Behin<strong>der</strong>te gem. §§ 34 und 35 EStG 1988, Pflegegel<strong>der</strong> sowie Blinden- und Behin<strong>der</strong>tenbeihilfen.<br />

Bei aufrechten Ehen o<strong>der</strong> Lebensgemeinschaften sind die Einkünfte bei<strong>der</strong> PartnerInnen<br />

<strong>der</strong> Berechnung des Einkommens zugrunde zu legen. Bei nachweislicher Aufgabe


<strong>KA</strong> <strong>III</strong> - <strong>50</strong>-2/10 Seite 10 von 26<br />

<strong>der</strong> Wohnungsnutzung durch die Ehepartnerin bzw. den Ehepartner ist <strong>der</strong>en bzw. dessen<br />

Einkommen abzüglich des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem ASVG<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> vor Gericht vereinbarten Unterhaltsleistungen zum Haushaltseinkommen hinzuzuzählen.<br />

3.3 Anrechenbarer Wohnungsaufwand<br />

3.3.1 Bei mit öffentlichen Mitteln errichteten Wohnungen kann bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong><br />

Wohnbeihilfe nur jener Teil <strong>der</strong> Wohnungskosten berücksichtigt werden, welcher <strong>der</strong><br />

Rückzahlung jener Darlehen dient, die für die Errichtung des Wohnhauses aufgenommen<br />

worden sind und anteilig auf die Wohnung entfallen. Dabei ist auf eine allfällige<br />

Überschreitung <strong>der</strong> angemessenen Wohnnutzfläche (für eine Person <strong>50</strong> m 2 , für zwei<br />

Personen 70 m 2 , für jede weitere Person 15 m 2 ) Bedacht zu nehmen. Wenn die tatsächliche<br />

Wohnnutzfläche die angemessene Nutzfläche überschreitet, wird <strong>der</strong> anrechenbare<br />

Wohnungsaufwand entsprechend gekürzt.<br />

Der anrechenbare Wohnungsaufwand beträgt bei geför<strong>der</strong>ten Mietwohnungen höchstens<br />

den jeweils gültigen Betrag <strong>der</strong> Ausstattungskategorie A gem. § 15a MRG (zum<br />

Zeitpunkt <strong>der</strong> Prüfung 3,08 EUR Kategoriebetrag je m 2 <strong>der</strong> Nutzfläche und Monat) zuzüglich<br />

20 %, somit 3,70 EUR je m 2 <strong>der</strong> Nutzfläche und Monat. Bei geför<strong>der</strong>ten Eigentumswohnungen<br />

beträgt <strong>der</strong> analoge Betrag davon 80 %, somit 2,96 EUR je m 2 <strong>der</strong><br />

Nutzfläche und Monat. Die monatliche Belastung für die Kosten <strong>der</strong> vom Land <strong>Wien</strong><br />

gewährten Eigenmittelersatzdarlehen wird ebenfalls als anrechenbarer Wohnungsaufwand<br />

anerkannt, wenn die angeführten Beträge je m 2 <strong>der</strong> Nutzfläche und Monat nicht<br />

bereits mit <strong>der</strong> monatlichen laufenden Belastung ausgeschöpft werden. Für im Sinn des<br />

§ 20 WWFSG 1989 begünstigte Personen (s. Pkt. 2.1.1) ist ein Zuschlag von 0,70 EUR<br />

je m 2 zu gewähren, wodurch sich <strong>der</strong> anrechenbare Wohnungsaufwand im Fall von<br />

geför<strong>der</strong>ten Mietwohnungen auf maximal 4,40 EUR je m 2 <strong>der</strong> Nutzfläche und Monat<br />

erhöht.<br />

Von diesen Bestimmungen sind nach § 15 WWFSG 1989 geför<strong>der</strong>te Mietwohnungen<br />

ausgenommen, bei denen <strong>der</strong> vereinbarte Hauptmietzins als anrechenbarer Wohnungsaufwand<br />

gilt. Ebenfalls eine eigene Regelung erfahren Wohnungen, die im Rahmen<br />

des <strong>Wien</strong>er Wohnbaufonds, des Wohnhaus-Wie<strong>der</strong>aufbaugesetzes und des


<strong>KA</strong> <strong>III</strong> - <strong>50</strong>-2/10 Seite 11 von 26<br />

Wohnbauför<strong>der</strong>ungsgesetzes 1954 (WFG 1954) geför<strong>der</strong>t wurden. In diesen Fällen ist<br />

als anrechenbarer Wohnungsaufwand <strong>der</strong> vorgeschriebene Hauptmietzins inkl. des<br />

Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages in <strong>der</strong> Höhe bis zum jeweiligen Kategoriemietzins<br />

nach dem MRG definiert.<br />

3.3.2 Als anrechenbarer Wohnungsaufwand bei mit öffentlichen Mitteln sanierten<br />

Wohnhausanlagen und Wohnungen sowie für die allgemeine Wohnbeihilfe bei ungeför<strong>der</strong>ten<br />

Wohnungen gilt <strong>der</strong> vereinbarte, gesetzlich zulässige (erhöhte) Hauptmietzins<br />

(einschließlich des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages) gemäß den Bestimmungen<br />

des MRG bzw. das gesetzlich zulässige Entgelt gemäß den Richtlinien des WGG.<br />

Bei Mietwohnungen wird höchstens <strong>der</strong> für das Bundesland <strong>Wien</strong> kundgemachte<br />

Richtwert ohne Zuschläge gem. Art. 9 § 5 RichtWG anerkannt (zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Prüfung<br />

betrug dieser Wert 4,73 EUR je m 2 <strong>der</strong> Nutzfläche und Monat). Für Wohnungen<br />

<strong>der</strong> Ausstattungskategorie B und bei allen befristeten Mietverträgen ist von diesem Wert<br />

ein Abschlag von 25 % vorzunehmen (das ergibt 3,55 EUR je m 2 <strong>der</strong> Nutzfläche und<br />

Monat). Bei Wohnungen <strong>der</strong> Ausstattungskategorien C und D beträgt <strong>der</strong> entsprechende<br />

Abschlag <strong>50</strong> %, woraus sich ein Betrag in <strong>der</strong> Höhe von 2,37 EUR je m 2 <strong>der</strong><br />

Nutzfläche und Monat errechnet. Die Wohnbeihilfe vermin<strong>der</strong>t sich um an<strong>der</strong>weitige<br />

Zuschüsse, die zur Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Wohnungsaufwandsbelastung gewährt werden.<br />

3.4 Zumutbarer Wohnungsaufwand<br />

Wie im Pkt. 2.1.4 ausgeführt, regelt die Verordnung <strong>der</strong> <strong>Wien</strong>er Landesregierung über<br />

die Gewährung von Wohnbeihilfe den zumutbaren Wohnungsaufwand. Dieser Betrag<br />

ist von <strong>der</strong> Haushaltsgröße und dem Haushaltseinkommen abhängig. In umfangreichen<br />

Tabellen (Szenarien von einem Ein-Personen-Haushalt bis zu einem Sieben-Personen-<br />

Haushalt) stellt die Magistratsabteilung <strong>50</strong> exemplarische Informationen über den jeweils<br />

zumutbaren Wohnungsaufwand in Relation zum Haushaltseinkommen im Internet<br />

anschaulich zur Verfügung. Bei einem Ein-Personen-Haushalt reicht <strong>der</strong> zumutbare<br />

Wohnungsaufwand von 0,-- EUR (Haushaltseinkommen: 734,-- EUR) bis zu 529,06<br />

EUR (Haushaltseinkommen: 1.489,79 EUR). Bei einem Sieben-Personen-Haushalt erstreckt<br />

sich die Bandbreite von 0,-- EUR (Haushaltseinkommen: 1.391,68 EUR) bis<br />

727,46 EUR (Haushaltseinkommen: 2.430,91 EUR). Bei <strong>der</strong> Wohnbeihilfe für mit öffentlichen<br />

Mitteln sanierte Wohnhausanlagen und Wohnungen sowie bei <strong>der</strong> allgemeinen


<strong>KA</strong> <strong>III</strong> - <strong>50</strong>-2/10 Seite 12 von 26<br />

Wohnbeihilfe beträgt <strong>der</strong> zumutbare Wohnungsaufwand mindestens den jeweiligen<br />

Mietzins <strong>der</strong> Ausstattungskategorie C gem. § 15a MRG (zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Prüfung<br />

1,54 EUR Kategoriebetrag je m 2 <strong>der</strong> Nutzfläche und Monat). Ist die Zumutbarkeit des in<br />

den Tabellen ermittelten Betrages aufgrund <strong>der</strong> Einkommensverhältnisse und <strong>der</strong> Anzahl<br />

<strong>der</strong> im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen allerdings höher als dieser Mindestbetrag,<br />

gilt <strong>der</strong> höhere Betrag als zumutbar.<br />

Die Differenz zwischen dem anrechenbaren und dem zumutbaren Wohnungsaufwand<br />

ergibt die Höhe <strong>der</strong> Wohnbeihilfe, die gemäß den Bestimmungen des WWFSG 1989 ab<br />

einem monatlichen, 2,18 EUR übersteigenden Betrag ausbezahlt wird. Wenn aufgrund<br />

<strong>der</strong> Einkommensverhältnisse <strong>der</strong> zumutbare Wohnungsaufwand gleich hoch wie o<strong>der</strong><br />

höher als <strong>der</strong> anrechenbare Wohnungsaufwand ist, ist Wohnbeihilfe nicht zu gewähren.<br />

3.5 Berechnungsbeispiele<br />

Anhand von 14 Berechnungsbeispielen erläutert die Magistratsabteilung <strong>50</strong> auf ihren<br />

Informationsseiten im Internet in einer ausführlichen und übersichtlichen Darstellung die<br />

Berechnungsweise <strong>der</strong> Wohnbeihilfe. Dabei werden die verschiedenen Arten <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ungen<br />

(geför<strong>der</strong>t errichtete Wohnungen, sanierte Wohnhausanlagen und Wohnungen,<br />

allgemeine Wohnbeihilfe), die unterschiedlichen Wohnungskategorien, die för<strong>der</strong>baren<br />

Wohnungsgrößen, sonstige För<strong>der</strong>ungsmodalitäten (z.B. Jungfamilienstatus), die Anrechnung<br />

von Mietzinsbeihilfen und diverse weitere Parameter berücksichtigt. Nach Ansicht<br />

des <strong>Kontrollamt</strong>es ist dieses Informationsangebot in hohem Maße geeignet, den<br />

jeweiligen Interessierten die überaus komplexe und diffizile Materie <strong>der</strong> Wohnbeihilfen<br />

verständlich näher zu bringen.<br />

4. Ablauforganisation<br />

4.1 Ablauforganisation in <strong>der</strong> Magistratsabteilung <strong>50</strong><br />

4.1.1 Zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Prüfung waren in <strong>der</strong> Gruppe Wohnbeihilfe 32 MitarbeiterInnen<br />

beschäftigt. Die wesentlichsten Tätigkeiten dieser Gruppe umfassen die Entgegennahme<br />

und Überprüfung <strong>der</strong> entsprechenden Antragsformulare, die Erfassung aller relevanten<br />

Daten (zur Überprüfung des Familienstandes, des Einkommens und zur Feststellung<br />

des för<strong>der</strong>baren Wohnungsaufwandes), die automationsunterstützte Datenverarbeitung<br />

insbeson<strong>der</strong>e zur Berechnung <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> Wohnbeihilfe, die Beschei<strong>der</strong>le-


<strong>KA</strong> <strong>III</strong> - <strong>50</strong>-2/10 Seite 13 von 26<br />

digung sowie das Scannen und Archivieren <strong>der</strong> vorgelegten Unterlagen. Die Agenden<br />

<strong>der</strong> Gruppenleitung konzentrieren sich im Wesentlichen auf die Überprüfung und Behandlung<br />

diverser Geschäftsfälle, das Beschwerdemanagement, die Öffentlichkeitsarbeit<br />

sowie sonstige zahlreiche strategische und operative Handlungen essenziellen Inhaltes.<br />

Die Kanzlei <strong>der</strong> Gruppe Wohnbeihilfe führt vornehmlich manipulative Tätigkeiten<br />

durch (z.B. Bearbeitung des Aktenlaufes, Schreibarbeiten, Postdienste, EDV-Arbeiten).<br />

4.1.2 Die Zeiten des Parteienverkehrs reichen von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr (Montag,<br />

Dienstag, Donnerstag und Freitag) sowie zusätzlich von 15.30 Uhr bis 17.30 Uhr an<br />

Donnerstagen. Zur Beantwortung telefonischer Fragen und zur sonstigen Kundinnenund<br />

Kundenbetreuung ist in <strong>der</strong> Gruppe Wohnbeihilfe <strong>der</strong> Magistratsabteilung <strong>50</strong> ein<br />

Call-Center eingerichtet, das permanent mindestens vier MitarbeiterInnen umfasst.<br />

Die (buchhalterische) Verrechnung <strong>der</strong> Wohnbeihilfen erfolgt durch die Buchhaltungsabteilung<br />

2 <strong>der</strong> Magistratsabteilung 6 (MA 6 - BA 2), die sämtliche Agenden des Rechnungswesens<br />

wahrnimmt.<br />

4.2 Ablauforganisation in <strong>der</strong> MA 6 - BA 2<br />

4.2.1 Auf Anfrage des <strong>Kontrollamt</strong>es übermittelte die MA 6 - BA 2 die grundlegenden<br />

Prozessschritte, die im Zuge <strong>der</strong> Bearbeitung und Verrechnung <strong>der</strong> Wohnbeihilfen bestehen:<br />

Die jeweiligen Geschäftsfälle (Anweisungsanordnungen im Zuge von Erstanträgen und<br />

Verlängerungsanträgen, Stammdatenän<strong>der</strong>ungen, Kontoauszugsbuchungen, Umbuchungen,<br />

Mahnungen, Abschreibungen etc.) werden nach Übermittlung durch die Magistratsabteilung<br />

<strong>50</strong> von <strong>der</strong> MA 6 - BA 2 systematisch geprüft, allfälligen bestehenden<br />

Geschäftsfällen zugeordnet und im EDV-System "Terminal Productivity Executive"<br />

(TPX) verarbeitet. Die Anweisung <strong>der</strong> Wohnbeihilfen erfolgt monatlich mit einem Terminlauf<br />

in <strong>der</strong> Regel am viertletzten Tag des Monats bei Überweisungen auf Girokonten<br />

bzw. am fünftletzten Tag bei Baranweisungen. Da die Mietenvorschreibung für Mieter-<br />

Innen von WW jeweils zur Monatsmitte erfolgt, wird im Fall von Überweisungen <strong>der</strong><br />

Wohnbeihilfen direkt an die Vermieterin (WW) <strong>der</strong> Terminlauf bereits am zehnten Tag<br />

eines Monats von <strong>der</strong> MA 6 - BA 2 durchgeführt, wobei spätere Korrekturen mit dem


<strong>KA</strong> <strong>III</strong> - <strong>50</strong>-2/10 Seite 14 von 26<br />

Terminlauf am Ende eines Monats verarbeitet und WW mitgeteilt werden. Direktanweisungen<br />

an die Vermieterin erfolgen in jenen Fällen, in denen Mietzinsrückstände von<br />

Mieterinnen und Mietern bestehen, die älter als drei Monate sind, auf Wunsch <strong>der</strong> Mieterin<br />

bzw. des Mieters sowie in speziellen von <strong>der</strong> Magistratsabteilung 40 - Soziales,<br />

Sozial- und Gesundheitsrecht betreuten Fällen (MieterInnen mit sozialen Problemen wie<br />

z.B. Alkohol- und Drogensüchte), um Sorge zu tragen, dass die Mieten regelmäßig und<br />

in möglichst voller Höhe bezahlt werden.<br />

Im Fall von Direktanweisungen <strong>der</strong> Wohnbeihilfe an WW wird die monatliche Mietenvorschreibung<br />

durch einen elektronischen Bestand <strong>der</strong> Magistratsabteilung 14 um den<br />

Betrag <strong>der</strong> jeweiligen Wohnbeihilfe reduziert und dieser Restbetrag <strong>der</strong> Mieterin bzw.<br />

dem Mieter vorgeschrieben. Zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Prüfung wurde eine Direktanweisung<br />

<strong>der</strong> Wohnbeihilfe in 2.797 Fällen vorgenommen.<br />

Insbeson<strong>der</strong>e bedürfen rücklangende Zahlungen im Fall falscher o<strong>der</strong> aufgelassener<br />

Bankverbindungen <strong>der</strong> WohnbeihilfenbezieherInnen, Korrekturen von Buchungsbeträgen<br />

<strong>der</strong> Vormonate und For<strong>der</strong>ungen zu Unrecht bezogener Wohnbeihilfen umfangreicher<br />

manueller Bearbeitungen <strong>der</strong> MA 6 - BA 2. Ein weiterer hoher Aufwand ergibt sich<br />

durch die Anlage mehrerer Geschäftsfälle für eine Mieterin bzw. einen Mieter (im Fall<br />

von Verlängerungsanträgen, die jeweils einen neuen Geschäftsfall generieren), Wohnungswechsel<br />

<strong>der</strong> WohnbeihilfenbezieherInnen, Einzelanweisungen, die aus Dringlichkeitsgründen<br />

außerhalb des Terminlaufes erfolgen, und unvollständigen o<strong>der</strong> nicht eindeutigen<br />

Angaben auf Zahlscheinen von einlangenden Beträgen.<br />

4.2.2 Die Buchungsdaten des TPX-Systems, das eine Nebengebarung zur Hauptbuchhaltung<br />

darstellt, werden summarisch in die Hauptgebarung des Systems "Universelle<br />

Haushaltsbuchführung auf Unix" (UHU) <strong>der</strong> Magistratsabteilung 6 gebucht. Die Übertragung<br />

<strong>der</strong> Daten vom System UHU in das System SAP R/3 erfolgt ebenfalls in einer<br />

Gesamtsumme, eine Schnittstelle zwischen den Systemen besteht lt. Auskunft <strong>der</strong><br />

MA 6 - BA 2 nicht. Lediglich Einzelanweisungen, die außerhalb <strong>der</strong> Monatstermine<br />

durchgeführt werden, erfahren eine Direktbuchung in SAP R/3.


<strong>KA</strong> <strong>III</strong> - <strong>50</strong>-2/10 Seite 15 von 26<br />

Sämtliche Belege werden im Archivsystem "PAM-Storage" <strong>der</strong> Magistratsabteilung 6<br />

gescannt und elektronisch archiviert. Die Zusammenarbeit mit <strong>der</strong> Magistratsabteilung<br />

<strong>50</strong> vor allem zur Informationsweitergabe und zur Klärung von Unstimmigkeiten erfolgt<br />

schriftlich, per E-Mail und telefonisch. Zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Prüfung waren zwei<br />

MitarbeiterInnen (Vollzeitäquivalente) im Referat Wohnbeihilfen <strong>der</strong> MA 6 - BA 2 beschäftigt.<br />

5. Statistik und För<strong>der</strong>ungsvolumen <strong>der</strong> Jahre 2003 bis 2008<br />

5.1 Statistik<br />

5.1.1 Auf Anfrage des <strong>Kontrollamt</strong>es übermittelte die Magistratsabteilung <strong>50</strong> die relevanten<br />

Fallzahlen <strong>der</strong> Wohnbeihilfe für den Zeitraum <strong>der</strong> Jahre 2003 bis 2008, um einen<br />

statistischen Vergleich zu ermöglichen. Die folgende Tabelle enthält die Anzahl <strong>der</strong> entsprechenden<br />

Bescheide und bescheidmäßigen Erledigungen:<br />

Verwaltungsschritte 2003 20<strong>04</strong> 2005 2006 2007 2008<br />

Erstanträge 15.031 14.660 15.027 14.693 14.213 13.061<br />

Verlängerungsanträge <strong>50</strong>.127 55.837 71.023 66.713 72.178 58.303<br />

Zuerkennungsbescheide (Summe) 65.158 70.497 86.0<strong>50</strong> 81.406 86.391 71.364<br />

Än<strong>der</strong>ungsbescheide bei laufendem<br />

Bezug 94.981 1<strong>04</strong>.233 1<strong>04</strong>.568 105.666 112.546 120.737<br />

Ablehnungsbescheide 3.551 4.109 4.520 4.254 5.268 5.189<br />

Einstellungsbescheide 4.361 5.037 6.792 7.343 7.243 7.261<br />

Überprüfungen (ohne Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

Wohnbeihilfe) 3.249 3.353 4.<strong>28</strong>9 5.039 5.093 4.<strong>28</strong>2<br />

Gesamtsumme <strong>der</strong> bescheidmäßigen<br />

Erledigungen 171.300 187.229 206.219 203.708 216.541 208.833<br />

5.1.2 Die folgende Übersicht gibt Auskunft über Zurückweisungen, Berufungen, die Anzahl<br />

<strong>der</strong> Kontakte mit Kundinnen und Kunden sowie die jährliche Anzahl von Wohnbeihilfenbezieherinnen<br />

und -beziehern:<br />

Verwaltungsschritte 2003 20<strong>04</strong> 2005 2006 2007 2008<br />

Zurückweisungen wegen fehlen<strong>der</strong><br />

Unterlagen 3.698 4.110 4.<strong>50</strong>8 4.480 5.099 5.469<br />

Berufungen 402 519 662 610 744 783<br />

Persönliche Vorsprachen 131.371 134.686 111.632 115.545 105.276 108.938<br />

Telefonische Auskünfte 121.200 100.000 99.000 96.421 103.561 105.419<br />

E-Mail - Beantwortungen - - - - - 7.001<br />

Anzahl von Wohnbeihilfenbezieherinnen<br />

und -beziehern 38.038 41.918 46.539 54.784 56.<strong>28</strong>6 58.336


<strong>KA</strong> <strong>III</strong> - <strong>50</strong>-2/10 Seite 16 von 26<br />

Wie aus <strong>der</strong> Tabelle ersichtlich ist, steigt die Anzahl <strong>der</strong> WohnbeihilfenbezieherInnen im<br />

geprüften Zeitraum stark an. In absoluter Betrachtung beträgt die Zunahme vom Jahr<br />

2003 bis zum Jahr 2008 53,4 %.<br />

5.2 För<strong>der</strong>ungsvolumen<br />

5.2.1 Entsprechend <strong>der</strong> jeweiligen Rechtsgrundlage wird die Wohnbeihilfe auf unterschiedlichen<br />

Ansätzen <strong>der</strong> Magistratsabteilung <strong>50</strong> verrechnet. Die nachstehenden Übersichten<br />

bieten eine Zusammenfassung <strong>der</strong> gewährten För<strong>der</strong>ungsbeträge im Zeitraum<br />

<strong>der</strong> Jahre 2003 bis 2008 (Beträge in EUR):<br />

Ansatz Ansatzbezeichnung Manualpost<br />

2003 20<strong>04</strong> 2005<br />

4810 För<strong>der</strong>ung des Wohnbaues 1/768002 19.737.326,22 24.291.618,01 29.556.6<strong>50</strong>,65<br />

4820 Wohnbauför<strong>der</strong>ung Neubau 1/768002 36.535.967,25 38.915.641,08 41.015.634,30<br />

4830 För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Wohnhaussanierung 1/768002 5.034.172,95 5.767.427,23 6.062.617,09<br />

Summen 61.307.466,42 68.974.686,32 76.634.902,<strong>04</strong><br />

Ansatz Ansatzbezeichnung Manualpost<br />

2006 2007 2008<br />

4810 För<strong>der</strong>ung des Wohnbaues 1/768002 35.890.975,42 39.373.403,02 41.912.152,46<br />

4820 Wohnbauför<strong>der</strong>ung Neubau 1/768002 43.313.112,77 43.055.143,61 42.401.678,02<br />

4830 För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Wohnhaussanierung 1/768002 6.918.924,77 7.659.007,73 7.785.315,59<br />

Summen 86.123.012,96 90.087.554,36 92.099.146,07<br />

Die Summe <strong>der</strong> gewährten Wohnbeihilfe weist im gesamten geprüften Zeitraum eine<br />

stetig steigende Tendenz auf und korreliert im Wesentlichen mit <strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong> WohnbeihilfenbezieherInnen.<br />

Vom Jahr 2003 bis zum Jahr 2008 beträgt die Zunahme<br />

<strong>50</strong>,2 %. Die Magistratsabteilung <strong>50</strong> plant nach eigenen Angaben, frei werdende Annuitätenzuschüsse<br />

aus dem Budgetbereich "Wohnbauför<strong>der</strong>ung Neubau" zur Bedeckung<br />

allfälliger weiter steigen<strong>der</strong> Ausgaben für Wohnbeihilfen zu verwenden.<br />

5.2.2 Die folgenden Übersichten veranschaulichen die Aufteilung <strong>der</strong> Wohnbeihilfen auf<br />

Wohnungsarten im Zeitraum <strong>der</strong> Jahre 2003 bis 2008 (Beträge in EUR):<br />

Wohnungsart 2003 20<strong>04</strong> 2005<br />

Gemeindewohnungen (WW) 38.299.377,42 42.683.110,54 46.297.7<strong>28</strong>,34<br />

Genossenschafts- und sonstige Mietwohnungen 22.249.896,00 25.566.186,78 29.647.641,70<br />

Eigentumswohnungen 758.193,00 725.389,00 689.532,00<br />

Summen 61.307.466,42 68.974.686,32 76.634.902,<strong>04</strong>


<strong>KA</strong> <strong>III</strong> - <strong>50</strong>-2/10 Seite 17 von 26<br />

Wohnungsart 2006 2007 2008<br />

Gemeindewohnungen (WW) 52.072.187,59 53.827.215,67 55.466.698,85<br />

Genossenschafts- und sonstige Mietwohnungen 33.411.602,37 35.759.088,69 36.251.710,22<br />

Eigentumswohnungen 639.223,00 <strong>50</strong>1.2<strong>50</strong>,00 380.737,00<br />

Summen 86.123.012,96 90.087.554,36 92.099.146,07<br />

6. Verwaltungskosten <strong>der</strong> Wohnbeihilfen<br />

Die im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Gewährung <strong>der</strong> Wohnbeihilfe anfallenden Kosten (Verwaltungskosten)<br />

werden wie das sonstige Budget <strong>der</strong> Magistratsabteilung <strong>50</strong> als eine<br />

im Sinn <strong>der</strong> Haushaltsordnung für den Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Wien</strong> (HO 2001) nicht betrieblich<br />

geführte Dienststelle am Sammelansatz 0268 <strong>der</strong> Geschäftsgruppe Wohnen,<br />

Wohnbau und <strong>Stadt</strong>erneuerung verrechnet.<br />

Das Proce<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Wohnbeihilfen ist im Kontrakt, den die Magistratsabteilung <strong>50</strong> als<br />

leistungserbringende Dienststelle nach den Vorgaben <strong>der</strong> Magistratsdirektion - Geschäftsbereich<br />

ORGANISATION UND SICHERHEIT mit dem Magistratsdirektor und<br />

dem amtsführenden <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> Geschäftsgruppe Wohnen, Wohnbau und <strong>Stadt</strong>erneuerung<br />

abgeschlossen hat, als Produkt "P11 - Wohnbeihilfeverfahren" abgebildet. Der<br />

Kontrakt ist eine umfassende Vereinbarung über Ziele, Produkte, Ressourcen, Rahmenbedingungen<br />

und das Berichtswesen. Ziel ist eine systematische und gesamthafte<br />

Darstellung <strong>der</strong> Dienststellen des Magistrats <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Wien</strong> und ihrer Umfel<strong>der</strong>. Dabei<br />

gilt es, den Zusammenhang zwischen den vereinbarten Zielen und den dafür erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Ressourcen und Maßnahmen deutlich zu machen.<br />

Nach Angaben <strong>der</strong> Magistratsabteilung <strong>50</strong> weist das Produkt "P11 - Wohnbeihilfeverfahren"<br />

im Jahr 2008 kostenrechnungsrelevante Kosten in <strong>der</strong> Höhe von 2.676.<strong>28</strong>9,32<br />

EUR aus. Unter Hinzurechnung <strong>der</strong> Marketing- und Wohnungsberatungskosten im Weg<br />

<strong>der</strong> Wohnservice <strong>Wien</strong> Ges.m.b.H. belaufen sich die kalkulierten Gesamtkosten auf<br />

3.158.<strong>04</strong>1,77 EUR. Dieser Betrag entspricht einem Anteil von 3,4 % gemessen an den<br />

im Jahr 2008 ausbezahlten Wohnbeihilfen in <strong>der</strong> Höhe von 92.099.146,07 EUR und umfasst<br />

insbeson<strong>der</strong>e die Personalkosten, die kalkulierten Pensionsaufwendungen und<br />

Overheadkosten <strong>der</strong> Gruppe Wohnbeihilfe <strong>der</strong> Magistratsabteilung <strong>50</strong>, Kostenersätze<br />

für die Leistungen <strong>der</strong> Magistratsabteilung 6, die Leistungen <strong>der</strong> Informations- und Kommunikationstechnologie<br />

(IKT) <strong>der</strong> Magistratsabteilung 14 sowie den allgemeinen Amtssachaufwand<br />

<strong>der</strong> Magistratsabteilung <strong>50</strong> (vor allem Kosten <strong>der</strong> Amtsausstattung, Büro-


<strong>KA</strong> <strong>III</strong> - <strong>50</strong>-2/10 Seite 18 von 26<br />

mittel, Druckwerke, Energiekosten, Kosten <strong>der</strong> Post- und Telekommunikationsdienste,<br />

Kostenersätze für die Nutzung von Büroimmobilien).<br />

7. EDV-Systeme<br />

7.1 Bestehende EDV-Systeme<br />

Zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Prüfung erfolgte die Verwaltung und Verrechnung <strong>der</strong> Wohnbeihilfen<br />

in einem IBM-Programm, das von <strong>der</strong> Magistratsabteilung 14 betrieben und gewartet<br />

wird. Die Kosten hiefür beliefen sich im Jahr 2008 auf 174.000,-- EUR (gemäß dem<br />

"Übereinkommen betreffend IKT-Aktivitäten 2008"). Die Agenden des von <strong>der</strong> MA 6 -<br />

BA 2 durchgeführten Rechnungswesens betreffen den Verrechnungsteil dieses Programmes<br />

(TPX-System). Die weiteren Systeme (UHU, SAP R/3) wurden im Pkt. 4.2.2<br />

erläutert.<br />

Nach Auskunft <strong>der</strong> Magistratsabteilung <strong>50</strong> ist seit Einführung von SAP R/3 bei WW im<br />

Jahr 2006 und <strong>der</strong> Anwendung des Moduls SAP Public Sector-Collection and Disbursement<br />

(Kassen- und Einnahmenmanagement - SAP PS-CD) durch die WW verrechnende<br />

Buchhaltungsabteilung 11 <strong>der</strong> Magistratsabteilung 6 die Abfrage <strong>der</strong> Daten von<br />

WW durch die Magistratsabteilung <strong>50</strong> im Zuge <strong>der</strong> Antragstellung <strong>der</strong> WohnbeihilfenwerberInnen<br />

zur Eruierung des för<strong>der</strong>baren Wohnungsaufwandes sehr problematisch,<br />

da die verschiedenen EDV-Systeme nicht aufeinan<strong>der</strong> abgestimmt sind. Derartige<br />

Probleme ergeben sich auch bei <strong>der</strong> Direktanweisung <strong>der</strong> Wohnbeihilfe an WW im Fall<br />

von Mietzinsrückständen, da eine automatische Datenüberleitung nicht gegeben ist.<br />

Stellungnahme <strong>der</strong> Magistratsabteilung 6:<br />

Auch die Magistratsabteilung 6 sieht die <strong>der</strong>zeitige Abwicklung <strong>der</strong><br />

Beantragung einer Wohnbeihilfe problembehaftet. Eine Schnittstelle<br />

von SAP nach SAP erleichtert sicherlich die Handhabung.<br />

Die Magistratsabteilung 6 wird diese Problematik bei <strong>der</strong> Erstellung<br />

des Gesamtkonzeptes für eine Implementierung von SAP<br />

Grants Management in <strong>der</strong> Magistratsabteilung <strong>50</strong> berücksichtigen.


<strong>KA</strong> <strong>III</strong> - <strong>50</strong>-2/10 Seite 19 von 26<br />

7.2 SAP Grants Management<br />

7.2.1 Nach Angaben <strong>der</strong> SAP AG bietet das Modul SAP Grants Management für die<br />

För<strong>der</strong>ungsmittelvergabe und die För<strong>der</strong>ungsmittelverwendung effektive Möglichkeiten,<br />

um den administrativen Aufwand <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ungsstelle zu reduzieren und ein durchgängiges<br />

För<strong>der</strong>ungsmittelmanagement zu realisieren. Folglich lassen sich Kosten senken<br />

und die Transparenz in den Prozessen entscheidend verbessern. Durch die integrativen<br />

Eigenschaften von SAP stehen die relevanten Dateninformationen durch einmalige Erfassung<br />

in zahlreichen SAP-Modulen (z.B. Haushaltsmanagement, Finanzwesen, Controlling,<br />

Berichtswesen) ohne Medienbrüche zur Verfügung. SAP Grants Management ist<br />

konzipiert, um alle Geschäftsprozesse des För<strong>der</strong>ungsmittelmanagements von <strong>der</strong> Planung,<br />

Budgetierung, Erfassung und Fakturierung <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ungsmittel, <strong>der</strong> Verwaltung<br />

und Ausführung des För<strong>der</strong>ungsprojektes, einem integrierten Berichtswesen bis zur<br />

För<strong>der</strong>ungsmittelkontrolle während des gesamten Lebenszyklus des För<strong>der</strong>ungsprogrammes<br />

abzudecken. Damit sind ein jeweils aktueller finanzieller Status des För<strong>der</strong>ungsprojektes<br />

sowie eine ausreichende Dokumentation sämtlicher Geschäftsprozesse<br />

gegeben.<br />

Als Vorteile von SAP Grants Management wurden dem <strong>Kontrollamt</strong> die Verbesserung<br />

<strong>der</strong> Dienstleistung für die BürgerInnen (einfacher und einheitlicher Zugang in die Verwaltung,<br />

Beschleunigung <strong>der</strong> Verfahren) und die Effizienzsteigerung <strong>der</strong><br />

Verwaltungsabläufe genannt worden. Dazu zählen insbeson<strong>der</strong>e die Straffung von<br />

Abläufen, eine durch den hohen Automatisierungsgrad geringere Fehlerquote als bei<br />

Einzellösungen, die Transparenz und Nachvollziehbarkeit <strong>der</strong> einzelnen Schritte und die<br />

Standardisierung <strong>der</strong> verschiedenen Prozesse.<br />

7.2.2 Durch die Entscheidung, SAP R/3 als betriebswirtschaftliche Standardsoftware im<br />

Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Wien</strong> flächendeckend zu implementieren, ist als ein Projektziel definiert<br />

worden, die Module des Rechnungswesens und die an das Rechnungswesen angrenzenden<br />

Bereiche im Rahmen einer Tiefenentwicklung schrittweise durch SAP-Module<br />

abzulösen bzw. bestehende Programme bestmöglich in die SAP-Landschaft zu<br />

integrieren. Nach Ansicht des <strong>Kontrollamt</strong>es ist die Einführung von SAP Grants Management<br />

in <strong>der</strong> Magistratsabteilung <strong>50</strong> aufgrund <strong>der</strong> dargestellten Vorteile eine geeignete


<strong>KA</strong> <strong>III</strong> - <strong>50</strong>-2/10 Seite 20 von 26<br />

Strategie, um bestehende heterogene EDV-Systeme zu ersetzen und die Projektziele<br />

des Magistrats <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Wien</strong> zu erreichen.<br />

Stellungnahme <strong>der</strong> Magistratsabteilung 6:<br />

Die Magistratsabteilung 6 teilt die Ansicht des <strong>Kontrollamt</strong>es und<br />

wird im Zuge einer Voruntersuchung die Vorteile einer integrierten<br />

Lösung und Vorschläge für den Ersatz bestehen<strong>der</strong> heterogener<br />

EDV-Systeme in diesem Bereich erarbeiten.<br />

8. Internes Kontrollsystem (IKS)<br />

8.1 Definition des IKS<br />

Das IKS ist die Gesamtheit aller prozessbezogenen Überwachungsmaßnahmen einer<br />

Organisation und soll die Ordnungsmäßigkeit, die Sicherheit und die Wirtschaftlichkeit<br />

<strong>der</strong> internen Abläufe gewährleisten. Dazu zählen die organisatorischen Richtlinien (z.B.<br />

interne Dienstanweisungen, Erlässe) sowie die festgelegten Kontrollmechanismen und<br />

die Überwachungsaufgaben <strong>der</strong> Prozessverantwortlichen.<br />

8.2 Das IKS <strong>der</strong> Magistratsabteilung <strong>50</strong> hinsichtlich <strong>der</strong> Gewährung <strong>der</strong> Wohnbeihilfe<br />

Bezogen auf die Gewährung von Wohnbeihilfe übermittelte die Magistratsabteilung <strong>50</strong><br />

dem <strong>Kontrollamt</strong> die diesbezüglichen Inhalte des IKS, welche im Zuge des erwähnten<br />

Leistungskontraktes <strong>der</strong> Magistratsdirektion - Geschäftsbereich PERSONAL UND<br />

REVISION im Jahr 2008 zur Qualitätsprüfung vorzulegen waren. Ein wesentlicher Aspekt<br />

dabei ist die Kontrolle <strong>der</strong> Referentinnen und Referenten durch die jeweiligen vorgesetzten<br />

Personen in den einzelnen Phasen <strong>der</strong> Geschäftsprozesse.<br />

Weitere "Kontrollknotenpunkte" ergeben sich in <strong>der</strong> Zusammenarbeit mit an<strong>der</strong>en<br />

Dienststellen des Magistrats <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Wien</strong> (d.i. insbeson<strong>der</strong>e die Magistratsabteilung<br />

6) anlässlich von Anweisungen <strong>der</strong> Wohnbeihilfenbeträge, Umbuchungen, Stammdatenän<strong>der</strong>ungen,<br />

Rückstandsbetreuungen etc.<br />

In <strong>der</strong> Gruppe Wohnbeihilfe sind gemäß <strong>der</strong> Darstellung <strong>der</strong> geprüften Dienststelle zahlreiche<br />

Mechanismen implementiert, um Missbräuche auszuschließen bzw. erheblich zu<br />

erschweren. Dazu zählen die flexible Zuteilung von Anträgen auf Wohnbeihilfe an die


<strong>KA</strong> <strong>III</strong> - <strong>50</strong>-2/10 Seite 21 von 26<br />

Referentinnen und Referenten und die En<strong>der</strong>ledigung durch an<strong>der</strong>e MitarbeiterInnen als<br />

jene, die bei den vorherigen Arbeitsschritten verantwortlich zeichneten. Darüber hinaus<br />

sind Betragsgrenzen festgelegt, ab denen an<strong>der</strong>e SachbearbeiterInnen (von 182,01<br />

EUR bis 218,-- EUR) bzw. die GruppenleiterInnen (ab 218,01 EUR) gegenzeichnen.<br />

Ferner werden von <strong>der</strong> Gruppenleitung in unregelmäßigen Abständen Anträge und<br />

<strong>der</strong>en Erledigung nach dem Zufallsprinzip kontrolliert.<br />

9. Feststellungen und Empfehlungen des <strong>Kontrollamt</strong>es<br />

9.1 Ablauforganisation<br />

Direktanweisungen <strong>der</strong> Wohnbeihilfe an WW erfolgen in den im Pkt. 4.2.1 erwähnten<br />

Fällen. Im Regelfall wird jedoch die Wohnbeihilfe an die MieterInnen von WW persönlich<br />

ausbezahlt. Da WW als eine Unternehmung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Wien</strong> firmiert und gemeinsam<br />

mit <strong>der</strong> Magistratsabteilung <strong>50</strong> einen Teil des "Konzerns" <strong>Stadt</strong> <strong>Wien</strong> darstellt, empfahl<br />

das <strong>Kontrollamt</strong> <strong>der</strong> Magistratsabteilung <strong>50</strong>, im Fall <strong>der</strong> Gewährung von Wohnbeihilfe<br />

an MieterInnen von WW die generelle Auszahlung an WW als Vermieterin zu prüfen. In<br />

§ 21 WWFSG 1989 ist geregelt, dass die Zuzählung <strong>der</strong> Wohnbeihilfe an die Empfängerin<br />

von För<strong>der</strong>ungsmaßnahmen (Gewährung von För<strong>der</strong>ungsdarlehen des Landes,<br />

von Baukosten-, Annuitäten- o<strong>der</strong> Zinsenzuschüssen sowie von nicht rückzahlbaren<br />

Beträgen) - d.i. in diesen Fällen WW - gem. § 7 Abs. 1 Z. 1 bis 3 WWFSG 1989 zulässig<br />

ist.<br />

Die Vorteile <strong>der</strong> generellen Direktanweisung <strong>der</strong> Wohnbeihilfe an WW lägen nach Ansicht<br />

des <strong>Kontrollamt</strong>es in wirtschaftlichen und verwaltungsökonomischen Motiven. Die<br />

Wohnbeihilfe wäre von <strong>der</strong> Mietvorschreibung von WW in Abzug zu bringen und nur <strong>der</strong><br />

Differenzbetrag <strong>der</strong> Mieterin bzw. dem Mieter mit entsprechenden Erläuterungen in<br />

Rechnung zu stellen. Voraussetzungen für diese Verwaltungsumstellung wäre jedoch<br />

eine entsprechende Adaptierung <strong>der</strong> EDV-Systeme von WW und <strong>der</strong> Magistratsabteilung<br />

<strong>50</strong>, um einen reibungslosen und effizienten Ablauf zu gewährleisten.<br />

Stellungnahme <strong>der</strong> Magistratsabteilung <strong>50</strong>:<br />

Die Magistratsabteilung <strong>50</strong> wird in Entsprechung <strong>der</strong> Empfehlung<br />

des <strong>Kontrollamt</strong>es gemeinsam mit WW die generelle Auszahlung<br />

<strong>der</strong> Wohnbeihilfe an WW prüfen.


<strong>KA</strong> <strong>III</strong> - <strong>50</strong>-2/10 Seite 22 von 26<br />

9.2 Bestehende EDV-Systeme<br />

Das <strong>Kontrollamt</strong> empfahl, die <strong>der</strong>zeit in Verwendung befindlichen unterschiedlichen<br />

EDV-Systeme im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Verwaltung und Verrechnung <strong>der</strong> Wohnbeihilfen<br />

einer eingehenden Analyse auf Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Stand <strong>der</strong><br />

Technik und Effizienz mit dem Ziel von einheitlichen und durchgängigen Prozessen,<br />

einer erhöhten Datenqualität als bisher, einer verbesserten Transparenz sowie Kosteneinsparungen<br />

zu unterziehen. Die Kompetenzverteilung zwischen den Agenden <strong>der</strong><br />

Magistratsabteilungen <strong>50</strong>, 14 und 6 sollte ebenfalls grundlegend geprüft und gegebenenfalls<br />

neu festgelegt werden.<br />

Stellungnahme <strong>der</strong> Magistratsabteilung 6:<br />

Der Entwurf für eine neue Leistungsvereinbarung <strong>der</strong> Magistratsabteilung<br />

6 mit <strong>der</strong> Magistratsabteilung <strong>50</strong> ist <strong>der</strong>zeit bei <strong>der</strong> Magistratsabteilung<br />

<strong>50</strong> zur Unterschrift.<br />

9.3 Umstellung auf SAP Grants Management<br />

Aus <strong>der</strong> Sicht des <strong>Kontrollamt</strong>es bietet ein homogenes und integratives System, wie es<br />

SAP R/3 darstellt, wesentliche Vorteile gegenüber Einzellösungen. Eine Umstellung <strong>der</strong><br />

Verwaltung <strong>der</strong> Wohnbeihilfen auf SAP Grants Management brächte nach Einschätzung<br />

des <strong>Kontrollamt</strong>es wesentliche Vorteile in den Bereichen <strong>der</strong> Systemintegration,<br />

Prozesstransparenz und -beschleunigung, Datenqualität, Nutzbarmachung von Informationen,<br />

Revision und Kundinnen- und Kundenfreundlichkeit. Eine Implementierung<br />

dieses neuen Systems würde nicht zuletzt auch bedeutende Chancen von Prozessreorganisationen<br />

darstellen.<br />

Das <strong>Kontrollamt</strong> empfahl, nach den Vorgaben <strong>der</strong> Magistratsdirektion und <strong>der</strong> für die<br />

operativen Agenden zuständigen Magistratsabteilung 6 die Ablöse <strong>der</strong> bisherigen heterogenen<br />

EDV-Systeme nach wirtschaftlicher Prüfung vorzunehmen und die betriebswirtschaftliche<br />

Standardsoftware SAP R/3 mit <strong>der</strong> Branchenlösung SAP Grants Management<br />

in jenen Bereichen, die mit SAP abgedeckt werden können, zu implementieren<br />

und schrittweise auszubauen.


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Stellungnahme <strong>der</strong> Magistratsabteilung <strong>50</strong>:<br />

Bei <strong>der</strong> Wohnbeihilfengewährung entfallen Planungs- und Budgetierungsphase<br />

im Einzelfall, sodass sich für diesen Bereich die<br />

Grundsatzfrage stellt, ob es Sinn macht, das spezielle auf die<br />

<strong>Wien</strong>er Wohnbauför<strong>der</strong>ung kundinnen- bzw. kundenorientiert ausgerichtete<br />

EDV-System durch ein neues System zu ersetzen.<br />

Die Magistratsabteilung <strong>50</strong> wurde bereits vor Jahren von <strong>der</strong> Magistratsabteilung<br />

14 darauf hingewiesen, dass das Wohnbeihilfenprogramm<br />

im Weg <strong>der</strong> VAX-Applikation nicht mehr weiter verantwortet<br />

werden könne (zu hohe Betriebs- und Wartungskosten) und<br />

daher eine Neuprogrammierung forciert werden müsste. Die Magistratsabteilung<br />

<strong>50</strong> hat daraufhin gemeinsam mit den Fachexpertinnen<br />

bzw. Fachexperten <strong>der</strong> Magistratsabteilung 14 (die für die<br />

Magistratsabteilung <strong>50</strong> die Wohnbauför<strong>der</strong>ungsprogramme entwickelt<br />

haben) in den Jahren 20<strong>04</strong> und 2007 Wohnbeihilfenprogramme<br />

auf SAP-Basis studiert, schließlich aber das bestehende<br />

Wohnbeihilfenprogramm auf die bereits bestehende IBM-Basis<br />

übertragen (<strong>der</strong>zeit Testphase, geplanter Anwendungsbeginn im<br />

Jahr 2010). Durch die "Explosion" <strong>der</strong> Wohnbeihilfengewährungen<br />

waren in den vergangenen Jahren auch Erweiterungsinvestitionen<br />

notwendig, durch die Anpassung <strong>der</strong> Wohnbeihilfenbestimmungen<br />

an die bedarfsorientierte Mindestsicherung ist mit unmittelbaren<br />

weiteren Programmän<strong>der</strong>ungen zu rechnen.<br />

Die Magistratsabteilung <strong>50</strong> wird in Entsprechung <strong>der</strong> Empfehlung<br />

des <strong>Kontrollamt</strong>es gemeinsam mit den Magistratsabteilungen 6<br />

und 14 die Ablöse des bestehenden Wohnbeihilfen-EDV-Systems<br />

prüfen.<br />

Stellungnahme <strong>der</strong> Magistratsabteilung 6:<br />

Die Magistratsabteilung 6 hat eine Voruntersuchung betreffend<br />

Implementierung von SAP Grants Management in <strong>der</strong> Magistrats-


<strong>KA</strong> <strong>III</strong> - <strong>50</strong>-2/10 Seite 24 von 26<br />

abteilung <strong>50</strong> beauftragt. Gemeinsam mit <strong>der</strong> Magistratsabteilung<br />

<strong>50</strong> wird zunächst <strong>der</strong> Bereich Neubau und Sanierung untersucht<br />

sowie ein Gesamtkonzept mit Kosten-Nutzen-Rechnung für<br />

das gesamte För<strong>der</strong>ungswesen <strong>der</strong> Magistratsabteilung <strong>50</strong> unter<br />

Berücksichtigung <strong>der</strong> Wohnbeihilfe erarbeitet.<br />

Die Stellungnahmen <strong>der</strong> geprüften Einrichtungen sind den jeweiligen Berichtsabschnitten<br />

zugeordnet worden.<br />

Der <strong>Kontrollamt</strong>sdirektor:<br />

Dr. Erich Hechtner<br />

<strong>Wien</strong>, im Februar 2010


<strong>KA</strong> <strong>III</strong> - <strong>50</strong>-2/10 Seite 25 von 26<br />

ALLGEMEINE HINWEISE<br />

Allfällige Rundungsdifferenzen bei <strong>der</strong> Darstellung von Berechnungen wurden nicht<br />

ausgeglichen.<br />

Schützenswerte personenbezogene Daten wurden im Sinn <strong>der</strong> rechtlichen Verpflichtung<br />

zum Schutz <strong>der</strong>artiger Daten anonymisiert, auf die Wahrung von Geschäfts- und<br />

Betriebsgeheimnissen wurde bei <strong>der</strong> Abfassung des Berichtes Bedacht genommen. Es<br />

wird um Verständnis gebeten, dass dadurch die Lesbarkeit des Berichtes beeinträchtigt<br />

sein könnte.


<strong>KA</strong> <strong>III</strong> - <strong>50</strong>-2/10 Seite 26 von 26<br />

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS<br />

ASVG ............................................Allgemeines Sozialversicherungsgesetz<br />

EDV ...............................................Elektronische Datenverarbeitung<br />

EStG 1988.....................................Einkommensteuergesetz 1988<br />

IKS.................................................Internes Kontrollsystem<br />

IKT.................................................Informations- und Kommunikationstechnologie<br />

MA 6 - BA 2 ...................................Magistratsabteilung 6 - Rechnungs- und Abgabenwesen,<br />

Buchhaltungsabteilung 2<br />

MRG ..............................................Mietrechtsgesetz<br />

RichtWG ........................................Richtwertgesetz<br />

SAP R/3.........................................SAP Release 3<br />

TPX ...............................................Terminal Productivity Executive<br />

UHU...............................................Universelle Haushaltsbuchführung auf Unix<br />

WGG .............................................Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz<br />

WW................................................Unternehmung "<strong>Stadt</strong> <strong>Wien</strong> - <strong>Wien</strong>er Wohnen"<br />

WWFSG 1989 ...............................<strong>Wien</strong>er Wohnbauför<strong>der</strong>ungs- und Wohnhaussanierungsgesetz

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