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MA 69, Beschwerde über die Nutzung einer vermieteten Fläche

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TO 30<br />

KONTROLLAMT DER STADT WIEN<br />

Rathausstraße 9<br />

A-1082 Wien<br />

Tel.: 01 4000 82829 Fax: 01 4000 99 82810<br />

e-mail: post@kontrollamt.wien.gv.at<br />

www.kontrollamt.wien.at<br />

DVR: 0000191<br />

KA III - <strong>69</strong>-1/10<br />

<strong>MA</strong> <strong>69</strong>, <strong>Beschwerde</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong><br />

<strong>Nutzung</strong> <strong>einer</strong> <strong>vermieteten</strong> <strong>Fläche</strong><br />

Tätigkeitsbericht 2009


KA III - <strong>69</strong>-1/10 Seite 2 von 13<br />

KURZFASSUNG<br />

Bei der Prüfung der <strong>Nutzung</strong> eines städtischen Grundstückes auf <strong>einer</strong> von der Magistratsabteilung<br />

<strong>69</strong> - Liegenschaftsmanagement <strong>vermieteten</strong> <strong>Fläche</strong> war festzustellen,<br />

dass vor Errichtung der Stellplätze für Kraftfahrzeuge (Kfz) eine baubehördliche Genehmigung<br />

durch <strong>die</strong> Magistratsabteilung 37 - Baupolizei und wegen des Überfahrens des<br />

Gehsteiges eine Bewilligung zur Herstellung <strong>einer</strong> Gehsteigauf- und -<strong>über</strong>fahrt der Magistratsabteilung<br />

28 - Straßenverwaltung und Straßenbau zu erwirken gewesen wäre.<br />

Von der Magistratsabteilung <strong>69</strong> konnte keine Dokumentation <strong>über</strong> erfolgte Überprüfungen<br />

<strong>einer</strong> vertragskonformen <strong>Nutzung</strong> der in Bestand gegebenen <strong>Fläche</strong>n vorgelegt<br />

werden.


KA III - <strong>69</strong>-1/10 Seite 3 von 13<br />

INHALTSVERZEICHNIS<br />

1. Inhalt der <strong>Beschwerde</strong>.................................................................................................4<br />

2. Sachverhalt..................................................................................................................4<br />

3. Bestandvertrag der Magistratsabteilung <strong>69</strong> .................................................................5<br />

3.1 Beweggründe des Vertragsabschlusses....................................................................5<br />

3.2 Kündigung und Neuabschluss ...................................................................................6<br />

3.3 Vertragsverlängerung bzw. Neuabschluss ................................................................6<br />

4. Bemerkungen zum Vertrag..........................................................................................7<br />

Anhang<br />

ALLGEMEINE HINWEISE.............................................................................................12<br />

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS......................................................................................13


KA III - <strong>69</strong>-1/10 Seite 4 von 13<br />

PRÜFUNGSERGEBNIS<br />

1. Inhalt der <strong>Beschwerde</strong><br />

Dem Kontrollamt wurde per E-Mail eine Sachverhaltsdarstellung <strong>über</strong>mittelt, in der<br />

darauf hingewiesen wird, dass auf einem ehemals brachliegenden Grundstück im<br />

22. Wiener Gemeindebezirk eine "Kleingartensiedlung" entstanden wäre. Dar<strong>über</strong> hinaus<br />

werde das Grundstück auch als Privatparkplatz benutzt, obwohl eine Abschrägung<br />

der Gehsteigkante fehle. Dies stelle ein Indiz für einen illegalen Parkplatz dar. Die <strong>Beschwerde</strong><br />

wurde neben dem Kontrollamt auch anderen Stellen des Magistrats der Stadt<br />

Wien in Kopie <strong>über</strong>mittelt.<br />

2. Sachverhalt<br />

Die in Rede stehende Grundstücksfläche beträgt 3.946 m 2 und wird von der Magistratsabteilung<br />

<strong>69</strong> verwaltet. Das Grundstück wurde von der Stadt Wien im Jahr 1977 angekauft<br />

und blieb anfänglich brach liegen.<br />

Diese Liegenschaft war im Hinblick auf <strong>die</strong> im Umfeld von Eßling möglichen Stadtentwicklungen<br />

als Standort für einen Kindergarten vorgesehen und wurde erstmals im Jahr<br />

1993 im Plandokument 6495 als Grundfläche für öffentliche Zwecke (ÖZ) festgelegt.<br />

Die mit <strong>die</strong>ser Festlegung verbundene Rechtswirkung als ÖZ ist allerdings nach Ablauf<br />

<strong>einer</strong> Frist von zwölf Jahren mit 19. September 2008 erloschen, sodass eine Durchsetzung<br />

gegen<strong>über</strong> Grundstückseigentümerinnen bzw. -eigentümern nicht mehr möglich<br />

ist. Für <strong>die</strong> Magistratsabteilung 21B - Stadtteilplanung und <strong>Fläche</strong>nnutzung Süd-Nordost<br />

bestand kein Handlungsbedarf, da <strong>die</strong> <strong>Fläche</strong> bereits seit dem Jahr 1977 im Eigentum<br />

der Stadt Wien steht.<br />

Im Zuge <strong>einer</strong> Kontaktaufnahme mit der Magistratsabteilung 10 - Wiener Kindergärten,<br />

teilte <strong>die</strong>se Dienststelle der Magistratsabteilung 21B mit, dass der Bedarf nach wie vor<br />

gegeben wäre und entsprechende Planungen eingeleitet worden wären. Ein genauer<br />

Termin bzgl. eines Baubeginns könne aber wegen <strong>einer</strong> bisher fehlenden Finanzierungszusage<br />

nicht bekannt gegeben werden.


KA III - <strong>69</strong>-1/10 Seite 5 von 13<br />

3. Bestandvertrag der Magistratsabteilung <strong>69</strong><br />

3.1 Beweggründe des Vertragsabschlusses<br />

Im September 2001 äußerten eine Anrainerin und ein Anrainer der gegenständlichen<br />

Liegenschaft in <strong>einer</strong> E-Mail gegen<strong>über</strong> der Magistratsabteilung <strong>69</strong> den Wunsch, <strong>die</strong> im<br />

Eigentum der Stadt Wien stehende <strong>Fläche</strong> zu nutzen. Weiters führten sie an, bereits in<br />

den letzten Jahren auf der brachliegenden <strong>Fläche</strong> Pflegemaßnahmen gesetzt bzw. zumindest<br />

gemäht zu haben.<br />

Nach eingehender Prüfung und Rücksprache mit der Bezirksvorstehung und der damals<br />

für <strong>die</strong> Kindergärten zuständigen Magistratsabteilung 11 A - Tagesbetreuung von<br />

Kindern, Kindertagesheime der Stadt Wien (nunmehr Magistratsabteilung 10) schloss<br />

<strong>die</strong> Magistratsabteilung <strong>69</strong> mit dem genannten Personenkreis einen Bestandvertrag<br />

<strong>über</strong> <strong>die</strong> gegenständliche Liegenschaft ab. Der geplanten Errichtung eines Kindergartens<br />

wurde insofern Rechnung getragen, als der Bestandvertrag jederzeit ohne Angaben<br />

von Gründen von beiden Seiten aufgelöst werden kann.<br />

Weitere Argumente der Magistratsabteilung <strong>69</strong>, <strong>die</strong> brachliegende <strong>Fläche</strong> in Bestand zu<br />

geben, waren <strong>einer</strong>seits <strong>die</strong> Erzielung von Einnahmen und andererseits <strong>die</strong> Vermeidung<br />

von anfallenden Kosten. Bisher musste das Grundstück zumindest einmal pro Jahr gemäht<br />

werden, wofür Kosten in der Höhe von rd. 1.000,-- EUR anfielen. Auch <strong>die</strong> winterliche<br />

Gehsteigbetreuung gem. § 93 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)<br />

musste von der Magistratsabteilung <strong>69</strong> veranlasst werden. Beide Verpflichtungen wurden<br />

an <strong>die</strong> Bestandnehmerin bzw. an den Bestandnehmer <strong>über</strong>bunden.<br />

Da aus der Sicht der Magistratsabteilung <strong>69</strong> ein Entgelt in der Höhe von 4 % des Verkehrswertes<br />

nicht zu erzielen war, erfolgte lt. Magistratsabteilung <strong>69</strong> eine Entgeltbemessung<br />

analog dem Mietzins für Erholungsflächen ohne Bezug auf <strong>die</strong> Größe des<br />

Grundstückes. Die durchgeführte Berechnung ergab als Bestandentgelt 100,-- EUR pro<br />

Monat zuzüglich USt und Grundsteuer.<br />

An <strong>die</strong>ser Stelle war vom Kontrollamt festzuhalten, dass <strong>die</strong> Vorgangsweise der Magistratsabteilung<br />

<strong>69</strong>, <strong>die</strong> brachliegende <strong>Fläche</strong> <strong>einer</strong> <strong>Nutzung</strong> zuzuführen und dadurch<br />

Einnahmen zu erzielen, als grundsätzlich positiv zu beurteilen ist.


KA III - <strong>69</strong>-1/10 Seite 6 von 13<br />

3.2 Kündigung und Neuabschluss<br />

Der im April 2002 abgeschlossene Vertrag wurde von der Magistratsabteilung <strong>69</strong> bereits<br />

im Juli 2002 aufgelöst, da <strong>die</strong> Bestandnehmerin und der Bestandnehmer auf besagtem<br />

Grundstück ein Schwimmbecken und eine Gartenhütte vertragswidrig errichtet<br />

hatten. Die gesamte <strong>Fläche</strong> wurde im Auftrag der Magistratsabteilung <strong>69</strong> in der Folge<br />

unter Beseitigung der baulichen Gegebenheiten planiert und mit <strong>einer</strong> Humusschicht<br />

versehen.<br />

Dennoch wurden weiterhin intensive Verhandlungen <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Nutzung</strong> <strong>die</strong>ses Grundstückes<br />

geführt. Schließlich war <strong>die</strong> Magistratsabteilung <strong>69</strong> bereit, <strong>die</strong> <strong>Fläche</strong> erneut in<br />

Bestand zu geben. Allerdings kam es im Vergleich zum früheren Vertrag zu wesentlichen<br />

Änderungen. Nunmehr waren nicht mehr zwei BestandnehmerInnen sondern<br />

zwölf Personen VertragspartnerInnen der Magistratsabteilung <strong>69</strong>. Der Bestandvertrag<br />

wurde auf ein Jahr befristet abgeschlossen, gleichzeitig stand sowohl Bestandgeberin<br />

als auch BestandnehmerInnen das Recht zu, den Vertrag jederzeit aufzukündigen. Weiters<br />

wurde im Vertrag festgehalten, dass sich zwei Geräteschuppen und ein Schwimmbad<br />

auf den vertragsgegenständlichen Immobilien befinden und von der Magistratsabteilung<br />

<strong>69</strong> akzeptiert werden, weitere Baulichkeiten bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung<br />

der Magistratsabteilung <strong>69</strong>.<br />

Als Entgelt wurden 395,-- EUR pro Jahr zuzüglich USt und Grundsteuer vereinbart.<br />

3.3 Vertragsverlängerung bzw. Neuabschluss<br />

Vor Ablauf der Jahresfrist wurde der bestehende Bestandvertrag auf Ansuchen der BestandnehmerInnenseite<br />

um ein weiteres Jahr verlängert und gleichzeitig der Bestandzins<br />

auf 500,-- EUR zuzüglich USt und Grundsteuer pro Jahr erhöht. Im darauffolgenden<br />

Jahr fand eine weitere Verlängerung statt.<br />

Diese Vorgangsweise änderte sich ab dem Jahr 2005 in der Weise, dass <strong>die</strong> Vertragsparteien<br />

sich auf einen neuen, auf drei Jahre befristeten Vertrag einigten. Das jährliche<br />

Entgelt wurde mit 1.973,-- EUR zuzüglich USt und Grundsteuer bestimmt. Die Zahl der<br />

BestandnehmerInnen reduzierte sich nach dem Ausscheiden eines Vertragspartners


KA III - <strong>69</strong>-1/10 Seite 7 von 13<br />

auf elf Personen. Nach Ablauf der Dreijahresfrist wurde ab 1. November 2008 ein weiterer,<br />

ebenfalls auf drei Jahre befristeter Bestandvertrag abgeschlossen und das Entgelt<br />

auf 2.100,-- EUR p.a. zuzüglich USt und Grundsteuer angehoben.<br />

Vor jeder Verlängerung bzw. vor jedem Neuabschluss trat <strong>die</strong> Magistratsabteilung <strong>69</strong><br />

mit der Magistratsabteilung 10 in Kontakt zur Abklärung der Frage, ob <strong>die</strong> Grundstücksfläche<br />

in absehbarer Zeit für <strong>die</strong> Errichtung eines Kindergartens benötigt werde. Die Magistratsabteilung<br />

10 hielt am Bedarf <strong>die</strong>ses Grundstückes fest, konnte jedoch keinen<br />

Baubeginn für einen Kindergarten nennen, sodass <strong>einer</strong> Bestandgabe durch <strong>die</strong> Magistratsabteilung<br />

<strong>69</strong> in der vorbeschriebenen Weise nichts im Weg stand.<br />

4. Bemerkungen zum Vertrag<br />

4.1 Die von der Magistratsabteilung <strong>69</strong> in <strong>die</strong>sem Zusammenhang abgeschlossenen<br />

Verträge sind alle sehr umfangreich und enthalten u.a. auch den Passus, dass der Vertragsgegenstand<br />

"ausschließlich zum Zweck der Grünraumgestaltung" verwendet werden<br />

darf. Dem Kontrollamt liegen Fotos und Luftbilder vor, auf denen <strong>die</strong> Abstellung<br />

eines Kfz in der Größe eines Lieferwagens auf dem Grundstück erkennbar ist. Ein weiteres<br />

Luftbild lässt ein Boot auf einem Anhänger vermuten. Zwar lässt sich aus der<br />

Formulierung "ausschließlich zum Zweck der Grünraumgestaltung" folgern, dass das<br />

Befahren und Abstellen von Kfz aller Art nicht erlaubt ist, dennoch wäre eine <strong>die</strong>sbezügliche<br />

ausdrückliche Untersagung im Vertrag angebracht gewesen.<br />

Das Kontrollamt empfahl der Magistratsabteilung <strong>69</strong>, <strong>die</strong>se Anregung im Fall <strong>einer</strong><br />

neuerlichen Vertragsverlängerung bzw. eines Neuabschlusses aufzunehmen.<br />

Stellungnahme der Magistratsabteilung <strong>69</strong>:<br />

Der im Vertrag gewählte Passus "ausschließlich zum Zweck der<br />

Grünraumgestaltung" bedeutet aus Sicht der Magistratsabteilung<br />

<strong>69</strong> nicht, dass das Abstellen von Kfz der BestandnehmerInnen<br />

verboten ist. Die Formulierung <strong>die</strong>nt dazu, um eine Unterscheidung<br />

zum Zweck "Wohnen" zu verdeutlichen. Da <strong>die</strong> Magistratsabteilung<br />

<strong>69</strong> in den früheren Überlassungen für "Garten-


KA III - <strong>69</strong>-1/10 Seite 8 von 13<br />

zwecke" auch das Abstellen eines Kfz, eines Wohnwagens oder<br />

auch eines Bootsanhängers geduldet hat, war auch das Abstellen<br />

von mehreren Kfz der BestandnehmerInnen grundsätzlich als zulässig<br />

geduldet. Gemäß den Vertragsformulierungen sind <strong>die</strong> BestandnehmerInnen<br />

aber verpflichtet, alle zur <strong>Nutzung</strong> des Vertragsgegenstandes<br />

erforderlichen behördlichen Bewilligungen auf<br />

ihre Kosten zu erwirken.<br />

Die Magistratsabteilung <strong>69</strong> wird künftig <strong>die</strong> Zulässigkeit des Abstellens<br />

von Kfz u.dgl. deutlicher erkennbar formulieren und nochmals<br />

auf <strong>die</strong> Verpflichtung zur Einholung aller behördlichen Genehmigungen<br />

hinweisen. Falls das Abstellen von Kfz unbedingt zu<br />

unterlassen ist, so wird <strong>die</strong>s, wie auch bisher üblich, dezi<strong>die</strong>rt angeführt.<br />

4.2 Auf der gegenständlichen Liegenschaft bestanden zum Zeitpunkt der Prüfung sowohl<br />

<strong>die</strong> Widmung "Wohngebiet Bauland W I, max. Gebäudehöhe 6,5 m, geschlossene<br />

Bauweise, <strong>die</strong> Unterbrechung der geschlossenen Bauweise ist zulässig" als auch <strong>die</strong><br />

Widmung "G-gärtnerische Ausgestaltung".<br />

Die vertragskonforme <strong>Nutzung</strong> der <strong>Fläche</strong> durch <strong>die</strong> BestandnehmerInnen zum Zweck<br />

der Grünraumgestaltung ist an keine weiteren behördlichen Genehmigungen gebunden.<br />

Vor Errichtung der Stellplätze wäre eine baubehördliche Genehmigung durch <strong>die</strong> Magistratsabteilung<br />

37 erforderlich gewesen. Zusätzlich wäre für <strong>die</strong> Zufahrt auf <strong>die</strong>ses<br />

Grundstück wegen des Überfahrens des Gehsteiges eine Bewilligung zur Herstellung<br />

<strong>einer</strong> Gehsteigauf- und -<strong>über</strong>fahrt der Magistratsabteilung 28 zu erwirken gewesen. Siehe<br />

<strong>die</strong>sbezüglich <strong>die</strong> durch das Kontrollamt vorgefundene Situation im Prüfungszeitpunkt<br />

aus nachfolgender Abbildung:


KA III - <strong>69</strong>-1/10 Seite 9 von 13<br />

Zum Zeitpunkt der Einschau lagen <strong>die</strong> erforderlichen behördlichen Genehmigungen<br />

nicht vor.<br />

Der Aktenlage war zu entnehmen, dass <strong>die</strong> Magistratsabteilung <strong>69</strong> vom Abstellen der<br />

Kfz auf der in Bestand gegebenen <strong>Fläche</strong> Kenntnis hatte und <strong>die</strong>ses Vorgehen offenbar<br />

auch duldete.<br />

Das Kontrollamt sah sich zu den Empfehlungen veranlasst, <strong>die</strong> Magistratsabteilung <strong>69</strong><br />

möge <strong>die</strong> vertraglich an <strong>die</strong> BestandnehmerInnen <strong>über</strong>bundenen Verpflichtungen einfordern<br />

oder das Abstellen von Kfz unterbinden.<br />

Die Magistratsabteilung <strong>69</strong> hat nach Vorliegen der Zustimmung<br />

des Bezirksvorstehers für den 22. Wiener Gemeindebezirk zur<br />

<strong>Nutzung</strong> der als "G-gärtnerische Ausgestaltung" gewidmeten <strong>Fläche</strong>,<br />

welche direkt an den Straßenraum angrenzt, als Abstellplatz<br />

für <strong>die</strong> Kfz der BestandnehmerInnen deren Vertreterin im November<br />

2009 mitgeteilt, dass für <strong>die</strong>se Parkplatzbenützung <strong>die</strong> Genehmigung<br />

<strong>einer</strong> Gehsteigauf- und -<strong>über</strong>fahrt notwendig ist. Da <strong>die</strong>se<br />

noch nicht vorlag, wurde sie zur Einholung derselben aufgefordert.<br />

Dies wurde vor Kurzem nochmals urgiert.


KA III - <strong>69</strong>-1/10 Seite 10 von 13<br />

4.3 Im Vertrag sind Pflichten für <strong>die</strong> BestandnehmerInnen festgelegt worden, deren<br />

Verletzung zu <strong>einer</strong> sofortigen Aufkündigung durch <strong>die</strong> Magistratsabteilung <strong>69</strong> führen<br />

kann. Die Vertragsbestimmungen regeln zulässige und unzulässige Handlungen in unmittelbarem<br />

Zusammenhang mit der Liegenschaft wie z.B. Baumpflanzungen, Aufschüttungen<br />

von Erde etc.<br />

Bislang unterließ es <strong>die</strong> Magistratsabteilung <strong>69</strong> aus eigenem Antrieb, vertragliche Vereinbarungen<br />

auf deren Einhaltung, z.B. in Form von Lokalaugenscheinen, zu <strong>über</strong>prüfen,<br />

lediglich an <strong>die</strong>se Dienststelle herangetragene <strong>Beschwerde</strong>n lösten derartige Kontrollen<br />

aus.<br />

Das Kontrollamt empfahl der Magistratsabteilung <strong>69</strong>, effiziente Möglichkeiten mit einem<br />

Risikomanagement zu entwickeln, <strong>die</strong> Überprüfungen zulassen, ob <strong>die</strong> tatsächliche <strong>Nutzung</strong><br />

<strong>einer</strong> Liegenschaft mit den vertraglichen Vereinbarungen konform geht.<br />

Wie aus Pkt. 4.2 hervorgeht, war <strong>die</strong> Magistratsabteilung <strong>69</strong> vom<br />

Abstellen der Kfz auf der in Bestand gegebenen <strong>Fläche</strong> in Kenntnis.<br />

Die in Verwaltung der Magistratsabteilung <strong>69</strong> befindlichen Grundstücke<br />

werden periodischen Besichtigungen durch <strong>die</strong> Werkmeister<br />

unterzogen. Die Magistratsabteilung <strong>69</strong> wird aber <strong>die</strong> Anregungen<br />

des Kontrollamtes dahingehend aufnehmen, dass <strong>die</strong>se Besichtigungen<br />

im Rahmen der vorhandenen Ressourcen intensiviert<br />

und besser dokumentiert werden.


KA III - <strong>69</strong>-1/10 Seite 11 von 13<br />

Die Stellungnahme der geprüften Einrichtung ist den jeweiligen Berichtsabschnitten zugeordnet<br />

worden.<br />

Der Kontrollamtsdirektor:<br />

Dr. Erich Hechtner<br />

Wien, im März 2010


KA III - <strong>69</strong>-1/10 Seite 12 von 13<br />

ALLGEMEINE HINWEISE<br />

Allfällige Rundungsdifferenzen bei der Darstellung von Berechnungen wurden nicht<br />

ausgeglichen.<br />

Schützenswerte personenbezogene Daten wurden im Sinn der rechtlichen Verpflichtung<br />

zum Schutz derartiger Daten anonymisiert, auf <strong>die</strong> Wahrung von Geschäfts- und<br />

Betriebsgeheimnissen wurde bei der Abfassung des Berichtes Bedacht genommen. Es<br />

wird um Verständnis gebeten, dass dadurch <strong>die</strong> Lesbarkeit des Berichtes beeinträchtigt<br />

sein könnte.


KA III - <strong>69</strong>-1/10 Seite 13 von 13<br />

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS<br />

Kfz ................................................. Kraftfahrzeug<br />

ÖZ ................................................. Öffentliche Zwecke

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