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Download - Kompetenzzentrum Sprachförderung

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Deliktfähigkeit<br />

Ausgangsfall:<br />

Am 19. September, einem schönen Sommernachmittag, fahren vier Personen mit ihren Inlinern<br />

durch Köln. Auf der Domplatte wagen sie einige Kunststücke. Dabei übersehen sie die Fußgängerin<br />

Frau Henkel. Es kommt zu einem Unfall, bei dem sie schwer verletzt wird. Sie wird ins Krankenhaus<br />

eingeliefert, außerdem ist ihr Kleid zerrissen.<br />

Frau Henkel möchte die Kosten für den Krankenhausaufenthalt, die Arztkosten und den Preis für<br />

das neue Kleine von allen vieren ersetzt bekommen. Die Schadenhöhe beläuft sich insgesamt auf<br />

4.000,- €.<br />

Zusatzangaben: Frau Henkel ist nicht krankenversichert, keiner der Täter hat eine Haftpflichtversicherung!<br />

Täter:<br />

1. Frauke, eine 32jährige arbeitslose Frau<br />

2. Siegfried, ein 6jähriger Schüler<br />

3. Theo, ein 21jähriger Taubstummer<br />

4. Agatha, eine 16jährige Auszubildende.<br />

Prüfen Sie, ob das Opfer die Täter zur Wiedergutmachung des Schadens verpflichten kann!<br />

Auszüge aus dem BGB<br />

§ 823 (Schadenersatzpflicht)<br />

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder ein<br />

sonstiges Recht eines anderen widerrechtliche verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des Schadens<br />

verpflichtet.<br />

§ 828 (Minderjährige)<br />

(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen<br />

zufügt, nicht verantwortlich.<br />

(2) Wer das siebente, aber nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden,<br />

den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden<br />

Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.

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