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Deliktfähigkeit<br />

Zivilrechtliche Folgen<br />

Kinder im Straßenverkehr besser geschützt!<br />

Seit August 2004 gilt in Deutschland ein<br />

neues Schadensrecht. Danach haften Kinder<br />

erst ab Vollendung des zehnten Lebensjahres<br />

für Unfallschäden, die sie anderen<br />

zufügen. Davor lag die Altersgrenze bei<br />

sieben Jahren. Allerdings haften Kinder ab<br />

sieben Jahren, aber noch unter zehn Jahren,<br />

für Schäden die sie vorsätzlich herbeigeführt<br />

haben.<br />

Die neue Regelung soll die Position der<br />

Kinder im Straßenverkehr stärken. Immerhin<br />

waren im letzten Jahr Kinder, die noch<br />

keine zehn Jahre alte waren, an etwas<br />

20.000 Verkehrsunfällen in Deutschland<br />

beteiligt. Entlasten könnten sich Fahrer nur<br />

noch, wenn höhere Gewalt im Spiel ist,<br />

nicht wie bisher durch ein „unabwendbares<br />

Ereignis“, so Experten von der ARAG-<br />

Versicherungen. Denn seit dem ersten August<br />

ist auch die Gefährdungshaftung des<br />

Fahrzeughalters gegenüber nicht motorisierten<br />

Verkehrsteilnehmern erweitert worden.<br />

Höhere Gewalt liegt nur dann vor,<br />

wenn beispielsweise ein umstürzender<br />

Baum oder herabfallende Dachziegel den<br />

Verkehrsunfall verursachen.<br />

Kinder haften bei Schäden an geparkten Autos<br />

Urteil des Bundesgerichtshofs nach Kickboard-Unfall von zwei Neunjährigen<br />

Karlsruhe: Auch Kinder im Grundschulalter können haftbar gemacht werden, wenn sie geparkte<br />

Autos beschädigen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag entschieden. Eine seit<br />

August 2002 geltende Regelung, wonach Kinder bis zum zehnten Geburtstag nicht für „Unfälle<br />

mit einem Kraftfahrzeug“ verantwortlich gemacht werden können, gelte nur für fahrende, nicht für<br />

stehende Autos. Zwei Neunjährige, die mit einem Kickboard und einem Fahrrad abgestellte Autos<br />

geschrammt hatten, sind damit für den Schaden haftbar, Eltern oder die Haftpflichtversicherung<br />

müssen Schadenersatz leisten.<br />

Laut BGH wollte der Gesetzgeber Kinder bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres vor Haftungsrisiken<br />

schützen, weil sie im motorisierten Verkehr wegen der Schnelligkeit der Abläufe<br />

meist überfordert seien. Kindern könnten Geschwindigkeiten und Entfernungen nur schwer einschätzen.<br />

Im ruhenden Verkehr wirkten sich diese spezifischen Risiken dagegen nicht aus, so<br />

dass das Haftungsprivileg hier nicht gerechtfertigt sei, befand der BGH.<br />

Damit bleibt es, wenn es um die Beschädigung geparkter Autos geht, bei den allgemeinen Regeln:<br />

Danach können Kinder vom siebten Lebensjahr an haftbar gemacht werden, wenn sie über<br />

die nötige Einsicht verfügten, um die Konsequenzen ihres Tuns zu ermessen.

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