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Schülerfahrkosten - Kreis Wesel

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Schülerfahrkosten<br />

für die Schülerinnen und Schüler<br />

der Berufskollegs des <strong>Kreis</strong>es <strong>Wesel</strong><br />

Schuljahr 2011/2012<br />

www.kreis-wesel.de<br />

Anspruchsvoraussetzungen<br />

Als Träger der Berufskollegs des <strong>Kreis</strong>es <strong>Wesel</strong> übernimmt der <strong>Kreis</strong> <strong>Wesel</strong> die notwendigen Kosten<br />

für die Beförderung von Schülern/innen gemäß der Schülerfahrkostenverordnung NRW.<br />

Eine Kostenübernahme erfolgt grundsätzlich nur auf vorherigen Antrag, welcher pro Schuljahr zu<br />

stellen ist.<br />

Schüler/innen der Bezirksfachklassen und folgender vollzeitschulischer Bildungsgänge haben unter den<br />

unten genannten Voraussetzungen Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten:<br />

Berufsorientierungsjahr und Berufsgrundschuljahr<br />

Berufsfachschulbildungsgänge<br />

ein- und zweijährige Bildungsgänge der Fachoberschule<br />

vollzeitschulische Klasse für Schüler/innen ohne Berufsausbildungsverhältnis<br />

Fachschule für Sozialpädagogik<br />

Fachschule für Heilerzieherpflege<br />

Keinen Anspruch auf Schülerfahrkostenerstattung haben u.a. Schüler/innen folgender Bildungsgänge:<br />

Bildungsgänge, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt<br />

Berufsschule (Ausnahme: Bezirksfachklassen)<br />

Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten haben Schüler/innen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem<br />

Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen für den Besuch der o. a. Schulformen bis zu einem Höchstbetrag<br />

von monatlich 100,- €.<br />

Für Schüler/innen von Bezirksfachklassen werden Schülerfahrkosten, soweit sie einen Eigenanteil von<br />

50,- € im Beförderungsmonat übersteigen, bis zu einem Höchstbetrag von 50,- € übernommen.<br />

Fahrkosten entstehen notwendig, wenn der kürzeste Weg (Fußweg) in der einfachen Entfernung<br />

zwischen der Wohnung des/der Schülers/in und der nächstgelegenen Schule oder dem Unterrichtsort<br />

(Praktikumsstelle) mehr als 5 km beträgt.<br />

Nächstgelegene Schule ist für Schüler/innen des Berufskollegs die Schule mit dem gewählten<br />

Bildungsgang, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit<br />

erreicht werden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen. Bei dem<br />

Besuch einer anderen als der nächstgelegenen (kostengünstigsten zu erreichenden) Schule<br />

werden die Schülerfahrkosten vom Schulträger der besuchten Schule nur in Höhe des Betrages<br />

übernommen, der beim Besuch der nächstgelegenen Schule anfallen würde. Beispiel: Moerser<br />

Schüler/innen mit Wohnort Xanten erhalten die Kosten, die zum Berufskolleg in <strong>Wesel</strong> anfallen würden.<br />

Voerder Schüler/innen entsprechend die Kosten nach Dinslaken und Schüler/innen aus Friedrichsfeld<br />

die Kosten nach <strong>Wesel</strong>.<br />

Schülerfahrkosten zu einer nicht nächstgelegenen Schule können nur dann voll übernommen werden,<br />

wer der/die Schüler/in sich während der Anmeldephase um eine Aufnahme an der nächstgelegenen<br />

Schule bemüht hat und diese aus Kapazitätsgründen nicht möglich war. Dies ist schriftlich<br />

nachzuweisen.<br />

Stand Januar 2011


Verfahren<br />

Ausstellung der Fahrkarte zum Schuljahresbeginn<br />

Zum Schuljahresbeginn bzw. bei Aufnahme oder Anmeldung an den Berufskollegs des <strong>Kreis</strong>es <strong>Wesel</strong><br />

stellt der/die Schüler/in über das Schulbüro beim Fachbereich Schulen einen Antrag auf Übernahme<br />

der Schülerfahrkosten.<br />

Antragsformulare auf Übernahme der Schülerfahrkosten, sowie die für die Erstattung von<br />

Schülerfahrkosten erforderlichen Anträge, sind in der Schule erhältlich.<br />

Der/die Schüler/in erhält in der Regel am 1. Schultag des neuen Schuljahres in der Schule eine<br />

Schülerjahreskarte. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass dem Fachbereich Schulen der Antrag auf<br />

Übernahme der Schülerfahrkosten mindestens vier Wochen vor Schulbeginn vorliegt.<br />

Schüler/innen, die an den Berufskollegs eine Klasse mit angegliedertem Praktikum besuchen,<br />

müssen bei Antragstellung sowohl ihren Unterrichtsort als auch die Adresse ihrer<br />

Praktikumsstelle angeben. Sie erhalten nach Möglichkeit eine Fahrkarte, die für die Fahrten zum<br />

Unterrichtsort und zur Praktikumsstelle berechtigt.<br />

Zum Teil besteht jedoch nur die Möglichkeit die Fahrkosten über eine nachträgliche Erstattung unter<br />

Einreichung entsprechender Fahrbelege beim <strong>Kreis</strong> <strong>Wesel</strong> geltend zu machen – die betreffenden<br />

Schüler/innen erhalten hierüber eine gesonderte Mitteilung.<br />

Die anrechenbaren Fahrkosten betragen monatlich max. 100,- € zusammengerechnet für Schulweg und<br />

Weg zum Praktikum. Muss die Fahrkarte auch für Fahrten nach 19:00 Uhr oder am Wochenende<br />

genutzt werden, stellt das Sekretariat der Schule eine entsprechende Bescheinigung aus.<br />

Die Verkehrsträger im Verbund der VGN und des RVN lassen Schüler/innen, die einen Bus benutzen,<br />

an den ersten drei Schultagen des jeweiligen Schuljahres unentgeltlich zur Schule fahren. Dem Personal<br />

des Verkehrsträgers ist auf Nachfrage mitzuteilen, welches Berufskolleg des <strong>Kreis</strong>es <strong>Wesel</strong> besucht<br />

wird.<br />

Z usatz für Schüler/innen aus dem Raum des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr (VRR)<br />

Den Schülern/innen, die im VRR-Raum wohnen und eine kreiseigene Schule besuchen, werden bei<br />

Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen auf vorherigen Antrag in der Regel die Kosten für ein Young-<br />

abzüglich eines Eigenanteils in Höhe von 5,- € je Monat, Ticket, erstattet.<br />

Spätere Fahrkartenausstellung und Kostenerstattung<br />

Sollte die Ausstellung der Fahrkarte zum Schuljahresbeginn in Einzelfällen (etwa weil sich die<br />

Bearbeitung durch Rückfragen verzögert oder weil die Schulaufnahme durch Umzug etc. erst im Laufe<br />

des Schuljahres erfolgt) nicht möglich sein, werden nach Schuljahresbeginn Fahrkarten nur zum 1.<br />

eines Monats ausgestellt und bis zum letzten Tag des Vormonats in der Schule ausgehändigt. Liegt die<br />

Fahrkarte bis zum Ende des Monats noch nicht in der Schule vor, sind in diesem Fall für den<br />

Folgemonat die Fahrkarten zunächst selbst zu beschaffen und zur Erstattung einzureichen. Den<br />

Erstattungsanträgen müssen sämtliche Fahrbelege beigefügt werden. Erstattungsfähig sind nur die für<br />

den jeweiligen Fall günstigsten Fahrkarten (Mehrfahrten-, Wochen- oder Schülermonatskarten).<br />

In der Regel werden die Kosten für eine Monatskarte erstattet. Eine nachträgliche Übernahme<br />

(Erstattung) der Schülerfahrkosten ist nur möglich, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf von drei<br />

Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraumes gestellt wird. Bewilligungszeitraum ist das Schuljahr<br />

(01. August bis 31. Juli des Folgejahres).<br />

Wichtige Hinweise<br />

Fahrpreisermäßigungen müssen ausgenutzt werden (Mehrfahrten-, Wochen- oder<br />

Schülermonatskarten). Sofern von Fahrpreisermäßigungen kein Gebrauch gemacht wird, gehen die<br />

höheren Kosten zu Lasten des Antragstellers.<br />

Fristen für Erstattungsanträge:<br />

Erstattungsanträge (ÖPNV-Nutzer und Selbstfahrer), welche den Zeitraum September bis Dezember<br />

2011 betreffen, sind bis spätestens 31.01.2012 über das Schulbüro beim Schulträger einzureichen.<br />

Erstattungsanträge für Januar bis Juli 2012 sind bis spätestens zum 31.10.2012 einzureichen.


Verlust und evtl. Wiederauffinden der Jahreskarte sind der Schule umgehend anzuzeigen. Der Verlust<br />

der Jahreskarte, bzw. der einzelnen Monatsbelege geht grundsätzlich zu eigenen Lasten. Es besteht<br />

lediglich ein Anspruch auf die Ausstellung einer neuen Stammkarte. Besitzern von Chip-Karten wird eine<br />

Ersatzkarte gegen Zahlung von 10,- € ausgestellt.<br />

Ein Wohnungswechsel ist der Schule unverzüglich mitzuteilen, nach Möglichkeit schon einige Wochen<br />

vor dem beabsichtigten Umzugstermin. Der Fachbereich Schulen prüft, ob und inwieweit weiterhin eine<br />

Fahrberechtigung besteht. Wird die Adressenänderung nicht rechtzeitig mitgeteilt, ist der dem <strong>Kreis</strong><br />

<strong>Wesel</strong> entstandene Schaden zu ersetzen.<br />

Bei Verlassen der Schule ist die Fahrkarte unverzüglich in der Schule abzugeben. Für verspätete<br />

oder nicht zurückgegebene Fahrkarten ist der dem <strong>Kreis</strong> <strong>Wesel</strong> entstandene Schaden zu<br />

ersetzen.<br />

Benutzer eigener Fahrzeuge (PKW oder sonstige Kraftfahrzeuge) erhalten in der Regel keine<br />

Fahrkostenerstattung. Die Übernahme von Schülerfahrkosten in Form einer Wegstreckenentschädigung<br />

ist vor Benutzung eines privaten Fahrzeuges zu beantragen. Die Gewährung einer<br />

Wegstreckenentschädigung ist nur möglich, wenn die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht<br />

möglich ist oder die Benutzung dieses Verkehrsmittels nicht zumutbar ist. Unzumutbar ist die Benutzung<br />

öffentlicher Verkehrsmittel, wenn der regelmäßige Schulweg auch bei Ausnutzung der günstigsten<br />

Verkehrsverbindungen für die Hin- und Rückfahrt zusammengerechnet über drei Stunden in Anspruch<br />

nimmt oder Schüler/innen überwiegend vor sechs Uhr die Wohnung verlassen müssen.<br />

Die Benutzung eines Privatfahrzeuges ist in der Regel nur von der Wohnung bis zur nächstgelegenen<br />

Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels notwendig.<br />

Mitfahrer, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen und bei anderen Schülern im PKW mitfahren,<br />

haben keinen eigenen Erstattungsanspruch. Lediglich der/die Fahrer/in kann eine<br />

Mitnahmeentschädigung geltend machen.<br />

Widerrufsvorbehalt<br />

Die Übernahme bereits bewilligter Schülerfahrkosten kann - ganz oder teilweise - bei Änderung<br />

der Sach- und/oder Rechtslage jederzeit widerrufen werden.<br />

Unvollständige oder unrichtige Angaben des/ der Antragstellers/in führen dazu, dass die<br />

Übernahme bereits bewilligter Schülerfahrkosten - auch mit Wirkung für die Vergangenheit -<br />

zurückgenommen wird.<br />

Weitere Auskünfte erteilt Ihnen das jeweilige Schulbüro oder die zuständigen Sachbearbeiterinnen im<br />

Fachbereich Schulen, Reeser Landstr. 31, 46483 <strong>Wesel</strong>:<br />

<br />

<br />

<br />

Frau Geßmann, Tel.: 0281/207 3208, tanja.gessmann@kreis-wesel.de<br />

Frau Wölker, Tel. 0281/207 2208, Di.-Do. 8.00 -13.00 h, edine.woelker@kreis-wesel.de<br />

Frau Tielkes, Tel.: 0281/207 2205, Di.-Do. 8.00 -13.00 h, annette.tielkes@kreis-wesel.de<br />

Bitte beantragen Sie eine Fahrkarte nur, wenn Sie diese auch tatsächlich nutzen!<br />

Sollten Sie im laufenden Schuljahr feststellen, dass Sie die Fahrkarte aus persönlichen Gründen<br />

nicht nutzen, geben Sie diese bitte an das Schulbüro oder den Schulträger zurück!

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