Skript Unternehmensführung 1
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GmbH & Co. KG resultiert aus der Regelung in § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG. Dort wird bestimmt,<br />
dass die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer Personengesellschaft<br />
als Gewerbebetrieb gilt, wenn sie keine Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 S. 1 Nr.<br />
2 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich<br />
haftende Gesellschafter sind [also GmbH & Co. KG] und nur diese oder Personen, die<br />
nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).<br />
Landwirtschaft ist jedoch eine Tätigkeit, die dort nicht aufgeführt wird. Die gewerbliche<br />
Prägung kann demnach vermieden werden, wenn es möglich ist, einen beschränkt haftenden<br />
Gesellschafter (Kommanditisten) zum Geschäftsführer der KG zu bestellen. Nach<br />
§ 170 HGB ist der Kommanditist von der Vertretung der KG und gemäß § 164 HGB von<br />
der Geschäftsführung ausgeschlossen. Während die Rechtsprechung den Ausschluss<br />
von der Vertretungsbefugnis für zwingend erachtet, handelt es sich beim Ausschluss von<br />
der Geschäftsführung nach § 164 HGB um dispositives Recht. Gesellschaftsvertraglich<br />
kann demzufolge zumindest neben der Komplementär-GmbH auch einem oder mehreren<br />
Kommanditisten die Geschäftsführungsbefugnis im Sinne des § 164 HGB eingeräumt<br />
werden.<br />
Die Vorteile der GmbH & Co. KG liegen je nach Gestaltungsvariante unter anderem:<br />
• in der beschränkten Haftung,<br />
• in der Möglichkeit einer Fremdorganschaft (beim Erbfall vorteilhaft, wenn aus dem<br />
Kreis der Erben kein geeigneter Unternehmer zur Verfügung steht),<br />
• im kostengünstigen Austausch von Gesellschaftern (ohne Beurkundungskosten),<br />
• in der Lösung von Nachfolgeproblemen im Unternehmen,<br />
• in der flexiblen Gestaltung des Innenverhältnisses der Gesellschaft,<br />
• im Recht, Entnahmen auch ohne Gewinnerwirtschaftung vornehmen zu können,<br />
• in der Möglichkeit, steuerrechtlich Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu erzielen<br />
(bei richtiger Gestaltung der Befugnisse eines Kommanditisten),<br />
• in der Möglichkeit der Vermeidung der Steuerverstickung des der Gesellschaft zur<br />
Nutzung überlassenen Vermögens<br />
• in der Möglichkeit, eine steuerlich anerkannter Altersvorsorge aufzubauen (bei nicht<br />
identischer GmbH & Co. KG).<br />
Aktuelle statistische Erhebungen über die Anzahl landwirtschaftlicher Unternehmen in der<br />
Rechtsform der GmbH & Co. KG liegen z. Z. nicht vor. Ihre praktische Bedeutung wird sie<br />
jedoch in den neuen Bundesländern sicherlich höher ausfallen, als in den alten Bundesländern.<br />
3.3.2 Bezugs- und Absatzrechte in der Landwirtschaft<br />
Zu erwähnen sind hier im Bereich der Absatzrechte das Rüben- bzw. Milchkontingent und<br />
sog. Brennrechte. Im Rahmen weiterer GAT-Verhandlungen ist davon auszugehen, dass<br />
die Bedeutung dieser Rechte in Zukunft weiter sinken wird.<br />
Von ganz aktueller und wachsender Bedeutung im Rahmen von Bezugsrechten ist die<br />
Sicherung eines Wasserrechtes (Entnahmerecht) für Unternehmen, die in Bewässerungsanlagen<br />
investieren wollen. Da mit derartigen Investitionen erhebliche Kapitalbeträge<br />
langfristig gebunden werden, zählt die langfristige Sicherung dieses Rechtes – auch wenn<br />
<strong>Unternehmensführung</strong> 1 – WS 2012/13 Entwurf – HS-Anhalt /Prof. Dr. Dohmen – Stand: Oktober 2013 85