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Skript Unternehmensführung 1

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GmbH & Co. KG resultiert aus der Regelung in § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG. Dort wird bestimmt,<br />

dass die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer Personengesellschaft<br />

als Gewerbebetrieb gilt, wenn sie keine Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 S. 1 Nr.<br />

2 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich<br />

haftende Gesellschafter sind [also GmbH & Co. KG] und nur diese oder Personen, die<br />

nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).<br />

Landwirtschaft ist jedoch eine Tätigkeit, die dort nicht aufgeführt wird. Die gewerbliche<br />

Prägung kann demnach vermieden werden, wenn es möglich ist, einen beschränkt haftenden<br />

Gesellschafter (Kommanditisten) zum Geschäftsführer der KG zu bestellen. Nach<br />

§ 170 HGB ist der Kommanditist von der Vertretung der KG und gemäß § 164 HGB von<br />

der Geschäftsführung ausgeschlossen. Während die Rechtsprechung den Ausschluss<br />

von der Vertretungsbefugnis für zwingend erachtet, handelt es sich beim Ausschluss von<br />

der Geschäftsführung nach § 164 HGB um dispositives Recht. Gesellschaftsvertraglich<br />

kann demzufolge zumindest neben der Komplementär-GmbH auch einem oder mehreren<br />

Kommanditisten die Geschäftsführungsbefugnis im Sinne des § 164 HGB eingeräumt<br />

werden.<br />

Die Vorteile der GmbH & Co. KG liegen je nach Gestaltungsvariante unter anderem:<br />

• in der beschränkten Haftung,<br />

• in der Möglichkeit einer Fremdorganschaft (beim Erbfall vorteilhaft, wenn aus dem<br />

Kreis der Erben kein geeigneter Unternehmer zur Verfügung steht),<br />

• im kostengünstigen Austausch von Gesellschaftern (ohne Beurkundungskosten),<br />

• in der Lösung von Nachfolgeproblemen im Unternehmen,<br />

• in der flexiblen Gestaltung des Innenverhältnisses der Gesellschaft,<br />

• im Recht, Entnahmen auch ohne Gewinnerwirtschaftung vornehmen zu können,<br />

• in der Möglichkeit, steuerrechtlich Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu erzielen<br />

(bei richtiger Gestaltung der Befugnisse eines Kommanditisten),<br />

• in der Möglichkeit der Vermeidung der Steuerverstickung des der Gesellschaft zur<br />

Nutzung überlassenen Vermögens<br />

• in der Möglichkeit, eine steuerlich anerkannter Altersvorsorge aufzubauen (bei nicht<br />

identischer GmbH & Co. KG).<br />

Aktuelle statistische Erhebungen über die Anzahl landwirtschaftlicher Unternehmen in der<br />

Rechtsform der GmbH & Co. KG liegen z. Z. nicht vor. Ihre praktische Bedeutung wird sie<br />

jedoch in den neuen Bundesländern sicherlich höher ausfallen, als in den alten Bundesländern.<br />

3.3.2 Bezugs- und Absatzrechte in der Landwirtschaft<br />

Zu erwähnen sind hier im Bereich der Absatzrechte das Rüben- bzw. Milchkontingent und<br />

sog. Brennrechte. Im Rahmen weiterer GAT-Verhandlungen ist davon auszugehen, dass<br />

die Bedeutung dieser Rechte in Zukunft weiter sinken wird.<br />

Von ganz aktueller und wachsender Bedeutung im Rahmen von Bezugsrechten ist die<br />

Sicherung eines Wasserrechtes (Entnahmerecht) für Unternehmen, die in Bewässerungsanlagen<br />

investieren wollen. Da mit derartigen Investitionen erhebliche Kapitalbeträge<br />

langfristig gebunden werden, zählt die langfristige Sicherung dieses Rechtes – auch wenn<br />

<strong>Unternehmensführung</strong> 1 – WS 2012/13 Entwurf – HS-Anhalt /Prof. Dr. Dohmen – Stand: Oktober 2013 85

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