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Skript Unternehmensführung 1

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Ein landwirtschaftliches Unternehmen kann u.a. „qua Rechtsform“ gewerblich werden.<br />

Dies heißt, dass neben der Gewerbesteuerpflicht auch die Möglichkeit verloren geht, sich<br />

und seine Mitarbeiter in den landwirtschaftlichen Sozialkassen zu versichern, die durch<br />

Bundeszuschüsse subventioniert und ggf. beitragsgünstiger sind als die Landes- bzw.<br />

Bundesversicherungsanstalten. Auch geht die Möglichkeit der Pauschalierung der Umsatzsteuer<br />

ggf. verloren. Schließlich muss bedacht werden, dass mit dem Gewerbestatus<br />

auch sämtliche landwirtschaftlichen Investitionsförderprogramme unzugänglich werden.<br />

Übersicht 25: Auswirkungen der Rechtsformwahl auf Steuern und Abgaben<br />

Aus der Übersicht geht klar hervor, dass es auf jeden Fall ratsam ist, vor der Wahl der<br />

Rechtsform bzw. einer „Umfirmierung“ einen auf diesem Spezialgebiet sachkundigen<br />

Steuer- bzw. Unternehmensberater zu Rate zu ziehen.<br />

3.3.1.2 Besonderheiten der GmbH & Co. KG<br />

Eine Besonderheit unter den aufgeführten Rechtsformen stellt im Bezug auf landwirtschaftliche<br />

Unternehmen die GmbH & Co. KG dar.<br />

Grundsätzlich erzielt die GmbH & Co. KG unabhängig vom Unternehmensgegenstand<br />

und ihrer konkreten Geschäftstätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§15 Abs. 3 Nr. 2<br />

EStG), so dass sie kraft Rechtsform stets der Gewerbesteuer unterliegt. Ihre Gesellschafter<br />

erzielen aus ihrer Beteiligung grundsätzlich gewerbliche Einkünfte. Als Gewerbebetrieb<br />

kann sie grundsätzlich keine Umsatzsteuerpauschalierung in Anspruch nehmen.<br />

Die vorstehend beschriebene negative Folge der Gewerblichkeit kann bei Unternehmen,<br />

die Landwirtschaft betreiben, vermieden werden. Die grundsätzliche Gewerblichkeit der<br />

<strong>Unternehmensführung</strong> 1 – WS 2012/13 Entwurf – HS-Anhalt /Prof. Dr. Dohmen – Stand: Oktober 2013 84

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